TV-Anlagen arbeitsmedizinische Aspekte DR. KARL BÖHM ORF-ARBEITSMEDIZIN

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7 Betriebsärztetagung ARD/ZDF/ORF 2012

8 Aktinische UV-Gefahr für Auge und Haut 200 bis 400 nm Hornhautentzündung UV-Erythem (Sonnenbrand) Die biologische Wirksamkeit der UV-Strahlung variiert im angegebenen Wellenlängenbereich und wird mit der spektralen Wirkungsfunktion (Bewertungskurve) SUV beschrieben

9 UV-A Gefahr für das Auge 315 bis 400 nm UV-A wird zum Großteil von der Augenlinse absorbiert und kann zu UV-Katarakt (Trübung der Augenlinse) führen. Scheinwerfer: Glasbruchsensor

10 Thermische Netzhautgefährdung Sichtbares Licht und IR-Strahlung bis zu Wellenlängen von 1400 nm können zu einer thermischen Netzhautschädigung führen. Tritt besonders bei kurzen Bestrahlungen (< 10s) oder bei Wellenlängen über 700 nm auf. Tritt vorwiegend bei Laser auf Die Wirkung wird durch die spektrale Bewertungsfunktion R(λ) charakterisiert.

11 Photochemische Netzhautgefährdung (Blaulichtgefahr) Auf die Netzhaut trifft nur Strahlung von 380 bis 1400 nm Chronische Bestrahlung im Bereich zwischen 380 bis ca. 600 nm kann zur photochemischen Netzhautschädigung führen Blaues Licht ist besonders biologisch wirksam Das Schädigungspotenzial wird durch die spektrale Bewertungsfunktion B(λ) berücksichtigt.

12 Photochemischer Effekt Ausreichende Photonenenergie (UV und kurzwelliger sichtbarer Bereich) > keine Wärme, sondern chemische Reaktionsenergie > Molekülanregung > Energie an O 2 > Singulett O 2 > freie Radikale > Protein-/DNA-Schädigung UV kann direkte DNA-Schäden verursachen, zt karzinogen Meist > 10 s Bestrahlungsdauer,Entpigmentierung Maximum bei 440 nm Nach > 12 Stunden bemerkbar

13 Entscheidend bzgl. Blaulicht-Dosis Spektrale Zusammensetzung des Lichtes Zeitdauer der Einwirkung Leuchtdichte! Energie im Spektralbereich der Wirkungsfunktion/ Bewertungskurve (effektive Blaulicht-Strahldichte)! Beispiele: Blick in den blauen Himmel (sehr hoher Blauanteil, aber Streulicht und daher geringe Leuchtdichte), Schweißplasma

14 Messungen Referenzabstand für Allgemeinbeleuchtung 500 Lux (nicht kleiner als 20 cm), alle anderen Lampen 20 cm Das aufgenommene Spektrum wird mit den relevanten biologischen Wirkfunktionen gewichtet Messgrößen sind die spektrale Bestrahlungsstärke und die spektrale Strahldichte Bewertung der Blaulichtgefährdung immer im Abstand von 20 cm (IEC/TR 62778); Grenzbeleuchtungsstärke E thr

15 EN photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen Einordnung nach verschiedenen Kriterien möglich: - Messabstand der einer Beleuchtungsstärke von 5oo lx entspricht (aber nicht kleiner als 200mm) - Dies ist für Lampen, die für den Allgemeingebrauch bestimmt sind, anzuwenden (Büros, Schulen, Wohnungen, Fabriken, Straßen, Kfz, etc.) - für alle anderen Lichtquellen: Messung im Abstand von 200mm (Filmprojektoren, industrielle Verfahren, Hautbräunung, med. Therapie, Suchscheinwerfer

16 IEC/TR Nach IEC/TR 62778: Bewertung der Blaulichtgefährdung immer in einem Abstand von 200 mm Wird RG2 erreicht wird in IEC/TR mittels Flussdiagramm Vergrößerung des Abstandes bis zur Grenzbeleuchtungsstärke, Grenzwert für Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke in Abhängigkeit der Farbtemperatur

17 Betriebsärztetagung ARD/ZDF/ORF 2012

18 Betriebsärztetagung ARD/ZDF/ORF 2012

19 Norm Grenzwerte, angegeben als Strahldichte. Blaulicht RG 0 RG 1 RG 2 Grenzwert L [W m 2 sr 1 ] erlaubte Bestrahlungsdauer [s] > mind. 100 mind. 0,25 Netzhaut thermisch 1 Grenzwert LR*) [W m 2 sr 1 ] /α /α /α erlaubte Bestrahlungsdauer [s] > 10 > 10 mind. 0,25 *) α hat die Bedeutung der Quellgröße, die als Winkelgröße mit der Einheit rad angegeben wird.

20 Professional Light And Sound Association Betriebsärztetagung ARD/ZDF/ORF 2012

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31 Makuladegeneration gelber Fleck (Areal des schärfsten Sehens) Interindividuell extrem unterschiedliche Sensibilität und Vulnerabilität > Dosis gefährlicher Lichtbelastungen nicht bestimmbar Zeitliche Summation von überdosierten retinalen Licht-Belastungen (entsättigt, weniger kräftig, schmutzig-weiß, schwarz-grauschleier Häufigste Erblindungsursache

32 Makuladegeneration Entwicklung bis zur Erblindung

33 Verordnung EMF 2016 RICHTLINIE 2013/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG EMES-2/AUVA

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