Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

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1 Berlin, im Mai 2003 Stellungnahme Nr. 29/2003 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Strafrechtsausschuss zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Untersuchungshaft (Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen im Bundesrat vom , BR Drucksache 45/03) Mitglieder des Ausschusses: Rechtsanwalt und Notar Eberhard Kempf, Frankfurt a.m.(vorsitz) Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Berlin (Berichterstatter) Rechtsanwalt Rüdiger Deckers, Düsseldorf Rechtsanwalt Rainer Endriß, Freiburg Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm, Frankfurt a.m. Rechtsanwältin Gabriele Jansen, Köln Rechtsanwalt Werner Leitner, München Rechtsanwalt Georg Prasser, Stuttgart Rechtsanwalt Michael Rosenthal, Karlsruhe Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Potsdam Rechtsanwalt Dr. Rainer Spatscheck, München Zuständige DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Tanja Brexl, Berlin

2 Verteiler: Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Justiz Rechtsausschuss und Innenausschuss des Deutschen Bundestages Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Andreas Schmidt Vorsitzende des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast Landesjustizverwaltungen Bundesgerichtshof Generalbundesanwaltschaft Vorstand des Deutschen Anwaltvereins Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des KAV, BAV Vorsitzende des Forums Junge Anwaltschaft des DAV Deutscher Strafverteidiger e.v., Frau Regina Michalke Regionale Strafverteidigervereinigungen Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen und -initiativen Arbeitskreise Recht der im Bundestag vertretenen Parteien Deutscher Richterbund Strafverteidiger-Forum (StraFo) Neue Zeitschrift für Strafrecht, NStZ 2

3 Strafverteidiger Prof. Dr. Jürgen Wolter, Universität Mannheim ÖTV, Abteilung Richterinnen und Richter Deutscher Juristentag (Präsident und Sekretär) Prof. Dr. Schöch, LMU München 3

4 Das Land Niedersachsen hat noch durch seine inzwischen abgelöste SPD-Regierung - im Bundesrat eine gesetzgeberische Initiative zur Erweiterung der Voraussetzungen eingebracht, unter denen ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr verhängt werden kann. Vorgeschlagen wird darin: 1. Die Erweiterung von 112 Abs. 2 StPO um eine Nr. 4. Danach soll Haft auch gegen denjenigen angeordnet werden, der dringend verdächtig ist, eine der dort genannten Straftaten begangen zu haben, und bei dem aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, er werde erneut eine solche oder ähnliche Straftat begehen, bliebe er in Freiheit. Die Subsidiarität des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr, die das geltende Recht vorsieht, soll abgeschafft werden. Der Katalog der Straftaten, die in 112 Abs.2 Nr.4 des Entwurfs genannt werden, soll im Verhältnis zum geltenden 112 a StPO um 223 StGB (einfache Körperverletzung) erweitert werden. Die beiden Alternativen des jetzigen 112a Abs.1 Nr.1 sowie Nr.2 sollen künftig hinsichtlich ihrer Voraussetzungen gleichbehandelt werden. Für beide Verdachtsgruppen soll künftig der Verdacht einmaliger Begehung ausreichen. 112 a StPO soll gestrichen werden. Das Gericht soll künftig verpflichtet sein, die Aufhebung eines Haftbefehls auch dann schriftlich zu begründen, wenn sie von Amts wegen erfolgt. Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl soll künftig nicht mehr außer Vollzug gesetzt werden können. Die besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht ( 121, 122 StPO) soll um den Gesichtspunkt der Sicherheit erweitert werden. Das Gericht soll künftig auch prüfen, ob und inwieweit die Gefährlichkeit des Beschuldigten eine Fortdauer der Haft gebietet. 122 a StPO, wonach ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl nicht länger als ein Jahr aufrecht erhalten werden darf, soll gestrichen werden. Weitere geplante Änderungen betreffen das Ruhen der Sechs-Monatsfrist, wenn mit einer zeitnahen Terminierung der Hauptverhandlung (binnen zwei Monaten) zu rechnen ist, sowie eine Änderung von 453 c StPO für den Fall, dass die Gefahr besteht, der Verurteilte werde vor rechtskräftigem Widerruf einer Bewährung weitere erhebliche Straftaten begehen. 2. Der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins spricht sich gegen jede Erweiterung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr aus. Der Ausschuss hat in den vergangenen Jahren immer wieder die vollständige Abschaffung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gefordert. Dieser Haftgrund stellt einen Fremdkörper im System der Haftvoraussetzungen dar. Denn es geht dabei nicht um Verfahrenssicherung, was eigentlich Zweck von Untersuchungshaft ist, sondern um eine vorbeugende Maßnahme, eine Art Sicherungshaft wie in 126 a StPO 1. 1 vgl. Stellungnahme des Strafrechtsausschusses des DAV vom Februar 1988, dort auch unter Hinweis auf die vielfältige Kritik im Schrifttum 4

5 Dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr haftet historischer haut gout an. Er wurde in Deutschland erstmals eingeführt vom nationalsozialistischen Gesetzgeber durch das Strafverfahrensänderungsgesetz vom wurde er in der SBZ, 1950 in den Westzonen außer Kraft gesetzt 3. Erst wurde er wieder in die Strafprozessordnung aufgenommen. Seinerzeit ging es in erster Linie um die Beseitigung des apokryphen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr, der sich wegen der Verbrechensqualität, die Rückfalldiebstahl und Rückfallbetrug damals hatten, contra legem für Vermögensdelikte in die Praxis eingeschlichen hatte. Mit der 1964 geschaffenen Regelung wurde dieser Haftgrund beschränkt auf Fälle, in denen die Haft unverzichtbar schien zur Verhinderung des Rückfalls in Fällen schwerer Sittlichkeitsverbrechen 5. In diesen engen Grenzen hielt das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift für verfassungskonform, beschränkt auf Fälle, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten drohen 6. In der Folgezeit ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in mehreren Schritten ausgeweitet worden 7. Zu einer weiteren Ausdehnung dieses Haftgrundes besteht keine Veranlassung. Die grundsätzlichen Bedenken, die der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins bereits in seiner Stellungnahme vom Februar 1988 angebracht hatte, gelten fort: Es handelt sich bei diesem Haftgrund um die vorbeugende Verwahrung von Tatverdächtigen, vom Zweck der Sicherung des Verfahrens wird er daher nicht legitimiert. Jede Reform des Haftrechts muss folglich auf die Abschaffung dieses Haftgrundes gerichtet sein. 8 Folgendes kommt inzwischen hinzu: 3. Bereits vor Jahren hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für ein Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft vorgelegt 9. Bis zum heutigen Tage ist dieses Gesetz nicht in die parlamentarischen Beratungen eingebracht worden. Dabei ist eine gesetzliche Regelung der Bedingungen der Untersuchungshaft notwendiger denn je. Ihr Vollzug ist nach wie vor eine Verhöhnung der Unschuldsvermutung. Die Rechtsposition des Untersuchungsgefangenen, dessen Leben sich von dem in Freiheit allein dadurch unterscheiden dürfte, dass er an einem bestimmten Ort festgehalten und wenn Verdunklungsgefahr besteht daran gehindert wird, auf die Beweislage Einfluss zu nehmen, ist schwach und ungeklärt. In der Berliner Untersuchungshaftanstalt Moabit werden z. Z Haftplätze von Untersuchungsgefangenen belegt. Das ist eine Überbelegung von 25,25%. Die Zustände sind erbärmlich. Ähnliches lässt sich von anderen Untersuchungshaftanstalten berichten. Bevor daher über die Erweiterung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft nachgedacht wird, ist es längst an der Zeit, deren menschenunwürdige Bedingungen nachhaltig zu verbessern. Auch wenn das endlich gelingen sollte, besteht allerdings keine Veranlassung, die vorhandenen Haftgründe auszuweiten. Die Praxis hat in der Vergangenheit durch einen 2 RGBl. I 844; damals zusammen mit dem Haftgrund der kochenden Volksseele (vgl. dazu SK-StPO - Paeffgen, vor 112 Rn2, 112 a Rn. 1) 3 SK-StPO-Paeffgen 112 a Rn. 1 4 durch das StPÄG vom , BGBl. I, LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., 112 a Rn. 3 u. Verw. auf BT-Prot. IV 6437 C 6 BVerfGE 19, 349 f. 7 zur weiteren Entstehungsgeschichte vgl. LR-Hilger, StPO, 25. Aufl, 112 a vor Rn. 1 8 Stellungnahme des Strafrechtsausschusses des DAV von Februar 1988, S UVollzG; vgl. die Stellungnahme des Strafrechtsausschusses des DAV hierzu aus dem Jahr Stand

6 erfreulich zurückhaltenden Gebrauch vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr deutlich gemacht, wie schwierig es bei rechtsstaatlicher Betrachtung ist, eine Freiheitsentziehung aufgrund eines Verdachtes zu verhängen, der sowohl in Hinblick auf die begangene als auch die zu erwartende Straftat unbewiesen ist. 4. Die Begründung des Entwurfes, offenbar mit heißer Nadel gestrickt, vermag keine überzeugenden Argumente für den behaupteten Regelungsbedarf vorzutragen. Sie referiert drei Fälle, aus denen sich nach der Auffassung der Verfasser gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben soll: Die Ergänzung des Straftatenkataloges durch 223 StGB die bezeichnenderweise an keiner Stelle explizit begründet wird soll offenbar ein Fall rechtfertigen, bei dem ein wegen (einfacher) Körperverletzung nicht rechtskräftig Verurteilter nicht wegen Wiederholungsgefahr in U-Haft genommen werden konnte. Er soll so die Verdachtslage sechs Wochen nach erstinstanzlicher Verurteilung und Haftentlassung einen Menschen umgebracht haben. Der referierte Fall macht schon deutlich, welche Gefahren in der vorgeschlagenen Neuregelung schlummern. Bei einem durch einfache Körperverletzungshandlungen aufgefallenen Verdächtigen ist in der Regel nicht mit einer Mordtat zu rechnen. Dass diese sich im mitgeteilten Fall in irgendeiner Weise ankündigte, behaupten auch die Entwurfsverfasser nicht. Folgt man freilich ihrer Logik, dann können künftig, wenn der Entwurf Gesetz wird, auch Personen, die wegen eines oder mehrer einfacher Körperverletzungsdelikte verdächtigt werden, bei der Annahme bestehender Gewaltbereitschaft und von Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft genommen werden. Das wäre ein gewaltiger Schritt! Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das nicht zu vereinbaren. In BVerfGE 35, 185 ff., 191 ist ausgeführt, dem Gesetzgeber seien bei der Ausdehnung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr enge Grenzen gesetzt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen überwiege das Sicherheitsbedürfnis der Gemeinschaft den Freiheitsanspruch des lediglich verdächtigen Beschuldigten. Bei dem Anlassdelikt müsse es sich um eine Straftat handeln, die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen, in der Höhe der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört. Das ist bei der einfachen Körperverletzung nicht der Fall. Das BVerfG hat überdies die Vorschrift des 112a I 2 StPO nur deswegen noch für verfassungskonform gehalten, weil der Gesetzgeber Sicherungen eingebaut hat, die der Entwurf gerade abschaffen will: 116 III (Möglichkeit der Haftverschonung gegen Auflagen), 122 a (Höchstdauer: 1 Jahr) StPO 11. Die beiden weiteren Fälle, die zur Begründung des Entwurfes herangezogen werden, betreffen Entscheidungen, mit denen Haftbefehle wegen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach sechs Monaten durch oberlandesgerichtliche Entscheidung aufgehoben wurden. Auch insofern ist nicht nachvollziehbar, wieso bei Beschuldigten, deren Gefährlichkeit angeblich bekannt war, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck ermittelt wurde, der eine Haftentlassung verhindert hätte. Der Fehler liegt in diesen Fällen nicht in den vermeintlichen Lücken des Gesetzes sondern in der Nachlässigkeit der Ermittlungsbehörden. Das wird besonders deutlich für den, der die in der Entwurfsbegründung auszugsweise zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom vollständig nachliest. Sie ist veröffentlich in Die Justiz 2001, S. 196 ff. Die Fundstelle gibt die Entwurfsbegründung nicht an. 11 BVerfGE 35, 192; zur Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Verhängung und Vollzug der U- Haft vgl. insbesondere BVerfGE 19, 342 ff., 351 6

7 5. Der Entwurf offenbart eine bedenkliche Verwahrlosung der Begrifflichkeiten. Er spricht im zweiten der referierten Fälle dort geht es um einen mehrerer Vergewaltigungstaten Verdächtigen - von seinem Opfer. Mit der Unschuldsvermutung ist das nicht zu vereinbaren: Solange sie gilt, kann von einem Opfer eines Beschuldigten keine Rede sein. Das ist auch keine bloße Wortklauberei: Es wird deutlich, dass mit der Infiltration des Strafverfahrens durch Opferinteressen eine Vorverurteilung droht. Man kann sich fragen, ob das einmal artikulierte Sicherheitsbedürfnis, wenn es in der Strafprozessordnung keine Befriedigung erfährt, sich eben an anderer Stelle etwa in Polizeigesetzen durch Einführung einer polizeilichen Schutz- oder Sicherungshaft - Luft machen wird. Das mag geschehen, gibt aber keine Veranlassung, den Systembruch im Untersuchungshaftrecht zu vertiefen. Die geltenden polizeirechtlichen Regelungen (Unterbringungsgesetze) verlangen stets eine konkrete, gegenwärtige Gefahr für erhebliche Rechtsgüter. Eine die Grundrechte der Betroffenen geringer achtende Praxis ist daher nicht zu befürchten, wenn es zu einer weitergehenden polizeirechtlichen Regelung der Materie käme. 6. Auch für die übrigen von dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Verfahrensrechts gibt es weder praktischen noch rechtlichen Anlass: Bei der Subsidiarität des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr muss es angesichts des systemfremden Charakters dieses Haftgrundes bleiben wenn denn der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in der StPO enthalten bleiben sollte. Besser wäre es, ihn vollständig daraus zu eliminieren. Die Forderung einer Verpflichtung des Gerichts, die Aufhebung des Haftbefehls von Amts wegen mit schriftlichen Gründen zu versehen 12, unterstellt eine leichtfertige, voreilige Bereitschaft der Gerichte zu solchen Entscheidungen. Hiefür besteht keinerlei rechtstatsächlicher Anhalt. Die Forderung lässt sich auch nicht mit einer vermeintlichen Überbetonung der Beschuldigteninteressen gegenüber denjenigen des Opfers begründen, der entgegenzuwirken wäre. Denn auch die Fortdauer der Haft kann im Rahmen eines mündlichen Haftprüfungsverfahrens ohne weitere schriftliche Begründung angeordnet werden. Es besteht auch keine Veranlassung, die Möglichkeit zu eliminieren, einen auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl nach 116 III außer Vollzug zu setzen, wie es der Entwurf vorsieht. Sollte tatsächlich zutreffen, dass der hinter diesem Haftgrund stehende Sicherungsgedanke ein solches Außer-Vollzug-Setzen nicht zulässt, dann wird dies auch im Einzelfall so entschieden werden. Freilich lässt sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht durch gesetzgeberische Machtsprüche außer Kraft setzen. Es wird daher auch in den Fällen, in denen mildere Mittel als der weitere Vollzug der Untersuchungshaft beispielsweise ein Kontaktverbot mit möglichen Tatopfern oder gewaltbereiten potentiellen Mittätern Wiederholungsgefahr entfallen lassen, eine Haftverschonung erforderlich und möglich sein. Überdies ist diese Forderung mit der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerfG nicht vereinbar was nach dem Willen der Entwurfsverfasser für sämtliche Haftgründe gelten soll 13 vgl. Fn. 11 7

8 Die von dem Entwurf vorgeschlagenen Eingriffe in das Regelwerk der 121 ff. StPO verstoßen entweder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder sind praktisch überflüssig. Es gibt keinerlei Anlass, den Ermittlungsbehörden in Fällen, in den von einer besonderen Gefährlichkeit des Verdächtigen auszugehen ist, nachzulassen, die Ermittlungen unter Verletzung des Beschleunigungsgebots schleifen zu lassen. Der Schutz der Interessen des möglichen Tatopfers verpflichtet die staatlichen Behörden, ihre Arbeit zu tun. Es ist undenkbar, dass in den Fällen, in denen das unterbleibt, der Gesetzgeber durch Außer-Kraft-Setzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachhilft. Aus diesem Grund spricht auch nichts dafür, die 1-Jahres-Frist des 122 a StPO zu streichen. Für eine Regelung, wonach das Ruhen der 6-Monats-Frist auch für den Fall bestimmt wäre, dass Termin zur Hauptverhandlung innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Frist anberaumt ist, gibt es bereits keinen praktischen Bedarf. In solchen Fällen wird es schon nach geltendem Recht so sein, dass das Oberlandesgericht Fortdauer der Untersuchungshaft mit dieser Maßgabe beschließt. Resümee: Der Gesetzentwurf schlägt unakzeptable, mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbare Änderungen des Untersuchungshaftrechts vor. Das alles geschieht mit der wohlfeilen Begründung, es gelte Opferinteressen gegenüber der Bevorzugung des Beschuldigten Geltung zu verschaffen. Solche Begründungen reichen nicht für eine Reform der Untersuchungshaft, schon gar nicht vermögen sie die längst überfällige Regelung des Untersuchungshaftvollzugs zu ersetzen. Der Strafrechtsausschuss wiederholt sein ceterum censeo: Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist ersatzlos aus der StPO zu streichen. 8

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