Amtsblatt für den. Landkreis Peine I N H A L T S V E R Z E I C H N I S. Nr Jahrgang. Peine, den 29. Juli 2016

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1 Nr Jahrgang Amtsblatt für den Peine, den 29. Juli 2016 Landkreis Peine I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 102 Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Hohenhameln über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Alter Gutsweg in der Ortschaft Mehrum 103 Bauleitplanung der Gemeinde Edemissen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Sackworth, Edemissen Bekanntmachung der 88. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Denstorf mit Gebietsabgrenzung 105 Bekanntmachung des Bebauungsplans Gärtnerei Denstorf, Gemeindeteil Denstorf mit Gebietsabgrenzung der Gemeinde Vechelde Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land (Benutzungsordnung) Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land (Gebührenordnung) 108 Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Landkreises Peine 109 Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Peine über Aufwandsentschädigung und Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall für Kreistagsabgeordnete und sonstige Ausschussmitglieder des Landkreises Peine B E K A N N T M A C H U N G Der räumliche Geltungsbereich der o.g. Satzung ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen. Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Peine in Kraft. Die Satzung kann mit Begründung gem. 10 Abs. 3 BauGB in der Gemeinde Hohenhameln, Rathaus, Fachbereich Bauen und Wirtschaftsförderung, Marktstr. 13, während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch 8.45 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.45 Uhr bis Uhr und freitags von 8.45 Uhr bis Uhr eingesehen werden. Ein Termin außerhalb der Sprechzeiten sollte vorher vereinbart werden. Über den Inhalt der Satzung kann umfassend Auskunft verlangt werden. Satzung der Gemeinde Hohenhameln über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Alter Gutsweg in der Ortschaft Mehrum (Ergänzungssatzung gem. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) Der Rat der Gemeinde Hohenhameln hat in seiner Sitzung am die Satzung über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Alter Gutsweg in der Ortschaft Mehrum (Ergänzungssatzung gem. 34 Abs. 4 Satz Nr. 3 BauGB) sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB in der z. Z. gültigen Fassung bezeichneten Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohenhameln geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches in der z. Z. gültigen Fassung über die Entschädi- 99

2 gung von durch diese Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Hohenhameln, Gemeinde Hohenhameln Der Bürgermeister gez. Erwig 103 (L.S.) Öffentliche Bekanntmachung Bauleitplanung der Gemeinde Edemissen: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Sackworth, Edemissen Rechtskraft und dauernde öffentliche Auslegung Der Rat der Gemeinde Edemissen hat in seiner Sitzung am die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10, Ortschaft Edemissen, als Satzung gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10, Ortschaft Edemissen, ist der nachstehenden Planskizze zu entnehmen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Peine tritt der Bebauungsplan gem. 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Die Bebauungsplanänderung und die dazugehörige Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Edemissen, Oelheimer Weg 1, Edemissen, Zimmer 13, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden (dauernde öffentliche Auslegung). Über den Inhalt des Bebauungsplanes kann umfassend Auskunft verlangt werden. Gem. 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich sind, wenn diese Verletzungen oder Mängel nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Edemissen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Edemissen, GEMEINDE EDEMISSEN Der Bürgermeister gez. Bertram AMTLICHE BEKANNTMACHUNG 88. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Denstorf Anlage: Gebietsabgrenzung Die vom Rat der Gemeinde Vechelde am 28. April 2016 beschlossene 88. Flächennutzungsplanänderung ist dem Landkreis Peine am 18. Mai 2016 gem. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung zur Genehmigung vorgelegt worden. Der Landkreis Peine hat die Flächennutzungsplanänderung mit Schreiben vom 23. Juni 2016 genehmigt. Der Änderungsbereich betrifft den Gemeindeteil Denstorf. Der räumliche Geltungsbereich des o. g. Flächennutzungsplanes ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Peine wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Die Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Vechelde, Hildesheimer Straße 85, Vechelde, während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch 8.30 bis Uhr, donnerstags von 8.30 bis Uhr und freitags von 8.30 bis Uhr eingesehen werden. Ein Termin außerhalb der Sprechzeiten sollte vorher unter der Durchwahl (Frau Helling) vereinbart werden. Über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung kann umfassend Auskunft verlangt werden. Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn diese Verletzungen oder 100

3 Mängel nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Vechelde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Werner Bürgermeister Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Peine tritt der Bebauungsplan "Gärtnerei Denstorf" in Kraft. Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Vechelde, Hildesheimer Straße 85, Vechelde, während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch 8.30 bis Uhr, donnerstags von 8.30 bis Uhr und freitags von 8.30 bis Uhr eingesehen werden. Ein Termin außerhalb der Sprechzeiten sollte vorher unter der Durchwahl (Frau Helling) vereinbart werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes kann umfassend Auskunft verlangt werden. 105 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Bebauungsplan "Gärtnerei Denstorf, Gemeindeteil Denstorf Anlage: Gebietsabgrenzung Der Rat der Gemeinde Vechelde hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan "Gärtnerei Denstorf" gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gem. 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich werden, wenn diese Verletzungen oder Mängel nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Vechelde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrensund Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Werner Bürgermeister Der Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen. 101

4 Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land (Benutzungsordnung) Aufgrund 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes über öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Gebührenordnungen für Tageseinrichtungen für Kinder vom 24. Juni 2001 (Kirchl. Amtsbl. 2001, S 100) hat der Verbandsvorstand des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land in seiner Sitzung am folgende 3. Änderung der Satzung beschlossen: 1 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt gefasst: Zwischen den Wörtern - Ev. Kindertagesstätte Münstedt wird der Name Talita Kumi eingefügt. 2 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt gefasst: (3) Für die Betreuung von Kindern, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind ( 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und 53 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII)) stehen in den Kindertagesstätten Adenstedt, Equord, Groß Lafferde, Hohenhameln, Lengede, Martin-Luther Peine, St. Jakobi Peine, Schmedenstedt und Ölsburg integrative Gruppen mit jeweils vier Plätzen zur Verfügung. 3 3 wird wie folgt um Abs. 3 ergänzt: (3) Das Betreuungsverhältnis endet bei Krippenkindern in dem Monat, in dem das Kind drei Jahre alt wird, spätestens jedoch zum darauf folgenden und bei Kindergartenkindern, automatisch zum des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird. Voraussichtliche Abweichungen sind schriftlich bei der Kindertagesstättenleitung bis zum des Jahres zu beantragen. Ein Anspruch auf Weiterbetreuung der ausscheidenden Krippenkinder im Kindergarten besteht nicht. 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 4 (1) Die Kinder müssen bei Aufnahme in die Tageseinrichtung frei von akuten ansteckenden Krankheiten sein. Über Aufnahmen von chronisch erkrankten Kindern wird im Einzelfall entschieden. (3) Bevor ein Kind nach meldepflichtigen Infektionskrankheiten die Tageseinrichtung wieder besucht, kann eine ärztliche Bescheinigung von der Kindertagesstättenleitung angefordert werden, aus der zu ersehen sein muss, dass gegen den Besuch der Tageseinrichtung ärztlicherseits keine Bedenken bestehen. 7 wird wie folgt gefasst: 6 (1) Von dem Besuch der Tageseinrichtung können Kinder ausgeschlossen werden, a) die die Tageseinrichtung nicht regelmäßig besuchen oder ihr länger als einen Monat unentschuldigt ferngeblieben sind, b) die wiederholt nicht rechtzeitig nach Beendigung der angemeldeten Betreuungszeiten abgeholt worden sind, c) die sich nicht in die Gemeinschaft einfügen und mit deren Sorgeberechtigten eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Kinder in die Gemeinschaft einzubinden, nicht möglich ist, d) die die Tageseinrichtung besuchen, obwohl die Sorgeberechtigten mit den Gebühren aus von ihnen zu vertretenden Gründen mit mehr als zwei Monate im Rückstand sind, e) die wegen psychischer Störungen oder körperlicher Beeinträchtigungen besonderer Betreuung bedürfen, sofern die Tageseinrichtung nicht aufgrund der personellen, räumlichen und sachlichen Ausstattung dazu in der Lage ist. Das Gesundheitsamt ist hierzu zu hören, f) mit deren Sorgeberechtigten massive Probleme in der Zusammenarbeit bestehen, so dass die pädagogische Arbeit mit dem Kind stark negativ beeinträchtigt ist oder g) die mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind. (2) Von der Teilnahme am Mittagessen können Kinder ausgeschlossen werden, deren Sorgeberechtigten mit der Zahlung des Essensgeldes aus von ihnen zu vertretenen Gründen mit mehr als zwei Monaten im Rückstand sind. 7 Anlage 1 Ziffern a) und b) werden wie folgt gefasst: a) Kernbetreuung Kindergarten: Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Kernbetreuung Krippe: Uhr Uhr b) Sonderöffnung Kindergarten: Uhr Uhr Uhr Uhr Sonderöffnung Krippe: Uhr Uhr Uhr Uhr Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2016 in Kraft. 8 6 wird wie folgt gefasst: 5 (1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Leitung der Tageseinrichtung am ersten Werktag zu unterrichten. (2) Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten innerhalb der Familie/des Haushaltes kann die Kindertagesstättenleitung entscheiden, dass das Kind der Tageseinrichtung fernbleiben muss. Das Auftreten der meldepflichtigen Infektionskrankheit ist der Leitung der Tageseinrichtung am ersten Werktag zu melden. Peine, den Verbandsvorstand des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land: gez. Dr. Thier (Vorsitzender) (L.S.) gez. B. Lüddeke (Mitglied) Genehmigt durch das Landeskirchenamt in Hannover mit Verfügung vom 30. Juni 2016, Az.: K 7 Peine /

5 107 4.bSatzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land (Gebührenordnung) Aufgrund 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes über öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Gebührenordnungen für Tageseinrichtungen für Kinder vom 24. Juni 2001 (Kirchl. Amtsbl. 2001, S 100) hat der Verbandsvorstand des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land in seiner Sitzung am folgende 4. Änderung der Satzung beschlossen: 1 Ziffer A) der Anlage 1 der Satzung für die Kindertagesstätte St.-Jakobi wird wie folgt gefasst: a) für einen Nachmittagskindergartenplatz (4,5 Stunden tägliche Öffnung): 94,00 b) für einen Vormittagskindergartenplatz (5,5 Stunden tägliche Öffnung): 114,00 c) für einen Dreivierteltagskindergartenplatz (6,5 Stunden tägliche Öffnung): 134,00 d) für einen Ganztagskindergartenplatz (9,5 Stunden tägliche Öffnung): 197,00 e) für einen Krippenplatz (9,5 Stunden tägliche Öffnung): 274,00 2 Ziffer A) der Anlage 7 der Satzung für die Kindertagesstätte Arche Noah Bülten wird wie folgt gefasst: a) für einen Kindergartenplatz (08.00 Uhr bis Uhr): 130,00 b) für einen Krippenplatz (08.00 Uhr bis Uhr): 190,00 c) für die regelmäßige Inanspruchnahme der Sonderöffnung im Kindergarten (je ½ Stunde): 13,00 d) für die regelmäßige Inanspruchnahme der Sonderöffnung in der Krippe (je ½ Stunde): 19,00 e) für die einmalige Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr wird pro ½ Stunde eine einmalige Gebühr erhoben von 3,00 3 Ziffer A) der Anlage 8 der Satzung für die Kindertagesstätte Ölsburg wird wie folgt gefasst: a) für einen Vormittagsplatz ( Uhr): 130,00 b) für einen Ganztagsplatz ( Uhr): 208,00 c) für die Inanspruchnahme der Sonderöffnung in der Zeit von Uhr und Uhr (je ½ Stunde): 13,00 d) für die einmalige Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr wird pro ½ Stunde eine einmalige Gebühr erhoben von 3,00 4 Ziffer A) der Anlage 9 der Satzung für die Kindertagesstätte St. Pancratii Solschen wird wie folgt gefasst: a) für einen Kindergartenplatz (08.00 Uhr bis Uhr): 130,00 b) für einen Krippenplatz (08.00 Uhr bis Uhr): 190,00 c) für die regelmäßige Inanspruchnahme der Sonderöffnung im Kindergarten (je ½ Stunde): 13,00 d) für die regelmäßige Inanspruchnahme der Sonderöffnung in der Krippe (je ½ Stunde): 19,00 e) für die einmalige Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr wird pro ½ Stunde eine einmalige Gebühr erhoben von 3,00 5 Ziffer A) der Anlage 10 der Satzung für die Kindertagesstätte St. Briccius Adenstedt wird wie folgt gefasst: a) für einen Kindergartenplatz mit 5 Stunden Betreuung (8.00 bis Uhr) 130,00 b) für eine Stunde Sonderöffnung im Kindergarten (7.30 bis 8.00 Uhr und bis Uhr) zusätzlich 26,00 c) für zwei Stunden Sonderöffnung im Kindergarten (7.30 bis 8.00 Uhr und bis Uhr) zusätzlich 52,00 d) für einen Krippenplatz mit 7 Stunden Betreuung (7.30 bis Uhr) 266,00 6 Ziffer A) der Anlage 11 der Satzung für die Kindertagesstätte St. Andreas-Kinderland Gadenstedt wird wie folgt gefasst: a) für einen Kindergartenplatz mit 5 Stunden Betreuung (7.30 bis Uhr) 130,00 b) für einen Kindergartenplatz mit 6,5 Stunden Betreuung (7.30 bis Uhr) 169,00 c) für eine Stunde Sonderöffnung im Kindergarten (12.30 bis Uhr oder bis Uhr) zusätzlich 26,00 d) für einen Krippenplatz mit 6,5 Stunden Betreuung (7.30 bis Uhr) 247,00 e) für eine Stunde Sonderöffnung in der Krippe (14.00 bis Uhr) zusätzlich 38,00 103

6 7 Ziffer A) der Anlage 12 der Satzung für die Kindertagesstätte Groß Lafferde wird wie folgt gefasst: a) für einen Kindergartenplatz mit 6 Stunden Betreuung (7.00 bis Uhr) 156,00 b) für einen Kindergartenplatz mit 7 Stunden Betreuung (7.00 bis Uhr) 182,00 c) für eine Stunde Sonderöffnungszeit im Kindergarten (13.00 bis Uhr oder bis Uhr) 26,00 d) für einen Krippenplatz mit 7 Stunden Betreuung (7.00 bis Uhr) 266,00 Vorhaben Vorhabenstandort Antragsteller Aktenzeichen Neubau von einer Wind- Oelerse WindStrom Erneuerbare, /2016 kraftanlage Energien GmbH & Co. KG, Am Torfsich Edemissen Peine, Landkreis Peine Der Landrat Im Auftrage Stüber * Fundstelle Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1757), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. e) für eine Stunde Sonderöffnungszeit in der Krippe (14.00 bis Uhr) 38,00 8 Ziffer A) der Anlage 13 der Satzung für die Kindertagesstätte Münstedt wird wie folgt gefasst: 109 Die Höhe der Gebühr beträgt monatlich für einen Vormittagsplatz mit 6,5 Stunden Betreuung (7.00 bis Uhr) 169,00 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2016 in Kraft. Peine, den Der Verbandsvorstand: gez. Dr. Thier (Vorsitzender) 9 (L.S.) gez. B. Lüddeke (Mitglied) Genehmigt durch das Landeskirchenamt in Hannover mit Verfügung vom 30. Juni 2016, Az.: K 7 Peine / 52 Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege vom Allgemeines (1) Diese Satzung regelt Einzelheiten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege auf dem Gebiet des öffentlichen Kinderund Jugendhilferechts im Landkreis Peine. Vorrangig zu beachten sind daher das Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) des Bundes sowie das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) des Landes Niedersachsen in den jeweils geltenden Fassungen sowie die sie ergänzenden oder an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. (2) Die monatliche Betreuungszeit in der Kindertagespflege errechnet sich aus der individuellen notwendigen Wochenstundenzahl und dem Multiplikator 4,33. Sonstige Betreuungszeiten, die über den individuell notwendigen Bedarf hinausgehen, sind privat mit der Kindertagespflegeperson abzurechnen. (3) Sofern die Betreuung eines Tagespflegekindes über Nacht erforderlich ist, werden für die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr pauschal 3 Stunden zugrunde gelegt. 2 Laufende Geldleistung ( 23 Abs. 2a SGB VIII) 108 Bekanntmachung gem. 3a UVPG* über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Für die u.a. Anlage(n) wurde die Genehmigung nach dem BIm- SchG* beantragt. Gem. 3c Anlage 1, Nr UVPG* ist für diese Anlage im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Für die u.a. Anlagen konnte keine UVP- Pflicht (Repowering) festgestellt werden. Der Prüfvermerk kann während der Dienststunden eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. (1) Die Bewilligung erfolgt nach Antragstellung längstens für 12 Monate. Befindet sich eine Antragstellerin im Mutterschutz und wird deren Kind im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in Kindertagespflege betreut, erfolgt die Bewilligung maximal bis zum Ende der Mutterschutzfrist weiter. (2) Der Umfang der Kindertagespflege soll eine tägliche Betreuung von 10 Stunden nicht überschreiten. (3) Für die Eingewöhnung wird höchstens die individuellen notwendige wöchentliche Betreuungszeit vergütet, in der Regel verteilt auf 2 Wochen; im Einzelfall kann diese auch auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. (4) Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes Kind die folgende laufende Geldleistung pro geleisteter und vom Landkreis Peine anerkannter Betreuungsstunde: 2,00 für den Sachaufwand ( 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) 2,50 für die Anerkennung ihrer Förderleistung ( 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII)

7 (5) Die Zahlung erfolgt rückwirkend auf der Basis der durch den Stundenzettel nachgewiesenen Betreuungszeiten. Die Richtigkeit der Stundenzettel ist von einem Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson mit Unterschrift zu bestätigen. (6) Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder Fortbildung sowie Ausfallzeiten des Kindes werden nicht vergütet. (7) Für die Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge nach 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII muss die Kindertagespflegeperson in dem Abrechnungsjahr mindestens 1 Kind aus dem Landkreis Peine im Rahmen der Förderung nach 24 SGB VIII betreut haben. Steht die Kindertagespflegeperson krankheitsbedingt nicht zur Verfügung, erfolgt die Erstattung der Beiträge in der Regel für einen Zeitraum von 6 Wochen weiter. (8) Fortbildungskosten werden bei Vorlage entsprechender Nachweise bis zu 40,00 jährlich zusätzlich erstattet. 3 Kostenbeiträge ( 90 Abs. 1 SGB VIII) (1) Für jedes betreute Kind wird für die Zeit der bewilligten Geldleistung ein monatlicher Kostenbeitrag erhoben, der jeweils zum 15. fällig ist. Grundlage der Berechnung sind die mit der Kindertagespflegeperson vereinbarten Betreuungsstunden pro Monat. Die Höhe des Kostenbeitrages pro Betreuungsstunde ist abhängig vom durchschnittlichen Elternbeitrag für eine Krippe im Bereich des gewöhnlichen Aufenthalts der mit dem Kind zusammen lebenden sorgeberechtigten Elternteile: Gemeinde Edemissen 1,21 Gemeinde Hohenhameln 1,54 Gemeinde Ilsede 1,54 Gemeinde Lengede 0,64 Stadt Peine 1,33 Gemeinde Vechelde 1,20 Gemeinde Wendeburg 1, Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Peine über Aufwandsentschädigung und Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall für Kreistagsabgeordnete und sonstige Ausschussmitglieder des Landkreises Peine vom 19. Dezember 2001 Aufgrund der 1O und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 22. Juni 2016 folgende 3. Änderungssat zung beschlossen: Artikel 1 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Neben der Aufwandsentschädigung und dem Sitzungsgeld nach 1 erhalten gemäß 35 Abs. 7 NLO als zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung - die/der 1. stellv. ehrenamtliche Landrätin/Landrat 320 Euro, - die/der 2. stellv. ehrenamtliche Landrätin/Landrat 220 Euro, - die/der 3. stellv. ehrenamtliche Landrätin/Landrat 170 Euro, - der/die Vorsitzende des Kreistages 150 Euro, - die Kreisausschussmitglieder 150 Euro, - die Fraktionsvorsitzenden 150 Euro Eine Kumulation der Zahlungen ist möglich. Artikel 2 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Zur Abgeltung der entstehenden Fahrkosten innerhalb des Kreisgebietes werden monatlich zusätzlich zu den Aufwandsentschädigungen gemäß 1 und 2 gezahlt (2) Beginnt die Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet sie vor diesem Termin, so reduziert sich der Kostenbeitrag für diesen Monat um die Hälfte. (3) Befinden sich mindestens zwei Kinder derselben Antragsteller gleichzeitig in Kindertagesbetreuung, so wird für das 2. und jedes weitere Kind eine Geschwisterermäßigung von 50 % gewährt. (4) Der Kostenbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn ein Kind der Betreuung fern bleibt und der Platz freigehalten werden muss. (5) Für den ganzen oder teilweisen Erlass des Kostenbeitrags gilt 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII. Der Kostenbeitrag wird neu festgesetzt, wenn sich das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate um mehr als 20 % oder die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen verändern. (6) Sind die Kostenbeitragspflichtigen nach Erteilung des Bescheides mit 3 oder mehr Monatsbeiträgen im Rückstand, kann die laufende Geldleistung zum Monatsende eingestellt werden, wenn ein begründeter Stundungsantrag nicht vorliegt. 4 Inkrafttreten / Aufhebung (1) Diese Satzung tritt zum in Kraft. (2) Die "Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen gem. 23 und 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)" vom in der ab dem geltenden Fassung wird zum aufgehoben. Für Inhaber/innen mehrerer der vorstehend aufgeführten Funktionen wird nur jeweils die höhere Pauschale gezahlt. 4 wird wie folgt geändert: Artikel 3 Den Kreistagsabgeordneten wird auf Antrag gemäß 35 Abs. 5 NLO Verdienstausfall in nachgewiesener Höhe, höchstens jedoch 30 Euro je Stunde erstattet. Der Anspruch wird in der Woche von montags bis samstags an allgemeinen Arbeitstagen auf 8 Stunden begrenzt, die in der Zeit zwischen 8.00 und Uhr liegen können. Diese Satzung tritt am 01. November 2016 in Kraft. Peine, den 22. Juni 2016 Landkreis Peine Einhaus Landrat Ausgefertigt: Peine, Einhaus (Landrat) 105

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