Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/9273 Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften Vorbemerkung der Fragesteller DasGesellschaftsbildüberLesbenundSchwuleundderenLebensweisenhat sichindenletztenjahrzehntenstarkverändert.hierzubeigetragenhatauch dasrechtsinstitutdereingetragenenlebenspartnerschaft.mittlerweilewerdendurchdiesesinstitutlesbenundschwulenrechtegewährt,diesonstnur Ehepartnernoffenstehen.DasBundesverfassungsgerichthatinseinemBeschlussvom7.Juli2009dieUngleichbehandlungvonEheundeingetragener LebenspartnerschaftinderHinterbliebenenversorgungmitArtikel3Absatz1 desgrundgesetzes (GG)fürunvereinbarerklärt.EbenfallshatdasBundesverfassungsgerichtam21.Juli2010entschieden,dasseineUngleichbehandlung auchimerbschaftsteuergesetzverfassungswidrigist.mitdiesenentscheidungenhatdasoberstebundesgerichtklargestellt,dassmitdemgrundgesetzder BundesrepublikDeutschlandeineDiskriminierunggegenüberLesbenund Schwulennichtzuvereinbarenist.BereitsindenKleinenAnfragenvom 2.September2010undvom6.Februar2012 (Bundestagsdrucksachen17/ 2856und17/8556)hatdieFraktionDIELINKE.diesesThemaaufgegriffen. HierbeistandinsbesonderedieGewährungdesSplittingtarifsimVordergrund. DieBundesregierunghatindenAntworten (Bundestagsdrucksachen17/3009 und17/9006)ihrehaltungbekräftigt,dasssieeineänderungbeidergewährungdessplittingtarifsfüreingetragenelebenspartnerschaftenerstüberdenkenwill,wenndasbundesverfassungsgerichtzudiesemthemaentschiedenhat.innerhalbdeszeitraumsderübersendungderkleinenanfrageam 6.Februar2012unddervierWochenspätereingegangenenAntwortam 9.März2012sindalleinsechsneueBeschlüsseundUrteilederFinanzgerichte (FG)veröffentlichtworden,dieeineGewährungdesSplittingtarifsimRahmendesvorläufigenRechtsschutzesvorsehen.Angesichtsdiesernunmehr wöchentlichenneuentscheidungenzugunstendereingetragenenlebenspartnerschaftimhinblickaufdensplittingtarifgilteszuhinterfragen,obundwie diebundesregierungreagierenwird.dienunmehrfastwöchentlicherscheinendenneuenurteileweisendaraufhin,dassesoffenbarnochvieleanhängigeverfahrengibtundweitereneueklagenvonbetroffeneneingehenwerden.für,finanzgerichteundverwaltungistdiesmitzusätzlichen Kosten verbunden. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom24.April2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Überdiesgilteszuklären,inwieweitdieBundesregierungdieaktuellenUrteilezurKenntnisgenommenhatundwelcheSchlussfolgerungenhierausgezogenwerden,umzukünftige,ähnlichgelagerteFälleimMassengeschäftder Steuerverwaltung für die Finanzämter handhabbar zu machen. 1.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom9.November2010 (10V309/10,FGNiedersachsen),undwelche 2.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom1.Dezember2010 (13V239/10,FGNiedersachsen),undwelche 3.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom16.Mai2011 (9V1339/11,FGBaden-Württemberg),undwelche 4.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom14.Juni2011 (10V157/11,FGNiedersachsen),undwelche 5.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom15.Juni2011 (3V125/11,FGNiedersachsen),undwelche 6.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom22.Juni2011 (7V604/11,FGHessen),undwelcheSchlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)? 7.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom27.Juli2011 (3V1199/11E,FGMünster),undwelche 8.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom16.August2011 (3V868/11,FGNürnberg),undwelche 9.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom23.Juni2009 (12K3439/01,FGHessen),undwelche 10.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom12.September2011 (3V2820/11,FGBaden-Württemberg), undwelcheschlüsseziehtdiebundesregierungdaraus (bittemitbegründung)? 11.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom13.Oktober2011 (10V277/11,FGNiedersachsen),undwelche 12.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom28.November2011 (7V3951/11A(E),FGDüsseldorf),und welcheschlüsseziehtdiebundesregierungdaraus (bittemitbegründung)? 13.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom2.Dezember2011 (3V3699/11,FGBaden-Württemberg), undwelcheschlüsseziehtdiebundesregierungdaraus (bittemitbegründung)?

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom7.Dezember2011 (4V1910/11,FGBaden-Württemberg), undwelcheschlüsseziehtdiebundesregierungdaraus (bittemitbegründung)? 15.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom7.Dezember2011 (4V2831/11,FGKöln),undwelche 16.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom9.Dezember2011 (5V213/11,FGSchleswig-Holstein),und welcheschlüsseziehtdiebundesregierungdaraus (bittemitbegründung)? 17.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom20.Dezember2011 (5V223/11,FGSchleswig-Holstein),und welcheschlüsseziehtdiebundesregierungdaraus (bittemitbegründung)? 18.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom21.Dezember2011 (13V268/11,FGNiedersachsen),und welcheschlüsseziehtdiebundesregierungdaraus (bittemitbegründung)? 19.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom21.Dezember2011 (5V213/11,FGNiedersachsen),undwelche 20.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom22.Dezember2011 (4V1245/11,FGKöln),undwelche 21.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom3.Januar2012 (2V3356/11E,FGMünster),undwelche 22.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom16.Januar2012 (6V4218/11E,FGMünster),undwelche 23.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom24.Januar2012 (14V14328/11,FGBerlin-Brandenburg), undwelcheschlüsseziehtdiebundesregierungdaraus (bittemitbegründung)? 24.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom31.Januar2012 (10V424/11,FGNiedersachsen),undwelche 25.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom1.Februar2012 (3V3667/11,FGKöln),undwelcheSchlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)? 26.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom13.Februar2012 (1V113/11 (5),FGBremen),undwelche 27.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom13.Februar2012 (10V28/12,FGNiedersachsen),undwelche

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 28.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom29.Februar2012 (12V3618/11,FGKöln),undwelche 29.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom29.Februar2012 (5V5/12,FGHamburg),undwelche 30.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom1.März2012 (12V3141/11,FGKöln),undwelcheSchlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)? 31.HatdieBundesregierungKenntnisvonderfinanzgerichtlichenEntscheidungvom5.März2012 (12V2970/11,FGKöln),undwelcheSchlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)? 32.VonwievielenVerfahrenvordenFGzumThemaderGewährungdes vorläufigenrechtsschutzesimrahmenderbeantragungderlohnsteuerklassenkombinationiii/vfüreingetragenelebenspartnerschaftenhatdie BundesregierungKenntnis (bittemitnennungderanhängigenverfahren bzw. Urteile)? 33.VonwievielenVerfahrenvordenFGzumThemaderGewährungdes vorläufigenrechtsschutzesimrahmendervorläufigengewährungdes SplittingtarifsbeiderEinkommensteuerveranlagungfüreingetrageneLebenspartnerschaftenhatdieBundesregierungKenntnis (bittemitnennung der anhängigen Verfahren bzw. Urteile)? Die Fragen 1 bis 33 werden zusammen beantwortet. DieBundesregierunghatvondenindenFragen1bis31genanntenfinanzgerichtlichenVerfahrenKenntnis.DaabgesehenvondenFällendesArtikels108 Absatz1GGfürdieVerwaltungallerübrigenSteuerngemäßArtikel108Absatz2Satz1GGdieLandesfinanzbehördenzuständigsindundkeineMeldepflichtfürVerfahrenvordenFinanzgerichtenbesteht,istnichtauszuschließen, dassdarüberhinausweitereverfahrenvordenfinanzgerichtenanhängigbzw. entschiedenwordensind.bishersindsowohlbeschlüssederfinanzgerichteergangen,dieeinstweiligenrechtsschutzgewährenalsauchbeschlüsse,dieanträgeaufeinstweiligenrechtsschutzablehnen.daheristesauchnichtzwingendgeboten,aufgrundderentscheidungeinzelnerfinanzgerichtegenerell undbundesweitvorläufigenrechtsschutzzugewähren.dasbundesministeriumderfinanzenwartetdiesbezüglichvielmehrdieentscheidungdesbundesfinanzhofsindenanhängigenbeschwerdeverfahrenzumvorläufigen Rechtsschutz (siehe Antwort zu Frage 34) ab. 34.VonwievielenVerfahrenvordemBundesfinanzhofzumThemaderGewährungdesvorläufigenRechtsschutzesimRahmendervorläufigen GewährungdesSplittingtarifsbeiderEinkommensteuerveranlagungoder dergewährungderlohnsteuerklassenkombinationiii/vfüreingetragene LebenspartnerschaftenhatdieBundesregierungKenntnis (bittemitnennungderanhängigenverfahrenbzw.derurteilesowiederangabe,inwieweit die Bundesregierung dem jeweiligen Verfahren beigetreten ist)? DerBundesregierungsindzweiBeschlüssedesBFHbekannt (BFH-Beschluss vom23.mai2011,az.iiib211/10;bfh-beschlussvom8.juni2011,az.iii B210/10),indenenerüberBeschwerdenderFinanzämtergegenvorläufigen RechtsschutzgewährendeBeschlüssevonFinanzgerichtenentschiedenhat.Die finanzgerichtlichenbeschlüssewurdenjeweilsausreinverfahrensrechtlichen Gründen im ersten Fall bestätigt und im zweiten Fall aufgehoben.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9472 DerBundesregierungsindvierzurzeitbeimBundesfinanzhofanhängigeBeschwerdeverfahrenbekannt (VerfahrenIIIB134/11,IIIB166/11,IIIB180/11 undiiib187/11).einbeitrittdesbundesministeriumsderfinanzenzudiesen Verfahrenistrechtlichnichtmöglich (vgl.bfh-beschlussvom23.august 2007 VI B 42/07, BStBl II S. 799). 35.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassangesichtsdersichhäufendenAnzahlderfinanzgerichtlichenVerfahren,dieGewährungdes vorläufigenrechtsschutzesperschreibendesbundesministeriumsder Finanzen (BMF)eineEntlastungderFinanzämterundGerichtebewirken würde,undwelcheauswirkungenaufdiebürokratiekostensiehtdie BundesregierungbeidieserimVergleichzurbisherigenVerfahrensweise (bitte mit Begründung)? AufgrundderausstehendenKlärungderverfassungsrechtlichenFragedurch dasbundesverfassungsgerichthältdasbundesministeriumderfinanzenes nichtfürerforderlich,zurfragedeseinstweiligenrechtsschutzeseinebundeseinheitliche Verwaltungsanweisung herauszugeben. DaabgesehenvondenFällendesArtikels108Absatz1GGfürdieVerwaltung allerübrigensteuerngemäßartikel108absatz2satz1ggdielandesfinanzbehördenzuständigsind,liegenderbundesregierungkeineerkenntnisseüber dieauswirkungenaufdiemitdergewährungvorläufigenrechtsschutzeszusammenhängenden Bürokratiekosten vor. 36.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassdurchdiebisherige NichtaufnahmevonSteuerbescheiden,dieeineVersagungdesSplittingtarifsfüreingetrageneLebenspartnerschaftenenthalten,indenKatalog zurvorläufigensteuerfestsetzungnach 165derAbgabenordnung,benachteiligtwerden,dienichtaktivimRahmeneinesfinanzgerichtlichenVerfahrensgegendieEntscheidungderFinanzämter vorgehen (bitte mit Begründung)? müssennicht aktivimrahmeneinesfinanzgerichtlichenverfahrensgegendieentscheidungderfinanzämtervorgehen,umihrensteuerfallbiszueinerentscheidungdesbundesverfassungsgerichts offen zuhalten.vielmehrreichtesaus,einspruchgegendeneinkommensteuerbescheid einzulegen. 37.WerdeneingetrageneLebenspartnerschaftenimFalleeinerpositivenEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsauchdannandieserpartizipierenkönnen,wennderenEinkommensteuerbescheidschonbestandskräftiggewordenistundkeinEinsprucheingelegtwurde,undfallsnein,sieht diebundesregierunghierineinebenachteiligungdiesern (bitte mit Begründung)? AufdieAntwortderBundesregierungaufBundestagsdrucksache17/9006 (zu Frage35) wird verwiesen.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 38.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassinfolgederüberwiegend positivenentscheidungenderfgzurgewährungdesvorläufigenrechtsschutzesbeidereintragungderlohnsteuerklassenkombinationiii/vfür eingetragenelebenspartnerschaften,dieöffentlichenhaushalteinfolge derhohenanzahlvonverfahrenzusätzlichbelastetwerden (bittemitbegründung)? NaturgemäßführengerichtlicheVerfahren unabhängigvonihremausgang zueinerbelastungderöffentlichenhaushalte.daabgesehenvondenfällen desartikel108absatz1ggfürdieverwaltungallerübrigensteuerngemäß Artikel108Absatz2Satz1GGdieLandesfinanzbehördenzuständigsind,liegenderBundesregierungkeineErkenntnissedarübervor,inwieweitdurchdie genannten Verfahren eine zusätzliche Belastung eingetreten ist. 39.WurdenmitdenVertreternderoberstenFinanzbehörden (Referatsleiter dereinkommensteuer-referatederbundesländer)indenjahren2010 und2011,imrahmenderturnusmäßigentreffen,gesprächeüberdie BehandlungdereingetragenenLebenspartnerschaftenundGewährung desvorläufigenrechtsschutzesgeführt (bittemitangabedesdatumsdes Treffens und Ergebnis)? AufdieAntwortderBundesregierungaufdieKleineAnfrageaufBundestagsdrucksache17/8556derFraktionDIELINKE. ( undgesellschaftspolitischeungleichbehandlungeingetragenerlebenspartnerschaftengegenüber klassischenheterosexuellenehen )vom13.märz2012 (Bundestagsdrucksache 17/9006, Antwort zu Frage 37) verwiesen. 40.WelcheVorteileundwelcheNachteilesiehtdieBundesregierunginder NichtveröffentlichungeinereinheitlichenVerwaltungsanweisungzurGewährungdesvorläufigenRechtsschutzesimRahmenderBeantragung derlohnsteuerklassenkombinationiii/vfüreingetragenelebenspartnerschaften (bitte mit Begründung)? AufdieAntwortzurFrage35sowieaufdieAntwortzudenFragen49und50 wird verwiesen. 41.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassdieGewährungdesvorläufigenRechtsschutzesimRahmenderEinkommensteuerveranlagung undgewährungdessplittingtarifsbzw.dereintragungderlohnsteuerklassenkombinationiii/vhinsichtlichderbehandlungeingetragenerlebenspartnerinnen/lebenspartnerkeinegravierendenauswirkungenauf den Bundeshaushalt haben wird (bitte mit Begründung)? UnterdenAnnahmen,dassdieVergabederLohnsteuerklassenIIIbzw.VimmerkorrespondierendmitderdeseingetragenenLebenspartnerserfolgtund eineveranlagungspflichtnachsichzieht,istmitsteuermindereinnahmenin Höhevon30Mio.Eurozurechnen.HierbeiwurdeeinmittlererSplittingeffekt vonrund1300euro/jahrunterstellt,wieerbeiehepaarenauftritt,sowiedie Zahlvonrund23000gleichgeschlechtlichenPaarenalseingetrageneLebenspartnerschaften,dielautMikrozensusimJahr2010ineinemHaushaltin Deutschland zusammenlebten.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dasstrotzdervieleneindeutigenUrteilederFGzugunstenderGewährungvonvorläufigemRechtsschutzfüreingetrageneLebenspartnerschaftendasbisherigeAusbleiben einerverwaltungsanweisungzurechtsunsicherheitbeidenbetroffenen geführt hat (bitte mit Begründung)? DaessichbeiGerichtsentscheidungenumEntscheidungenvonEinzelfällen handelt,beidenendiebesonderheiteneinesjedenfalleszuberücksichtigen sind,sindbishersowohlbeschlüssederfinanzgerichteergangen,dieeinstweiligenrechtsschutzgewährenalsauchbeschlüsse,dieanträgeaufeinstweiligenrechtsschutzablehnen.obdiesbeidennzu Rechtsunsicherheiten geführthat,istderbundesregierungnichtbekannt.imübrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. 43.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassbeieinervorläufigen GewährungvonRechtsschutzbeiEintragungderLohnsteuerklassenkombinationIII/VfüreingetrageneLebenspartnerschaftendieseEntscheidungauchaufdieLohnsteuerklassenkombinationenIV/IVundIV/IVmit Faktor übertragen werden muss (bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 33 wird verwiesen. 44.KanndieBundesregierungbestätigen,dassaufderSitzungderAbteilungsleiter (Steuer)deroberstenFinanzbehördendesBundesundder Ländervom28.Februarbisl.März2012inBerlinunterTagesordnungspunkt4zurFragedesvorläufigenRechtsschutzesbeimAntragaufZusammenveranlagungfürPartnerinnen/PartnereinereingetragenenLebenspartnerschaftangesichtsderVielzahlanhängigerfinanzgerichtlicher Verfahrenbeschlossenwurde,biszurEntscheidungdesVerfassungsgerichtsverwaltungsseitigbundeseinheitlichaufAntrageinstweiligen Rechtsschutz zu gewähren? 45.WelcheRechtsfolgenergebensichausdemindervorherigenFragegenanntenBeschlussbzw.würdensichergeben,wenneinsolchergetätigt worden wäre? 46.IstdasBMFandenindenvorherigenFragengenanntenBeschlussgebunden,bzw.wäreesandiesengebunden,wenneinsolchergetätigtworden wäre (bitte mit Begründung)? 47.HatdasBMFgegendenindenvorherigenFragengenanntenBeschluss Vorbehalt,Widerspruch,Einspruch,Vetooderähnlicheseingelegt,bzw. plantes,derartigeseinzulegen (vgl.süddeutschezeitungvom20.märz 2012:SteuerexpertenforderngleicheRechtefürLesbenundSchwule; bitte mit Begründung)? Falls ja: a) Wann wurde oder bis wann wird derartiges eingelegt? b)welcheformundrechtsgrundlagehatdieservorbehalt,widerspruch,einspruch,diesesvetooderähnliches,welcherechtsfolgen ergebensichdaraus,undinwieweitsinddiebundesländeranderartiges gebunden? c)wieistinderzwischenzeitzwischenbeschlussundvorbehalt,widerspruch, Einspruch, Veto oder Ähnliches zu verfahren? DieFragen44bis47werdenwegendesinhaltlichenBezugszumBeschlussder Abteilungsleiter (Steuer)deroberstenFinanzbehördendesBundesundder Länder zusammen beantwortet.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Estrifftzu,dassdasBundesministeriumderFinanzeneinenBeschlussder SteuerabteilungsleiterderLänder,denPartnerneinereingetragenenLebenspartnerschaftimVerfahrendeseinstweiligenRechtsschutzesdasEhegattensplitting zu gewähren, so nicht mitträgt. WenndieLandesfinanzbehördenSteuernverwalten,dieganzoderzumTeil dembundzufließen,werdensieimauftragdesbundestätig.dielandesbehördenuntersteheninsoweitdenweisungendesbundesministersderfinanzen (vgl. Artikel 108 Absatz 3 i. V. m. Artikel 85 Absatz 3 GG). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. 48.WelcheBundesländeraußerNordrhein-Westfalen (vgl.pressemitteilung desfinanzministeriumsvonnordrhein-westfalenvom28.märz2012) sindderbundesregierungbekannt,indenendieoberstenfinanzbehörden betroffeneneingetragenenlebenspartnerschafteneinstweiligenrechtsschutz gewähren? DerBundesregierungistnichtbekannt,inwieweitobersteFinanzbehördender Länder angeordnet haben, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. 49.SiehtdieBundesregierungeineGefährdungdeseinheitlichenSteuervollzugsunddergleichmäßigensteuerlichenBehandlung,wennesdeneinzelnenoberstenFinanzbehördenderLänderüberlassenbleibt (vgl.die AntwortenderBundesregierungaufdieSchriftlichenFragen22und23 derabgeordnetendr.barbarahöllaufbundestagsdrucksache17/9225), inabhängigkeitvonderrechtsprechungihresjeweiligenfg,denbetroffeneneingetragenenlebenspartnerschafteneinstweiligenrechtsschutz zu gewähren (bitte mit Begründung)? 50.SiehtdieBundesregierungeineGefährdungdeseinheitlichenSteuervollzugsunddergleichmäßigensteuerlichenBehandlungvordemHintergrund,dass,wiedasBeispielNordrhein-Westfalenzeigt (vgl.frage48), diegewährungdeseinstweiligenrechtsschutzesfürdiebetroffeneneingetragenenlebenspartnerschaftenzwischendenbundesländernbereits unterschiedlich gehandhabt wird (bitte mit Begründung)? Die Fragen 49 und 50 werden zusammenhängend beantwortet. BeiderEntscheidungübereineAussetzungderVollziehunghandeltessichum eineermessensentscheidung,diegerichtlichüberprüfbarist.esgehörtzum WeseneinerErmessensentscheidung,dass abgesehenvomhiernichtvorliegendensonderfallderermessensreduzierungaufnull mehrereentscheidungsalternativenbestehen (vgl.bfh-urteilvom31.märz1981 VIIR 1/79,BStBlIIS.507).EswirddamitvorläufigerRechtsschutzbiszurEntscheidunginderHauptsache (EinspruchoderKlage)gewährt.DerenErgebnis wirddadurchnichtvorweggenommen.diebundesregierungistdahernichtder Ansicht,dassdurcheineunterschiedlicheVerwaltungspraxishinsichtlicheiner AussetzungderVollziehungdereinheitlicheSteuervollzugunddiegleichmäßige steuerliche Behandlung gefährdet sind.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ WirdderBundesministerderFinanzenderBittederBundesministerinder JustizunddesBundesministersfürWirtschaftundTechnologie (vgl.süddeutschezeitungvom23.märz2012:fdpwillsplittingfürhomo-ehen) nachkommen,diegleichstellungdereingetragenenlebenspartnerinnen/ LebenspartnerimRahmendesJahressteuergesetzes (JStG)2013auchfür denbereichdereinkommensteuerumzusetzen (bittemitbegründungund Nennung des Zeitplans für die Abstimmung des JStG 2013)? DerEntwurfdesJahressteuergesetzes2013befindetsichderzeitinderRessortabstimmung. Das Kabinett befasst sich anschließend mit dem Gesetzentwurf. 52.ErachtetesdieBundesregierungimRahmeneinerGleichbehandlungvon EheundeingetragenerLebenspartnerschaftfürsinnvoll,dasRechtsinstitutdereingetragenenLebenspartnerschaftexplizitinArtikel6Absatz1 GGzunennen,daauchdieseFormeinembesonderenSchutzderstaatlichen Ordnung unterliegt (bitte mit Begründung)? GemäßArtikel6Absatz1GGstehenEheundFamilie unterdembesonderen Schutz derstaatlichenordnung.dasbundesverfassungsgerichtsiehtinartikel6absatz1ggu.a.eineobjektivegrundsatznorm,worunterzuverstehen ist,dassartikel6absatz1ggeineverbindlichewertentscheidungfürden gesamtenbereichdeseheundfamiliebetreffendenprivatenundöffentlichen Rechtstrifft (BVerfGE6,55 [LS5,S.72];s.auchBVerfGE105,313 [342, 346ff.];55,114 [126]).AusdieserFunktionalsobjektiverGrundsatznormergibtsichnachderRechtsprechungeinverfassungsrechtlichverbürgterSchutzundFörderauftragandenGesetzgeberfürdasInstitutderEheunddieFamilie (vgl. nur BVerfGE 6, 55 [76 f.]; 105, 313 [346, 347 ff.]). DadasGrundgesetzbereitsjetztSchutzfürandereFormenpartnerschaftlichen ZusammenlebensundverschiedensteFamilienmodellebietet,soz.B.ausdrücklichinArtikel6Absatz5GGsowiebeispielsweiseinArtikel3GGund Artikel2Absatz1GGerachtetesdieBundesregierungderzeitnichtfürgeboten, Artikel 6 Absatz 1 GG zu ändern. 53.StimmtdieBundesregierungzu,dassinfolgevonkürzlicherfolgtenNeuberufungenvonRichterinnen/RichterandasBundesverfassungsgericht diegefahrbesteht,dasssichdessenentscheidungzurgewährungdes SplittingtarifsfüreingetrageneLebenspartnerschaftenverzögert,undhat diebundesregierungkenntnis,inwelchemzeitraumdieveröffentlichung des Urteils erwartet wird (bitte mit Begründung)? NaturgemäßkommteswährendanhängigerVerfahrennichtseltenzuNeuberufungen.ObhierausVerzögerungenresultierenkönnen,vermagdieBundesregierungnichtzubeurteilen.ZumVerkündungszeitpunktliegenderBundesregierung keine Kenntnisse vor. 54.WiehatsichdieAnzahlderNeugeborenengemäßderGeburtenstatistik aufehelicheundnichtehelichekinderindenjahren2000bis2011verteilt (bitte differenzieren nach Bundesland)? DieAnzahlderehelichenundnichtehelichenGeburtenvonKindernindenJahren2000bis2010 (für2011liegennochkeineergebnissevor),differenziert nachbundesländern,sinddennachfolgendentabellen Lebendgeborene,ehelich Lebendgeborene,nichtehelich zuentnehmen.dieangabenberuhenauf der von der amtlichen Statistik erhobenen Geburtenstatistik.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Lebendgeborene ehelich Quelle: N30 Länder Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Deutschland Lebendgeborene nichtehelich Quelle: N 30 Länder Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Deutschland Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. EntsprechendeAngabenbis2009sindauchdemvomStatistischenBundesamt (jährlichaktualisierten)statistischenjahrbuch2011,wiesbaden2011,s.58, Tabelle 2.29, zu entnehmen. AusdiesenAngabenistallerdingskeinunmittelbarerRückschlussaufdieZahl vonminderjährigenkindernmöglich,dieinehelichenodernichtehelichen Familienaufwachsen.BislangunverheiratetePartnerkönnenauchnachder GeburteinesKindesheiraten;verheirateteElternminderjährigerKinderkönnensichscheidenlassen;AlleinerziehendevonminderjährigenKindernkönnen (wieder) heiraten.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9472 AusweiterenstatistischenDatenzuEheschließungenmitgemeinsamenvorehelichenKindernlässtsicherkennen,dasseinTeilderElternderzunächst nichtehelichgeborenenkindernachdergeburtheiratet,sodasssichderanteil dernichtehelichgeborenenkinderdurchnachträglicheeheschließung (näherungsweise um ein Drittel) reduziert. 55.AuswelchenErkenntnissen,AnalysenundStatistikenschließtdieBundesregierunginderAntwortaufdieKleineAnfragezuFrage19aufBundestagsdrucksache17/8556vom7.Februar2012,dass76Prozentder minderjährigenkinderbeiihrenverheiratetenelternaufwachsen,und wiehatsichdieserwertindenjahren2000bis2011entwickelt (bittedifferenzieren nach Bundesland)? DievondenFragestellernangesprocheneAngabe,wonach76Prozentder minderjährigenkinderbeiihrenverheiratetenelternaufwachsen,istdemfamilienreport2011desbundesministeriumsfürfamilie,senioren,frauenund Jugend (BMFSFJ),Seite24Abbildung14entnommen.DieseAngabe (für2010) beruhtaufdemvonderamtlichenstatistikerhobenen Mikrozensus und stammtausdemtabellenanhangzurpressekonferenzdesstatistischenbundesamtesvom3.august2011 WielebenKinderinDeutschland.ImFamilienreport2011,a.a.O.sowieimTabellenanhangzurPressekonferenzdesStatistischenBundesamtesistergänzendverzeichnet,dassin2010vonden13,1MillionenminderjährigenKindern76ProzentinehelichenFamilien,7Prozentin Lebensgemeinschaftenund17ProzentbeiAlleinerziehendenaufwuchsen (Mikrozensus der amtlichen Statistik). DieZahlenderKinder,differenziertnachBundesländernundderFamilienform fürdiezeitvon2000bis2010 (für2011liegennochkeinezahlenvor),sindder nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Tabelle 1: Ledige Kinder unter 18 Jahren nach Familienform Gebiet insgesamt Ehepaare Ledige Kinder nach Familienform Lebensgemeinschaften Alleinerziehende nichteheliche zusammen zusammen Lebensgemeinschaften Mütter Mai 2000 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen April 2001 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen / / April 2002 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/9472 Tabelle 1: Ledige Kinder unter 18 Jahren nach Familienform Gebiet insgesamt Ehepaare Ledige Kinder nach Familienform Lebensgemeinschaften Alleinerziehende nichteheliche zusammen zusammen Lebensgemeinschaften Mütter Mai 2003 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen März 2004 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen / / Jahr 2005 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Tabelle 1: Ledige Kinder unter 18 Jahren nach Familienform Gebiet insgesamt Ehepaare Ledige Kinder nach Familienform Lebensgemeinschaften Alleinerziehende nichteheliche zusammen zusammen Lebensgemeinschaften Mütter Jahr 2006 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Jahr 2007 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Jahr 2008 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/9472 Tabelle 1: Ledige Kinder unter 18 Jahren nach Familienform Gebiet insgesamt Ehepaare Ledige Kinder nach Familienform Lebensgemeinschaften Alleinerziehende nichteheliche zusammen zusammen Lebensgemeinschaften Mütter Jahr 2009 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Jahr 2010 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz. Die Ergebnisse bis 2004 beziehen sich auf eine feste Berichtswoche, die Ergebnisse ab 2005 auf den Jahresdurchschnitt.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 56.AuswelchenErkenntnissen,AnalysenundStatistikenschließtdieBundesregierunginderAntwortaufdieKleineAnfragezuFrage19aufBundestagsdrucksache17/8556vom7.Februar2012,dass90Prozentder SplittingwirkungaufEhepaareentfallen,dieaktuellKinderhabenoder hatten,undwiehatsichdieserwertindenjahren2000bis2011entwickelt (bitte differenzieren nach Bundesland)? StatistischeDatenbezüglichdesAnteilsanderSplittingwirkung,deraufEhepaareentfällt,dieaktuellKinderhabenoderhatten,liegennichtvor.Jedoch entfallennachmodellberechnungendesfraunhofer-institutsfürangewandte Informationstechnik (FIT)aufBasisderamtlichenEinkommensteuerstatistik 60ProzentderWirkungdesSplittingsaufElternmitsteuerlichzuberücksichtigendenKindern.NachAuswertungendesSozio-ÖkonomischenPanels (SOEP) istdavonauszugehenist,dassessichbeietwa75prozentderehepaareohne steuerlichzuberücksichtigendekinderumelternhandelt.damitentfallenrund 90ProzentderSplittingwirkungaufEhepaare,diesteuerlichzuberücksichtigende Kinder haben bzw. hatten. 57.AuswelchenErkenntnissen,AnalysenundStatistikenschließtdieBundesregierunginderAntwortaufdieKleineAnfragezuFrage19aufBundestagsdrucksache17/8556vom7.Februar2012,dassmit72Prozentdie EhediemeistgelebteFamilienformderElternmitminderjährigenKindernist,undwiehatsichdieserWertindenJahren2000bis2011entwickelt (bitte differenzieren nach Bundesland)? DievondenFragestellernangesprocheneAngabe,wonachmit72Prozentdie EhediemeistgelebteFamilienformderElternvonminderjährigenKindernist, istdemfamilienreport2011desbmfsfj,s.22entnommen.dieseangabe (für2010)beruhtaufdemvonderamtlichenstatistikerhobenen Mikrozensus. DementsprechendieAngabenimvomStatistischenBundesamtveröffentlichtenStatistischenJahrbuch2011 (Wiesbaden2011)Seite47,Tabelle2.17,wonach (gemäßmikrozensus)in2010sichdie8,123millionenfamilienmitminderjährigenkindernauf5,846millionenehepaare,701000lebensgemeinschaftenund1,575millionenalleinerziehendeverteilen.alsvergleichszahlen für1996sinddortangegeben,dasssichdie9,429millionenfamilienmitminderjährigenkindernauf7,673millionenehelichefamilien,452000lebensgemeinschaften und 1,304 Millionen Alleinerziehende verteilten. ZahlundProzentanteilvonehelichenFamilienmitminderjährigenKindernan dergesamtzahlderfamilienmitminderjährigenkindernfürdiezeitvon2000 bis2010 (für2011liegennochkeinekonsolidiertenangabenvor),differenziert nachbundesländern,sinddernachfolgendentabellezuentnehmen.diedaten beruhen auf dem Mikrozensus der amtlichen Statistik.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/9472 Familien*) mit minderjährigen Kindern, Ehepaare Ergebnis des Mikrozensus Gegenstand der Nachweisung Einheit Erhebungsjahr 05/ / / / / ) Deutschland Familien insgesamt Ehepaare % Schleswig-Holstein Familien insgesamt Ehepaare % Hamburg Familien insgesamt Ehepaare % Niedersachsen Familien insgesamt Ehepaare % Bremen Familien insgesamt Ehepaare % Nordrhein-Westfalen Familien insgesamt Ehepaare % Hessen Familien insgesamt Ehepaare % Rheinland-Pfalz Familien insgesamt Ehepaare % Baden-Württemberg Familien insgesamt Ehepaare % Bayern Familien insgesamt Ehepaare % Saarland Familien insgesamt Ehepaare % Berlin Familien insgesamt Ehepaare % Brandenburg Familien insgesamt Ehepaare % Mecklenburg-Vorpommern Familien insgesamt Ehepaare % Sachsen Familien insgesamt Ehepaare % Sachsen-Anhalt Familien insgesamt Ehepaare % Thüringen Familien insgesamt Ehepaare % *) Bevölkerung am Hauptwohnsitz der Familie. 1) Die Umstellung von einer Erhebung mit fester Berichtswoche auf eine kontinuierliche Erhebung mit gleitender Berichtswoche kann zu methodischen Schwankungen in den Ergebnissen führen.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 58.WievielehabenbasierendaufdenEinkommensteuerstatistikenderJahre2004,2005,2006und2007Kinderimsteuerrechtlichen Sinne (bittedifferenzierennachbundesland,splittingtarifundgrundtabelle,alterderfrauin10-jahresschritten,anzahlderkinder,inabsolutenzahlenundrelativzurgrundgesamtheitmitsplittingtarifbzw. Grundtabelle)? Die Angaben sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen: Bundesland Jährliche Einkommensteuerstatistik 2004 Unbeschränkt n nach und Bundesländer kein Kind 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 und mehr Kinder Schleswig-Holstein , , , , , , Hamburg , , , , , , Niedersachsen , , , , , , Bremen , , , , , , Nordrhein-Westfalen , , , , , , Hessen , , , , , , Rheinland-Pfalz , , , , , , Baden-Württemberg , , , , , , Bayern , , , , , , Saarland , , , , , , Berlin , , , , , , Brandenburg , , , , , , Mecklenburg-Vorpommern , , , , , , Sachsen , , , , , , Sachsen-Anhalt , , , , , , Thüringen , , , , , , , , , , , , Bundesland Jährliche Einkommensteuerstatistik 2004 Unbeschränkt n nach und Bundesländer Nach der Grundtabelle besteuert kein Kind 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 und mehr Kinder Schleswig-Holstein , , , , , , Hamburg , , , , , , Niedersachsen , , , , , , Bremen , , , , ,2 51 0, Nordrhein-Westfalen , , , , , , Hessen , , , , , , Rheinland-Pfalz , , , , , , Baden-Württemberg , , , , , , Bayern , , , , , , Saarland , , , , ,1 56 0, Berlin , , , , , , Brandenburg , , , , , , Mecklenburg-Vorpommern , , , , , , Sachsen , , , , , , Sachsen-Anhalt , , , , , , Thüringen , , , , , , , , , , , , Bundesland Jährliche Einkommensteuerstatistik 2004 Unbeschränkt n nach und Bundesländer Nach der Splittingtabelle besteuert kein Kind 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 und mehr Kinder Schleswig-Holstein , , , , , , Hamburg , , , , , , Niedersachsen , , , , , , Bremen , , , , , , Nordrhein-Westfalen , , , , , , Hessen , , , , , , Rheinland-Pfalz , , , , , , Baden-Württemberg , , , , , , Bayern , , , , , , Saarland , , , , , , Berlin , , , , , , Brandenburg , , , , , , Mecklenburg-Vorpommern , , , , , , Sachsen , , , , , , Sachsen-Anhalt , , , , , , Thüringen , , , , , , , , , , , ,

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/9472 Alter der Frau von bis unter Jahre kein Kind Jährliche Einkommensteuerstatistik 2004 Unbeschränkt n nach und Altersgruppe der Frau 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 und mehr Kinder unter , , , ,1 32 0,0 16 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 57 0, und älter , , , , ,0 55 0, , , , , , , Bundesland Jährliche Einkommensteuerstatistik 2005 Unbeschränkt n nach und Bundesländer kein Kind 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 und mehr Kinder Schleswig-Holstein , , , , , , Hamburg , , , , , , Niedersachsen , , , , , , Bremen , , , , , , Nordrhein-Westfalen , , , , , , Hessen , , , , , , Rheinland-Pfalz , , , , , , Baden-Württemberg , , , , , , Bayern , , , , , , Saarland , , , , , , Berlin , , , , , , Brandenburg , , , , , , Mecklenburg-Vorpommern , , , , , , Sachsen , , , , , , Sachsen-Anhalt , , , , , , Thüringen , , , , , , , , , , , , Bundesland Jährliche Einkommensteuerstatistik 2005 Unbeschränkt n nach und Bundesländer Nach der Grundtabelle besteuert kein Kind 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 und mehr Kinder Schleswig-Holstein , , , , , , Hamburg , , , , , , Niedersachsen , , , , , , Bremen , , , , ,2 29 0, Nordrhein-Westfalen , , , , , , Hessen , , , , , , Rheinland-Pfalz , , , , , , Baden-Württemberg , , , , , , Bayern , , , , , , Saarland , , , , ,1 48 0, Berlin , , , , , , Brandenburg , , , , , , Mecklenburg-Vorpommern , , , , , , Sachsen , , , , , , Sachsen-Anhalt , , , , , , Thüringen , , , , , , , , , , , ,

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