Satzung der Gemeinde Bromskirchen

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1 Satzung der Gemeinde Bromskirchen über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stell oder Garagen und Abstell für Fahrräder und die Ablösung der Stell für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablösesatzung Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl. I S. 173) sowie der 50 und 87 der Hess. Bauordnung vom (GVBl. I S. 655) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bromskirchen in der Sitzung am die nachstehende Satzung beschlossen: 1 Stellplatzpflicht (1) Für das Gebiet der Gemeinde Bromskirchen wird bestimmt,daß bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stell oder Garagen und Abstell in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenhei t hergestell t werden (notwendige Stell, Garagen und Abstell). \ (2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliehe Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich. (3) Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stell oder Garagen und Abstell in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. (4) Für die Gebiete der Gemeinde Bromskirchen wird bestimmt, daß die Verpflichtungen unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Gemeinde einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stelln oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung). (5) Der Ablösebetrag errechnet sich aus den Kosten für die Herstellung eines ebenerdigen Stellplatzes sowie aus dem Bodenwert mit Zufahrt der Stellplatzfläche auf dem Baugrundstück unt er Berücksich tigung der Kost en für Eing riff s- und Ausgleichsmaßnahmen. (6) Die Höhe der Vorausleistungen des Geldbetrages ergibt sich aus 5. 2

2 2 2 Gestaltung der Stell (1) Stell sind mit Pflaster-, Verbundsteinen o.a. luftund wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen. (2) Stell sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zum umpflanzen. Für je fünf Stell ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 qm zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z.b. Abdeckgitter, vorzusehen. Stell mi t mehr als qm Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. 3 Größe der Stell, Garagen und Abstell (1) Folgende Stellplatzgrößen werden festgesetzt: 1. Für einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit höchstens 10 Sitzn oder einem Anhänger 2. für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit mehr als 10 Sitzn 3. für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus 18 qm 50 qm 150 qm (2) Für Garagen werden folgende Mindestgrößen festgesetzt: 2,99 x 5,49 m (Außenmaß). (3) Für Abstell werden folgende Mindestgrößen festgesetzt: 2,50 x 5,00 m. (4) Ausnahmen von Abs. 1 bis 3 sind mi t Zustimmung der Gemeinde möglich. 4 Zahl der Stell, Garagen und Abstell für Fahrräder (1) Die Zahl der Stell bemißt sich nach dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verb ind licher Bestandteil dieser Satzung ist. 3

3 3 (2) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stell geschaffen werden, dann bemißt sich die Zahl der erforderlichen Stell nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebenden Zahl der Stell entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselsei tige Benutzung sichergestellt ist. (3) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. (4) Sofern Garagen errichtet werden, gel ten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stelln. 5 Ablösebetrag (1) Für das Gebiet der Gemeinde Bromskirchen werden folgende Ablösungsvorausleistungen festgelegt: Stellplatz nach 3 Abs. 1 Ziffer 1 Stellplatz nach 3 Abs. 1 Ziffer 2 Stellplatz nach 3 Abs. 1 Ziffer ,-- DM ,-- DM ,-- DM (2) Berechnet werden die der Gemeinde im einzelnen Falle jeweils entstehenden tatsächlichen Aufwendungen. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tri t t am Tage nach Vollendung der öffen tlichen Bekanntmachung in Kraft. Bromskirchen, den Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bromskirchen t-~ Frese Bürger eister

4 Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Bromskirchen Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stell Zahl der Abstellfür Kraftfahrzeuge für Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 2 Stpl. je Wohnung 3 je Wohnung 1.2 Mehrfamilienhäuser 1,5 Stpl. je Whg. 2 je Wohnung 1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stpl. je Whg. 0,2 je Wohnung 1.4 Wochenend- u. Ferienhäuser 1 Stpl. je Whg. 2 je Wohnung 1.5 Kinder- u. Jugendwohnheime 1 Stpl. je 15 Betten, jedoch mind. 2 Stpl. 1 je 3 Betten 1.6 Wohnheime 1 Stpl. je 2 Betten jedoch mind. 3 Stpl. 1 je 3 Betten 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs und Praxisräume 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allg. 1 Stpl. je 30 Nutzfläche qm 1 je 60 qm Nutzfläche 2.2 Räume mit erhebl. Besucher/innenverkehr (Schalter Abfertigungs o. Beratungsräume, Arztpraxen u. dergi. 3 Verkaufsstätten 1 Stpl. je 20 qm Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stpl. 1 je 50 qm Nutzfläche 3.1 Läden, häuser Geschäfts 1 Stpl. je 35 qm Verkaufsnutzflächen jedoch mind. 2 Stpl. je Laden 1 je 70 qm Verkaufsnutzflächen 3.2 Geschäftshäuser mit geringen Besucher/innenverkehr 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutzfläche 1 je 100 qm Verkaufsnutzfläche 3.3 Verbrauchermärkte 1 Stpl. je 15 qm Verkaufsnutzfläche 1 je 100 qm Verkaufsnutzfläche 5

5 2 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stell Zahl der Abstellfür Kraftfahrzeuge für Fahrräder 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, MZH) 1 Stpl. je 15 Sitz 1 je 120 Sitz 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser) 1 Stpl. je 7 Sitz 1 je 7 Sitz 4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 25 Sitz 1 je 15 Sitz 5 Sportstätten 5.1 Sport ohne Besucher/innen (z.b. Trainings) 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche 1 je 250 qm Sportfläche 5.2 Sport mit Sportstadien mit Besucher/innenn 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/innen 1 je 30 Besucher 5.3 Turn- u. Sporthallen ohne Besucher/innen 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche 1 je 50 qm Hallenfläche 5.4 Turn- u. Sporthallen mit Besucher/innen u. Fitneßcenter 1 Stpl. je 50 qm Hallenflächen, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/innen 1 je 50 qm Hallenflächen, zusätzl. 1 je 15 Besucher/in nen 5.5 Freibäder u. Freiluftbäder 1 Stpl. je 200 qm Grundstücksfläche 1 je 200 qm Grundstücksfläche 5.6 Tennis mit Besucher/innen 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/innen 1 je 2 Spielfelder, zusätzl. 1 je 10 Besucher/ innen

6 3 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 12 Sitz- 1 je 4 Sitz 6.2 Diskotheken 1 Stpl. je 5 Sitz- 1 je 8 Sitz 6.3 Hotels, Pensionen 1 Stpl. je 4 Betten, 1 je 25 Betten u.a. Beherbergungs für zugehörige Rebetriebe staurationsbetrieb Zuschlag nach Nr Jugendherbergen, 1 Stpl. je 10 Betten 1 je 10 Betten z.b. Schulland heime 7 Schulen, Einrichtungen der Jugendbeförderung 7.1 Grund- und Haupt 1 Stpl. je 30 Schü 1 je 3 Schüler/ schulen ler/innen innen 7.2 Kindergärten, Kin 1 Stpl. je 25 Kin 1 je 25 Kinder dertagestätten der. jedoch mind. und dergi. 2 Stell 8 Gewerbliche Anlagen 8.1 Handwerks- u. Indu 1 Stpl. je 60 qm 1 je 60 qm Nutzstriebetriebe Nutzfläche oder fläche oder je je 3 Beschäftigte 3 Beschäftigte 8.2 Lagerräume, Lager 1 Stpl. je 100 qm 1 je 5 Beschäf, Austtel Nutzfläche oder tigte lungs- u. Verkaufs je 3 Beschäftigte 8.3 Kfz.-Werkstätten 6 Stpl. je Wartungs 1 je 5 Wartungsoder Reparaturstand o. Raparaturstand 8.4 Tankstellen mit 10 Stpl. je Pflege Pflegen platz 8.5 Kfz.-wasch 3 Stpl. je Waschplatz zur Selbstbedienung 9 Verschiedenes 9.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Klein 1 je 2 Kleingärten gärten 9.2. Friedhöfe 1 Stpl. je qm 1 je 750 qm Grundstücksfläche, Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stpl.

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich. Satzung der Gemeinde Allendorf (Eder) über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze und die Ablösung der Stellplätze. Stellplatz- und Ablösesatzung

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