NEUAUFSTELLUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 101 KAUFHAUS LA PORTE - TEXTFESTSETZUNGEN

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1 STADT NEUWIED NEUAUFSTELLUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 101 KAUFHAUS LA PORTE - TEXTFESTSETZUNGEN

2 Stadt Neuwied 2 Auftragnehmer: - GmbH Tannenweg Polch Mail: Telefon: 02654/ Fax: 02654/ west-stadtplaner@t-online.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dirk Strang Verfahren: Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 (2) BauGB Projekt: Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 101 Kaufhaus La Porte Stadt Neuwied Stand: Oktober Tannenweg Polch

3 Stadt Neuwied 3 INHALTSVERZEICHNIS A ALLGEMEINER HINWEIS... 4 B PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M BAUNVO) MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M. 16 BIS 21A BAUNVO) BAUWEISE, NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN, BAULINIE UND BAUGRENZEN SOWIE STELLUNG BAULICHER ANLAGEN 9 (1) NR. 2 BAUGB I.V.M. 23 BAUNVO) FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN, GARAGEN UND STELLPLÄTZE ( 9 (1) NR. 4 BAUGB I.V.M. 12 (6), 14 UND 23 (5) BAUNVO) VERKEHRSFLÄCHEN ( 9 (1) NR. 11 BAUGB) GEHRECHT ( 9 (1) NR. 21 BAUGB) ANPFLANZUNG UND ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN ( 9 (1) NR. 25A UND B BAUGB)... 8 C BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 (6) BAUGB I.V.M. 88 (6) LBAUO DACHGESTALTUNG ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) FASSADENGLIEDERUNG ( 88 (1) NR. 1 LBAUO)... 9 D HINWEIS Tannenweg Polch

4 Stadt Neuwied 4 A ALLGEMEINER HINWEIS Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplans werden die bisher geltenden textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans unwirksam und durch die Regelungen dieses Bebauungsplans ersetzt. Voraussetzung hierfür ist ein ordnungsgemäßer Abschluss dieses Bebauungsplanverfahrens. B PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M BAUNVO) (1) Im Plangebiet ist als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet gemäß 7 BauNVO festgesetzt. (2) Zulässigkeitskatalog 1. Im Erdgeschoss sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. In der Schloßstraße und Hermannstraße sind zudem die in 7 (2) Nr. 6 und 7 und 7 (3) Nr. 2 BauNVO genannten Wohnungen im Erdgeschoss zulässig. 2. Bis zum 3. Obergeschoss sind alle in 7 (2) BauNVO genannten allgemein zulässigen Anlagen und Einrichtungen zulässig. Ebenso sind dort die in 7 (3) Nr. 2 BauNVO genannten Wohnungen allgemein zulässig. Gemäß 7 (4) Nr. 1 BauNVO sind ab dem 3. Obergeschoss nur die in 7 (2) Nr. 6 und 7 sowie 7 (3) Nr. 2 BauNVO genannten Wohnungen zulässig. 3. Von den Regelungen In Ziffer 1 und 2 ausgenommen sind jedoch folgende Nutzungen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans unzulässig sind: a) Einzelhandelsbetriebe, sofern es sich bei deren Sortiment um Produkte mit sexuellem Charakter handelt (= Verkaufsstellen für Sex-Artikel [Sex- Shops]. sowie Videotheken), b) Vergnügungsstätten (wie Nachtlokale aller Art, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Discotheken sowie Spiel- und Automatenhallen), c) Wettbüros und Wettannahmestellen, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Kunden/ Besucher im Vordergrund steht und die über ein Angebot zum Verweilen/ Aufenthalt verfügen, d) Gewerbebetriebe, die ganz oder teilweise der Prostitution gegen Entgelt dienen (= Bordelle, Dirnenunterkünfte, Anbahnungsgaststätten, Privatclubs, Kontaktsaunen u.ä.), e) Tankstellen, die sowohl von 7 (2) Nr. 5 sowie 7 (3) Nr. 1 BauNVO erfasst sind. 4. Auf den zu den öffentlichen Verkehrsflächen Mittelstraße und Langendorfer Straße liegenden Baugrundstücken sind Geschosse für Stellplätze und Garagen nur unterhalb des Erdgeschosses zulässig. - Tannenweg Polch

5 Stadt Neuwied 5 Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen Hermannstraße und Schloßstraße sind Geschosse für Stellplätze und Garagen nur unterhalb und oberhalb des Erdgeschosses zulässig. 2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M. 16 BIS 21A BAUNVO) (1) Grundflächenzahl Es gelten die gemäß Planeinschrieb festgesetzten Grundflächenzahlen. Die Flächenteile der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Stellplätze, die außerhalb des jeweiligen Baugrundstücks liegen, sind auf die jeweilige Grundstücksfläche i.s. des 19 (3) BauNVO anzurechnen ( 21a (2) BauNVO). (2) Geschoßflächenzahl Es gelten die gemäß Planeinschrieb festgesetzten Geschoßflächenzahlen. (3) Zahl der Vollgeschosse Die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse ist durch Planeinschrieb festgesetzt. (4) Höhe baulicher Anlagen Die Firsthöhe (FH) ist definiert als das Abstandsmaß von der Oberkante der anbaufähigen Verkehrsfläche bis Oberkante First. Die Traufhöhe ist definiert als das Abstandsmaß zwischen Oberkante der anbaufähigen Verkehrsfläche und der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Trauf- und Firsthöhe ist die an der straßenseitigen Gebäudemitte geltende Höhe der Straßengradiente. Die Höhe baulicher Anlagen ist abhängig von der Zahl der Vollgeschosse. Es gelten folgende First- und Traufhöhen: Zahl der Vollgeschosse Z = I Z = II Z = III Z = IV Z = V Firsthöhe 4,50 m 7,50 m 10,0 m höchstens 17,5 m höchstens 20,0 m Traufhöhe mindestens 11,5 m und höchstens 13,50 m mindestens 14,0 m und höchstens 16,0 m - Tannenweg Polch

6 Stadt Neuwied 6 3 BAUWEISE, NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN, BAULINIE UND BAUGRENZEN SOWIE STELLUNG BAULICHER ANLAGEN 9 (1) NR. 2 BAUGB I.V.M. 23 BAUNVO) (1) Bauweise Abweichende Bauweise Für die Flurstücke Gemarkung Neuwied, Flur 5, Nrn. 104/1, 117/8, 144 und 466/117 ist die abweichende Bauweise gemäß 22 (4) BauNVO festgesetzt. Die Gebäude sind an die in der Planurkunde gekennzeichneten seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen (siehe Planurkunde). Geschlossene Bauweise Für die übrigen Grundstücke ist die geschlossene Bauweise gemäß 22 (3) BauNVO festgesetzt. (2) Baulinien Im Erdgeschoss gelten die festgesetzten Baulinien als Baugrenze, jedoch darf die Gebäudeflucht im Erdgeschoss um maximal 3,0 m zurück versetzt angeordnet werden. Die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind für die Obergeschosse verbindlich. Eine Überschreitung der Baulinie in den Obergeschossen durch einzelne Bauelemente ist zulässig, wenn diese nicht mehr als 1/3 der Gesamtfassadenlänge ausmachen und ihre Ausladung das Maß von 0,60 m nicht überschreitet, sowie um die Ausladungstiefe von der seitlichen Grenze zurückweichen. Ausnahmsweise kann die Gebäudeflucht eines ganzen Baukörpers bis zu 0,30 m hinter der Baulinie angelegt werden. Staffelgeschosse, die oberhalb des 4. Vollgeschosses liegen, werden von dieser Regelung nicht erfasst. Diese dürfen von der festgesetzten Baulinie bis zu einer Tiefe von 3 m abweichen. Sie müssen mindestens jedoch 1,50 m von der festgesetzten Baulinie zurückweichen. (3) Überbaubare Grundstücksfläche oberhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Durchfahrt Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, die die mit dem Zuordnungsbuchstaben D gekennzeichneten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung überlagern, sind die Obergeschoßnutzungen nur oberhalb einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m - gemessen über der Oberkante der angrenzenden Straßenverkehrsfläche der Schloßstraße zulässig (siehe auch Textfestsetzung A Ziffer 5, Absatz 3). (4) Nicht überbaubare Grundstücksfläche Ausnahmsweise kann die Errichtung von Geschossen für Stellplätze und Garagen unterhalb des Erdgeschosses (= Tiefgaragen) einschließlich den dazu gehörigen Einrichtungen innerhalb der als nicht überbaubar ausgewiesenen Flächen zugelassen werden, wenn die Deckenfläche dieser Einrichtungen dauerhaft flächendeckend begrünt oder mit Mutterboden abgedeckt und gärtnerisch gestaltet wird. - Tannenweg Polch

7 Stadt Neuwied 7 (5) Stellung baulicher Anlagen Die Firstlinie muss parallel zu der Straße verlaufen. Sonderregelungen bei Eckgebäuden sind möglich. 4 FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN, GARAGEN UND STELLPLÄTZE ( 9 (1) NR. 4 BAUGB I.V.M. 12 (6), 14 UND 23 (5) BAUNVO) (1) Nebenanlagen und Garagen Nebenanlagen und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (2) Stellplätze Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den festgesetzten Flächen für Stellplätze mit dem Planeinschrieb St zulässig. Innerhalb der III- IV sowie III-V-geschossig ausgewiesenen Bauflächen ist die Anordnung von Stellplätzen grundsätzlich unzulässig. 5 VERKEHRSFLÄCHEN ( 9 (1) NR. 11 BAUGB) (1) Fußgängerbereich Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Flächenteile der Parzellen Gemarkung Neuwied, Flur 5, Nr. 306/1 (= Mittelstraße ) und 305/1 (= Langendorfer Straße ) sind als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, hier Fußgängerbereich festgesetzt. (2) Andienungshof Die festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, hier: Andienungshof, dienen der Sicherstellung der rückwärtigen Erschließung sowie der Versorgung der angrenzenden Baugrundstücke. (3) Durchfahrt zu den Blockinnenbereichen Die mit dem Zuordnungsbuchstaben D festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung dienen der fahrmäßigen und fußläufigen Erschließung der Blockinnenbereiche. Sie sind mit einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m und einer Breite von mindestens 6,0 m auszubilden (siehe auch Textfestsetzung A Ziffer 3, Absatz 3). (4) Anschluss der Baugrundstücke an die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, hier: Andienungshof Zwecks Sicherstellung der rückwärtigen Erschließung ist auf dem jeweiligen, an die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, hier: Andienungshof, angrenzenden Baugrundstück eine Ein- und Ausfahrt mit einer Mindestbreite von 3 m vorzuhalten. (5) Anschlussverbot Von den an die Hermannstraße, Schloßstraße, Langendorfer Straße und Mittelstraße angrenzenden Baugrundstücken sind keine Ein- und Ausfahrten zu den vorgenannten öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. - Tannenweg Polch

8 Stadt Neuwied 8 6 GEHRECHT ( 9 (1) NR. 21 BAUGB) Die mit einem Gehrecht (siehe Planeinschrieb G ) belasteten Flächenteile dienen mit einer lichten Mindesthöhe von 3,0 m (gemessen über der Oberkante der angrenzenden Fußgängerzone Mittelstraße ) und einer lichten Mindestbreite von 3,0 m der Herstellung einer durchgehenden Fußgängerpassage zugunsten der Allgemeinheit. 7 ANPFLANZUNG UND ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTI- GEN BEPFLANZUNGEN ( 9 (1) NR. 25A UND B BAUGB) (1) Die im Bebauungsplangebiet vorhandenen Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind gleichartig und gleichwertig nach zu pflanzen. (2) Auf den in der Planurkunde festgesetzten Baumstandorten sind einheimische Laubbäume II. und III. Ordnung zu pflanzen. C BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 (6) BAUGB I.V.M. 88 (6) LBAUO 1 DACHGESTALTUNG ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) (1) Dachform und -neigung Die zulässigen Dachformen in Form des Sattel-, Pult- oder Flachdaches sind durch Planeinschrieb in der Planurkunde festgesetzt. Die Dachflächen sämtlicher eingeschossiger Gebäude sind als Flachdächer auszubilden und zu begrünen, mindestens als extensive Dachbegrünung mit einer Substratschichthöhe von mind. 10 cm. Die Dachflächen von zwei- und dreigeschossigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen mit Flachdächern sind ebenfalls dauerhaft flächendeckend zu begrünen. Dachterrassen innerhalb der begrünten Dachfläche sind zulässig, wobei der begrünte Anteil mindestens 70 % betragen muss. Für das geneigte Dach in Form des Satteldaches ist die Dachneigung mit festgesetzt. (2) Eindeckungsmaterialien Bei geneigten Dächern sind Dacheindeckungsmaterialien in Form von dunkelfarbigen Dachsteinen, Schiefer, Zinkblech und nicht veredeltem Kupferblech zulässig. Bei Pultdächern ist eine Dachbegrünung zulässig. Flachdächer sind dauerhaft flächendeckend zu begrünen. (3) Dachflächengliederung a) Zulässig sind Dachgauben und Zwerchgiebel mit Satteldächern. Dacheinschnitte sind nur auf der straßenabgewandten Gebäudeseite zulässig. Die Summe der Länge der vorstehend ausgeführten Elemente darf zusammen mit den unter b) bezeichneten Längen die Hälfte der Dachfrontlänge nicht überschreiten. b) Zwerchhäuser mit Satteldächern sind zulässig, wenn die Gesamtbreite nicht mehr als 1/3 der Trauflänge, höchstens jedoch 5 m beträgt. - Tannenweg Polch

9 Stadt Neuwied 9 c) Dachgauben und einschnitte müssen von freistehenden Giebeln und zur Nachbargrenze einen Abstand von mindestens 0,8 m einhalten. Zwerchgiebel müssen zur Nachbargrenze einen Abstand von mindestens 3,0 m einhalten. Der Abstand einzelner Elemente untereinander muss mindestens 1 m betragen. d) Von der Baulinie an den Traufseiten der Gebäude müssen Dachgauben einen Abstand von mindestens 0,8 m einhalten. e) Die Höhe von technischen Aufbauten darf nicht mehr als 2,5 m gemessen an der zur firstzugewandten Seite betragen. Die Firsthöhe des Gebäudes darf hierbei um nicht mehr als 1,5 m überragt werden. f) Die Höhe von Dachgauben darf senkrecht gemessen vom Schnittpunkt der Oberkante der Dachhaut des Hauptdaches und der Vorderseite der aufgehenden Gauben- und Giebelwand, bis zu einer Traufe - definiert als Schnittpunkt der Gauben- Seitenwand mit der Oberkante der Dachhaut 2,0 m nicht überschreiten. Bei Zwerchgiebeln darf dieses Maß 3,0 m nicht überschreiten. g) Sonderformen von Zwerchhäusern und Zwerchgiebeln mit Kreissegmentgiebeln oder Ellipsensegmentgiebeln sind ausnahmsweise zulässig, wenn deren Fläche in der Ansicht betrachtet nicht mehr als 30% der dahinterliegenden ebenfalls in der Ansicht betrachteten Hauptdachfläche beträgt. Die Anwendung dieser Sonderformen schließt die Errichtung sonstiger o.g. Dachflächengliederungselemente aus. h) Der höchste Punkt aller Dachaufbauten, ohne die technischen Aufbauten, muss mindestens 1 m (senkrecht gemessen) unterhalb der Firstlinie des Hauptdaches liegen. 2 FASSADENGLIEDERUNG ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) (1) Die Gliederung der Fassade muss die Vertikale betonen. Bei einer Baukörperbreite von mehr als 15 m ist eine in der Fassade durchgehend ablesbare vertikale Gliederung mit Bauelementen wie in B, Ziffer 2(3) beschrieben, vorzunehmen. Ausschließlich liegende Fensterformate sind nicht zulässig. (2) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Als Fassadenmaterial sind zugelassen: Sichtmauerwerk, glatter oder strukturierter Putz, Natur- und Kunststein. (3) Glänzende oder reflektierende Oberflächen sind unzulässig. Beton und farbige Metallteile, nicht veredeltes Kupferblech oder Fassadenplatten sind als Gliederungselemente zulässig. Grelle und fluoreszierende Farben und durchgehend schwarze Oberflächen werden ausgeschlossen. - Tannenweg Polch

10 Stadt Neuwied 10 D HINWEIS Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am eine Satzung aufgrund des 88 (1) Nr. 1 LBauO erlassen. Diese Satzung regelt das Anbringen, die Anordnung und die Gestaltung von Vordächern, Sonnenschutzdächern (Markisen) und Werbeanlagen an Gebäuden. Die Regelungen dieser Satzung sind neben den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 101 auf dessen Geltungsbereich anwendbar. Die für den Bereich der Mittelstraße geltende Satzung vom zur Regelung von Werbeanlagen wurde aufgehoben und durch die o.g. Satzung ersetzt. - Tannenweg Polch

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