BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN

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1 BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundlage Als Rechtsgrundlage dieser Bestattungs- und Friedhofverordnung dient Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetztes des Kantons Graubünden vom 2. Dezember Art. 2 Zuständigkeiten Der Gemeindevorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Erlass der Anordnungen für Benützung und Unterhalt des Friedhofes b) Die Aufsicht über die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen c) Die Bewilligung zur Räumung nach Ablauf der Grabesruhe d) Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Bestattung Auswärtiger e) Die Ernennung und Beaufsichtigung des notwendigen Dienstpersonals für den Friedhof f) Die Kontrolle des Grabregisters

2 2 II. BESTATTUNGSWESEN Art. 3 Bestattungsanspruch Unabhängig von Glaubensansichten werden in der Gemeinde Rothenbrunnen bestattet: a) Gemeindeeinwohner b) Unbekannte, auf dem Gemeindegebiet aufgefundene Leichen c) Auswärtige, die eine besondere Beziehung zu Rothenbrunnen hatten, mit Bewilligung des Gemeindevorstandes d) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen kann die Bestattung mit Bewilligung des dort zuständigen Gemeindevorstandes auch auf einem anderen öffentlichen Friedhof erfolgen Art. 4 Ueberführung Die Ueberführung von Leichen auswärts Verstorbener ist Sache der Angehörigen. Art. 5 Einsargung Die Einsargung eines Verstorbenen darf erst nach Feststellung des Todes durch einen in der Schweiz berufstätigen Arzt erfolgen. Falls nicht aus ärztlichen Gründen und wegen der schnell fortschreitenden Verwesung eine frühere Verschliessung des Sarges angeordnet wird, darf dieser bis unmittelbar vor der Bestattung offen gelassen werden. Für die Einsargung ansteckungsgefährlicher Leichen sind die eidgenössischen Vorschriften massgebend. Für Erdbestattungen sind Särge aus weichen Holzarten zu verwenden. Ist die Leiche zusätzlich zum Holzsarg mit einer Metall- oder Plastikhülle umgeben, soll unmittelbar vor der Bestattung in schicklicher Weise für genügende Luftzufuhr zur Leiche gesorgt werden.

3 3 Art. 6 Wartefristen Bestattungen dürfen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens 72 Stunden nach dem Hinschied erfolgen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen aus sanitätspolizeilichen oder anderen rechtlichen Gründen. Art. 7 Abdankung Für die religiöse Bestattung haben die Angehörigen mit dem zuständigen Pfarramt selber zu sorgen. Für die erforderlichen TrägerInnen des Sarges, der Blumen und Kränze sorgen die Angehörigen selber. Ist ihnen das nicht möglich, wird diese Aufgabe mit Kostenfolge von der Gemeinde übernommen. III. FRIEDHOFWESEN Art. 8 Betreten der Friedhofanlage Der Friedhof ist für die Bevölkerung den ganzen Tag über geöffnet. Er soll eine würdige, im Sinne der Pietät geschützte Ruhestätte der Toten sein. Kinder unter 7 Jahren ist der Zutritt zum Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen gestattet. Die Mitnahme von Hunden ist verboten. Art. 9 Grabarten Der Friedhof ist eingeteilt in: a) Reihengräber b) Urnennischen Auf Wunsch der Angehörigen ist die Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Grab gestattet.

4 4 Art. 10 Grabanordnung Die Gräber sind in Reihen zu erstellen und fortlaufend zu nummerieren. Der Abstand von Reihe zu Reihe beträgt 80 cm und von Grab zu Grab 40 cm. Die Gräber sind mit Einfassungen zu versehen, die folgende Ausmasse haben: a) Kinder bis zu 8 Jahren 100 cm / 50 cm b) Erwachsene 160 cm / 60 cm Art. 11 Grabmasse Die Gräber sind auf folgende Mindesttiefen auszuheben: a) für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 1,50 m b) für Kinder unter 10 Jahre 1,20 m c) für Urnen in bestehende Gräber 0,80 m Art. 12 Grabmäler Grabmäler sollen ein Gedächtniszeichen sein, welche sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Jedes Grabmahl soll mindestens Name und Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen oder der Verstorbenen tragen. Die Urnennischenplatten sind einheitlich durch den vom Gemeindevorstand beauftragten Bildhauer zu beschriften. Masse der Grabmäler Höhe ab oberer maximale maximale Kante der Grab- Breite Dicke einfassungen Kinder 70 cm 40 cm 10 cm Erwachsene 110 cm 50 cm 12 cm

5 5 Art. 13 Zeitpunkt der Aufstellung Das Versetzen von Grabsteinen und Kreuzen darf frühestens 10 Monate nach der Bestattung vorgenommen werden. Bis zu dieser Zeit sind die Gräber mit einem Holzkreuz zu versehen. Art. 14 Grabpflege Die Angehörigen sind verpflichtet, für die Bepflanzung, den gärtnerischen Unterhalt und den ordnungsgemässen Zustand der Grabmäler zu sorgen. Sind keine Angehörigen vorhanden, übernimmt die Gemeinde diese Pflichten. Die Gräber dürfen nicht mit Bäumen, hochgewachsenen Sträuchern und Stauden bepflanzt werden. Pflanzen, welche Höhe und Breite des Grabmales überschreiten, müssen zurückgeschnitten werden. Ausserhalb der Grabeinfassung dürfen keine Pflanzen gesetzt werden. Schief und unsicher stehende, sowie reparaturbedürftige Grabmäler sind von den Angehörigen instandstellen zu lassen. Der Gemeindevorstand kann dafür eine Frist ansetzen und nach deren Ablauf die Arbeiten auf Kosten der Angehörigen veranlassen. Art. 15 Grabesruhe Die Grabesruhe beträgt für Erd- und Urnenbestattete mindestens 20 Jahre. Der Gemeindevorstand gibt die Aufhebung von Grabfeldern in zweckmässiger Form bekannt und setzt den Angehörigen eine angemessene Frist für die Entfernung der Grabmäler, Einfassungen und Bepflanzungen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Gemeindevorstand befugt, die Gräber auf Kosten der Angehörigen zu räumen. Befinden sich in zu räumenden Grabfeldern nachträglich bestattete Urnen, bei denen die Grabesruhe nicht abgelaufen ist, werden diese nach Orientierung der Angehörigen für die restliche Zeit auf deren Kosten an einen anderen Ort verlegt.

6 6 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 16 Bestattungsgebühren Die Gebühren für die Bestattung werden gemäss der von der Gemeindeversammlung erlassenen Gebührenverordnung für das Bestattungs- und Friedhofwesen erhoben. Art. 17 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bis Fr. 1' geahndet. Die Ueberweisung an den Strafrichter bleibt vorbehalten. Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft und ersetzt die Friedhof-Ordnung vom 8. März Also beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. Mai Der Präsident: Die Vizepräsidentin: K. Buchli S. Sievi

7 7 Gebührenordnung zur Bestattungs- und Friedhofverordnung der Gemeinde Rothenbrunnen Verstorbene mit letztem Wohnsitz Rothenbrunnen Verstorbene mit auswärtigem Wohnsitz 1. Platzgebühr Reihengrab Fr Fr Urnennische inkl. Platte Fr Fr Bestattungsgebühr Graberstellungskosten - durch die Gemeinde Fr Effektive Kosten - durch Private Fr Fr Urnennischentafel Beschriftung Effektive Kosten Effektive Kosten 4. Grabräumung Entfernung Bepflanzung, Grabmal und Einfassung 5. Träger Effektive Kosten Effektive Kosten Wenn durch die Gemeinde gestellt, 4 Mann pauschal Fr Fr Die Gebührenordnung tritt mit der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung am 30. Mai 2000 in Kraft. Der Präsident: Die Vizepräsidentin: K. Buchli S. Sievi

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