Pflegereform Aktuelle Änderungen aus Sicht der Pflegeversicherung. AOK Bodensee-Oberschwaben Ralf Buschle Sigmaringen,
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- Lennart Feld
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1 Pflegereform 2015 Aktuelle Änderungen aus Sicht der Pflegeversicherung AOK Bodensee-Oberschwaben Ralf Buschle Sigmaringen,
2 Tagesordnung 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Umsetzung der rechtlichen Änderungen der Pflegereform Dynamisierung Tages- und Nachtpflege Pflegestufe 0 Verhinderungs-und Kurzzeitpflege Betreuungs-und Entlastungsleistungen Umwidmungsregelung Wohngruppen Ausweitung der 87b-Leistungen 3. Finanzierung 4. Ausblick PSG II
3 Pflegeunterstützungsgeld
4 Neue Leistung - das Pflegeunterstützungsgeld Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf Einführung eines Pflegeunterstützungsgeldes während 10tägiger Auszeit nach dem Pflegezeitgesetz In Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen beitragspflichtigen Nettoarbeitsentgelts In Kraft treten: Auszug aus dem Pflegezeitgesetz:
5 Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz
6 Dynamisierung Stufe Pflegegeld Sachleistung Bis Ab Bis Ab ohne Demenz ohne Demenz ohne Demenz ohne Demenz Euro 244 Euro 450 Euro 468 Euro Euro 458 Euro Euro Euro Euro 728 Euro Euro Euro mit Demenz mit Demenz mit Demenz mit Demenz Euro 123 Euro 225 Euro 231 Euro Euro 316 Euro 665 Euro 689 Euro Euro 545 Euro Euro Euro Euro 728 Euro Euro Euro
7 Dynamisierung Stufe Vollstationäre Pflege Tages- und Nachtpflege Bis Ab Bis Ab ohne Demenz ohne Demenz ohne Demenz ohne Demenz Euro Euro 450 Euro 468 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro mit Demenz mit Demenz mit Demenz mit Demenz Euro 231 Euro Euro Euro Euro 450 Euro 689 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
8 Dynamisierung Leistung Betrag Bis Pauschale 43a SGB XI 266 Euro monatlich 256 Euro monatlich Verhinderungspflege Euro jährlich Euro jährlich Kurzzeitpflege Euro jährlich Euro jährlich Wohnumfeldverbesserung Euro Zuschuss Gruppe EUR Euro Zuschuss Gruppe EUR Ambulante Wohngruppen 205 Euro monatlich 200 Euro monatlich Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz 104 Euro monatlich (Grundbetrag) 208 Euro monatlich (erhöhter Betrag) 100 Euro monatlich (Grundbetrag) 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag) Vergütung Beratungsbesuche Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel 22 Euro 32 Euro 21 Euro 31 Euro 40 Euro monatlich 31 Euro monatlich
9 Neuregelung bei Tages-/ Nachtpflege auch bei Pflegestufe 0 neben Tages- und Nachtpflege können ambulante Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kombinationsleistungen vollumfänglich bezogen werden
10 Wohnumfeldverbessernde Leistungen Zuschuss wird ab auf EUR bzw EUR erhöht Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme. Differenz bis zum Maximalzuschuss in Höhe von EUR möglich bis Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (bis EUR) ab Durchführung weiterer wohnumfeldverbessernder Maßnahmen bei unveränderter Pflegesituation
11 Pflegestufe 0 Ab erweiterter Leistungsanspruch Wohngruppenzuschlag ( 38a SGB XI) Tages- und Nachtpflege ( 41 SGB XI) Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen ( 45e SGB XI)» neben Pflegegeld, Pflegsachleistung, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel einschl. Umbaumaßnahmen
12 Verhinderungspflege Beginn der Verhinderungspflege ab bis zu sechs Wochen bis zu EUR Übertrag aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege bis zu 806 EUR möglich nicht möglich wenn die Ersatzpflege übernommen wird von Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad (Ausnahme: Erwerbsmäßigkeit) Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit Anspruchsberechtigten leben
13 Verhinderungspflege Kosten durch Verhinderungspflege sind nachzuweisen (Rechnungen/ Quittungen/Kontoauszüge) stundenweise Verhinderungspflege Leistungsanspruch der Dauer nach ausgeschöpft, aber nicht der Höhe Restbetrag kann für stundenweise Verhinderungspflege (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen werden hälftiges Pflegegeld für vier Wochen auch bei Übertrag von Kurzzeitpflege
14 Kurzzeitpflege Beginn der Kurzzeitpflege ab bis zu vier Wochen bis zu EUR Übertrag aus nicht genutzten Mitteln der Verhinderungspflege bis zu EUR möglich sofern Verhinderungspflegeanspruch besteht Zeitraum verlängert sich dann um vier Wochen Versicherter kann weiterhin von seinem Wahlrecht Gebrauch machen Kurzzeitpflegeeinrichtung kann aus Mitteln der Verhinderungspflege finanziert werden
15 Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege kann in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen gezahlt werden unabhängig vom Alter auch bei Pflegestufe 0 hälftiges Pflegegeld für 28 Tage auch bei Übertrag von Verhinderungspflege
16 Betreuungs- und Entlastungsleistungen 45b SGB XI zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungsleistungen 104 EUR monatlich für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz für Pflegebedürftige ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz 208 EUR monatlich für Versicherte mit einer erhöhten Einschränkung der Alltagskompetenz
17 Betreuungs- und Entlastungsleistungen Zweckgebundener Betrag für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung oder Entlastung Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit Inanspruchnahme von 1. Tages- und Nachtpflege 2. Kurzzeitpflege 3. Leistungen zugelassener Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt 4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungangebote, die nach 45c SGB XI gefördert werden oder förderungsfähig sind
18 Betreuungs- und Entlastungsleistungen Niedrigschwellige Betreuungsangebote Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich Entlastung und beratende Unterstützung der Pflegepersonen durch (ehrenamtliche) Helfer/innen Niedrigschwellige Entlastungsangebote Unterstützung im Haushalt, hauswirtschaftliche Versorgung Alltagbewältigung, Alltagsbegleitung Pflegebegleitung
19 Verwendung des Pflegsachleistungsbetrages für anerkannte niedrigschwelllige Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Umwidmung) 45b Abs. 3 SGB XI zusätzliche Inanspruchnahme niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsleistungsleistungen max. 40% des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages für ambulante Pflegesachleistungen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sind sicherzustellen Kostenerstattungsleistung Vergütungen für Pflegesachleistungen ambulanter Pflegedienste sind vorrangig abzurechnen Beratungsbesuch muss durchgeführt werden gilt für die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes als Pflegesachleistung
20 anteiliges Pflegegeld bei Umwidmung anteiliges Pflegegeld Auszahlung nach Bezahlen der abgerechneten Pflegesachleistungen nachträgliche Umwidmung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Zuvielzahlung des anteiligen Pflegegeldes Verrechnung mit Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen
21 Wohngruppenzuschlag Leistungsvoraussetzungen ab Mindestens drei, höchstens zehn Bewohner davon mindestens drei Bezieher von Leistungen nach 36, 37 oder 38 SGB XI (auch Stufe 0) nach GR Obergrenze Landesheimrecht unerheblich Leistungsumfang darf nicht dem einer vollstationären Pflege entsprechen Anbieter darf keine Vollversorgung anbieten die über ambulante Leistungen hinausgehende Versorgung soll unter Einbindung der Anspruchsberechtigten oder deren sozialen Umfeld sicher gestellt werden
22 Wohngruppenzuschlag gemeinschaftlich beauftragte Person, die unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemein organisatorische verwaltende betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten übernimmt oder Anspruchsberechtige bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützt
23 Neuregelung Zusätzliche Betreuungsangebote im teil- und vollstationären Bereich ( 87 b SGB XI) Verbesserung der Betreuungsrelation in teil- und vollstationären Einrichtungen 1 Betreuungskraft 1 Betreuungskraft für für 24 Personen 20 Personen - Mehrbedarf an Betreuungskräften vs. Situation am Personalmarkt - Umstellung von über bestehenden Vereinbarungen / Verträgen in BW Ausweitung zusätzlicher Betreuungsangebote auf alle Pflegebedürftigen im voll- und teilstationären Bereich
24 Finanzierung
25 Finanzierung Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte und zum 01.Januar 2017 um weitere 0,2 Prozentpunkte. Vorher 2,05 % (bei Kinderlosen 2,3 %) Jetzt 2,35 % (bei Kinderlosen 2,6 %) ab ,55 % (bei Kinderlosen 2,8 %) Ab 2015 werden 0,2 Prozentpunkte für die Finanzierung der Leistungsverbesserungen verwendet (= 2,5 Mrd. Euro), 0,1 Prozentpunkte fließen in einen Pflegevorsorgefonds (= Sondervermögen). Das sind jährlich ca. 1,2 Mrd. Euro. Dieser Fonds wird ab dem Jahre 2035 über einen Zeitraum von 20 Jahren wieder abgebaut. Er soll künftige Beitragssatzsteigerungen wegen der steigenden Anzahl Pflegebedürftiger abfedern Pflegereform Aktuelle Änderungen aus Sicht der Pflegeversicherung
26 Ausblick PSG II
27 Ausblick PSG II Zweites Pflegestärkungsgesetz soll zum beschlossen sein. Geänderter Pflegebedürftigkeitsbegriff soll zum kommen.
28 Ausblick PSG II Heutiger Begriff der Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
29 Ausblick PSG II Zukünftiger Begriff der Pflegebedürftigkeit nach dem aktuellen Referentenentwurf: Pflegebedürftig sind Personen, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche oder psychische Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver oder psychischer Funktionen sowie gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder die Fähigkeitsstörungen und der Hilfebedarf durch andere müssen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
30 Ausblick PSG II Anstatt der Pflegestufen wird es 5 Pflegegrade geben. Erfasst wird das Maß der Selbständigkeit. Überprüft werden dabei Mobilität kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Umgang mit krankheits- bzw. therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Entstehende Mehrkosten unklar Weitere Beitragssatzerhöhung um 0,2 Beitragssatzpunkte Pflegereform Aktuelle Änderungen aus Sicht der Pflegeversicherung
31 Ausblick PSG II Pflegegrad 1: mit diesem Grad wird der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert. Es handelt sich um Menschen, die noch keinen erheblichen (pflegerischen) Unterstützungsbedarf haben aber Pflegeberatung, Anpassung des Wohnumfelds oder Leistung der allgemeinen Betreuung benötigen es wird mit zusätzlich Anspruchsberechtigten gerechnet 38
32 Ausblick PSG II Geplante Überführung der Pflegestufen in die Pflegegrade EdA = Einschränkung der Alltagskompetenz
33 Ausblick PSG II Änderungen im stationären Bereich Die Pflegestufenindividuelle Vergütung soll wegfallen. Geplant sind sogenannte übergeleitete Pflegesätze. Diese ergeben sich als Summe aus dem Leistungsbetrag nach 43 des Elften Buches und dem in allen Pflegegraden gleich hohen Eigenanteil. Bundesdurchschnittlich soll dieser Eigenanteil lt. Herrn Gröhe 580 betragen.
34 Ausblick PSG II Weitere Änderungen/Verbesserungen Rentenversicherungspflicht für pflegende Angehörige: Erhöhung der Beiträge und Erweiterung des Anspruchskreises Arbeitslosenversicherung: Zahlung von Beiträgen für gesamte Dauer der Pflege- Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern Einstieg in Arbeitsmarkt nicht gelingt Anspruch auf umfassende Pflegeberatung (AOK oder Pflegestützpunkt) 41
35 Ausblick PSG II Weitere Änderungen/Verbesserungen Rentenversicherungspflicht für pflegende Angehörige: Erhöhung der Beiträge und Erweiterung des Anspruchskreises Arbeitslosenversicherung: Zahlung von Beiträgen für gesamte Dauer der Pflege- Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern Einstieg in Arbeitsmarkt nicht gelingt Anspruch auf umfassende Pflegeberatung (AOK oder Pflegestützpunkt) 42
36
Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.
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