Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze (öffentlicher Straßen) der Stadt Gardelegen -Straßenreinigungssatzung-

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1 Stadt Gardelegen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze (öffentlicher Straßen) der Stadt Gardelegen -Straßenreinigungssatzung- Auf der Grundlage des 6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568) in der Fassung vom i. V. m. 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( StrG LSA) vom (GVBl. LSA S. 334) hat der Stadtrat der Stadt Gardelegen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Gardelegen betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen ) innerhalb der geschlossenen Ortslage als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 3 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigung umfasst das Reinigen der Fahrbahn und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören Radwege, Sicherheitsstreifen, Gossen, Parkstreifen, Grün-, Trenn- und Seitenstreifen sowie Haltestellenbuchten. (2) Zur Reinigung gehören für die Gehwege und Fußgängerüberwege auch der Winterdienst. Dieser umfasst insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Gehwege und der Fußgängerüberwege bei Schnee- und Glatteis. (3) Über die an die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung angeschlossenen Straßen, Wegen und Plätzen im folgenden einheitlich Straßen genannt wird ein Verzeichnis aufgestellt und veröffentlicht. Das Verzeichnis ist Anlage dieser Satzung. In das Verzeichnis werden in der Regel solche Straßen aufgenommen, die einer nicht unerheblichen Verkehrsbelastung unterliegen, eine nicht wassergebundene Decke haben, oberflächenentwässert und mit einer Gosse oder einem Bordstein versehen sind. (4) Unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch bildet jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit darstellt, ein einheitliches Grundstück im Sinne dieser Satzung. Ein Grundstück ist durch zu reinigende Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge oder eine fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine wirtschaftliche und verkehrstechnische Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. (1) Die Reinigung 2 Übertragung der Reinigungspflicht und des Winterdienstes auf die Grundstückseigentümer a) sämtlicher Gehwege und kombinierter Geh- und Radweg innerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Haltebuchten für öffentliche Verkehrsmittel b) und derjenigen Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortslage, die nicht in dem Straßenverzeichnis nach 1 Abs. 3 der Stadt Gardelegen zu reinigende Straße kenntlich gemacht wurde, 1

2 wird in dem in 3 festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke gemäß 1 auferlegt. Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Erschließt eine Straße Grundstücke an beiden Straßenseiten, so sind die Grundstückseigentümer beider Seiten Reinigungspflichtig und die Reinigung erstreckt sich nur bis zur Straßenmitte. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein mindestens 1,50 m breiter Streifen auf beider bebauten Seiten des Straßenkörpers neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn zu reinigen. (2) Der Winterdienst für die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage wird in dem in 4 festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstück gemäß 1 auferlegt. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Weiterhin werden den Eigentümern die Wohnungsberechtigten, Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten gleichgestellt. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen bzw. Winterdienstpflichtigen kann in Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht bzw. den Winterdienst übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht (1) Von den gemäß 2 Abs. 1 zur Reinigung verpflichteten Grundstückseigentümer sind a) diejenige Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage, die nicht im Straßenverzeichnis der Stadt aufgeführt sind, und b) sämtliche Gehwege und gemeinsamen Geh- und Radwege einschließlich der Grün-, Trenn- und Seitenstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage, bis jeweils Sonnabends Uhr zu säubern. Ist der Reinigungstag ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag zu reinigen. (2) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Gras, Moos, Laub und sonstiger Kehricht auf den in 1 Abs. 1 bezeichneten Flächen. (3) Außergewöhnliche Verunreinigungen, zum Beispiel durch Auf- und Abladen oder Transport von Erde, Kies, Schutt, Kohlen, Holz, Dünger, Sand, Getreide und Abfall durch Bauarbeiten, Unfällen oder Tieren sind unverzüglich vom Grundstückseigentümer zu beseitigen. (4) Belästigende Staubentwickelung ist zu vermeiden und durch Befeuchten der Reinigungsflächen vorzubeugen. (5) Kehricht ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu beseitigen. Er darf nicht auf die Fahrbahn, in die Gosse, Einlaufschächten, in Gräben, auf Hydrantendeckel oder auf Nachbargrundstücke entsorgt werden. Kehricht von Privatgrundstücken darf nicht in den öffentlichen Straßenraum gebracht und dort gelagert werden. Mittel, die geeignet sind, Schäden an der Straße zu verursachen, dürfen nicht verwendet werden. 2

3 4 Art und Umfang des Winterdienstes (1) Von den gemäß 2 Abs. 2 zum Winterdienst verpflichteten Grundstückseigentümern sind die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, jedoch mindestens 1,50 m, von Schnee freizuhalten. Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m sind ganz freizuhalten. Sofern ein Gehweg nicht durch bauliche Vorkehrungen von der Fahrbahn abgegrenzt ist, gilt eine Gehbahn von mindestens 1,00 m Breite auf der Fahrbahn als Gehweg. Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen gilt die Hälfte der nicht der Fahrbahn zugewandten Wegbreite als Gehweg. (2) Auf Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen ist bei Eis- und Schneeglätte mit den zugelassenen Stoffen Sand, feiner Kies, Splitt oder Sägespäne zu streuen. Die Anwendung von Streusalz, sonstigen chemischen auftauenden Mitteln, Asche oder Hauskehricht ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung von Streusalz ist nur in klimatischen Ausnahmefällen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielt werden kann, bei Bundesstraßen mit starkem Verkehr, an Ampelübergängen, Fußgängerüberwegen, Tunnel und Bushaltestellen zugelassen. Es ist darüber hinaus an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie Treppen, Rampen, Brückenlauf und -abgängen, bei starken Gefälle- und Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten erlaubt. (3) In der Zeit von 7.00 bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Eisglätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und Eisglätte sind werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder der Fahrbahn gebracht werden. 5 Maßnahmen der Stadt Wird gegen sich aus dieser Satzung ergebenen Verpflichtungen verstoßen, so kann die Stadt Gardelegen die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichtenden ergreifen. 6 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetzes vom (BGBl. I S. 461) in der Fassung vom (BGBl. I S. 602) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt. Gemäß 6 Abs. 7 GO-LSA kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 DM geahndet werden. 7 Anschluss- und Benutzerzwang / Gebührensatzung (1) Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen nach 1 Abs. 3 angrenzen und durch sie erschlossen sind, sind verpflichtet, die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts zu benutzen. 3

4 (2) Für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung erhebt die Stadt Gardelegen Gebühren. Die Gebühren werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgelegt. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege der Stadt Gardelegen vom außer Kraft. Gardelegen, den von Baehr 4

5 Hansestadt Gardelegen Änderung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze (öffentlicher Straßen) der Hansestadt Gardelegen -Straßenreinigungssatzung- Auf der Grundlage des 6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568) in der zur Zeit gültigen Fassung i. V. m. 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( StrG LSA) vom (GVBl. LSA S. 334) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen in seiner Sitzung am folgende Änderung der Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Gardelegen beschlossen: Verzeichnis der zu reinigenden Straßen Straßenbezeichnung Umfang der Straßenreinigung RK 1 wöchentliche Reinigung RK 2 14-tägige Reinigung RK 3 Reinigung 1 X monatlich keine Reinigung Ackendorfer Landstraße von KV 1 bis Bordende X Ahornweg von Stendaler Str. bis Platz der Freiheit X Akazienweg von Platz der Freiheit bis Erlenweg X Am Burgwall von Fußgängerüberweg bis Isenschnibber Str. X Am Kämmereiforst von Bismarker Str. bis Am Lindenberg X von Isenschnibber Am Kuhschagweg Chaussee bis An d. Burgstücken X Am Lindenberg von Am Kämmereiforst einschl. Wendehammer X Am Windmühlenberg von Letzlinger Landstr. bis Ipser Weg X An den Burgstücken von Am Kuhschagweg bis Bismarkerstraße X An der Breiten Gehre von An d. Burgstücken X An der Koppel von Ziepeler Weg X Aschberg von E.- Thälmann Str. bis Ph.- Müller Str. X August-Bebel-Straße von Bismarker Str. bis Holzweg X B.-Brecht-Straße (Hauptstraße) von von OdF- Straße bis Platz der Freiheit X Bahnhofstraße von Kreuzung Schillerstr. bis ehem. Bahnübergang X Bismarker Straße von Stendaler Str. KV 2 bis Am Kämmereiforst X Bornemannstraße von Bahnhofstraße bis Tiedgestraße X Burgstraße von R.- Breitscheid Str. bis Burgwall X Buschhorstweg von Letzlinger Landstr. bis Magdeburger Landstr. X Dr. A. Schweitzer Straße von E.v. Bergmann Str. bis Dr. R.- Koch Str. X Dr. R. Koch Straße von Dr. A. Schweitzer Str. bis Ziepeler Weg X Eichenweg von Platanenweg bis Platz der Freiheit X Erlenweg von Platanenweg bis Platz der Freiheit X Ernst-Thälmann-Straße von Sandstr. Kreuzung bis Goethestr. Kreuzung X 5

6 Ernst-Thälmann-Straße von Rathausplatz bis Kreuzung Wollbrand X Ernst-von-Bergmann-Straße vom KV 1 bis Ende Befestigung X Feldstraße von Stendaler Str. bis Bahnübergang X Friedrich-Engels-Straße von A.- Bebel Str. bis K.Liebknecht Str. X Gartenstraße von Jägerstieg bis Bornemannstr. X Gifhorner Straße von OdF- Straße bis KV 3 X Goethestraße von E.- Thälmann Str. bis Ende Bord X Goldener Ring von Sandstraße bis Nicolaistraße/ Sandstraße X Heldenstraße von Holzmarkt bis Sandstraße X Holzmarkt von Priesterstraße bis Nicolaistraße X Holzweg von Feldstraße bis An der breiten Gehre X Hopfenstraße von Bahnhofstr. bis Tunnel X Industriegebiet X Ipser Weg von Wetterwarte bis Tunnel Wendehammer X Isenschnibber Chaussee X Isenschnibber Straße von Burgwall bis Salzwedeler Tor X Jägerstieg von Bahnhofstraße bis Gartenstraße X Karl-Marx-Straße von A.- Bebel Str. bis Isenschn. Chaussee X Kastanienweg von Platz der Freiheit bis Platanenweg X Kiefernweg von Stendaler Str. bis Bordende X Klingberg von Nicolaistraße bis Burgstraße X Kurze Straße von Jägerstieg bis Rosenweg X KV 1 Innen Außen X KV 2 Innen Außen X KV 3 Innen Außen X Langförder Weg von KV 2 bis Freiligrathstr. X Letzlinger Landstraße von Hopfentunnel bis Bordende X Letzlinger Straße von Bahnhofstr. bis Tunnel Wendehammer X Lindenthal Amselweg von Letzlinger Landstr. bis unbefestigter Teil X Lindenweg von Stendaler Str. bis Platz d. Freiheit X Marktstraße von Sandstraße bis Rathausplatz X Mozartstraße von Stendaler Str. bis OdF- Straße X Mühlenstraße vom Jägerstieg bis Am Nesenitzbach X Nicolaistraße von Holzmarkt bis Rathausplatz X Otto-Nuschke-Straße von Str. d. Freundschaft bis Tiedgestraße X Pappelweg von Stendaler Str. bis B.- Brecht Str. X Ph.-Müller-Straße von R.- Breitscheid Str. bis Kreuzung Sandstraße X Platanenweg von Kastanienweg bis Erlenweg X 6

7 Platz der Freiheit von B.- Brecht Str. bis Kastanienweg X Poststraße von Bahnhofstraße bis unbefestigter Teil X Priesterstraße von Burgstraße bis Holzmarkt X Projektierungsstraße von Stendaler Str. bis B.- Brecht Straße X R.-Breitscheid-Straße vom Burgstraße bis Stendaler Str. X R.-Breitscheid-Straße von Rathausplatz bis Burgstraße X Rathausplatz von Marktstr. / R.- Breitsch bis Nicolaistraße X Rosenweg von Bahnhofstraße bis Gartenstraße X Salzwedeler Tor Straße von Sandstraße bis v. d. Salzwedeler Tor X Sandstraße von Kreuzung Ph. Müller bis Salzwedeler Tor Str. X Schillerstraße von Stendaler Str. bis Kreuzung Bahnhofstraße X Stendaler Chaussee von Lindenweg bis Umgehung (Brücke) X Stendaler Straße von R.- Breitscheid Str. bis Lindenweg X Straße der Befreiung von Str. d. Republik bis Gartenstraße/ Jägerstieg X Straße der Freundschaft von Schillerstraße bis Gartenstraße X Straße der OdF von Stendaler Str. bis B.- Brecht Str. X Straße der Republik von Str. d. Freundschaft einschl. Wendehammer X Straße zum Erlebnisbad Magdeburger Landstr. Bordende X Tiedgestraße von Bahnhofstraße bis Johanniter X Tunnel Hopfenstraße von Hopfenstraße bis Letzlinger Land Str. X Vor dem Salzwedeler Tor von Salzwedeler Tor Str. bis KV 1 Ackendorfer Land X Wächterstraße von Holzmarkt bis Burgstraße X Weteritzer Landstraße von KV 1 bis M. Claudius Str. X Wiesenweg von Stendaler Str. bis verl. Langförder Weg X Zienau Ortslage X Zur Schmalen Gehre von Am Lindenberg einschl. Wendehammer X Gardelegen, den Fuchs Bürgermeister 7

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