Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

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1 der Gemeinde Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz. 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 und des 18 a des Feuerwehrgesetzes, hat der Gemeinderat Malsch am 23. März 2004 folgende Satzung beschlossen: 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Malsch, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienenden Einrichtung der Gemeinde Malsch ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus a) den aktiven Abteilungen b) den Altersabteilungen c) den Jugendabteilungen Malsch, Sulzbach, Völkersbach, Waldprechtsweier. Malsch, Sulzbach, Völkersbach, Waldprechtsweier. Malsch, Sulzbach, Völkersbach, Waldprechtsweier. (3) Aus verwaltungstechnischen Gründen wird in dieser Satzung nur die männliche Anrede gewählt.

2 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.- 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz -. (2) Die Feuerwehr kann vom Bürgermeister auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Veranstaltungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt werden. Der Bürgermeister kann die Feuerwehr ferner zu Ordnungsmaßnahmen heranziehen. (3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere a) die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach den jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden (es sollen mindestens 12 Übungen im Jahr durchgeführt werden), b) die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern, c) im Katastrophenschutz mitzuwirken. 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Feuerwehr sind: a) Vollendung des 18. Lebensjahres, b) ein guter Ruf, c) körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, d) schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit - diese soll mindestens 10 Jahre betragen -.

3 Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein und dürfen nicht ungeeignet im Sinne des 10 Abs. 2 des FwG sein. (2) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen ( 10 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln. (3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Abteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag und eine schriftliche Erklärung verpflichtet. (4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. 4 Beendigung des Feuerwehrdienstes (1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr a) das 65. Lebensjahr vollendet hat, b) infolge eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder c) ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach 10 Abs. 2 des FwG wird oder d) entlassen oder ausgeschlossen wird (Absatz 2, 3 und 6) (2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. (3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, ist auf seinen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Er kann nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungskommandanten auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann auch aus dem Feuerwehrdienst entlassen werden, wenn die Abteilung, der

4 er angehört, aufgelöst wird. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt hat dies binnen 1 Woche dem Abteilungskommandanten schriftlich anzuzeigen. (5) Über die Entlassung entscheidet der Bürgermeister. Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (6) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten durch den Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. ( 12 Abs. 4 FwG) Der Feuerwehrausschuss hat vor seiner Stellungnahme den Abteilungsausschuss zu hören. (7) Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Die aktiven Angehörigen der Abteilung haben außerdem des Recht, ihren Abteilungskommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des 15 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des 16 FwG.

5 (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Ausund Fortbildung nach Maßgabe des 17 FwG von der Arbeitsoder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet ( 14 Abs. 1 FwG) a) am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, b) bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Feuerwehrhaus einzufinden, c) den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, d) im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, e) die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, f) die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. (6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als einer Woche dem Feuerwehrkommandanten/Abt.-Kommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. (7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 50,-- ahnden. ( 14 Absatz 2 FwG )

6 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig im Sinne des 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Satzung sind und keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgeben, aus der aktiven Abteilung in die Altersabteilung übernehmen. (3) Der Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (4) Die Angehörigen der Altersabteilungen, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können vom Feuerwehrkommandanten/Abt. Kommandanten zu Einsätzen herangezogen werden. 7 Jugendabteilung (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Malsch führt den Namen Jugendfeuerwehr Malsch. Die Jugendabteilungen bestehen aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den aktiven Abteilungen gebildet werden. Malsch Sulzbach Völkersbach Waldprechtsweier (2) Der Feuerwehrkommandant betreut die Jugendfeuerwehr. Die Jugendfeuerwehr untersteht seiner fachlichen Aufsicht. (3) Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Arbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach der Ordnung der Jugendfeuerwehr im Anhang dieser Satzung selbst.

7 8 Ehrenmitglieder (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses a) bewährten Kommandanten/Abt. Kommandanten nach Beendigung ihrer Kommandantentätigkeit von mindestens 10 Jahren die Eigenschaft als Ehrenkommandant/Ehrenabteilungskommandant verleihen. (2) Die Gemeinde erlässt eine Ehrenordnung, in der die Ehrung von Angehörigen der Feuerwehr oder sonstigen Personen geregelt wird. 9 Organe der Feuerwehr (1) Organe der Feuerwehr sind a. Feuerwehrkommandant, b. Feuerwehrausschuss c. Hauptversammlung (2) Organe der Abteilungen sind a. Abteilungskommandant b. Abteilungsausschuss c. Abteilungsversammlung 10 Feuerwehrkommandant, stellvertretende Feuerwehrkommandanten (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. Er kann Abteilungskommandant sein. (2) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter werden von den aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt.

8 (3) Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt. (4) Gewählt werden kann nur, wer a) der Feuerwehr aktiv angehört, b) über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und c) die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei der Wahl der Stellvertreter wird auch die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt. (5) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. (6) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monates nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den/die vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder zu seinen Stellvertretern. ( 8 Absatz 2 Satz 2 FwG ). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich ( 99 Absatz 1 Satz 1 FwG ) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere a) auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr hinzuwirken ( 9 Abs. 1 Satz 2 FwG ), b) die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Bürgermeister rechtzeitig mitzuteilen, c) auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken, d) die Zusammenarbeit der aktiven Abteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

9 e) die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewarts zu überwachen, f) dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, g) auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung hinzuwirken ( 9 Abs. 1 Satz 2 FwG ), h) auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken ( 9 Abs. 1 Satz 2 FwG ), i) Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen, j) über die Tätigkeit der Feuerwehr die erforderlichen Aufzeichnungen und Berichte zu veranlassen. (8) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. Es können ihm vom Bürgermeister in Verbindung mit 44 Abs. 2 Satz 1 GemO weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werden ( 9 Abs. 2 FwG ). (9) Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (10) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (11) Vor der Bestellung eines hauptberuflichen tätigen Feuerwehrkommandanten oder hauptberuflichen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören ( 8 Abs. 3 FwG ). (12) Für die Abteilungskommandanten und Ihre Stellvertreter gelten die Absätze 2 bis 7 und 9 und 10 entsprechend. Sie sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Abteilungen verantwortlich und führen sie nach Weisung des Feuerwehrkommandanten.

10 11 Unterführer (1) Die Unterführer (Zug und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie a) der Feuerwehr aktiv angehören, b) über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und c) die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Vorgesetzten aus. 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart (1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzung des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel schriftliche Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

11 (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 100,-- in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstungen zu verwahren, zu warten und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Die Schriftführer und Kassenverwalter in den aktiven Abteilungen der Feuerwehr werden von den Abteilungsversammlungen auf 5 Jahre gewählt. Für die Gerätewarte in den aktiven Abteilungen der Gemeindefeuerwehr gilt Absatz 1 sinngemäß. 13 Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzendem, den Stellvertretern des Feuerwehrkommandanten, den Abteilungskommandanten, jeweils dem 1.Stellvertreter der Abteilungskommandanten, dem Jugendfeuerwehrwart oder einem seiner Stellvertreter. Schriftführer, Kassenverwalter und der Obmann der Altersabteilungen gehören dem Ausschuss ohne Stimmberechtigung an. (2) Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersendung einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

12 (4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. (6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen Fachberater und andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend hinzuziehen. (7) Bei jeder aktiven Abteilung ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Abteilungskommandanten als Vorsitzendem und aus 3, auf fünf Jahre in der Abteilungsversammlung gewählten aktiven Mitgliedern. Dem Abteilungsausschuss gehören außerdem an: a) die Stellvertreter des Abteilungskommandanten, b) der Leiter der Jugendgruppe der Abteilung, c) der Kassenverwalter, d) der Schriftführer. Der Obmann der Altersabteilung gehört als nicht stimmberechtigtes Mitglied dem Abteilungsausschuss an. (8) Die Absätze 2, 4 bis 6 gelten für den Abteilungsausschuss sinngemäß. An die Stelle des Feuerwehrkommandanten tritt der Abteilungskommandant, an die Stelle der Hauptversammlung die Abteilungsversammlung. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen, er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. 14 Hauptversammlung und Abteilungsversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen

13 Bericht über den Rechnungsabschluss zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (2) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zugeben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (4) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. (5) Für die Abteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. An die Stelle des Feuerwehrkommandanten tritt der Abteilungskommandant, an die Stelle der Hauptversammlung tritt die Abteilungsversammlung. 15 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit

14 entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Sollte nach dem 3. Wahldurchgang noch keine Entscheidung gefallen sein, findet innerhalb eines Monats eine erneute Wahl statt. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt. (5) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur Ernennung eignen. (6) Für die Wahlen in den Abteilungen ( z.b. des Abteilungskommandanten und seiner Stellvertreter ) gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß. (7) Die Wahl der Mitglieder des Abteilungsausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß. In den Abteilungsausschuss sind diejenigen aktiven Angehörigen der Abteilung gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Danach entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 16 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege - Kameradschaftskasse - (1) Für die Feuerwehr Malsch wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

15 (2) Das Sondervermögen besteht aus a) Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, b) Erträgen aus Veranstaltungen, c) sonstigen Einnahmen d) mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit der Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten dazu ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister. (5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister auf Verlangen vorzulegen. (6) Für die aktiven Abteilungen werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Abs. 1 gebildet. Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend, an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung. 17 Dienstreisen (1) Der Bürgermeister genehmigt die Dienstreisen der aktiven Angehörigen der Feuerwehr.

16 (2) Für genehmigte Dienstreisen werden Reisekosten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung gewährt. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A8 bis A 16 geltende Stufe. 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Malsch vom 11. Dezember 1991 außer Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt Malsch, den 23. März 2004 Gez. Dieter Süss, Bürgermeister:

17 Ordnung der Jugendfeuerwehr Malsch 1 Organisation (1) Die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Malsch ist in dieser Ordnung Jugendfeuerwehr genannt und besteht aus den Jugendabteilungen - Malsch - Sulzbach - Völkersbach - Waldprechtsweier (2) Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Arbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Ordnung selbst. (3) Der Feuerwehrkommandant betreut die Jugendfeuerwehr. Die Jugendfeuerwehr untersteht seiner fachlichen Aufsicht. (4) Innerhalb dieser Jugendordnung steht die männliche Form von Funktion sowohl für männliche als auch für weibliche Angehörige der Jugendfeuerwehr. 2 Jugendfeuerwehrarbeit (1) Grundlage der Jugendfeuerwehrarbeit sind die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen; dies gilt gleichermaßen für alle Bereiche der Jugendfeuerwehrarbeit. (2) Jugendfeuerwehrarbeit ist Erziehungsarbeit; in ihrem Zentrum steht das soziale Lernen. Sie ist so auszurichten, dass a) die Persönlichkeitsbildung eines jeden einzelnen gefördert wird b) die Kinder und Jugendlichen innerhalb der Gemeinschaft zu mehr Selbstständigkeit gelangen c) Spielregeln des Zusammenlebens gemeinsam gefunden werden d) Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Eigenschaften als gleichberechtigte Mitglieder in der Gruppe zur Geltung kommen. (3) Die Jugendfeuerwehr will insbesondere a) Kinder und Jugendliche zu tätiger Nächstenhilfe anleiten b) das Gesellschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern c) den europäischen Gedanken und dem gegenseitigen Verstehen von Menschen unterschiedlicher Abstammung und Nationalität durch eine auch für sie offene Jugendfeuerwehr und durch Begegnung bei Lagern und Fahrten dienen d) aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitwirken.

18 (4) In fachlicher Hinsicht will die Jugendfeuerwehr auf die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr mit Methoden, die Bedürfnisse und Leistungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen, vorbereiten. Hierzu zählen insbesondere folgende inhaltliche Schwerpunkte: a) Aufgaben der Feuerwehr b) Brandschutzerziehung c) Erste Hilfe (5) Weitere Aufgaben der Jugendfeuerwehr sind a) aktive Mitarbeit in der Gemeinschaft der Jugendorganisationen der Gemeinde und den überörtlichen Zusammenschlüssen b) Öffentlichkeitsarbeit c) Berichterstattung für die Jugendfeuerwehr-Fachpresse d) erstellen der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr. 3 Aufnahme und Beendigung der Zugehörigkeit (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche als Angehörige aufgenommen werden. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss nach Anhörung des Ausschusses der Jugendfeuerwehr. (2) Verantwortliche in der Jugendfeuerwehr (z.b. Ausschussmitglieder) sind Mitglieder der Jugendfeuerwehr (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet a) beim Austritt aus der Jugendabteilung b) wenn der/die Erziehungsberechtigte(n) ihre Zustimmung schriftlich zurückziehen c) mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr d) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr e) wenn die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden f) mit der Beendigung eines Amtes nach 3 Absatz 2. 4 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendfeuerwehr (1) Jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr hat das Recht a) bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken b) in eigener Sache gehört zu werden. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind gemäß den entsprechenden Richtlinien einheitlich zu kleiden. (2) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr a) sind von der Gemeinde gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens fünf Millionen Euro zu versichern

19 b) erhalten bei Sachschäden, die während der Jugendfeuerwehrtätigkeit entstanden sind, Ersatz nach Maßgabe des 16 FwG c) sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des 17 FwG von der Arbeit- oder Dienstleistung freigestellt d) erhalten nach Maßgabe des 15FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung. (3) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat die Pflicht a) bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit insbesondere bei den im Sinne des 2 genannten Aufgaben mitzuwirken b) mit den anvertrauten Ausrüstungsgegenständen und Geräten sorgsam umzugehen c) den im Rahmen der Aufsichtspflicht gestellten Anordnungen des Abteilungsjugendfeuerwehrwartes oder der von ihm beauftragten Person Folge zu leisten. (4) Bei Verstößen gegen die Ordnung und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden: a) Gespräch unter vier Augen b) Gespräch vor der Jugendabteilung c) Ausschluss aus der Jugendabteilung (5) Gegen die Ordnungsmaßnahme kann spätestens vierzehn Tage nach ihrem Ausspruch Beschwerde beim Abteilungskommandanten eingelegt werden, der dann nach Beratung mit dem Jugendfeuerwehrwart und dem Abteilungsjugendfeuerwehrwart entscheidet. 5 Organe der Jugendfeuerwehr Organe der Jugendfeuerwehr sind: a) Ausschuss der Jugendfeuerwehr b) Ausschuss der Jugendabteilung c) Jugendfeuerwehrwart und Jugendleitung d) Abteilungsjugendfeuerwehrwart und Abteilungsjugendleitung. 6 Ausschuss der Jugendfeuerwehr/ Ausschuss der Jugendabteilungen (1) Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr besteht aus a) dem Jugendwart b) seinem/n Stellvertreter/n c) den Abteilungsjugendwarten d) dem Feuerwehrkommandanten. Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr führt gemeinschaftlich die laufenden

20 Geschäfte der Jugendfeuerwehr. Der Jugendfeuerwehrwart ist der Leiter der Jugendfeuerwehr. Er vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr im Auftrag des Feuerwehrkommandanten nach innen und außen. Von der Vertretungsbefugnis dürfen die/der Stellvertreter nur Gebrauch machen, wenn der Jugendfeuerwehwart verhindert ist. Der/die Stellvertreter soll/en besondere Aufgaben wahrnehmen (z.b. Schriftführer, Kassenwart). (2) Aufgaben des Ausschusses der Jugendfeuerwehr sind insbesondere a) Erarbeitung von Vorschlägen für das Amt des Jugendfeuerwehrwartes und seines/r Stellvertreter/s und der Geschäftsverteilung innerhalb des Ausschusses b) Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes und des Jahresprogramms der Jugendfeuerwehr c) Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel der Jugendkasse. (3) Für die Ausschüsse der Jugendabteilungen gelten die Absätze eins bis vier sinngemäß. Die Abteilungsjugendfeuerwehrwarte sind die Leiter der Jugendabteilungen. (1) Die Jugendleitung besteht aus a) dem Jugendfeuerwehrwart b) seinem/seinen Stellvertreter/n 7 Jugendfeuerwehrwart und Jugendleitung/ Abteilungsjugendfeuerwehrwart und Abteilungsjugendleitung Der Kommandant setzt den Jugendfeuerwehrwart ein; der Ausschuss der Jugendfeuerwehr ist zu hören. Der Jugendfeuerwehrwart hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss. (2) Die Jugendleitung a) entscheidet über alle Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, die keinem anderen Organ zustehen b) führt die Beschlüsse der Organe durch. Die Mitglieder der Jugendleitung sollen die vom Feuerwehrausschuss festgelegten Lehrgänge absolviert haben oder unverzüglich nachholen. Über Ausnahmen entscheidet der Kommandant. (3) Für die Abteilungsjugendleitungen gelten die Absätze eins bis fünf sinngemäß.

21 8 Abstimmungen, Niederschriften (1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung binnen 6 Wochen durchzuführen, die mit den anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. (2) Anträge zur Änderung der Jugendordnung müssen begründet mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. (3) Über die Sitzungen der Organe sind durch den Schriftführer Ergebnisprotokolle anzufertigen. (4) Für die Jugendabteilungen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. 10 Jugendkasse Für die Jugendarbeit wird innerhalb des nach 18a FwG und der Feuerwehrsatzung gebildeten Sondervermögens für die Kameradschaftspflege eine Jugendkasse eingerichtet. (1) Als Einnahmen stehen zur Verfügung: a) Zuwendungen der Gemeinde, der Kameradschaftskasse der Feuerwehr und Dritter b) Erträge aus Sondervermögen c) Jugendplanmittel d) Sonstige Einnahmen. Die Mittel der Jugendkasse sind gesondert im Wirtschaftsplan über das Sondervermögen auszuweisen. Insofern gelten die Regelungen der Feuerwehrsatzung. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Ausschuss der Jugendfeuerwehr. Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr kann den Jugendfeuerwehrwart oder die Jugendleitung ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder einem festgelegten Zweck zu entscheiden. Dem Feuerwehrkommandanten oder einem Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben. Der Kassenwart führt die Jugendkasse und verbucht sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Zahlungen darf er nur aufgrund schriftlicher Anweisungen des Jugendfeuerwehrwartes leisten. Die Jahresrechnung der Jugendkasse ist in den Rechnungsabschluss über das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege zu übernehmen.

22 (2) Die Jugendkasse ist mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. (3) Die Absätze eins bis sechs gelten für die Jugendabteilungen sinngemäß.

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