Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März Änderung vom
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- Nikolas Lange
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1 Gesetz über die Volksschulbildung Gesetz über die Volksschulbildung Teilrevision vom. März 999 Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom beschliesst: I. Das Gesetz über die Volksschulbildung vom. März 999 wird wie folgt geändert: 6 Übersicht Die Volksschule gliedert sich wie folgt: 6 Übersicht Die Volksschule gliedert sich wie folgt: Kindergarten - stufe Kindergarten Jahr (obligatorischer Besuch) Sonderkindergarten (Besuch nach Bedarf) Primarstufe Primarschule ) Sonderschulung (Besuch nach Bedarf) Förderangebote (Besuch nach Bedarf) schulische Dienste (Besuch nach Bedarf) Sekundarschule Niveau A Niveau B Niveau C Niveau D schul- und familienergänzende Tagesstrukturen (Besuch nach Bedarf) Kindergarten Jahre (ein Jahr obligatorischer Besuch) Sonderkindergarten (Besuch nach Bedarf) Primarschule Primarschule ) Sonderschulung (Besuch nach Bedarf) Förderangebote (Besuch nach Bedarf) schulische Dienste (Besuch nach Bedarf) Sekundarschule Niveau A Niveau B Niveau C schul- und familienergänzende Tagesstrukturen (Besuch nach Bedarf) G:\DVS-ZentraleDienste\cvincent\RRB-Vorstösse 09_laufende\RRB\RRB_BKD_DVS_VBG_Vergleich alt neu_anhang.doc 0. November 009
2 Die Sekundarstufe I kann nach Niveaus getrennt, organisatorisch eng verknüpft (kooperativ) oder zu einem gemeinsamen Schultyp verbunden (integriert) geführt werden. Der Wechsel innerhalb der Volksschule sowie zwischen der Volksschule und andern Schulen der Sekundarstufen I und II (Durchlässigkeit) wird durch geeignete Massnahmen gewährleistet. Der zweijährige Kindergarten und die ersten zwei Jahre der Primarschule können auch als vierjährige Basisstufe geführt werden. Die Sekundarschule kann nach Niveaus getrennt, in zwei leistungsbezogenen Stammklassen (kooperativ), in einer Stammklasse (integriert) oder in altersgemischten Stammklassen geführt werden. Der Wechsel innerhalb der Volksschule sowie zwischen der Volksschule und anderen Schulen der Sekundarstufen I und II (Durchlässigkeit) wird durch geeignete Massnahmen gewährleistet. 7 a Sonderschulung Die Sonderschulung erfolgt integrativ in den Regelklassen oder separativ in den Sonderschulen. Sonderschulen umfassen a. die Sonderkindergärten, b. die Sonderschulen und Sonderschulheime von Kanton und Gemeinden, c. die privaten Sonderschulen und Sonderschulheime. Die Sonderschulung gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung. Der Regierungsrat regelt die Sonderschulung in einer Verordnung. 7 Sonderschulung Sonderschulen umfassen a. die Sonderkindergärten b. die kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheime c. die privaten Sonderschulen und Sonderschulheime 0 Begriff Lernende sind Schülerinnen und Schüler, die a. obligatorisch den Kindergarten während eines Jahres und freiwillig während eines zweiten Jahres, b. obligatorisch die Primarschule und drei Jahre der Sekundarstufe I, c. 6 d. nach Bedarf eine Sonderschule, ein Förderangebot, einen schulischen Dienst oder schul- und familienergänzende Tagesstrukturen besuchen 6a. 0 Begriff Lernende sind Schülerinnen und Schüler, die a. obligatorisch den Kindergarten während eines Jahres und freiwillig während eines zweiten Jahres oder die Basisstufe, die Primarschule und drei Jahre die Sekundarschule besuchen, b. nach Bedarf eine Sonderschule, ein Förderangebot, einen schulischen Dienst oder die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen besuchen. G:\DVS-ZentraleDienste\cvincent\RRB-Vorstösse 09_laufende\RRB\RRB_BKD_DVS_VBG_Vergleich alt neu_anhang.doc 0. November 009
3 6c Schuleintritt Kinder, die vor dem. November das 5. Altersjahr vollenden, haben im Schuljahr, welches am. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen. Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten jüngere Kinder in den Kindergarten aufnehmen, sofern sie die Anforderungen erfüllen. Die Erziehungsberechtigten können nicht schulfähige Kinder nach einem Gespräch mit der Schulleitung um höchstens ein Jahr vom Kindergarteneintritt zurückstellen. Die Schulleitung entscheidet über eine Repetition des ordentlichen Kindergartenjahres nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen der Kindergartenstufe sowie wenn nötig aufgrund einer Stellungnahme des schulpsychologischen Dienstes. Schuleintritt wird gestrichen Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung in Reglementen, wobei die Schulpflege ergänzende Bestimmungen erlassen kann. Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. Sie sorgen insbesondere auch dafür, dass die Lernenden unter geeigneten Bedingungen lernen können und den Unterricht ausgeruht besuchen. Zusammenarbeit Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen des Leitbilds der Schule und der Schulordnung bei der Gestaltung der Schule mitwirken. Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen. Zusammenarbeit Sie nehmen an Elternveranstaltungen und Gesprächen teil, die von einer Lehrperson oder der Schulleitung angeordnet werden. Erziehungsberechtigte, die ihren Elternpflichten im Sinne dieses Gesetzes nicht oder ungenügend nachkommen, können von der Schulpflege zum Besuch eines Elternbildungskurses verpflichtet werden. G:\DVS-ZentraleDienste\cvincent\RRB-Vorstösse 09_laufende\RRB\RRB_BKD_DVS_VBG_Vergleich alt neu_anhang.doc 0. November 009
4 0 Trägerschaft Das kantonale Volksschulangebot umfasst die Sonderschulheime und die Berufsberatung. Das kommunale Volksschulangebot umfasst die obligatorisch und fakultativ zu besuchende Volksschule mit mindestens einem Kindergartenjahr, die Sonderschulen ohne die Sonderschulheime, die Förderangebote, die schulischen Dienste ohne die Berufsberatung sowie die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen. 7b Der Kanton erbringt das kantonale Volksschulangebot als Träger selber oder durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte. Die Gemeinden erbringen das kommunale Volksschulangebot als Trägerinnen selber oder durch den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden; sie können es an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte als Leistungserbringer übertragen. 5 Der Kantonsrat 7c kann durch Dekret neue Sonderschulheime errichten und bestehende Sonderschulheime aufheben. 6 Abgeltung zwischen Gemeinden Für Lernende, die das kommunale Volksschulangebot (Kindergarten- und Primarstufe) ausserhalb des Primarschulkreises besuchen, entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden Beiträge, die untereinander vereinbart werden. Für den Besuch von regionalen Schulzentren der Sekundarstufe I, von Förderangeboten und von schulischen Diensten entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden oder den Trägern Beiträge, die untereinander vereinbart werden. Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgeltung fest, sofern sich die Wohnortsgemeinde und die Standortgemeinde oder die Träger der Förderangebote und der schulischen Dienste nicht einigen können. Die Beiträge der Gemeinden an die Sonderschulen werden vom Regierungsrat festgelegt. Die Hälfte dieser Beiträge leisten die Wohnortsgemeinden pro Lernende und Lernenden und pro Schultag. Die andere Hälfte wird von der Gesamtheit der Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. 0 Trägerschaft Das kantonale Volksschulangebot umfasst die Sonderschulung und die Berufsberatung. Das kommunale Volksschulangebot umfasst die obligatorisch und fakultativ zu besuchende Volksschule mit zwei Kindergartenjahren oder der Basisstufe, die Förderangebote, die schulischen Dienste ohne die Berufsberatung sowie die schulund familienergänzenden Tagesstrukturen. 5 Der Kantonsrat kann durch Dekret neue Sonderschulen errichten oder bestehende aufheben. 6 Abgeltung zwischen den Gemeinden An die Kosten der Sonderschulung gemäss 7 entrichten die Gemeinden Beiträge im Umfang von 50 Prozent der Betriebskosten. Die Beiträge werden von der Gesamtheit der Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. G:\DVS-ZentraleDienste\cvincent\RRB-Vorstösse 09_laufende\RRB\RRB_BKD_DVS_VBG_Vergleich alt neu_anhang.doc 0. November 009
5 6 Kantonsbeiträge Der Kanton entrichtet den Gemeinden Staatsbeiträge an die Betriebskosten (gemäss 59 Abs. ) für das kommunale Volksschulangebot. Die Staatsbeiträge decken,5 Prozent der gesamten im Kanton entstehenden Betriebskosten. Der Kanton entrichtet den Gemeinden seinen Anteil in der Form von pauschalen Pro-Kopf-Beiträgen für Lernende der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für Lernende fremder Sprache und Lernende in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen. a An die Kosten des Sonderschulangebots gemäss 7 entrichtet der Kanton Staatsbeiträge an die Betriebskosten im Umfang von 50 Prozent. Den Trägerinnen von kommunalen und privaten Sonderschulen richtet er seinen Anteil in Form von Beiträgen pro Lernende oder Lernenden und pro Schultag aus. Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein Bildungsangebot erbringen. 5 Der Kanton kann Beiträge an private Anbieterinnen ausrichten. 6 Kantonsbeiträge Der Kanton entrichtet den Gemeinden Staatsbeiträge an die Betriebskosten (gemäss 59 Abs. ) für das kommunale Volksschulangebot. Die Staatsbeiträge decken 5 Prozent der gesamten im Kanton entstehenden Betriebskosten. Der Kanton entrichtet den Gemeinden seinen Anteil in Form von pauschalen Pro Kopf-Beiträgen für Lernende der Kindergartenstufe bzw. der Basisstufe, der Primarstufe und der Sekundarschule sowie für Lernende fremder Sprache und Lernende in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen. An die Kosten der Sonderschulung gemäss 7 entrichtet der Kanton Staatsbeiträge im Umfang von 50 Prozent der Betriebskosten. Den Trägern von privaten Sonderschulen richtet er seinen Anteil in Form von Beiträgen pro Lernende oder Lernenden und pro Schultag aus. 6 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. 67 Übergangsbestimmungen Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Gemeinden haben die Organisation ihrer Schulen bis spätestens am. August 005 den neuen Bestimmungen anzupassen. Bei der erstmaligen Festlegung der Kantonsbeiträge an die Gemeinden nach neuem Finanzierungssystem gemäss 6 dieses Gesetzes dürfen die Abweichungen gegenüber dem bisher geltenden System nicht mehr als 0 Prozent betragen. Die Gemeinden haben die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen gemäss 6 dieses Gesetzes innert vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu realisieren. 7a 67 Übergangsbestimmungen 5 Die Gemeinden haben den zweijährigen Kindergarten innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen zu realisieren. G:\DVS-ZentraleDienste\cvincent\RRB-Vorstösse 09_laufende\RRB\RRB_BKD_DVS_VBG_Vergleich alt neu_anhang.doc 0. November 009
6 Entwuf 68 Übernahme der kommunalen heilpädagogischen Tagesschulen (neu) Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, die Trägerschaft für die kommunalen heilpädagogischen Tagesschulen zu übernehmen und die entsprechenden Liegenschaften zu erwerben oder für deren Benützung mit den Gemeinden Mietverträge abzuschliessen. II. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. G:\DVS-ZentraleDienste\cvincent\RRB-Vorstösse 09_laufende\RRB\RRB_BKD_DVS_VBG_Vergleich alt neu_anhang.doc 0. November 009
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