Was ist eine EGO? EGO = ich. gerecht. transparent. solidarisch

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2 Was ist eine EGO? EGO = ich gerecht transparent solidarisch

3 Tätigkeitsmerkmale Der Wert einer Tätigkeit ist den Tätigkeitsmerkmalen zu entnehmen. Nach diesen Merkmalen erfolgt die Eingruppierung, z.b. im Pflegedienst: Pflegehelfer ohne Ausbildung Kr 3a Pflegehelfer mit förderlicher Ausbildung Kr 4a und Pflegehelfer mit 1jähriger Ausbildung) Pflegefachkraft (3 Jahre Ausbildung) Kr 7a Wohnbereichsleiter Kr 9b PDL in einer mittleren Einrichtung Kr 10

4 Ersatz des Manteltarifvertrages

5 Erhalt der Entgeltordnung

6 Zuordnung alte EGO zur neuen Entgelttabelle 1. TV-Ü AWO NRW Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts

7 15 Stockwerke

8 6 Stufen

9 Hochhaus Entgelttabelle

10 Aus Alt mach Neu!

11 Eintragungen im Grundbuch ver.di Arbeitgeberverband der AWO ÖTV AWO-Bundesvorstand

12 Erhaltung und Ausbau der Fundamente Übernahme der allgemeinen Eingruppierungsvorschriften aus dem BMT-AW II neues Höhergruppierungsverfahren aus dem TVöD

13 Fundament 1: summarisches Verfahren Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.b. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das o.g. Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

14 Was ist ein Arbeitsvorgang? Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

15 weitere Eingruppierungsvorschriften Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeitnehmers bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

16 Fundament 2: hochrutschen Ist dem Arbeitnehmer eine andere höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, und hat der Arbeitnehmer die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonates in der höheren Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert.

17 Fundament 3: Verbesserung bei Höhergruppierungen

18 tragende Wände Eingang: Stellen- oder Arbeitsplatzbeschreibung Wände: Grundsätzliche Eingruppierungs- Regelungen

19 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen sonstige Beschäftigte und Beschäftigte, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen Wissenschaftliche Hochschulbildung (z.b. Master) Hochschulbildung (z.b. Bachelor) Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen gemäß Art. 37 Einigungsvertrag

20 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen Unterstellungsverhältnisse ständige Vertreter und Vertreterinnen Koordinationstätigkeit anerkannte Ausbildungsberufe förderliche Ausbildung

21 Eingang: Stellenbeschreibung Die auszuübende Tätigkeit wird schriftlich festgehalten. Hierfür erstellt der Arbeitgeber folgende Unterlagen: 1. Organisationsplan 2. Stellenplan 3. Beschreibung der auszuübende Tätigkeit für jede Stelle (Stellenbeschreibung)

22 Inhalte der Stellen- oder Arbeitsplatzbeschreibung Einordnung in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation gemäß Organisationsplan Nähere Beschreibung der Aufgaben einschließlich ihrer qualitativen Anforderungen Beschreibung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten

23 Rohbau Grundsätzliche Eingruppierungsregeln Tätigkeits merkmale

24 Altbau

25 Wer suchet, der findet! Unterschiedliche Bezahlung von Pflegekräften und Hauswirtschaftsleitungen je nach Einrichtung Arbeiter/innen gibt es nicht mehr Protokollnotizen nicht mehr gültig oder veraltet steckengebliebener Um- und Ausbau

26 Neubau

27 Grundriss

28 1. Wohnung: Verwaltungsdienst 1 Großraumbüro + 1 Büro: 1. Verwaltung und Geschäftsstellen 2. Informations- und Kommunikationstechnischer Dienst

29 2. Wohnung: Sozial- und Erziehungsdienst 3 Räume: 1. Erziehungsdienst (z.b. Kitas, OGS) 2. Sozialer Dienst (z.b. Beratungsstellen, Sozialarbeiter/innen) 3. Handwerklicher Sozial- und Erziehungsdienst (z.b. Ausbildung und Berufsvorbereitung)

30 3. Wohnung: Gesundheitsdienst 4 Räume: 1. Ärztlicher Dienst 2. medizinischtechnischer, diagnostischer und therapeutischer Dienst 3. Pflegedienst 4. Lehrkräfte

31 4. Wohnung: Versorgungsdienst Hauswirtschaftlicher Dienst Haustechnischer und technischer Dienst

32 Das Dach: allgemeine Tätigkeitsmerkmale Alle diejenigen Beschäftigten, die in keinem Stockwerk eine Wohnung finden, kommen unter das Dach. Tätigkeitsmerkmale mit unbestimmten Rechtsbegriffen Je höher die Qualifikation, die in einer Tätigkeit gefordert ist, umso besser die Bezahlung. Keim einer neuen Entgeltordnung in der Zukunft EG 1 bleibt für einfachste Tätigkeiten gesetzt.

33 Verschönerungsarbeiten Löschung oder Aktualisierung veralteter Berufsbezeichnungen und Tätigkeiten bzw. Einarbeitung neuer Berufe und Tätigkeiten Ersatz des Begriffs Helfer/in durch den Begriff Assistent/in (?) Die Begriffe Arbeiter, Angestellte, Mitarbeiter und Arbeitnehmer werden durch den Begriff Beschäftigte ersetzt. Bezeichnungen werden gegendert : neutrale oder beide Geschlechtsbezeichnungen Berücksichtigung der neuen Rechtschreibung -Beträge ersetzen die alten DM-Beträge neue Gesetze und Paragrafen

34 Spuk im Haus? Befürchtungen von ver.di: Kosteneinsparungen auf Kosten älterer Beschäftigten und für Beschäftigte der unteren Entgeltgruppen, unterschiedliche Bezahlung für gleiche Tätigkeiten oder Berufe je nach Kostenträger Befürchtungen der AWO: Kostensteigerungen durch die Aufwertung höherwertigerer Tätigkeiten ohne Einsparung bei anderen Beschäftigten oder ohne ausreichende Finanzierung

35 Umzugstermin? 2. Überleitung

36 Kein Bestandsschutz! Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 16 Eingruppierung Abs. 3 TV-Ü AWO NRW

37 Ausnahmen Dies gilt nicht für folgende Aufstiege: Aus dem Geltungsbereich des ÜbgTV BUND West oder des BMT-AW II in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 01. Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV AWO NRW eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Angestellten aus der Vergütungsgruppe VIII BMT-AW II mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BMT-AW II übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VI BMT-AW II mit ausstehenden Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BMT-AW II übergeleitet worden sind. 16 Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV-Ü AWO NRW

38 Ausnahmen Dies gilt nicht für folgende Aufstiege Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Angestellte, die bei Fortgeltung des ÜbgTV oder des BMT-AW II bis spätestens 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären; dies gilt unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 16 Abs. 3 i.v.m. 8 Absatz 3 TV-Ü AWO NRW (erste Alternative)

39 Rückgruppierungen Anpassungen der Eingruppierung wegen des Inkrafttretens der zukünftigen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft: Bei Rückgruppierung werden die finanziellen Nachteile durch eine nicht dynamische Besitzstandszulage ausgeglichen. Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. 16 Eingruppierung Abs. 4 TV-Ü AWO NRW

40 Schutz vor freiem Fall Wahrung des Besitzstandes 2.

41 Stark machen für eine neue EGO! Kündigung der bisherigen Entgeltordnung frühestens zum 31. März 2018

42 Falls es unverständlich oder langweilig war. Wir arbeiten weiter dran! Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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