Bezirksregierung Weser-Ems Verordnung über den Gemeingebrauch an den Gewässern Großes Meer und Hieve
|
|
- Gudrun Lorenz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bezirksregierung Weser-Ems Verordnung über den Gemeingebrauch an den Gewässern Großes Meer und Hieve Aufgrund der 73 Abs. 2 und 4 und 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom (Nds. GVBI. S. 371), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom (Nds. OVB1. S. 494), wird folgende Verordnung erlassen: 1. Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt den Gemeingebrauch an den Gewässern Großes Meer und Hieve einschließlich ihrer Ufer. (2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25000 und in einer Karte im Maßstab 1:5000 dargestellt, die Bestandteil der Verordnung sind. Sie liegen beim Landkreis Aurich während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Der Übersichtplan im Maßstab 1:25000 ist als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht. In der Karte im Maßstab 1:5000 sind auch Segelsurfgebiete ( 5 Abs. 1), Surfeinsatzstellen ( 14 Abs. 2) sowie Natur-und Landschaftsschutzgebiete dargestellt. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. kleines Fahrzeug ohne Eigenantrieb: ein Wasserfahrzeug ohne Ausrüstung mit Motor jeglicher Art, 2. mit Motorkraft angetriebenes Fahrzeug: ein Wasserfahrzeug, welches mit einem fest eingebauten oder abnehmbaren und mit Treibstoffen oder Elektrizität antreibbaren Motor ausgerüstet ist. 2. Teil Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs 3 Grundsatz Die Ausübung des Gemeingebrauchs muß im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr sowie der Sicherstellung der Erholung und des Schutzes von Natur und Landschaft stehen. 4 Gemeingebrauch (1) Der Gemeingebrauch wird zugelassen für das Baden, das Befahren der Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb und den nicht organisierten Eissport. (2) Das Befahren der Gewässer mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen wird als Gemeingebrauch gestattet: a) für Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben, b) zur Rettung aus Wassernot, c) zur Begleitung genehmigter Regatten, d) zum Zweck der Ausübung der nach dem Bundesnaturschutz-gesetz eingeräumten Rechte zum Riedschneiden,
2 e) zum Durchfahren der Hieve in der 50 m breiten gekennzeichneten Fahrrinne als Verbindung der Randkanäle "Kurzes Tief und Heikeschloot" und f) für Zu- und Abfahrt auf dem kürzesten Wege zu und von den Wohn- und Wochenendhäusern an der Hieve (3) Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen um das Große Meer in den Landkreisen Aurich und Norden und in der Stadt Emden vom (ABl. für den Regierungsbezirk Aurich 1972, S. 107) und die Verordnung für das Naturschutzgebiet Südteil Großes Meer" vom (ABI. für den Regierungsbezirk Aurich 1974, S. 110) in den jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt. (4) Durch Bojen abgegrenzte Wasserflächen dürfen nicht befahren werden. (5) Die Ausübung des Fischereirechts bleibt unberührt. 5 Beschränkungen (1) Segelsurfen ist nur in ausgewiesenen Segelsurfgebieten zugelassen ( 1 Abs.2). (2) Für das Befahren mit Fahrzeugen, die für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung bestimmt sind, wird abweichend von 4 der Gemeingebrauch nicht zugelassen. (3) Das Befahren mit Eissegelsportgeräten ist verboten. Die Durchführung von Eissegelregatten ( 6) bleibt unberührt. (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für mit Motorkraft angetriebene Fahrzeuge 5 km/h. 8 Genehmigungspflichtige Veranstaltungen (1) Sportveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen auf den Wasserflächen, die zur Ansammlung von Fahrzeugen oder zur Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs führen können, sind genehmigungspflichtig. Aus Anlaß einer solchen Genehmigung kann für die Dauer der Veranstaltung eine näher zu bestimmende Wasserfläche für den übrigen Fahrzeugverkehr gesperrt und der Veranstalter mit der Durchführung der Absperrmaßnahmen beauftragt werden. (2) Die Genehmigung für Regatten ist spätestens vier Wochen vorher unter Angabe des vorgesehenen Zeitpunkts, des Umfangs, des vorgesehenen Tonnenkreises und seiner Kenntlichmachung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Genehmigung für Eissportveranstaltungen ist frühzeitig, spätestens am dritten Werktag vor Beginn, zu beantragen. (3) Die Genehmigung kann aus den in 3 genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. 3. Teil Persönliche und sachliche Voraussetzungen der Benutzung 7 Fahrzeugführer (1) Jedes Fahrzeug muß unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Der Fahrzeugführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Personen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es verboten, den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen. (2) Ein Fahrzeug mit einer Motornutzleistung ab 5 PS (3,68 Kw) darf nur führen, wer im Besitz des Sportbootführerscheins -Binnen- gemäß Sportbootführerscheinverordnung -Binnen- vom (BGBl. I S. 536) in der jeweils geltenden Fassung oder des Sportbootführerscheins -See- gemäß Sportbootführerscheinverordnung -See- vom (BGBl. IS. 1988) in der jeweils geltenden Fassung oder eines vergleichbaren anerkannten amtlichen Befähigungszeugnisses ist.
3 8 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen in einem betriebssicheren Zustand sein. (2) Für Außenanstriche von Fahrzeugen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine schädlichen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können und die keine bekannten oder nachweisbaren Auswirkungen auf Organismen haben. (3) Sportboote im Sinne der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/15), die ab erstmals in Betrieb genommen werden, dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verkehren, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. 9 Kennzeichnung (1) Soweit Fahrzeuge nicht aufgrund besonderer Bestimmungen ein registriertes amtliches Kennzeichen führen, sind sie außenbords mit Schiffsnamen und Vereinsbezeichnung zu kennzeichnen. Anstatt der Vereinsbezeichnung kann auch die vom Gewässereigentümer festgesetzte Steg- oder Hafenbezeichnung geführt werden. Die Kennzeichnung muß in mindestens 10 cm hoher Schrift gut lesbar angebracht sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für Segelsurfgeräte, Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Faltboote. 10 Überwachung Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Bediensteten der zuständigen Behörde und der Polizei berechtigt, die Fahrzeuge zu betreten, Auskünfte und die Aushändigung von Unterlagen zu verlangen. 4. Teil Verkehrsregeln 11 Grundregeln (1) Jeder Benutzer der Gewässer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (2) Die Fahrzeugführer haben ihre Fahrweise so einzurichten, daß insbesondere eine Gefährdung von Badenden, die Behinderung oder Beschädigung von Fahrzeugen anderer sowie Beschädigungen der Ufer, der Vegetation oder der Anlagen in und an den Gewässern vermieden wird. (3) Über die Besonderheiten der Gewässer, wie Untiefen, Übertiefen. Strömungen, typische Windverhältnisse. Naturschutzgebiete sowie die Tragfähigkeit der Eisfläche hat sich jeder Benutzer in eigener Verantwortung zu informieren. 12 Befahren bei Nacht (1) Das Befahren der Gewässer und das Ankern außerhalb der Liegeplätze ( 14 Abs. 1) sind nachts (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Gemeingebrauch nach 4 Abs. 2 Buchst. a und b. (3) Die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge haben bei Nachtfahrten die für ein Fahrzeug gleicher Art nach der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom (BGBl. 1, S. 734) in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Lichter zu führen. Die Lichter müssen nicht geprüft sein.
4 13 Ausweichregeln (1) Ausweichpflichtig sind a) die mit Motorkraft bewegten vor allen anderen Fahrzeugen; b) Fahrzeuge, die nicht unter Segel fahren, vor den unter Segel fahrenden Fahrzeugen. (2) Bei entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen, bei denen die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß jedes Fahrzeug seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß sie einander an Backbordseite passieren. (3) Überholende Fahrzeuge müssen den eingeholten Fahrzeugen ausweichen. (4) Kreuzen sich die Kurse zweier gleichberechtigter Fahrzeuge, so hat das von Steuerbord kommende Fahrzeug Vorfahrt. (5) Abweichend von Absatz 4 weichen die unter Segel fahrenden Fahrzeuge untereinander wie folgt aus: a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen; b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben. muß das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen. (6) Ein ausweichpflichtiges Fahrzeug muß Seinen Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; ist dies aus nautischen Gründen nicht möglich, so muß es rechtzeitig und unmißverständlich zeigen, wie es ausweichen will. 14 Einsetzen und Stilliegen (1) Das Einsetzen und Einholen von Fahrzeugen, das Anlegen und Stillliegen auf Liegeplätzen sowie das Abstellen und Lagern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen (z.b. Masten, Segel, Rigge) ist nur bei vom Gewässereigentümer gestatteten Anlage n (Bootshäfen, Stege, sonstige Anlegestellen, Kran-und Slipanlagen) zulässig. Das Festmachen an Tonnen, Bojen und Stangen ist verboten. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Segelsurfer darüber hinaus an den besondere ausgewiesenen Surfeinsatzstellen ( 1 Abs. 2) einsetzen und anlanden. 15 Verbote (1) Verboten sind: a) das Befahren und Begehen der Rehrichte und Schwimmblattpflanzengesellschaften, b) das Befahren der gekennzeichneten Badestellen, c) das Befahren der Eisfläche mit Kraftfahrzeugen, d) das Reinigen der Fahrzeuge mit Waschmitteln oder Chemikalien e) das Einbringen und Einleiten von Abfällen, Abwässern, Fäkalien oder wassergefährdenden Stoffen in das Wasser, f) das Heranfahren an die durch Stangen gekennzeichneten Reusenstellen. (2) Von den mit gelben Döppern gekennzeichneten Stellnetzen der Berufsfischerei ist, ausgenommen Ein- und Durchfahrten, mindestens 50 m Abstand zu halten. Läßt die Breite des Fahrwassers diesen Abstand nicht zu, muß das mittlere Drittel des Fahrwassers benutzt werden. (3) Absatz 1 Buchstabe a) gilt nicht für die Ausübung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz eingeräumten Rechte zum Riedschneiden. 5. Teil Schlußvorschriften 16 Ausnahmen, vorübergehende Anordnungen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen des 2., 3. und 4. Teils zulassen, soweit dies mit den in 3 genannten Belangen vereinbar ist.
5 (2) Die zuständige Behörde kann Anordnungen vorübergehender Art treffen, die aus besonderen Anlässen für die Wahrung der in 3 genannten Belange erforderlich sind. 17 Ausschluß vom Gemeingebrauch (1) Die zuständige Behörde kann Personen, die wieder holt oder in besonders schwerwiegender Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung verstoßen haben, von der Ausübung des Gemeingebrauchs befristet oder auf Dauer ausschließen. Der Ausschluß kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. (2) Als besonders schwerer Verstoß im Sinne von Absatz 1 gilt insbesondere die unbefugte Benutzung von Verbrennungsmotoren. 18 Registrierung, Kontingentierung (1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, aus den in 75 NWG genannten Gründen ein amtliches Kennzeichnungs- und Registrierungsverfahren für Fahrzeuge oder einzelne Fahrzeugtypen anzuordnen und die Durchführung zu regeln. Dabei kann sie eine Höchstzahl festsetzen. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Gewässereigentümers. (2) Die Ausübung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz eingeräumten Rechte zum Riedschneiden und die Gewässerunterhaltung bleiben unberührt. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 190 Abs. 3 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die Ge- und Verbote der 4, 5, 8, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 verstößt, 2. Anordnungen gemäß 16 Abs. 2 zuwiderhandelt, 3. die Gewässer benutzt, obwohl er gem. 17 Abs. 1 vom Gemeingebrauch ausgeschlossen ist oder 4. entgegen einer Anordnung gemäß 18 Abs. 1 ein Fahrzeug nicht kennzeichnen oder registrieren läßt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 190 Abs. 5 NWG mit einer Geldbuße bis zu ,-DM geahndet werden. 20 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis Aurich 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft Oldenburg, den Bezirksregierung Weser-Ems Im Auftrage Struthoff
Anordnung. über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs. am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977
Anordnung über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977 Auf Grund des 32 des Landeswassergesetzes vom 22.5.1962 (GV. NW. S. 235/SGV NW 77) und des
Mehr, den. Hiermit beantrage/n ich/wir die Gestattung zur Erstellung eines Bootsanlegesteges. am Gewässer Nr. in der Stadt/Gemeinde. am Grundstück/Straße
(Name und Anschrift des Antragsstellers) (Telefonnummer) Ort und Datum, den An den I. Entwässerungsverband Emden Sitz Pewsum Jannes-Ohling-Straße 23 26736 Krummhörn Antrag zur Erstellung eines Bootsanlegesteges
MehrVerordnung des Altmarkkreises Salzwedel zur Regelung des Gemeingebrauchs am Arendsee (ArendseeVO) Präambel
Verordnung des Altmarkkreises Salzwedel zur Regelung des Gemeingebrauchs am Arendsee (ArendseeVO) Präambel Der Altmarkkreis Salzwedel erlässt aufgrund 29 Abs. 5 Wassergesetz des Landes Sachsen- Anhalt
MehrVerordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer Inhaltsübersicht Erster Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Inhalt
MehrV e r o r d n u n g. zur Regelung des Gemeingebrauches am "Eicher See"
V e r o r d n u n g 111-1 zur Regelung des Gemeingebrauches am "Eicher See" Aufgrund der 1, 2, 3, 36, 37, 38, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 107, 108 und 128 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LWG)
MehrGeltungsbereich. 2 Schutzzweck
Verordnung des Landkreises Harburg zur Regelung des Gemeingebrauches auf den Fließgewässern Este, Seeve und Luhe einschließlich der Zuflüsse und Nebengewässer vom 18. Juni 2002, geändert durch Erste Änderungsverordnung
MehrVerordnung zur Regelung der Nutzung des Gröberner Sees
Verordnung zur Regelung der Nutzung des Gröberner Sees Auf Grund des 25 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung
MehrRechtsverordnung 6.0 Herthasee. Rechtsverordnung
Rechtsverordnung für die Benutzung "", Gemarkung Holzappel und Gemarkung Horhausen, Verbandsgemeinde Diez, Rhein-Lahn-Kreis Aufgrund der 36 Abs. 3, 93 Abs. 3 und 106 des Landeswassergesetzes (LWG) Rheinland-Pfalz
MehrNiedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Dümmer und Steinhuder Meer Verordnung
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Dümmer und Steinhuder Meer Verordnung 9. Entwurf Stand: Januar 2007 Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und
MehrVorwort: Jann Trauernicht
Vorwort: Der Emder Ruderverein verfügt über ein sehr großes, vielseitiges und attraktives Ruderrevier. Dies wird uns immer wieder von unseren Gästen bestätigt. Damit dieses Ruderrevier aber sicher genutzt
MehrSeeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) Inhaltsverzeichnis
Seeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) in der Fassung vom 13. Juli 2010 Ordnung Datum In Kraft getreten vom 28.06.1983 01.07.1983 I. Nachtrag vom 19.06.1984 20.06.1984
MehrRechtsverordnung der Stadt Weinheim über die Benutzung des Waidsees
Rechtsverordnung der Stadt Weinheim über die Benutzung des Waidsees Aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Bad en-württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet: 1.
MehrAmtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67
Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1985, Seite 67 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste" in den Gemarkungen
Mehrm urschrift.fm
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer (Dümmer und Steinhuder Meer-Verordnung DStMVO ) Vom 16. 3. 2007 Aufgrund des 75 NWG i. d. F. vom 10. 6. 2004 (Nds. GVBl. S. 171),
MehrHafenordnung der Stadt Wittmund für den Sielhafen in der Ortschaft Carolinensiel
Hafenordnung der Stadt Wittmund für den Sielhafen in der Ortschaft Carolinensiel Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung
MehrSatzung der Stadt Wolfsburg über die Benutzung des Erholungsgebietes Allerpark. (Allerpark-Ordnung)
Satzung der Stadt Wolfsburg über die Benutzung des Erholungsgebietes Allerpark (Allerpark-Ordnung) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 28.10.2006 (Nds. GVBL S. 472) hat
MehrVerordnung zur Regelung der Nutzung des Goitzschesees
Verordnung zur Regelung der Nutzung des Goitzschesees Inhaltsübersicht Erster Teil - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil - Inhalt und Umfang des
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.45 Kurzbezeichnung VO über das Naturschutzgebiet Heidhofer (Lü Nr. 136) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg
MehrVerordnung zur Regelung der Nutzung des Goitzschesees
Verordnung zur Regelung der Nutzung des Goitzschesees (einschließlich der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Nutzung des Goitzschesees vom 31.08.2007) Inhaltsübersicht Erster Teil
MehrL e s e f a s s u n g
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer (Dümmer und Steinhuder Meer-Verordnung DStMVO) L e s e f a s s u n g Die Lesefassung enthält folgende Verordnungen: Verordnung
MehrStand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen
Stand: 25.07.2000 B 8 Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen Rechtsverordnung der Stadt Rastatt über die Benutzung des 1. Sämannsees, Gemarkung Rastatt-Wintersdorf 2. SauweideSees, Gemarkung
MehrAnlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:
Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich
MehrSatzung über die Benutzung des Maschsees - Maschseeordnung -
Satzung über die Benutzung des Maschsees - Maschseeordnung - Abl. RBHan. 1991, S. 132 zuletzt geändert durch Satzung vom 13.11.1997, Abl. RBHan. 1998, S. 158 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen
MehrStadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der
Mehrsoweit es zur notwendigen Bewirtschaftung
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Zwischenahner Meer (ZwMeerVO) vom 07. Dezember 1999 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 50 vom 17. Dezember 1999 zuletzt geändert am 17. Juli
MehrRechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees
Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees Der Gemeinderat hat aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 01. Januar 1999
Mehr(2) In besonderen Fällen kann der Landkreis Ammerland von Verboten Ausnahmen zulassen.
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Zwischenahner Meer (ZwMeerVO) vom 07. Dezember 1999 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 50 vom 17. Dezember 1999 zuletzt geändert am 17. Juli
MehrSATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES MASCHSEES. - Maschseeordnung -
SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES MASCHSEES - Maschseeordnung - - vom 29.01.2015 - Gem. Abl. 2015, S. 90. 1 Geltungsbereich Die Benutzungsordnung erstreckt sich auf den Maschsee und seine Uferanlagen. 2 Benutzung
MehrRechtsverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs Titisee
Rechtsverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs Titisee Aufgrund des 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg i.d.f. vom 01. Januar 1999 (GBI. S. 1) erlässt das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
MehrElektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)
1 von 9 Verordnung Inhalt: Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung) Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen
MehrElektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)
Seite 1 von 9 Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > NPNordSBefV Inhalt: Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen
MehrThüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO)
Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO) Vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467). 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen
MehrSATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)
SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) Vom 03. November 1997 (ABl. S. 196) zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2012 (ABl.
MehrSATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom
Az.: IV-521-07/T SATZUNG der Stadt Garching b. München Auf Grund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung:,
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrAuszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder
MehrFahrregeln im Hamburger Hafen Zusammengestellt mit freundlicher Unterstützung der Wasserschutzpolizei
Zusammengestellt mit freundlicher Unterstützung der Wasserschutzpolizei er Hafen 607,5 639 Elb-km sowie Bille, Kanäle, Fleete, Binnenalster Fahrwasser Hier haben wir die wichtigsten Regeln für Sie zusammengetragen.
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1
MehrV E R O R D N U N G. a) ganzjährig Tiere aller Art zu reinigen oder die Gewässer betreten zu lassen,
V E R O R D N U N G des Landratsamtes Neu-Ulm zur Beschränkung der Ausübung des Gemeingebrauchs an Gewässern vom 26.07.1982 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20.08.1996 (in Kraft seit 30.08.1996)
MehrS a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrGV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
Mehr33-11 Sportbootshafenordnung der Stadt Fürth
Verordnung der Stadt Fürth für den Sportbootshafen und die zwei Anlegestellen für Fährgastschiffe (Sportbootshafenordnung) i.d.f. der Bekanntmachung vom 28. November 1994 (Amtsblatt Nr. 41 vom 16.12.1994)
Mehr5.5 Rechtsverordnung der Stadt Laupheim über die Benutzung des Freizeitbereichs Rißtal vom 13. Januar 2003
5.5 Rechtsverordnung der Stadt Laupheim über die Benutzung des Freizeitbereichs Rißtal vom 13. Januar 2003 Aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar
MehrVerordnung über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Niegripper See und Niegripper Altkanal
Verordnung über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Niegripper See und Niegripper Altkanal vom 07.03.2013 (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 03 vom 20.03.2013) Inhaltsübersicht Abschnitt
MehrSportbootführerschein See
www.bennewitz.de Sportbootführerschein See Allgemeines Frage Frage Antwort 1 5) Welche drei gesetzlichen Bestimmungen regeln den Verkehr auf den Seeschifffahrtsstraßen? 1. KVR 2. SeeSchStrO 3. SchO Ems
MehrV E R O R D N U N G zur Regelung des Gemeingebrauchs am Banter See (West- und Zwischenhafen) in Wilhelmshaven
Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister V E R O R D N U N G zur Regelung des Gemeingebrauchs am Banter See (West- und Zwischenhafen) in Wilhelmshaven Aufgrund des 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
MehrStadt Rastatt. Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Stadt Rastatt Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1 Allgemeines 1. Die Stadt Rastatt betreibt eine Sammelstelle für die kostenlose Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
MehrElektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)
Seite 1 von 6 Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > HmbNSGBefV Inhalt: Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße
MehrOrtsrechtssammlung der Stadt Pattensen
Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrSatzung über die Benutzung der Erholungsanlage Baggersee am Schweinfurter Kreuz
Stadt Schweinfurt Satzung über die Benutzung der Erholungsanlage Baggersee am Schweinfurter Kreuz Stadtratsbeschluss: 31.01.2017 Die Stadt Schweinfurt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
Mehr3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)
1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO)
MehrHamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch
MehrLandes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Vom 5. Dezember 2005* Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 Immissionsschutzpflichten
MehrSatzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS)
Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS) Aufgrund 18 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September
MehrSatzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom 25.05.2010 Die Stadt Mühldorf a. Inn erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
MehrVerordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih
Sommerkirchweih - 1 - Verordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih Vom 25.06.2009 i.d.f. vom veröffentlicht am wirksam seit Änderung 25.06.2009 25.06.2009 01.07.2009 Neufassung Die Stadt
MehrS A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)
S A T Z U N G über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.5.1985 aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
Mehr12/1. Seeordnung. Gefahrenabwehrverordnung. über die Benutzung des Aartalsees und der daran angrenzenden Parkplätze und sonstiger Flächen beschlossen:
12/1 Seeordnung Nach den 74, 71 und 85 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Neufassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
MehrSatzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee Satzung. über die Benutzung des Erholungsgebietes. "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis
Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee 1750.12 Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand der Satzung 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte
MehrSatzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff),
VIII 13 Seite 1 von 5 Satzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff), Aufgrund der 1, 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrI/14 I/14. Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) (Grünanlagensatzung) Vom 15. Mai 1972
Kemptener Stadtrecht Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) () Vom 15. Mai 1972 Seite 1 Gegenstand der Satzung 2 2 Recht auf Benützung 2 3 Verhalten in den Grünanlagen
MehrVerordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.2005 bis 30.06.2013 V aufgeh. durch 9 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung
MehrStadtverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Teterower Hundeverordnung)
Stadtverordnung über das Halten (Teterower Hundeverordnung) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
Mehrüber das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982
ORL 1 über das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal... 2 2 Lage... 2 3 Schutzzweck... 2 4 Verbote... 2 5 Duldung... 3 6 Ausnahmen... 3 7 Zuwiderhandlungen...
MehrStadt Rastatt. Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze
Stadt Rastatt Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze 1 Allgemeines 1. Die Stadt Rastatt betreibt Lagerplätze für das Anliefern von Grüngut (Reisigplätze) privater Grundstücke der Einwohner
MehrVerordnung. Allgemeines, Zweck
Verordnung des Landratsamtes München über das Überschwemmungsgebiet an der Würm auf dem Gebiet der Gemeinden Gräfelfing und Planegg von Flusskilometer 19,1 bis Flusskilometer 23,5 Vom 1. September 2012
MehrSatzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-
M 1/1 Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen -Marktordnung- Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) hat der Gemeinderat der Stadt Süßen am 17.02.1997 folgende
Mehrvom über das Naturschutzgebiet Biener Busch in der Stadt Lingen, Landkreis Emsland
ORL 1 vom 25.11.1988 über das Naturschutzgebiet Biener Busch in der Stadt Lingen, Landkreis Emsland Inhalt Seite 1 Unterschutzstellung... 2 2 Schutzzweck... 2 3 Schutzbestimmungen... 3 4 Freistellungen...
MehrGV09 Gesetze und Verordnungen
Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrLandratsamt. des Betreibers.
A M T S B L A T T Landratsamt Pfaffenhofen Hauptplatz 22 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm Verantwortlich: Astrid Appel Tel. 08441/27-394 Fax: 08441/27-271 amtsblatt@landratsamt-paf.de - www.landkreis-pfaffenhofen.de
MehrStadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall
Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für
Mehrüber das Naturdenkmal Ilexhecke bei Biene in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland vom
ORL 1 über das Naturdenkmal Ilexhecke bei Biene in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland vom 12. 06. 1989 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal... 2 2 Schutzzweck... 2 3 Geltungsbereich... 2 4 Schutzbestimmungen...
Mehr1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,
Verordnung über die Festsetzung des Stubbendorfer Apfelbaumes und seiner Umgebung als geschützter Landschaftsbestandteil des Landkreises Bad Doberan und des Landkreises Nordvorpommern vom 19. Januar 2009
MehrVERORDNUNG FÜR DIE ANLEGESTELLE FÜR FAHRGASTSCHIFFE AM MAIN-DONAU-KANAL (LÄNDEORDNUNG)
VERORDNUNG FÜR DIE ANLEGESTELLE FÜR FAHRGASTSCHIFFE AM MAIN-DONAU-KANAL (LÄNDEORDNUNG) 1 Geltungsbereich...2 2 Geltung anderer Vorschriften...2 3 Begriffsbestimmung...2 4 Vollzugsbehörde...2 5 Anordnungen,
Mehrüber das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom
ORL 1 über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom 06.10.1989 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal...2 2 Schutzzweck...2 3 Geltungsbereich...2 4 Schutzbestimmungen...3
MehrSatzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007
Satzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007 Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrAufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften
Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften Anlage 3 (zu 8 Abs. 4 Nr. 3) Bezeichnung der Fahrrinne Linke Seite (stromab) Spaltung Rechte Seite (stromab) Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen
MehrGesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG)
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) "Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
MehrWelche Begriffe werden sich ändern? Sportbootführerschein-Binnen. Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
Änderungen im Fragen- und Antworten-Katalog für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen (mit Antriebsmaschine) Mit Inkrafttreten der neuen Sportbootführerscheinverordnung
MehrBremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)
Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V) Zum 29.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 38 Absatz 9 in
MehrUnterbacher See Seeordnung
Zweckverband Erholungsgebiet Unterbacher See Seeordnung ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Der Verbandsvorsteher S e e o r d n u n g für den Unterbacher See Auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006
Mehrüber die Benutzung des Erholungsgebietes Anglberger See
Gemeinde Zolling Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Anglberger See vom 19.05.2000 Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
MehrORTSRECHT STUTENSEE 04/2004 B 1. Rechtsverordnung. der Stadt Stutensee. über die Benutzung des Baggersees Stutensee-Blankenloch
Rechtsverordnung der Stadt Stutensee über die Benutzung des Baggersees Stutensee-Blankenloch 1 Aufgrund des 28 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) i.d.f. vom 01.01.1999 hat der Gemeinderat am 19.04.2004
MehrSatzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom 07. 12. 1996 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz Aufgrund des 18 Abs. 8 des
MehrV e r o r d n u n g :
3-6-12 S. 1 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Amberg (Baumschutzverordnung) vom 17. Dezember 2002 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 24 vom 21. Dezember 2002 - Aufgrund
MehrSatzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See
Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und
MehrVerordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems
Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems Aufgrund der 76, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I Nr. 51, S. 2585) in Verbindung
MehrStadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Weidenbruchwald am Wasserwerk in der Fassung vom 22.
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Weidenbruchwald am Wasserwerk in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
MehrSatzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Badestrand der Stadt Neustadt in Holstein
Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Badestrand der Stadt Neustadt in Holstein Aufgrund der 4 und 134 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 34 Abs.
MehrZehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Mehr33-2 Beschränkung des Betretungsrechts im Stadtwald Fürth
Verordnung der Stadt Fürth über Beschränkungen des Betretungsrechts von Reitern und anderen Erholungssuchenden im Stadtwald Fürth und die Kennzeichnung von Reitpferden im westlichen Teil des Stadtgebietes
Mehr