Endgültige Bedingungen Nr Landesbank Berlin AG (die Emittentin )

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1 Datum: Endgültige Bedingungen Nr Landesbank Berlin AG (die Emittentin ) Emission von EUR ,00 var. % Hypothekenpfandbriefe Serie 486 ISIN DE000LBB5MC1 begeben als Serie 486 Tranche Nr. 1 unter dem Basisprospekt zur Begebung von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen Soweit nicht hierin definiert oder anderweitig geregelt, haben die hierin verwendeten Begriffe die für sie in dem Basisprospekt zur Begebung von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen vom (der einen Basisprospekt gemäß der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG, die "Prospektrichtlinie") darstellt (der "Basisprospekt")) festgelegte Bedeutung. Dieses Dokument enthält gemäß Artikel 5.4 der Prospektrichtlinie die Endgültigen Bedingungen der Hypothekenpfandbriefe und ist nur mit dem Basisprospekt gemeinsam zu lesen. Vollständige Informationen in Bezug auf die Emittentin und das Angebot der Hypothekenpfandbriefe sind nur in der Gesamtheit dieses Dokuments (das "Dokument" bzw. die "Endgültigen Bedingungen ) und des Basisprospektes enthalten. Der Basisprospekt ist bei der Landesbank Berlin AG, Alexanderplatz 2, Berlin kostenlos erhältlich und kann auf der Webseite eingesehen werden. Die Pfandbriefbedingungen der Hypothekenpfandbriefe, die im Basisprospekt vom festgelegt wurden (die "Bedingungen") werden durch die in diesen Endgültigen Bedingungen angefügten Pfandbriefbedingungen der Hypothekenpfandbriefe in ihrer Gesamtheit ergänzt (die "Konsolidierten Bedingungen"). Falls die Konsolidierten Bedingungen Unterschiede zu anderen Angaben in diesem Dokument aufweisen oder den Pfandbriefbedingungen der Hypothekenpfandbriefe im Basisprospekt widersprechen, gehen die Konsolidierten Bedingungen vor. Die Zulassung der Hypothekenpfandbriefe zum regulierten Markt an der Berliner Wertpapierbörse wird beantragt werden. In bestimmten Rechtsordnungen kann die Verbreitung dieses Dokuments und das Angebot bzw. der Verkauf der Hypothekenpfandbriefe rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Jede Person, die in Besitz dieses Dokuments kommt, wird seitens der Emittentin aufgefordert, sich über solche Beschränkungen zu informieren und die entsprechenden Bestimmungen zu beachten. Die Hypothekenpfandbriefe wurden nicht und werden nicht nach dem United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung ("Securities Act") oder den wertpapierrechtlichen Vorschriften (securities laws) eines jeglichen Staates (State) registriert, noch wurde der Handel in den Hypothekenpfandbriefen von der U.S. Commodity Futures Trading Commission gemäß der jeweils gültigen Fassung des U.S. Commodity Exchange Act genehmigt. Die Hypothekenpfandbriefe dürfen zu keinem Zeitpunkt innerhalb der Vereinigten Staaten oder U.S.-Personen (wie in der Regulation S unter dem Securities Act ("Regulation S") oder dem U.S. Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung definiert) - 1 -

2 direkt oder indirekt angeboten, verkauft, verpfändet, zurückgezahlt oder anderweitig an diese übertragen werden. Die Hypothekenpfandbriefe werden außerhalb der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit Regulation S angeboten und verkauft und dürfen zu keiner Zeit rechtlich oder wirtschaftlich im Eigentum einer U.S. Person stehen. Einige Verkaufsbeschränkungen bezüglich des Angebots und Verkaufs der Hypothekenpfandbriefe und der Verbreitung dieses Dokument sind im Abschnitt "Verkaufsbeschränkungen" im Basisprospekt beschrieben. Niemand ist berechtigt, über die in diesem Dokument enthaltenen Angaben oder Zusicherungen hinausgehende Informationen bezüglich der Emission oder des Verkaufs der Hypothekenpfandbriefe zu erteilen, und es kann nicht aus derartigen Informationen geschlossen werden, dass sie von oder im Namen der Emittentin genehmigt wurden. Aus der Übergabe dieses Dokuments zu einem bestimmten Zeitpunkt kann zu keiner Zeit die Annahme abgeleitet werden, dass sich seit der Erstellung dieses Dokuments keine Änderungen hinsichtlich der hierin enthaltenen Angaben ergeben haben; dies gilt vorbehaltlich der Verpflichtung der Emittentin, gemäß zwingender gesetzlicher Anforderungen gegebenenfalls Nachträge gemäß 16 WpPG zu veröffentlichen. Dieses Dokument stellt kein Kauf- oder Verkaufsangebot für Hypothekenpfandbriefe seitens der Emittentin dar. Jeder potenzielle Anleger der Hypothekenpfandbriefe muss sich vergewissern, dass die Komplexität der Hypothekenpfandbriefe und die damit verbundenen Risiken seinen Anlagezielen entsprechen und für seine Person bzw. die Größe, den Typ und die finanzielle Lage seines Unternehmens geeignet sind. Es ist zu beachten, dass die vollständigen Angaben über die Emittentin zu den Schuldverschreibungen und über das Angebot sich nur aus dem Basisprospekt und den endgültigen Bedingungen zusammen ergeben. Niemand sollte Schuldverschreibungen erwerben oder mit ihnen handeln, ohne genaue Kenntnis der Funktionsweise der maßgeblichen Transaktion zu besitzen und ohne sich der damit verbundenen Risiken bewusst zu sein. Jeder potenzielle Anleger der Hypothekenpfandbriefe sollte sorgfältig prüfen, ob unter den gegebenen Umständen und vor dem Hintergrund seiner persönlichen Verhältnisse und Vermögenssituation eine Anlage in die Hypothekenpfandbriefe geeignet erscheint. Potenzielle Anleger der Hypothekenpfandbriefe sollten mit ihren Rechts- und Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und sonstigen Beratern klären, ob eine Anlage in die Hypothekenpfandbriefe für sie geeignet ist

3 INHALTSVERZEICHNIS A. WERTPAPIERINFORMATIONEN UND ANGEBOTSBEDINGUNGEN Seite 3 I. ALLGEMEINES Seite 3 1. ANTRAG AUF BÖRSENZULASSUNG Seite 3 2. VERANTWORTUNG Seite 3 3. INTERESSENKONFLIKTE VON NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, DIE AN DER EMISSION/DEM ANGEBOT BETEILIGT SIND Seite 3 II. WERTPAPIERINFORMATIONEN Seite 3 1. ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN ZU DEN PFANDBRIEFBEDINGUNGEN Seite 4 III. BEDINGUNGEN DES ANGEBOTS, TECHNISCHE ANGABEN Seite 4 B. KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER HYPOTHEKENPFANDBRIEFE Seite 5 A. WERTPAPIERINFORMATIONEN UND ANGEBOTSBEDINGUNGEN I. ALLGEMEINES 1. ANTRAG AUF BÖRSENZULASSUNG Dieses Dokument enthält die Angaben, die zur Notierung der hier beschriebenen Hypothekenpfandbriefe notwendig sind. 2. VERANTWORTUNG Die Landesbank Berlin AG übernimmt gemäß 5 Abs. (4) des Wertpapierprospektgesetzes die Verantwortung für den Inhalt dieses Dokuments. 3. INTERESSEN VON NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, DIE AN DER EMISSION/DEM ANGEBOT BETEILIGT SIND Keine Person, die an dem Angebot der Hypothekenpfandbriefe beteiligt ist, hat Interessen, die Einfluss auf die Hypothekenpfandbriefe haben. II. WERTPAPIERINFORMATIONEN Der folgende Abschnitt ist nur im Zusammenhang mit dem gesamten Text der Konsolidierten Bedingungen zu lesen

4 1. ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN ZU DEN PFANDBRIEFBEDINGUNGEN Emittentin: Landesbank Berlin AG Begebungstag: Rückzahlungstag: Gesamtnennbetrag der Hypothekenpfandbriefe: Stückelung und festgelegter Nennbetrag: Auf die Hypothekenpfandbriefe zahlbare Beträge: Historische Zinssätze: Berechnungsstelle/ Zahlstelle: Anwendbares Recht: ,00 EUR 2500 Stück à ,00 EUR Zinsbeträge an den jeweiligen Zinszahlungstagen gemäß 2 und Rückzahlungsbetrag am Rückzahlungstag gemäß 3 Die Entwicklung der Zinssätze in der Vergangenheit können unter eingesehen werden Landesbank Berlin AG Deutsches Recht III. BEDINGUNGEN DES ANGEBOTS, TECHNISCHE ANGABEN 1. Serie: Tranchennummer: 1 3. Ausgabepreis: Der Ausgabepreis pro Hypothekenpfandbrief beträgt 100,00 % des Nennbetrags pro Hypothekenpfandbrief. 4. Nettoerlös: ,00 EUR 5. Mindesthandelsgröße: ,00 EUR 6. Sonstige Bedingungen, denen das Angebot unterliegt: Nicht anwendbar 7. Vertriebsmethode: Nicht syndiziert 8. Market Making: Nicht anwendbar 9. U.S.- Verkaufsbeschränkungen: Zu keinem Zeitpunkt Angebot, Verkauf, Verpfändung, Abtretung, Übergabe, Übertragung oder Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe innerhalb der Vereinigten Staaten oder gegenüber U.S.-Personen; zu keinem Zeitpunkt rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum einer U.S.-Person an den Hypothekenpfandbriefen. "U.S. Person" hat die diesem Begriff in - 4 -

5 Regulation S unter dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der "Securities Act") bzw. im U.S. Internal Revenue Code von 1986 in der jeweils gültigen Fassung zugewiesene Bedeutung. 10. Zusätzliche Verkaufsbeschränkungen: (angeben, wenn diese von den im Basisprospekt unter "Verkaufsbeschränkungen" aufgeführten abweichen): Nicht anwendbar 11. ISIN Code: DE000LBB5MC1 12. WKN: LBB5MC 13. Clearing System(e): Clearstream Banking AG, Frankfurt (auch Verwahrstelle) 14. Lieferung: Lieferung gegen Zahlung 15. Angabe der Rendite: Nicht anwendbar 16. Gegebenenfalls Informationen zur Art und Weise und des Termins der Offenlegung des Ergebnisses des Angebots angeben: Nicht anwendbar 17. Berater: Nicht anwendbar 18. Angebot in verschiedenen Ländern: Nicht anwendbar B. KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER HYPOTHEKENPFANDBRIEFE Die Pfandbriefbedingungen der Hypothekenpfandbriefe, die im Basisprospekt festgelegt wurden, werden durch die diesen Endgültigen Bedingungen angefügten Pfandbriefbedingungen (die Konsolidierten Bedingungen ) für Hypothekenpfandbriefe ergänzt. Die Konsolidierten Bedingungen enthalten die maßgeblichen Bestimmungen zur Rückzahlung, Verzinsung und Kündigung. Ebenso enthalten die Konsolidierten Bedingungen die Namen und Adressen der bezüglich einer Serie benannten Zahlstellen. Falls die Konsolidierten Bedingungen Unterschiede zu anderen Angaben in diesem Dokument aufweisen oder den Pfandbriefbedingungen der Hypothekenpfandbriefe im Basisprospekt widersprechen, gehen die Konsolidierten Bedingungen vor

6 Pfandbriefbedingungen 1 (Form und Nennbetrag) (1) Die Landesbank Berlin AG (die Pfandbriefschuldnerin ) begibt im Gesamtnennbetrag von EUR ,00 (das Emissionsvolumen ) am (der Emissionstag ) auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Hypothekenpfandbriefe (ISIN: DE000LBB5MC1 / WKN: LBB5MC) (die Pfandbriefe ). Die Emission ist aufgeteilt in Pfandbriefe im Nennbetrag von je EUR ,00. (2) Die Pfandbriefe samt Zinsansprüchen sind für die gesamte Laufzeit in einer auf den Inhaber lautenden Globalurkunde (nachstehend die Globalurkunde genannt) ohne Zinsscheine verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG hinterlegt wird. (3) Die Lieferung effektiver Pfandbriefe oder Zinsscheine kann nicht verlangt werden. Den Inhabern der Pfandbriefe (nachstehend Gläubiger genannt) stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der Clearstream Banking AG übertragen werden können. (4) Die Clearstream Banking AG (das Clearing-System ) wird ermächtigt, den in dieser Urkunde verbrieften Emissionsbetrag bis zu der angegebenen Höhe anhand von CASCADE- Einlieferungen zu valutieren bzw. aufgrund von CASCADE-Revalutierungen/-Auslieferungen zu reduzieren. Der valutierte Betrag dieser Globalurkunde ist aus dem letzten Depottagesauszug ersichtlich und ergibt sich aus der aktuellen EDV-Dokumentation der Clearstream Banking AG. (5) Die Globalurkunde trägt die eigenhändige Unterschrift von zwei vertretungsberechtigten Personen der Pfandbriefschuldnerin. 2 (Verzinsung) (1) Die Pfandbriefe sind bezogen auf ihren Nennbetrag (im Fall von teileingezahlten Pfandbriefen ihren eingezahlten Nennbetrag und im Fall von Ratenpfandbriefen auf ihren noch ausstehenden Nennbetrag) vom (einschließlich) bis zum letzten Zinszahlungstag (wie nachstehend definiert) im Januar 2014 (ausschließlich) zu einem Satz ( Zinssatz ) zu verzinsen, der gemäß nachfolgender Regelung bestimmt wird. (2) Zinsen werden jeweils für eine Zinsperiode nachträglich am , , und eines jeden Jahres erstmals am (jeweils ein Zinszahlungstag ) gezahlt. Ist ein Zinszahlungstag kein Geschäftstag (wie unten definiert) so gilt die nachfolgenden Regelung (die Geschäftstagekonvention ). Geschäftstag im Sinne dieser Pfandbriefe bedeutet ein Tag an dem Zahlungen über TARGET abgewickelt werden. Der maßgebliche Zinszahlungstag ist der nächstfolgende Geschäftstag, sofern dieser Tag nicht in den nächsten Monat fällt. In diesem Fall ist der maßgebliche Zinszahlungstag der letzte dem ursprünglichen Zinszahlungstag vorausgehende Geschäftstag. Zinsperiode ist jeder Zeitraum vom (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) sowie jeder Zeitraum von einem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum darauf folgenden Zinszahlungstag (ausschließlich)

7 (3) Der Zinssatz für jede Zinsperiode wird von der Anleiheschuldnerin durch Bezug auf EURIBOR01 oder eine Ersatzseite bei Reuters oder einem ihrer Nachfolger ( Maßgebliche Bildschirmseite ) wie folgt bestimmt: (i) die Pfandbriefschuldnerin wird den Einlagenangebotssatz (oder, sofern mehr als ein Einlagenangebotssatz angezeigt, das arithmetische Mittel der Einlagenangebotssätze, gerundet (sofern erforderlich) auf die vierte Stelle, wobei ab 0,00005 aufzurunden ist) ermitteln, zu dem Einlagen in der betreffenden Währung mit einer der Zinsperiode entsprechenden Laufzeit angeboten werden, und zwar gemäß dem Satz (oder den Sätzen), welcher (welche) auf der Maßgeblichen Bildschirmseite um Uhr vormittags Brüsseler Zeit am zweiten Geschäftstag vor Beginn der betreffenden Zinsperiode (der Zinsfeststellungstag ) angezeigt wird (werden). (ii) sofern an einem Zinsfeststellungstag ein solcher Einlagensatz nicht angezeigt wird, (oder sofern weniger als drei solche Sätze angezeigt werden) oder sofern die Maßgebliche Bildschirmseite nicht zur Verfügung steht, wird die Pfandbriefschuldnerin vier führende Kreditinstitute zur Nennung solcher Sätze auffordern, zu denen diese Einlagen in der betreffenden Währung im Inter-Banken-Markt in Frankfurt am Main für die Dauer der entsprechenden Zinsperiode und in einer für diesen Markt zu diesem Zeitpunkt üblichen Größenordnung für Einzeltransaktionen anbieten, und das arithmetische Mittel dieser Sätze ermitteln. (iii) Der Zinssatz für die Pfandbriefe für die jeweilige Zinsperiode liegt 0,2 % über dem gemäß (i) oder (ii) oben ermittelten Zinssatz. (4) Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr werden auf Grundlage des Zinstagequotienten berechnet. (5) Zinstagequotient, im Hinblick auf die Berechnung eines Betrages für einen bestimmten Zeitraum (der Berechnungszeitraum"), bedeutet: die Anzahl der Tage im Berechnungszeitraum geteilt durch 360. (6) Wenn die Pfandbriefschuldnerin eine fällige Zahlung auf die Pfandbriefe aus irgendeinem Grund nicht leistet, wird der ausstehende Betrag von dem Fälligkeitstermin (einschließlich) bis zu dem Tag der vollständigen Zahlung an die Gläubiger (ausschließlich) mit dem gesetzlich bestimmten Verzugszins verzinst. (7) Die Pfandbriefschuldnerin wird jeden von ihr bestimmten oder errechneten Zinssatz, Zinszahlungstag, Ausschüttungsbetrag und jede weitere Information sobald wie möglich nach der Bestimmung oder Berechnung, gemäß 6 (Bekanntmachungen) bekannt geben. (8) Die Bestimmung oder Berechnung aller Zinssätze, Zinszahlungstage, Zinsbeträge und anderer Informationen, die von der Pfandbriefschuldnerin vorzunehmen ist, ist für alle Beteiligten außer bei offensichtlichem Irrtum endgültig und bindend. 3 (Fälligkeit, Kündigung) (1) Sofern keine vorzeitige Rückzahlung erfolgt, werden die Pfandbriefe am (der Rückzahlungstag ) zum Rückzahlungsbetrag (wie unten definiert) zurückgezahlt. (2) Der Rückzahlungsbetrag entspricht dem Nennbetrag

8 4 (Zahlungen) (1) Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu erbringen. (2) Die zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle zu zahlen. Die Zahlstelle hat die zahlbaren Beträge an das Clearingsystem zwecks Gutschrift auf die jeweiligen Geldkonten der Hinterleger von Pfandbriefen zur Weiterleitung an die Gläubiger zu zahlen. Die Beträge sind den Gläubigern vorbehaltlich am Zahlungsort geltender steuerrechtlicher, devisenrechtlicher und sonstiger Bestimmungen gutzubringen, ohne dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder die Erfüllung irgendeiner sonstigen Förmlichkeit verlangt werden darf. (3) Alle Zahlungen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen in 9 (Steuern) in jedem Fall allen anwendbaren Steuer- und sonstigen Gesetzen und Bestimmungen. (4) Ist der Fälligkeitstag für eine Zahlung (außer für Zinsen) kein Geschäftstag, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung des fälligen Betrages erst am nächsten Geschäftstag und keinen Anspruch auf weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen in Bezug auf diese Verzögerung. 5 (Status) Die Verpflichtungen aus den Pfandbriefen stellen unmittelbare und unbedingte Verpflichtungen der Pfandbriefschuldnerin dar. Die Pfandbriefe sind nach Maßgabe des Pfandbriefgesetzes gedeckt und stehen in gleichem Rang mit allen anderen Verpflichtungen aus Hypothekenpfandbriefen der Pfandbriefschuldnerin. 6 (Bekanntmachungen) (1) Alle die Pfandbriefe betreffenden Mitteilungen werden in einem überregionalen Börsenpflichtblatt der Börse Berlin veröffentlicht. Jede derartige Mitteilung gilt am dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen am dritten Tag nach dem Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als wirksam erfolgt. (2) Die Pfandbriefschuldnerin ist berechtigt, eine Zeitungsveröffentlichung nach Absatz 1 durch eine Mitteilung an das Clearing-System zur Weiterleitung an die Gläubiger oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Börse oder der Pfandbriefschuldnerin zu ersetzen, vorausgesetzt, dass solange Pfandbriefe an einer Börse notiert sind, die Regeln dieser Börse diese Form der Mitteilung zulassen. Jede derartige Mitteilung gilt am fünften Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing-System als den Gläubigern mitgeteilt. 7 (Begebung weiterer Pfandbriefe und Ankauf) (1) Die Pfandbriefschuldnerin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Pfandbriefe mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Pfandbriefen zusammengefasst werden, einen einheitlichen Pfandbrief mit ihr bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff Pfandbriefe umfasst im Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Pfandbriefe. (2) Die Pfandbriefschuldnerin ist berechtigt, Pfandbriefe im regulierten Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Pfandbriefschuldnerin erworbenen Pfandbriefe - 8 -

9 können nach Wahl der Pfandbriefschuldnerin von ihr gehalten, weiterverkauft oder bei der Emissionsstelle zwecks Entwertung eingereicht werden. Sofern diese Käufe durch öffentliches Angebot erfolgen, muss dieses Angebot allen Gläubigern gemacht werden. 8 (Anwendbares Recht, Gerichtsstand) (1) Form und Inhalt der Pfandbriefe, die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Pfandbriefschuldnerin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht. (2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Emissionsbedingungen geregelten Angelegenheiten ist Berlin. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. 9 (Steuern) Alle Zahlungen in Bezug auf die Pfandbriefe erfolgen frei und ohne Einbehalt oder Abzug von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben, Festsetzungen oder behördlicher Gebühren (gemeinsam die Steuern ) jeglicher Art, die von der Bundesrepublik Deutschland oder einer sonstigen Jurisdiktion, welcher die Pfandbriefschuldnerin unterliegt, oder einer ihrer oder in dieser Jurisdiktion befindlichen Behörden mit der Befugnis zur Erhebung von Steuern auferlegt, erhoben, eingezogen, einbehalten oder festgesetzt werden, außer soweit ein solcher Einbehalt oder Abzug jeweils gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall ist die Gläubigerin zur Zahlung zusätzlicher Beträge nicht verpflichtet. 10 (Vorlegungsfrist) Die Vorlegungsfrist gemäß 801 Abs. 1 Satz 1 BGB für fällige Pfandbriefe wird auf zehn Jahre verkürzt. (1) Zahlstelle ist: Landesbank Berlin AG Alexanderplatz Berlin 11 (Zahlstelle) (2) Die Zahlstelle handelt im Zusammenhang mit den Pfandbriefen ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Pfandbriefschuldnerin, übernimmt keine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern und steht in keinem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu diesen. Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. (3) Die Pfandbriefschuldnerin behält sich das Recht vor, jederzeit die Ernennung der Zahlstelle zu ändern oder zu beenden und Nachfolger oder weitere Zahlstellen zu ernennen. Den Gläubigern ist unverzüglich von jeder Änderung der Zahlstellen oder der angegebenen Geschäftsstelle einer Zahlstelle Mitteilung zu machen. (4) Falls es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler handelt, sind Entscheidungen der Zahlstelle endgültig und für die Pfandbriefschuldnerin sowie die Gläubiger verbindlich. Bei der Erfüllung - 9 -

10 ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten unter diesen Produktbedingungen handelt die Zahlstelle ausschließlich als Erfüllungshilfe der Pfandbriefschuldnerin und steht in keinerlei Treuhandverhältnis gegenüber den Gläubigern. 12 (Ausschluss der Kündigungsgründe für die Gläubiger) Die Kündigung der Pfandbriefe durch die Gläubiger ist ausgeschlossen. Berlin, Landesbank Berlin AG gez. Karin Fröhlich gez. Thomas Windirsch

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