Aktuelle Entwicklungen und Brennpunkte in der Umsatzsteuer. Stefan Heinrichshofen Peters, Schönberger & Partner

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1 Aktuelle Entwicklungen und Brennpunkte in der Umsatzsteuer Stefan Heinrichshofen Peters, Schönberger & Partner

2 2 Disclaimer Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung des Autors zur derzeitigen Rechtslage wieder und enthalten lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle Umstände einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln.

3 3 Ihr Referent

4 4 Seminarinhalte Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer

5 5 Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

6 6 Thema I: Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften Sachverhalt: Die Holding GmbH (auch nur: Holding ) ist Alleingesellschafterin von fünf inländischen Tochtergesellschaften (T1-T5). Sie erbringt gegenüber allen Tochtergesellschaften administrative Dienstleistungen. Daneben erbringt sie gegenüber T1 Vermietungsleistungen, da sie Eigentümerin des von T1 genutzten Grundstücks ist. T2 überlässt sie Markenrechte. T5 hat im EU-Ausland (Österreich) eine Zweigniederlassung. Diese erbringt aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten gegen angemessenen Preis Dienstleistungen. Die Holding beabsichtigt T1 zu verkaufen.

7 7 Thema I: Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften Holding* T1 T2 T3 T4 T5 Dienstleistung Zweigniederlassung T5 *Die Holding ist zu jeweils 100 % an T1 bis T5 beteiligt und erbringt diesen gegenüber auch administrative Dienstleistungen von nicht untergeordneter Bedeutung.

8 8 Thema I: Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften Fragestellung: Wie ist die Rechtslage in Bezug auf 1) den beabsichtigten Verkauf von T1 und 2) die Dienstleistungen der österreichischen Zweigniederlassung an ihr inländisches Stammhaus? Problem: Veräußerung von Anteilen als umsatzsteuerbarer Sachverhalt Leistungen zwischen Zweigniederlassung und Stammhaus

9 9 Thema I: Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften Lösungshinweise: Zu 1) Verkauf von Anteilen: Die Holding übt in Bezug auf sämtliche ihrer fünf Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne aus, sodass sie Unternehmerin ist. Auf Basis der jüngeren Rechtsprechung des EuGH führen auch andere sonstige Leistungen zur Begründung der Unternehmereigenschaft, wie z. B. die Vermietung oder die Überlassung von Rechten. Damit handelt es sich bei T1 um unternehmerisches Vermögen der Holding, sodass die Übertragung der Anteile in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fällt bzw. im Rahmen des Unternehmens im Sinne von 1 Abs. 1 UStG erfolgt. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils begründet nur dann eine (Teil-)Geschäftsveräußerung im Sinne von 1 Abs. 1a UStG, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbstständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt wird (vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 9 S. 1 UStAE).

10 10 Thema I: Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften Sofern vorliegend nicht auch das an T1 vermietete Grundstück auf den Erwerber übertragen wird, führt die Übertragung der Anteile nicht zu einer nicht umsatzsteuerbaren (Teil-)Geschäftsveräußerung. Ob für die Bejahung einer (Teil-)Geschäftsveräußerung auch die bloße Mitübertragung des Beratungsvertrag ausreichend ist, ist fraglich. Bei einem inländischen Erwerber ist die Übertragung umsatzsteuerfrei. Dies sollte zur Versagung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit anfallenden Veräußerungskosten und gegebenenfalls auch zu einer Vorsteuerberichtigung im Sinne von 15a UStG führen. Die Entscheidung des EuGH vom in der Rechtssache C&D Foods (C-502/17) bietet möglicherweise Argumentationsspielraum in der Abwehrberatung. Praxishinweis: Bei einem inländischen Erwerber gilt es diese Nachteile rechtzeitig einzukalkulieren oder die potenziellen Erwerber bereits frühzeitig auf eine Option ( 9 UStG) hinzuweisen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Beteiligung beim Erwerber ebenfalls dem unternehmerischen Bereich zugeordnet ist. Handelt es sich um einen Erwerber im Drittland, kommt es zu keinem Vorsteuerabzugsverbot (vgl. 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG) und damit auch zu keiner Vorsteuerberichtigung. Bei einem Erwerber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt es zu prüfen, ob in diesem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Option besteht.

11 11 Thema I: Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften Zu 2) Zweigniederlassung: Nach deutschem Verständnis und bisheriger Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei T5 im Verhältnis zu der ausländischen Zweigniederlassung um ein Unternehmen, sodass Dienstleistungen, die untereinander ausgetauscht werden, zu nichtsteuerbaren Innenumsätzen führen. Hieran hat auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Skandia America (EuGH v C-7/13) nichts geändert. Sie betraf vielmehr einen Sachverhalt, in dem das ausländische Stammhaus im Drittland an die inländische Zweigniederlassung Dienstleistungen erbracht hat und die unselbständige Niederlassung einem anderen umsatzsteuerlichen Organkreis (Mehrwertsteuergruppe) angehört. Selbst wenn T5 mit der Holding eine umsatzsteuerliche Organschaft bilden sollte, würde im Bereich von sonstigen Leistungen ein Leistungsaustausch zwischen der österreichischen Zweigniederlassung und T5 ausscheiden.

12 12 Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer

13 13 Thema II: Ausgangspunkt Wer ist Unternehmer bei unternehmerischen Aktivitäten von nicht (teil-)rechtsfähigen Gemeinschaften/Gesellschaften? Warum interessiert dies überhaupt? Die Beantwortung hat insbesondere Auswirkungen auf die Frage, wer die Umsätze zu deklarieren und zu versteuern hat ( 18 UStG), wer die Option nach 9, 19 UStG auszuüben hat, wie ordnungsgemäße Rechnungen auszusehen haben ( 14 UStG), wer den Vorsteuerabzug geltend machen darf, ob sich Nachteile aus der Übertragung von Miteigentumsanteilen ( 15a UStG) ergeben können.

14 14 Thema II: Bisheriges Verständnis Bruchteilsgemeinschaft ist Unternehmen Unternehmer kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstücke, ist die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft ein gesonderter Unternehmer, wenn aufgrund unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse im Vergleich mit den anderen Bruchteilsgemeinschaften eine einheitliche Willensbildung nicht gewährleistet ist (vgl. Abschn. 2.1 Abs. 2 S. 2 f. UStAE; BFH vom , V R 42/89, BStBl. II, S. 729; vom , V R 38/89, BStBl. II S. 734).

15 15 Thema II: Rechtsfolgen hieraus sind für obige Punkte Bruchteilsgemeinschaft hat die Umsätze zu deklarieren und zu versteuern. Bruchteilsgemeinschaft hat die Option nach 9, 19 UStG auszuüben. Bruchteilsgemeinschaft hat die Rechnungen auszustellen. Bruchteilsgemeinschaft hat den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Übertragung von Miteigentumsanteilen löst grundsätzlich keine Vorsteuerberichtigung aus.

16 16 Thema II: Neues Verständnis BFH BFH vom V R 65/17 Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung).

17 17 Thema II: Rechtsfolgen hieraus sind für obige Punkte Im Ergebnis hat der jeweilige Gemeinschafter die Umsätze zu deklarieren und zu versteuern. Was bedeutet das praktisch??? Der jeweilige Gemeinschafter hat die Option nach 9, 19 UStG auszuüben. [Hierüber brauchte der BFH nicht zu entscheiden.] Was bedeutet das??? Eigentlich müssten die Gemeinschafter die Rechnungen ausstellen. [Hierüber brauchte der BFH nicht zu entscheiden.] Eigentlich bräuchte jeder Gemeinschafter eine ordnungsgemäße Rechnung zur Ausübung des Vorsteuerabzugs. [Hierüber brauchte der BFH nicht zu entscheiden.] Übertragung von Miteigentumsanteilen ist ein Umsatz des jeweiligen Gemeinschafters, der bei ihm Vorsteuerberichtigung auslösen kann. [Hierüber brauchte der BFH nicht zu entscheiden.] Unklar ist, wie erklärungstechnisch der Vorsteuerabzug zu deklarieren ist ( 180 Abs. 2 AO i. V. m. 1 Abs. 2 VO). Vertrauensschutz nach 176 AO? (vgl. BFH vom V B 89/09, BFH/NV 2010, 1782)

18 18 Thema II: Praxishinweise Man sollte bei Neuabschlüssen möglichst doppelgleisig fahren, d. h. versuchen, den formalen Anforderungen zu entsprechen, um die Vorgaben der aktuellen und der geänderten Rechtslage zu erfüllen. Zukünftig wird man sich vermehrt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob durch die gemeinsame Vermietung eine GbR entsteht. Gilt die Thematik auch für andere Gemeinschaften/Gesellschaften? Ja, jedenfalls für alle nicht (teil-)rechtsfähigen Gemeinschaften/Gesellschaften, wie z. B. Erbengemeinschaften. Nicht jedoch für WEG, KG, OHG und GbR.

19 19 Weiterführende Informationen und Arbeitshilfen umsatzsteuer gobd tax-compliance elektronischerechnung

20 20 Der PSP USt-Alert Sie können sich kostenlos registrieren unter:

21 21 Webinare im Landeanflug Datum 3. April :00 11:00 Uhr 10. April :00 11:00 Uhr 30. April :30 11:30 Uhr 3. Mai :00 11:00 Uhr Webinar-Thema Deep Dive zur Neufassung der GoBD DSGVO und Geschäftsführerhaftung Die E-Rechnung in der steuerlichen Supply Chain Vision Tax Tech Anmeldung zu den PSP-Webinaren unter:

22 22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stefan Heinrichshofen Jakob Hamburg Peters, Schönberger & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Schackstraße München Tel.: Fax: psp@psp.eu Internet:

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