Maßnahmen im Themenfeld Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege sowie im Themenfeld Mobilität

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1 Stellungnahme der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.v. zum Referentenentwurf eines Nationalen Aktionsplans 2.0 (NAP 2.0) zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Die Bundesregierung will den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) überarbeiten und hat dazu einen Referentenentwurf für einen Nationalen Aktionsplan 2.0 vorgelegt. Der Nationale Aktionsplan soll die geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in Deutschland darstellen. Der Nationale Aktionsplan 1.0, der 2011 erarbeitet wurde, hat erhebliche Mängel, die durch die Verbände behinderter Menschen kritisiert wurden. Auch bei der Prüfung des Staatenberichts durch den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde festgestellt, dass die bisher in Deutschland getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die UN-Behindertenrechtskonvention umfassend in Deutschland umzusetzen. Insbesondere wurde eine konsequente Umsetzung des menschenrechtlichen Ansatzes der UN-Behindertenrechtskonvention bemängelt und kritisiert, dass auch in den Aktionsplänen auf Bundes- und Landesebene nicht erkennbar ist, dass die Bundesregierung die grundlegende Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen zur Herstellung einer inklusiven Gesellschaft in Angriff nehmen wird. Insofern ist eine Überarbeitung des Aktionsplans dringend geboten. Dabei muss sich der NAP 2.0 ausschließlich an den Anforderungen aus der UN-BRK orientieren. Maßnahmen müssen im NAP 2.0 konkret benannt und - wo nötig - entsprechend finanziell ausgestattet werden. Gesamteinschätzung Der jetzt von der Bundesregierung vorgelegte Referentenentwurf wird den Anforderungen der Behindertenrechtskonvention nicht gerecht. Zwar sind in einzelnen Bereichen Verbesserungen gegenüber dem Nationalen Aktionsplan 1.0 erkennbar, aber in vielen grundlegenden und für die inklusive Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen relevanten Bereichen bleibt der Referentenentwurf nach wie vor weit hinter dem Anspruch der UN-Behindertenrechtskonvention zurück. Ein konsequenter Wille, den in der UN-BRK formulierten menschenrechtlichen Ansatz in allen wesentlichen Bereichen der Gesetzgebung umzusetzen, ist nicht erkennbar. Stattdessen verweist die Bundesregierung darauf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der bestehenden politischen und finanziellen Spielräume verwirklichen zu wollen und benennt u.a. die geplante Reform der Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz und den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) als Beispiele. Beide Gesetze zeigen jedoch, dass der grundlegende Anspruch auf eine inklusive Gestaltung der 1

2 Gesellschaft von der Bundesregierung nicht umgesetzt wird. Trotz der kritischen Bewertung aus dem UN-Ausschuss für Menschen mit Behinderungen wird mit dem BGG keine Verpflichtung des privaten Sektors auf Verbesserung der Barrierefreiheit vorgesehen. Auch der Referentenentwurf für das Bundesteilhabegesetz lässt beispielsweise keine Abkehr von der Bindung der Teilhabeleistungen an den Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens erkennen. Lediglich die Freibeträge für Menschen mit Behinderungen, die Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen, sollen erhöht werden. Es fehlt auch insgesamt an einer klaren Definition von Zielen zur Umsetzung der UN- BRK, ggf. der Definition von Zwischenzielen und einen konkreten Zeitplan, der die Erreichung der Ziele überprüfbar macht. Stattdessen werden weiterhin Maßnahmen mit Laufzeiten beschrieben, ohne diese konkreten Zielen zuzuordnen. Im Folgenden werden die geplanten Maßnahmen im Themenfeld Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege sowie im Themenfeld Mobilität näher betrachtet. Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege Die Bundesregierung beschreibt zunächst korrekt die Problemstellungen, die auch bereits vom UN-Ausschuss für Menschen mit Behinderungen benannt worden sind: Die Barrierefreiheit von Leistungen der Gesundheitsversorgung ist nicht gewährleistet und Menschen mit Behinderungen müssen viele behinderungsbedingte Mehraufwendungen für ein selbstbestimmtes Leben selbst tragen. In den ausführlichen Erläuterungen zu den Maßnahmen, die im NAP 2.0 vorgesehen sind, wird unter anderem auf die Planung einer aus Bundesmitteln geförderten Initiative zur Barrierefreiheit in Unternehmen verwiesen, mit der Fördermittel bereitgestellt werden sollen, aus der insbesondere der barrierefreie Zugang zu Arztpraxen und eine barrierefreie Ausstattung gefördert werden sollen. Die Deutsche Rheuma-Liga weist darauf hin, dass diese Förderung zu kurz greift. Es müssen nachhaltige Regelungen eingeführt werden, die zum Ziel haben, die Barrierefreiheit von Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge zu verbessern. Diese dürfen nicht allein auf freiwilligen Maßnahmen der Leistungserbringer beruhen. Es hat sich gezeigt, dass solche Förderprogramme bei weitem nicht ausreichen, um die notwendigen Veränderungen in Gang zu setzen. Bei vielen Leistungserbringern besteht nach wie vor keine Bereitschaft, spezielle Vorrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorzuhalten, nicht zuletzt, da die Diagnostik und Therapie teilweise zeitintensiver und aufgrund fehlender Berücksichtigung in der Vergütung finanziell unattraktiv sind. Die Bundesregierung muss klare gesetzliche Vorgaben machen, damit für Menschen mit Behinderungen im Rahmen des gesetzlich geregelten Pflichtversicherungssystems der gleichberechtigte Zugang barrierefrei sichergestellt ist. Hierfür müssen entsprechende finanzielle Mittel bereitgestellt werden, so dass weder die Leistungserbringer noch die Menschen mit Behinderungen selbst diese Kosten aufbringen müssen. Die geplante Initiative kann dabei nur ein Element sein, das erheblich ergänzungsbedürftig ist. 2

3 Hierzu gehört beispielsweise eine Verpflichtung der Leistungserbringer, ihren Status der Barrierefreiheit für unterschiedliche Behinderungen (z.b. Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Seh- und Hörbehinderungen, kognitiven Einschränkungen) in den geeigneten öffentlichen Portalen, wie den Arztauskünften der Kassenärztlichen Vereinigungen mittels standardisierter Kriterien zu dokumentieren. Die bisherigen Portale leisten dies nur mit sehr eingeschränkten Kriterien, einer Selbstauskunft und weiteren unvollständigen Angaben. So erfasst beispielweise die im NAP 2.0 angeführte Stiftung Gesundheit mit einem vergleichsweise umfangreichen Kriterienkatalog zur Barrierefreiheit etwa ein Drittel der Vertragsärzte auf der Basis der Selbstauskunft mit den in diesem Rahmen zu erwartenden falsch positiven und falsch negativen Antworten. Die Arztauskünfte der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Ländern beschreiben überwiegend nur die Rollstuhlzugänglichkeit der Praxisräume (nicht der Innenräume, Sanitärräume und der Diagnostik) auf der Basis der Selbstauskunft. Dies ist für betroffene Menschen, die einen spezifischen Zugangsweg zu den Angeboten der Gesundheitsversorgung benötigen, keine zufriedenstellende Datengrundlage. Als einen weiteren wichtigen Punkt beschreibt die Bundesregierung die im Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgesehene Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung sowie eine Verbesserung der Steuerung der Leistungen, um die Situation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Die Bundesregierung lässt auch in diesem Punkt ein grundlegendes Verständnis für die Notwendigkeit der Umsetzung der in der UN-BRK verankerten Rechte von Menschen mit Behinderungen vermissen. Obwohl der UN-Ausschuss für Menschen mit Behinderungen mit seiner Kritik an der fehlenden Freistellung von Menschen mit Behinderungen von der Bezahlung für Leistungen, die eine Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben ermöglichen, korrekt zitiert wird, werden keine Maßnahmen vorgesehen, um diese Situation zu verändern. Zwar werden mit dem Bundesteilhabegesetz einzelne strukturelle Verbesserungen vorgesehen, eine grundlegende Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung im Hinblick auf die Verwendung ihres Einkommens wird jedoch nicht angegangen. Weiterhin sollen Menschen mit Behinderungen einen Teil ihres Einkommens und Vermögens dafür aufwenden, Leistungen für die Teilhabe zu finanzieren. Dies ist mit der UN- Behindertenrechtskonvention nicht vereinbar. Die Bundesregierung beschreibt weiter ihre Absicht, im Rahmen der Neufassung des Rehabilitations- und Teilhaberechtes im geplanten Bundesteilhabegesetz mit der Neufassung des Behinderungsbegriffs das Verständnis von Behinderung aus der UN- BRK zu übernehmen. Es wird außerdem auf die Planung einer unabhängigen und ergänzenden Teilhabeberatung hingewiesen. Nicht thematisiert werden die Einschränkungen, die mit dem BTHG im Hinblick auf das Wahlrecht der Betroffenen (z.b. durch das so genannte Zwangspoolen oder finanzielle Anreize zur Wahrnehmung von Leistungen in Einrichtungen) verbunden sind. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die mit dem BTHG vorgesehenen Verbesserungen im Hinblick auf die einheitliche Fassung des Behinderungsbegriffs, kritisiert aber deutlich, dass mit dem BTHG auch wesentliche Aspekte der Gleichstellung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen nicht realisiert werden und in einzelnen Punkten sogar wesentliche 3

4 Verschlechterungen der Situation von Menschen mit Behinderungen zu befürchten sind. Im Weiteren werden unterschiedliche Förderprojekte beschrieben, die dazu dienen sollen, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Entwicklung des Rehabilitations- und Teilhaberechtes zu gewinnen, Rehabilitationsmaßnahmen und -strukturen weiterzuentwickeln, photonische Technologien zu entwickeln, um Teilhabe zu verbessern, Versorgungsforschung zur Teilhabe von pflegebedürftigen Menschen mit Gelenkkontrakturen zu fördern, die Situation von Kindern und Erwachsenen mit Fetalem Alkoholsyndrom zu verbessern und ihre umfassende Teilhabe zu ermöglichen, Flüchtlinge mit psychischen Störungen im Rahmen eines Kurzzeit- Hilfeprogramms bei der Integration in die Arbeits- und Sozialwelt zu unterstützen. Diese Projekte können zwar einen Beitrag zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen leisten, sind aber teilweise zeitlich und im Hinblick auf den Kreis der erreichten Personen extrem begrenzt. An weiteren gesetzlichen Regelungen wird eine Reform der Sozialen Entschädigung in Aussicht gestellt, die auch einen leichten und unbürokratischen Zugang zu schnellen Hilfen bringen soll. Es fehlt jedoch eine konkrete Beschreibung der geplanten Maßnahmen. Darüber hinaus werden verschiedene Regelungen aus dem GKV- Versorgungsstärkungsgesetz aufgeführt, die die Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderungen verbessern sollen: die zahnmedizinische Versorgung, die einfachere Genehmigung langfristiger Heilmittelbedarfe, eine Regelung zu besonderen Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der Zulassung als Vertragsarzt, die Einrichtung von medizinischen Behandlungszentren für Menschen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, der Anspruch auf nichtärztliche sozialmedizinische Leistungen und eine Erweiterung der Beteiligungsrechte der Selbsthilfeorganisationen in den MDKen. Weitere Maßnahmen, die eine Verbesserung der Versorgung für alle Versicherten erreichen sollen, werden ebenfalls aufgeführt. Die genannten Maßnahmen sind wichtige Beiträge zur Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen in die Gesundheitsversorgung. Aus Sicht der Deutschen Rheuma-Liga reichen sie aber nicht aus, um eine Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung in der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Im Hinblick auf die Verbesserung der Barrierefreiheit beim Zugang muss darauf hingewiesen werden, dass das neu vorgesehene Kriterium der Barrierefreiheit bei der 4

5 Entscheidung über die Nachbesetzung von Arztsitzen nur als eins von 8 Kriterien benannt ist. Andere Kriterien wie die berufliche Eignung und die Verwandtschaft zu dem bisher tätigen Arzt spielen in der Praxis der Zulassungsausschüsse erfahrungsgemäß eine wesentlich bedeutendere Rolle als die Barrierefreiheit. Aus Perspektive der Rheuma-Liga muss bei Neuzulassungen von Arztpraxen eine verpflichtende Zulassungsvoraussetzung sein. Mobilität Die Herstellung umfassender barrierefreier Mobilität ist ein wichtiges Querschnittsthema der UN-BRK und Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Die von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen liegen weitgehend im Bereich der Forschung. Einzig eine Neuauflage des Programms der Deutschen Bahn zur Barrierefreiheit und eine Absicht zur barrierefreien Gestaltung kleiner Schienenverkehrsstationen stellen konkrete Verbesserungen der Barrierefreiheit des Öffentlichen Verkehrssystems in Aussicht, ohne dass aber konkrete Angaben über Umfang und Inhalte der Maßnahmen gegeben werden. Parallel wurde ein Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verabschiedet, mit dem eine konkrete Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit durch bundesgesetzliche Regelungen auch weiterhin nicht erfolgen wird. So werden weder konkrete Zeitvorgaben für die Herstellung von Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden gemacht noch werden private Unternehmen zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet. Diese Herangehensweise ist aus Sicht der Deutschen Rheuma-Liga nicht akzeptabel. Die Bundesregierung muss hier wesentliche Verbesserungen vornehmen und konkrete Ziele mit hinterlegten Zeitplänen für die Herstellung von Barrierefreiheit definieren. Bonn, den

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