Der Bundesminister für Verkehr Bonn, den 10. Dez BW 21/ /94 FN 90 Hausruf: 42 13
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1 Der Bundesminister für Verkehr Bonn, den 10. Dez BW 21/ /94 FN 90 Hausruf: Wasser- und Schiffahrtsdirektionen BfG, BAW und RMD nachrichtlich: Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Bundesrechnungshof Einführung Technischer Baubestimmungen - DIN 4109, Ausgabe November 1989 Erlaß vom W A 63 Erlaß vom W A 63 Erlaß vom W A 68 Erlaß vom W 6/ /88 FN 76 Die Norm DIN 4109, Ausgabe November Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise - und Beiblatt 1 zu DIN 4109, Ausgabe November Schallschutz im Hochbau; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren - werden hiermit für den Geschäftsbereich der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung als Richtlinie eingeführt. Die Ausgabe November 1989 der Norm DIN 4109 und das Beiblatt 1 ersetzen DIN 4109 Teil 1, 2, 3, September 1962, DIN 4109 Teil 5, April 1963 sowie die "Richtlinien für bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm", die teilweise mit Erlassen bauaufsichtlich eingeführt worden sind.
2 - 2 - Nachweis und Prüfung des Schallschutzes Der Nachweis des Schallschutzes ist Bestandteil des Entwurfes. In den Berechnungen der Schalldämmung unter Berücksichtigung der an der Schallübertragung beteiligten Bauteile und Nebenwege sind die Rechenwerte der Einzelbauteile unter Hinweis auf die entsprechenden Abschnitte des Beiblattes 1 der Norm DIN 4109 oder auf entsprechende Prüfzeugnisse für Eignungsprüfungen anzugeben. Auf den Nachweis des Schallschutzes kann verzichtet werden bei: - Hochbauten, die im Sinne der Länderbauordnungen keine Gebäude sind, sowie bei - Betriebsgebäuden, (wie Pumpwerken, Kraftwerken, Transformatorenhäusern, Pegelhäusern u.ä.) - Werkstattgebäuden, - Lagergebäuden, die keine Aufenthaltsräume oder schutzbedürftigen Räume im selben Gebäude oder in baulich damit verbundenen Gebäuden enthalten. Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, daß Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder
3 - 3 - b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach 47 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergebende "maßgebliche Außenlärmpegel" (Abschnitt 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung ( 47 a Abs. 3 Nr. 3 BIMSCHG) gleich oder höher ist als - 56 db (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien, - 61 db (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, - 66 db (A) bei Büroräumen und ähnlichen Räumen. Prüfung der Nachweise Die Prüfung soll von der gleichen Stelle durchgeführt werden, die den Standsicherheitsnachweis prüft. In besonderen Fällen kann ein Sachverständiger oder eine sachverständige Stelle hinzugezogen werden. Hierfür kommen auch die bauakustischen Prüfstellen der Gruppe I und II in Betracht, die beim Institut für Bautechnik in einem Verzeichnis (Veröffentlichung in den "Mitteilungen des IfBt") geführt werden. Bei Anwendung der Norm DIN 4109 ist zu beachten: Zu Abschnitt 4.3: Es dürfen Armaturen, an die Anforderungen hinsichtlich des Geräuschverhaltens gestellt werden, nur verwendet oder eingebaut werden, wenn sie ein Prüfzeichen haben. Anforderungen werden gestellt, wenn die von den Armaturen ausgehenden Geräusche in fremde schutzbedürftige Räume übertragen werden können.
4 - 4 - Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2: Die Anforderungen sind im Einzelfall im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde festzulegen. Zu Abschnitt 5.5: Der für das jeweilige betroffene Bauteil "maßgebliche Außenlärmpegel" ist vom Entwurfsverfasser unter Einhaltung der Vorgaben aus Bebauungsplänen, amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen zu ermitteln. Zu Abschnitt 6.3: Im bauaufsichtlichen Verfahren dürfen für Eignungsprüfungen I und III nur Prüfzeugnisse von sachverständigen Prüfstellen der Gruppe I des beim Institut für Bautechnik geführten Verzeichnisses anerkannt werden. Die einheitliche Form des Prüfzeugnisses kann vorgeschrieben werden. Eignungsprüfungen, die von Prüfstellen anderer EG- Mitgliedsstaaten erbracht werden, können ebenfalls anerkannt werden, sofern die Prüfstellen nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vom hierfür von einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft anerkannt worden sind. Zu Abschnitt 7.3: Die Eignungsprüfungen sind durch besonders benannte bauakustische Prüfstellen der Gruppe I des beim Institut für Bautechnik geführten Verzeichnisses durchzuführen.
5 - 5 - Zu Abschnitt 8: Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Meßergebnissen nachzuweisen. Das gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R' w, res 50 db betragen muß. Die Messungen müssen von sachverständigen Stellen vorgenommen werden, die im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu beauftragen sind. In Betracht kommen insbesondere bauakustische Prüfstellen der Gruppe I und II, die beim Institut für Bautechnik in dem Verzeichnis über "sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach DIN 4109" geführt werden. Folgende Erlasse werden hiermit aufgehoben: a) Erlaß zu DIN 4109, Blätter 1, 2, 3, 4 und 5 vom , - W A 63 b) Erlaß vom W A 63 c) Erlaß zu DIN 4109, Blätter 2 und 5 vom W A 68 d) Erlaß für "Richtlinien für bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm" vom W 6/ /88 FN 76 -
6 - 6 - Die Norm DIN 4109, Ausgabe November 1989 und das Beiblatt 1 zu DIN 4109, Ausgabe November 1989 sind beim Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30, erhältlich. Dieser Erlaß wird in die VV-WSV 2104, Abschnitt 3.6 aufgenommen. Im Auftrag Schröder
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