Bezirksregierung Weser-Ems Verordnung über den Gemeingebrauch an den Gewässern Großes Meer und Hieve

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1 Bezirksregierung Weser-Ems Verordnung über den Gemeingebrauch an den Gewässern Großes Meer und Hieve Aufgrund der 73 Abs. 2 und 4 und 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom (Nds. GVBI. S. 371), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom (Nds. OVB1. S. 494), wird folgende Verordnung erlassen: 1. Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt den Gemeingebrauch an den Gewässern Großes Meer und Hieve einschließlich ihrer Ufer. (2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25000 und in einer Karte im Maßstab 1:5000 dargestellt, die Bestandteil der Verordnung sind. Sie liegen beim Landkreis Aurich während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Der Übersichtplan im Maßstab 1:25000 ist als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht. In der Karte im Maßstab 1:5000 sind auch Segelsurfgebiete ( 5 Abs. 1), Surfeinsatzstellen ( 14 Abs. 2) sowie Natur-und Landschaftsschutzgebiete dargestellt. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. kleines Fahrzeug ohne Eigenantrieb: ein Wasserfahrzeug ohne Ausrüstung mit Motor jeglicher Art, 2. mit Motorkraft angetriebenes Fahrzeug: ein Wasserfahrzeug, welches mit einem fest eingebauten oder abnehmbaren und mit Treibstoffen oder Elektrizität antreibbaren Motor ausgerüstet ist. 2. Teil Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs 3 Grundsatz Die Ausübung des Gemeingebrauchs muß im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr sowie der Sicherstellung der Erholung und des Schutzes von Natur und Landschaft stehen. 4 Gemeingebrauch (1) Der Gemeingebrauch wird zugelassen für das Baden, das Befahren der Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb und den nicht organisierten Eissport. (2) Das Befahren der Gewässer mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen wird als Gemeingebrauch gestattet: a) für Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben, b) zur Rettung aus Wassernot, c) zur Begleitung genehmigter Regatten, d) zum Zweck der Ausübung der nach dem Bundesnaturschutz-gesetz eingeräumten Rechte zum Riedschneiden,

2 e) zum Durchfahren der Hieve in der 50 m breiten gekennzeichneten Fahrrinne als Verbindung der Randkanäle "Kurzes Tief und Heikeschloot" und f) für Zu- und Abfahrt auf dem kürzesten Wege zu und von den Wohn- und Wochenendhäusern an der Hieve (3) Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen um das Große Meer in den Landkreisen Aurich und Norden und in der Stadt Emden vom (ABl. für den Regierungsbezirk Aurich 1972, S. 107) und die Verordnung für das Naturschutzgebiet Südteil Großes Meer" vom (ABI. für den Regierungsbezirk Aurich 1974, S. 110) in den jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt. (4) Durch Bojen abgegrenzte Wasserflächen dürfen nicht befahren werden. (5) Die Ausübung des Fischereirechts bleibt unberührt. 5 Beschränkungen (1) Segelsurfen ist nur in ausgewiesenen Segelsurfgebieten zugelassen ( 1 Abs.2). (2) Für das Befahren mit Fahrzeugen, die für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung bestimmt sind, wird abweichend von 4 der Gemeingebrauch nicht zugelassen. (3) Das Befahren mit Eissegelsportgeräten ist verboten. Die Durchführung von Eissegelregatten ( 6) bleibt unberührt. (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für mit Motorkraft angetriebene Fahrzeuge 5 km/h. 8 Genehmigungspflichtige Veranstaltungen (1) Sportveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen auf den Wasserflächen, die zur Ansammlung von Fahrzeugen oder zur Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs führen können, sind genehmigungspflichtig. Aus Anlaß einer solchen Genehmigung kann für die Dauer der Veranstaltung eine näher zu bestimmende Wasserfläche für den übrigen Fahrzeugverkehr gesperrt und der Veranstalter mit der Durchführung der Absperrmaßnahmen beauftragt werden. (2) Die Genehmigung für Regatten ist spätestens vier Wochen vorher unter Angabe des vorgesehenen Zeitpunkts, des Umfangs, des vorgesehenen Tonnenkreises und seiner Kenntlichmachung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Genehmigung für Eissportveranstaltungen ist frühzeitig, spätestens am dritten Werktag vor Beginn, zu beantragen. (3) Die Genehmigung kann aus den in 3 genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. 3. Teil Persönliche und sachliche Voraussetzungen der Benutzung 7 Fahrzeugführer (1) Jedes Fahrzeug muß unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Der Fahrzeugführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Personen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es verboten, den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen. (2) Ein Fahrzeug mit einer Motornutzleistung ab 5 PS (3,68 Kw) darf nur führen, wer im Besitz des Sportbootführerscheins -Binnen- gemäß Sportbootführerscheinverordnung -Binnen- vom (BGBl. I S. 536) in der jeweils geltenden Fassung oder des Sportbootführerscheins -See- gemäß Sportbootführerscheinverordnung -See- vom (BGBl. IS. 1988) in der jeweils geltenden Fassung oder eines vergleichbaren anerkannten amtlichen Befähigungszeugnisses ist.

3 8 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen in einem betriebssicheren Zustand sein. (2) Für Außenanstriche von Fahrzeugen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine schädlichen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können und die keine bekannten oder nachweisbaren Auswirkungen auf Organismen haben. (3) Sportboote im Sinne der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/15), die ab erstmals in Betrieb genommen werden, dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verkehren, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. 9 Kennzeichnung (1) Soweit Fahrzeuge nicht aufgrund besonderer Bestimmungen ein registriertes amtliches Kennzeichen führen, sind sie außenbords mit Schiffsnamen und Vereinsbezeichnung zu kennzeichnen. Anstatt der Vereinsbezeichnung kann auch die vom Gewässereigentümer festgesetzte Steg- oder Hafenbezeichnung geführt werden. Die Kennzeichnung muß in mindestens 10 cm hoher Schrift gut lesbar angebracht sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für Segelsurfgeräte, Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Faltboote. 10 Überwachung Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Bediensteten der zuständigen Behörde und der Polizei berechtigt, die Fahrzeuge zu betreten, Auskünfte und die Aushändigung von Unterlagen zu verlangen. 4. Teil Verkehrsregeln 11 Grundregeln (1) Jeder Benutzer der Gewässer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (2) Die Fahrzeugführer haben ihre Fahrweise so einzurichten, daß insbesondere eine Gefährdung von Badenden, die Behinderung oder Beschädigung von Fahrzeugen anderer sowie Beschädigungen der Ufer, der Vegetation oder der Anlagen in und an den Gewässern vermieden wird. (3) Über die Besonderheiten der Gewässer, wie Untiefen, Übertiefen. Strömungen, typische Windverhältnisse. Naturschutzgebiete sowie die Tragfähigkeit der Eisfläche hat sich jeder Benutzer in eigener Verantwortung zu informieren. 12 Befahren bei Nacht (1) Das Befahren der Gewässer und das Ankern außerhalb der Liegeplätze ( 14 Abs. 1) sind nachts (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Gemeingebrauch nach 4 Abs. 2 Buchst. a und b. (3) Die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge haben bei Nachtfahrten die für ein Fahrzeug gleicher Art nach der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom (BGBl. 1, S. 734) in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Lichter zu führen. Die Lichter müssen nicht geprüft sein.

4 13 Ausweichregeln (1) Ausweichpflichtig sind a) die mit Motorkraft bewegten vor allen anderen Fahrzeugen; b) Fahrzeuge, die nicht unter Segel fahren, vor den unter Segel fahrenden Fahrzeugen. (2) Bei entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen, bei denen die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß jedes Fahrzeug seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß sie einander an Backbordseite passieren. (3) Überholende Fahrzeuge müssen den eingeholten Fahrzeugen ausweichen. (4) Kreuzen sich die Kurse zweier gleichberechtigter Fahrzeuge, so hat das von Steuerbord kommende Fahrzeug Vorfahrt. (5) Abweichend von Absatz 4 weichen die unter Segel fahrenden Fahrzeuge untereinander wie folgt aus: a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen; b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben. muß das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen. (6) Ein ausweichpflichtiges Fahrzeug muß Seinen Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; ist dies aus nautischen Gründen nicht möglich, so muß es rechtzeitig und unmißverständlich zeigen, wie es ausweichen will. 14 Einsetzen und Stilliegen (1) Das Einsetzen und Einholen von Fahrzeugen, das Anlegen und Stillliegen auf Liegeplätzen sowie das Abstellen und Lagern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen (z.b. Masten, Segel, Rigge) ist nur bei vom Gewässereigentümer gestatteten Anlage n (Bootshäfen, Stege, sonstige Anlegestellen, Kran-und Slipanlagen) zulässig. Das Festmachen an Tonnen, Bojen und Stangen ist verboten. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Segelsurfer darüber hinaus an den besondere ausgewiesenen Surfeinsatzstellen ( 1 Abs. 2) einsetzen und anlanden. 15 Verbote (1) Verboten sind: a) das Befahren und Begehen der Rehrichte und Schwimmblattpflanzengesellschaften, b) das Befahren der gekennzeichneten Badestellen, c) das Befahren der Eisfläche mit Kraftfahrzeugen, d) das Reinigen der Fahrzeuge mit Waschmitteln oder Chemikalien e) das Einbringen und Einleiten von Abfällen, Abwässern, Fäkalien oder wassergefährdenden Stoffen in das Wasser, f) das Heranfahren an die durch Stangen gekennzeichneten Reusenstellen. (2) Von den mit gelben Döppern gekennzeichneten Stellnetzen der Berufsfischerei ist, ausgenommen Ein- und Durchfahrten, mindestens 50 m Abstand zu halten. Läßt die Breite des Fahrwassers diesen Abstand nicht zu, muß das mittlere Drittel des Fahrwassers benutzt werden. (3) Absatz 1 Buchstabe a) gilt nicht für die Ausübung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz eingeräumten Rechte zum Riedschneiden. 5. Teil Schlußvorschriften 16 Ausnahmen, vorübergehende Anordnungen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen des 2., 3. und 4. Teils zulassen, soweit dies mit den in 3 genannten Belangen vereinbar ist.

5 (2) Die zuständige Behörde kann Anordnungen vorübergehender Art treffen, die aus besonderen Anlässen für die Wahrung der in 3 genannten Belange erforderlich sind. 17 Ausschluß vom Gemeingebrauch (1) Die zuständige Behörde kann Personen, die wieder holt oder in besonders schwerwiegender Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung verstoßen haben, von der Ausübung des Gemeingebrauchs befristet oder auf Dauer ausschließen. Der Ausschluß kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. (2) Als besonders schwerer Verstoß im Sinne von Absatz 1 gilt insbesondere die unbefugte Benutzung von Verbrennungsmotoren. 18 Registrierung, Kontingentierung (1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, aus den in 75 NWG genannten Gründen ein amtliches Kennzeichnungs- und Registrierungsverfahren für Fahrzeuge oder einzelne Fahrzeugtypen anzuordnen und die Durchführung zu regeln. Dabei kann sie eine Höchstzahl festsetzen. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Gewässereigentümers. (2) Die Ausübung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz eingeräumten Rechte zum Riedschneiden und die Gewässerunterhaltung bleiben unberührt. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 190 Abs. 3 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die Ge- und Verbote der 4, 5, 8, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 verstößt, 2. Anordnungen gemäß 16 Abs. 2 zuwiderhandelt, 3. die Gewässer benutzt, obwohl er gem. 17 Abs. 1 vom Gemeingebrauch ausgeschlossen ist oder 4. entgegen einer Anordnung gemäß 18 Abs. 1 ein Fahrzeug nicht kennzeichnen oder registrieren läßt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 190 Abs. 5 NWG mit einer Geldbuße bis zu ,-DM geahndet werden. 20 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis Aurich 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft Oldenburg, den Bezirksregierung Weser-Ems Im Auftrage Struthoff

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