Satzung der Stadt Hachenburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtkern II vom

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1 Satzung der Stadt Hachenburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtkern II vom Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom (GVBl. S. 153) i. V. m. 142 und 143 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Hachenburg in seiner öffentlichen Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Festlegung des Sanierungsgebietes Nach Durchführung Vorbereitender Untersuchungen im Sinne des 141 BauGB, aufgrund der Beschlüsse des Stadtrates vom über den Beginn Vorbereitender Untersuchungen sowie umfangreichen Öffentlichkeitsbeteiligungen im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen wird hiermit das Sanierungsgebiet unter der Bezeichnung Stadtkern II gemäß 136, 142 und 143 BauGB förmlich festgelegt. In diesem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll zusätzlich durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. 2 Umgrenzung des Sanierungsgebietes Der räumliche Geltungsbereich und die genaue Gebietsabgrenzung dieser Satzung ist in einem Lageplan M: 1:1000 dargestellt. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Das Sanierungsgebiet ist zudem in einer tabellarischen Aufstellung textlich beschrieben, die ebenfalls Bestandteil der Satzung ist. 3 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gemäß 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen. 4 Genehmigungspflichten Die Vorschriften des 144 Abs. 1 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben finden Anwendung.

2 5 Befristung Die Dauer der Durchführung der Sanierung gemäß 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist bis zum Ablauf des befristet. Kann die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so kann sie durch Beschluss des Stadtrats verlängert werden. 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt gemäß 143 Abs. 1 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Hachenburg, den Leukel Stadtbürgermeister Anlagen : Lageplan zu 2 Umgrenzung des Sanierungsgebietes Tabellarische textliche Beschreibung des Sanierungsgebietes

3 Das betreffende Sanierungsgebiet umfasst die folgenden Grundstücke: Straßenname Hausnummern / Bereich Alexanderring zwischen Borngasse / Leipziger Straße bis ausschließlich Hausnummer 19; sowie einschließlich Hausnummern 2, 4 und 6 Alter Markt Am Burggarten Parkplatz zwischen Am Burggarten / Leipziger Straße und Kindergarten Bachweg Hausnummern 3, 4, 5, 6 und 8 Borngasse 3 Bogenstraße Burgarten, mit Ausnahme Landschaftsmuseum Fläche zwischen Burggarten, In der Burgbitz und Hotel Ermenstraße Hausnummern 1 und 2 Färberstraße Friedrichstraße Grüner Berg Herrnstraße Johann-August -Ring Judengasse Kreuzgasse Leipziger Straße Hausnummern 2 bis 22 Neugasse Nottorstraße Hausnummern 2, 4,6 und 8 Ökonomiegasse Perlengasse Salzgasse, außer Hausnummern 9 und 11 Schlossberg Hausnummern 2 bis 6 Steinweg Hausnummern 1 bis 22 Zeitzengasse Weberstraße Wilhelmstraße Anlage: Karte des Sanierungsgebietes Stadtkern II

4

5 Hinweis: Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Hachenburg oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Hachenburg, Im Auftrag Kipping

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