Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? Silvio Kuster
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- Franziska Kohler
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1 Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften über die Rechtsnachfolge eines Vermögens Bestimmung, wer Erbe Bestimmung, welche Anteile Einteilung der Erben nach dem Berufungsgrad 1
2 Unterschied Gesetzliche Erben (Ableitung durch Gesetz) Eingesetzte Erben (Ableitung durch Verfügung von Todes wegen) Gesetzliche Erben Verwandte Überlebender Ehegatte Gemeinwesen Erbrecht Verwandte Parentelen-System 2
3 Grundsätze der erbrechtlichen Parentelenordnung Innerhalb Parentele erben Parentelenhäupter, nur wenn vorverstorben, treten die Nachkommen an ihre Stelle Rangfolge: solange Erben vorgehender Parentele, kein Erbrecht entfernterer Parentelen Grenzen des Verwandten-Erbrechts: mit dem Stamm der Grosseltern hört Erbberechtigung auf Über Höhe der Erbteile ist noch nichts gesagt 1. Parentele Alle vom Erblasser abstammenden Personen 3
4 2. Parentele Eltern und alle von diesen abstammenden Personen 3. Parentele Grosseltern und alle von diesen abstammenden Personen Grundsätze Erbteile Hinterlässt der Erblasser nur einen einzigen Erben, geht der ganze Nachlass auf diesen über Kinder erben zu gleichen Teilen. Anstelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen 4
5 Vater und Mutter erben nach Hälften. Anstelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten deren Nachkommen, d.h. die Geschwister, gegebenenfalls die Nichten und Neffen des Erblassers Beide Grosseltern-Paare erben zu gleichen Teilen. Gegebenenfalls erfolgt ein Eintritt der Nachkommen. Fehlt es an Erben der väterlichen oder mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite Erbrecht des überlebenden Ehegatten besteht neben demjenigen der Verwandten Anteil verschieden, ob er mit Nachkommen, mit Erben der elterlichen oder der grosselterlichen Parentele teilen muss Neben Nachkommen: die Hälfte des Nachlasses Neben Erben des elterlichen Stammes: drei Viertel des Nachlasses Neben Erben des grosselterlichen Stammes: den ganzen Nachlass, d.h., er ist Alleinerbe Der überlebende Ehegatte hat neben erbauch güterrechtliche Ansprüche 5
6 Erbrecht des Gemeinwesens Art. 466 ZGB Hinterlässt Erblasser keine Erben, fällt Erbe an Kanton, in welchem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat Verfügung von Todes wegen Verfügungsfähigkeit (wer kann?) Verfügungsfreiheit (über wieviel?) Verfügungsformen (wie?) Verfügungsarten (was kann Inhalt sein?) Verfügungsfähigkeit Letztwillige Verfügung (Testament) Urteilsfähigkeit und zurückgelegtes 18. Altersjahr (auch urteilsfähiger Bevormundeter) Erbvertrag Urteilsfähigkeit und Mündigkeit des Erblassers 6
7 Verfügungsfreiheit Verfügungsfreiheit gewisse Schranken Schranke ist Pfichtteil Pflichtteilsgeschützte Quote kann Erben nicht entzogen werden Pflichtteile berechnen sich vom gesetzlichen Erbanspruch Pflichtteile Für einen Nachkommen Für jedes der Eltern Für den überlebenden Ehegatten ¾ ½ ½ Nur bestimmte gesetzliche Erben sind pflichtteilsgeschützt Alle anderen geniessen keinen Pflichtteilsschutz 7
8 Besondere Begünstigung des überlebenden Ehegatten Es kann gebenüber Kindern Nutzniessung am ganzen Nachlass zugewiesen werden Nutzniessung tritt anstelle des gesetzlichen Erbrechtes (Nutzniesser ist nicht Erbe) Verfügungsformen Letztwillige Verfügung oder Testament (= einseitiges Rechtsgeschäft) Erbvertrag (= zweiseitiges Rechtsgeschäft) Letztwillige Verfügung (Testament) Öffentlich-letztwillige Verfügung (Urkundsperson plus 2 Zeugen) Amtsnotariat / Rechtsanwalt Eigenhändige letztwillige Verfügung (besondere Formvorschriften, ZGB 505) Nottestament 8
9 Erbvertrag (Urkundsperson plus 2 Zeugen) Amtsnotariat / Rechtsanwalt Inhalt der Verfügung von Todes wegen Der Erblasser kann nur über den nicht pflichtteilsgeschützten Teil seines Nachlasses frei verfügen; man nennt dies die frei verfügbare Quote. Erbeinsetzung Bedachter erhält Teil oder Bruchteil der Erbschaft Vermächtnis Bedachter erhält bestimmte Erbschaftssache (wird nicht Erbe) 9
10 Weitere mögliche Verfügungsarten Teilungsvorschriften Erblasser bestimmt, welche Erben auf Anrechnung an den Erbteil welche Vermögenswerte erhalten Willensvollstrecker Befugnisse Willensvollstrecker Verwaltung Erbschaft Anmeldung Erbgang zum Grundbucheintrag Ausrichtung Vermächtnisse Vollzug letztwilliger Teilungsvorschriften Verkauf von Erbschaftsgrundstücken Klagen gegen Verfügungen von Todes wegen Ungültigkeitsklage Verfügungen können aus verschiedenen Gründe angefochten werden (unsittlich, rechtswidrig, Formmangel) Herabsetzungsklage Verletzung der Pflichtteile 10
11 Erbgang tritt automatisch mit dem Tod des Erblassers ein Aktiven und Passiven werden durch die Erben erworben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft Ausschlagungsfrist innert 3 Monaten seit dem Tod des Erblassers bzw. seit Kenntnisnahme der Erbeinsetzung Ausschlagung schriftlich oder mündlich beim Amtsnotariat einreichen Möglichkeit, öffentliches Inventar zu verlangen Nach Vorliegen Inventar Möglichkeit, Erbschaft auszuschlagen Amtliche Liquidation zu verlangen Erbschaft unter öffentlichem Inventar anzunehmen Erbschaft vorbehaltslos annehmen 11
12 Sicherungsmassnahmen Siegelung Aufnahme eines Sicherungsinventar Erbschaftsverwaltung Eröffnung der letztwilligen Verfügung Erbbescheinigung Teilung der Erbschaft Bei mehreren Erben = Erbengemeinschaft Keine Miteigentum, sondern Gesamteigentümer am ganzen Nachlass Freie Vereinbarung der Teilung Wenn keine Einigung, amtliche Teilung durch Amtsnotariat 12
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