Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des SGB II und deren Unterstützung

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1 Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des und deren Unterstützung Einstiegsgeld 16b Im Rahmen der Berufsausübungs- und Berufswahlfreiheit lt. GG Art. 12 GG für natürliche und juristische Personen als Schutzbereich Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Grundsätzliches Ermessensentscheidung kein Rechtsanspruch Ziel Überwindung (nicht Reduzierung) der Hilfebedürftigkeit mittels einer voraussichtlich dazu geeigneten Tätigkeit Zuschuss Im Landkreis OHV nur Darlehen mit Möglichkeit der Wandlung (siehe Bonusregel) Personenkreis Existenzgründer im ALG II Bezug Existenzgründer & Selbstständige im ALG II Leistungsbezug im ( die Aussicht darauf reicht nicht aus) Beachte, Bezieher von beiden Lstg. II und III vorrangige Lstg. I

2 Einstiegsgeld 16b und 16b Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen. 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von Euro nicht übersteigen. (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. (3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

3 Einstiegsgeld 16b und Voraussetzung erforderlich zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt hauptberufliche Tätigkeit Umwandlung von Nebenerwerb in Haupterwerb Persönliche, fachliche Eignung Bestätigtes tragfähiges Geschäftskonzept (Kammer o. a.) keine Verschuldung keine eigenen Mittel die eingesetzt werden können Ablehnung Kreditantrag durch 2 Banken Ablehnung einer Förderung durch die KfW Karenzzeit von mind. 2 Jahren Unterlagen Geschäftskonzept Kapitalbedarfsplan Finanzierungsplan Ertragsvorschau Liquiditätsplan aktuellen Lebenslauf Stellungnahme der fachkundigen Stelle weitere individuell notwendige Unterlagen und Nachweise, aus dem Einzelfall erwachsend

4 Einstiegsgeld 16b Förderhöhe 50% der Regelleistung (der maßgeblichen lt. Bescheid) + 20% Ergänzungsbetrag 2 Jahre alo und mehr + 20% Ergänzungsbetrag 6 Monate alo und Hemmnisse + 10% je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft maximal bis hin zu einer Mischfinanzierung mit Dritten im Einzelfall bis zu Mittelverwendung Gebunden an die Ausübung einer hauptberuflichen selbst. T., deren aktive Ausübung mit Gewinnerzielungsabsicht, für den Lebensunterhalt oder auch einer Auflage, z. B. Teilnahme an Gründercoaching. notwendig (unabkömmlich), angemessen, zweckgebunden, Sachgüter, Eröffnungswerbung, immaterielles (Homepage), Anschaffung ist nachzuweisen

5 Verfahren Berechtigte Beispiel Förderdauer Degression Regeln Einstiegsgeld 16b Förmliches Verwaltungs- und Antragsverfahren, endet mit einem rechtsfähigen Bescheid (Rechtsicherheit) nur für Neugründungen und vor dem Beginn der st., tatsächlich oder rechtlich Alleinstehender Mann 382 Regelleistung = 191 Einstiegsgeld Maximal 24 Monate 30% alle 6 Monate Förmliches Verwaltungsund Antragsverfahren, endet mit einem rechtsfähigen Bescheid (Rechtsicherheit) Neu- oder Umgründung Antrag muss vor der Investition gestellt werden Rückzahlung beginnt nach 6 Monaten nach Erhalt Rückzahlung Darlehen ist eine Betriebsausgabe Bonusregelung, das Darlehen wird bei Wegfall der Lstg. (def.) in einen restlich verbleibenden Zuschuss gewandelt!

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