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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde Martin und Rita Ballauf-Hof GmbH Holzwiesenstr München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Martin und Rita Ballauf-Hof GmbH Holzwiesenstr München Geprüfte Einrichtung: Martin und Rita Ballauf-Hof Holzwiesenstr München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Soziale Betreuung Arzneimittel Freiheit einschränkende Maßnahmen Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 6 I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Angebotene Plätze: 72 davon Plätze für Rüstige: 0 davon beschützende Plätze: 0 Belegte Plätze: 63 Einzelzimmerquote: 100% Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 56,48 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 2 II. II.1 Informationen zur Einrichtung Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) In der Einrichtung wurden stichprobenartig die Wohnbereiche Hachinger Bach und Waldperlach überprüft. Es wurden Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend der verschiedenen Pflegebedarfe und Risikofaktoren zufällig ausgewählt und - soweit möglich - befragt. Stichprobenartig wurde Einsicht in die Pflegedokumentation genommen und mit den bei den Gesprächen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Pflegekräften gewonnenen Erkenntnissen abgeglichen. Während der Prüfung wurde ein wertschätzender und freundlicher Umgang seitens der Pflegekräfte beobachtet. Dies wurde im Gespräch mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie im Angehörigengespräch bestätigt. Die gesehenen Bewohnerzimmer waren wohnlich und soweit möglich individuell eingerichtet. Die Bewohnerinnen und Bewohner machten einen gut gepflegten Eindruck. Sie waren entsprechend der Jahreszeit gekleidet und je nach individueller Vorliebe und körperlichem Vermögen mobilisiert. Bei Ernährungsproblemen wurden fachlich korrekte und individuell an die Bewohnerbedürfnisse angepasste Maßnahmen geplant und den Bewohnerinnen und Bewohnern angeboten. Auf dem Gerontopsychiatrischen Bereich Hachinger Bach konnte während der Beschäftigungsrunde eine teilnehmende Beobachtung durchgeführt werden. Die Anwesenden beteiligten sich aktiv, die Angebote waren an die Fähigkeiten und Interessen angepasst und der zu beobachtende Umgang der Betreuungskraft mit den Bewohnerinnen und Bewohnern war auf-

3 Seite 3 von 6 merksam und empathisch. Bei Bedarf werden regelmäßige Einzelbetreuungen angeboten. Es kommen weiterhin sehr wenig Freiheit einschränkende Maßnahmen zur Anwendung. Die erforderlichen Gerichtsbeschlüsse wurden vor der Anwendung eingeholt. Bei der Überprüfung der Dienstpläne fiel auf, dass nicht in jeder Schicht auf jedem Bereich eine Fachkraft im Dienst eingeteilt ist. Die Einrichtung wurde hierzu beraten. Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % gem. 15 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) in der Einrichtung erfüllt wird. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1. Qualitätsbereich: Arzneimittel III.1.1 Sachverhalt: Bei zwei Bewohnerinnen wurde anhand der Dokumentation ein Fehlbestand des Psychopharmakons Melperon von insgesamt mindestens 250 ml festgestellt. Weiterhin wurde bei den Bewohnerinnen weder das Vergabedatum, noch den Grund der Gabe und die Wirkungsweise des Medikaments auf das auslösende Verhalten der Bewohnerin im Pflegebericht dargelegt. Zudem konnte bei einer der Bewohnerinnen die Indikation im Medikamentenblatt nicht eindeutig entziffert werden. III.1.2 Die unreflektierte Gabe von Psychopharmaka kann gerade bei älteren Menschen zu schwerwiegenden Einschränkungen und gesundheitlichen Folgen wie z.b. Stürzen führen, die zu einer vermehrten Pflegebedürftigkeit beitragen können. Des weiteren ist die Gabe von Psychopharmaka stets zu dokumentieren. Dies ist gerade dahingehend erforderlich, um einen möglichen Missbrauch ausschließen zu können. Melperon stellt aufgrund der Wirkungen sowie Nebenwirkungen ein Arzneimittel mit hohem Missbrauchspotenzial dar und fordert daher im Umgang eine hohe Sorgfaltspflicht. In den genannten Fällen waren die Bewohnerinnen nicht ausreichend vor Beeinträchtigungen geschützt. Dies ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 PfleWoqG als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.1.3. Der Einrichtung wird empfohlen, die Pflegekräfte im Umgang mit ärztlichen Anordnungen sowie deren Indikationen, speziell bei Bedarfsmedikationen, zu schulen. Weiterhin wird empfohlen, auf die Notwendigkeit der Dokumentation der Wirkungsweisen bei den entsprechenden Bewohnerinnen und Bewohnern nach Gabe hinzuweisen. Vor Gabe des jeweiligen

4 Seite 4 von 6 Medikamentes sind individuell zu erarbeitende pflegerische Alternativmaßnahmen zu prüfen und einzusetzen. Die Pflegekräfte sind darauf hinzuweisen, dass Bedarfsmedikamente entsprechend der ärztlichen Anordnung nur für die vom Arzt beschriebene Indikation zu verabreichen sind. Bei fehlender Indikationsstellung ist vor Gabe des Medikaments eine Rücksprache mit dem Arzt zu halten und diese zu dokumentieren. III.2 Qualitätsbereich: Arzneimittel III.2.1 Sachverhalt: Bei zwei Bewohnerinnen und einem Bewohner wurden fünf ärztlich angeordnete Bedarfsmedikamente nicht vorgehalten. III.2.2 Der Umgang mit Bedarfsmedikamenten war fachlich nicht korrekt, da die Bewohnerinnen im Bedarfsfall die notwendigen Medikamente nicht unverzüglich hätten erhalten können. Dies stellt gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 PfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.2.3. Der Einrichtung wird empfohlen, ärztlich angeordnete Medikamente vorzuhalten. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. (Eine Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit und Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) Dem Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den festgestellten Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Hiervon machte er keinen Gebrauch.

5 Seite 5 von 6 Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsa-

6 Seite 6 von 6 chen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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