Überwachung aus der Luft. Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft
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1 Dienstag, 2. Dezember 2008, Schadenservice, Zürich Überwachung aus der Luft Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft Matthias Vögeli, Rechtsanwalt
2 Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft Tagesanzeiger vom 18. Nov. 2008: Spektakuläre Bilder aus fliegenden Kameras
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5 Markus Heinzer versichert, er verkaufe Übersichtsbilder und nicht Nahaufnahmen. Den Persönlichkeitsschutz respektiere er wie bei seiner bisherigen Arbeit. Wo die Grenzen sind, macht der kantonale Datenschutzbeauftragte Bruno Baeriswyl klar: «Problematisch wird es erst, wenn man Leute identifizieren kann.»
6 Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: Sichere Lufträume für Drohneneinsatz während EURO 2008 Bern, Während der Fussball- Europameisterschaft EURO 2008 plant die Schweizer Luftwaffe im Auftrag und zur Unterstützung der Polizeikräfte den Einsatz von Drohnen rund um die Stadien der Schweizer Austragungsorte.
7 Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) Art Zugelassene Luftfahrzeuge und Flugkörper 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: a. die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; b. Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; c. Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108);
8 Art. 51 I. Einteilung 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien. 2 Er bestimmt insbesondere: a. welche Luftfahrzeuge als schweizerische Staatsluftfahrzeuge gelten; b. für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Art. 2 und 108).
9 Art. 108 IV. Sonderregeln 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Anwendung finden. Als solche gelten: a. Staatsluftfahrzeuge, die nicht Militärluftfahrzeuge sind; b. nicht motorisch angetriebene Luftfahrzeuge; c. unbemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge;
10 Art. 2a Verordnung über die Luftfahrt (LFV) 1 Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden. 2 Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.
11 Art. 80 LFV Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt.
12 BG über die militärischen Informationssysteme (MIG) Art. 180 Verantwortliches Organ Die Armee und die Militärverwaltung betreiben mobile und fest installierte, boden- und luftgestützte, bemannte und unbemannte Überwachungsgeräte und anlagen (Überwachungsmittel).
13 Art. 181 Zweck 1 Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben:
14 2 Die Armee kann den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsmittel mit dem nötigen Personal zur Verfügung stellen: a. für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen: 1. zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten, 2. zur Gefahrenabwehr an der Grenze, insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von unerlaubten Warenverschiebungen und Grenzübertritten sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität; b. bei Naturkatastrophen und für Such- und Rettungseinsätze; c. für befristete Einsätze zur Verkehrsüberwachung und zur Überwachung von Veranstaltungen und Demonstrationen mit Gewaltpotenzial. 3 Einsätze nach Absatz 2, die von besonderer politischer Tragweite sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des VBS.
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16 Der Einsatz elektrischer Drohnen durch Journalisten/Privatpersonen ist also nicht einfach zulässig. Die erwähnte PV-Verfügung stützt sich noch auf die alte (noch gültige) APV. Daher werden durch den ( ) und den ( ) die Prüfung weiterer Massnahmen mit der Kapo an die Hand genommen und koordiniert. Sollte diese Foto-Drohne auf Stadtgebiet bei polizeilichen Einsätzen festgestellt werden, so sind unverzüglich die vorgesetzten Stellen zu orientieren.
17 Luftobjekte unter 30 kg gelten als Spielzeuge und werden von der Bundesgesetzgebung nicht erfasst Hoheit über den Einsatz liegt bei der Armee (Euro 08 Armee für die polizeilichen Organe) Luftaufnahmen erlaubt, unter Vorbehalt des Schutzes militärischer Anlagen Alles, was optisch wahrnehmbar, darf auch aufgenommen werden
18 Gibt es nicht mehr!
19 Zusammenfassung Solange die Bilder keine Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen liefern, datenschutzrechtlich unbedenklich Allgemeine Persönlichkeitsrechte sind zu beachten: Privatsphäre, (Eigentum) Nicht gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person Abwägung öffentliche-private Interessen Überwiegendes öffentliches Interesse Personen des öffentlichen Interesses müssen sich stärkere Eingriffe in ihre Privatheit gefallen lassen
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