Erhebung der Gesamtarbeits verträge in der Schweiz

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1 03 Arbeit und Erwerb Erhebung der Gesamtarbeits verträge in der Schweiz Wichtigste Neuerungen Neuchâtel, 0

2 Mit dem Ziel einer qualitativen Verbesserung und einer Ergänzung der statistischen Informationen über die Gesamtarbeitsverträge (GAV) wurden im Rahmen der Erhebung über die GAV in der Schweiz (EGS) 009 verschiedene Änderungen eingeführt. Diese Publikation bietet einen Überblick über die Neuerungen (Definitionen und Resultate). Was ist unter einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu verstehen? Der GAV ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechts geregelt. Ein GAV ist ein Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeberverband (oder mehreren Arbeitgeberverbänden) oder/und einem (oder mehreren) Arbeitgeber(n) einerseits und einem Arbeitnehmerverband (oder mehreren Arbeitnehmerverbänden) andererseits abgeschlossen wird. Darin werden gemeinsam Bestimmungen aufgestellt über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (normative Bestimmungen). Ein GAV kann auch andere Bestimmungen enthalten (indirekt schuldrechtliche Bestimmungen), soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden betreffen oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken. Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (direkt schuldrechtliche Bestimmungen) sowie die Kontrolle und Durchsetzung der genannten Bestimmungen regeln. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge sind GAV, die für alle Arbeitgebenden und alle Arbeitnehmenden eines bestimmten geografischen und wirtschaftlichen Bereiches (Tätig keit, Wirtschaftszweig oder Beruf) offiziell für obligatorisch erklärt wurden. Verbandsverträge sind GAV, die auf der Arbeitgeberseite durch einen oder mehrere Verbände und nicht durch ein einzel nes Unternehmen unterzeichnet sind. Firmenverträge sind GAV, die auf der Arbeitgeberseite direkt (ohne Vermittlung eines Arbeitgeberverbandes) von den Ver tretern eines oder mehrerer Unternehmen bzw. eines oder mehrerer Betriebe unterzeichnet sind. Normative Bestimmungen: Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrags wie Dauer der Probezeit, Mindestlöhne, Arbeitsdauer, Ferien, Zulagen, Kündigungsfristen usw. Indirekt schuldrechtliche Bestimmungen: Bestimmungen über Beitragszahlungen an eine Ausgleichskasse oder einen Fonds für berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeitnehmervertretung in einem Unternehmen, Unfallvorsorge usw.

3 Welche GAV werden erfasst? Die Erhebung der Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz (EGS) untersucht die Struktur und den Inhalt der Gesamtarbeitsverträge (GAV) sowie die Entwicklung der gesamtarbeitsvertraglich geregelten Bereiche in der Schweiz. Mit der EGS wird alle zwei Jahre per. Mai eine Bestandesaufnahme der in der Schweiz gelten den GAV des primären, sekundären und tertiären Sektors durch geführt. Die GAV sind nach Wirtschaftszweig gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) geordnet. Die Dokumente, die mehrere Wirtschaftszweige abdecken (und nicht ausschliesslich einem Bereich zuzuordnen sind), werden in der GAV- Kategorie «Keinem Wirtschaftszweig zuzuordnen» erfasst. Jeder zum Zeitpunkt der Erhebung gültige GAV wird registriert. Eine arbeitnehmende Person, die mehreren GAV unterstellt ist, wird mehrmals gezählt. Die Anzahl GAV ohne Angabe der Anzahl Arbeitnehmender wird ebenfalls in die Erhebung einbezogen und in den statistischen Auswertungen erwähnt. Mit dem GAV verbundene Ergänzungsvereinbarungen und Zusatzverträge sowie Hausverträge (lediglich von Arbeitnehmerseite durch eine Arbeitnehmervertretung unterzeichnet) werden von den Statistikauswertungen ausgeschlossen. Was ist in der Erhebung 009 neu? Das allgemeine Informationsangebot der EGS wird laufend aktualisiert, damit strukturelle Veränderungen im Bereich der Gesamtarbeitsverträge berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck werden Art und Inhalt der erfassten Daten sowie die Erhebungsmethoden regelmässig angepasst. Um die Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen zu gewährleisten und zu verbessern, werden die Daten (beispielsweise die erhobenen Dokumenttypen, die Anzahl unterstellter Arbeitnehmender und Arbeitgebender, die Einordnung der Dokumente gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) usw.) regelmässig ergänzt und konsolidiert (manchmal rückwirkend). Die EGS 009 enthält eine revidierte und konsolidierte Serie (00 009), in der die GAV mit und ohne normative Bestimmungen unterschieden werden. Diese Unterscheidung ermöglicht die Aufteilung in zwei Vertragskategorien, deren Geltungsbereich (Anzahl unterstellter Arbeitgebender und Arbeitnehmender) ganz oder teilweise identisch sein kann. Der Geltungsbereich der GAV ohne normative Bestimmungen überschneidet sich meistens mit demjenigen anderer GAV, die normative und für den gleichen Wirtschaftszweig gültige Bestimmungen enthalten.

4 GAV in der Schweiz im Jahr 009 Gesamtarbeitsverträge (GAV) in der Schweiz Stand. Mai 009 GAV insge samt GAV mit normativen Bestimmungen GAV Unterstellte Arbeitnehmende GAV ohne normative Bestimmungen 3 GAV Unterstellte Arbeitnehmende Total Typ des GAV Verbands-GAV 7 x 900 x Firmen-GAV x x 700 Wirkungsbereich Allgemeinverbindliche GAV Nicht allgemein - verbindliche GAV GAV und Mindestlöhne mit Mindestlöhnen davon empfohlen ohne Mindestlöhne Grösse (unterstellte Arbeitnehmende) < und mehr Ohne Angabe 3 3 Wirtschaftssektor. Sektor Sektor Sektor Nicht zuzuordnen Basisvertrag (einschliesslich 3 GAV ohne Angabe der Anzahl unterstellter Arbeitnehmender). Ohne mit dem GAV verbundene Ergänzungsvereinbarungen oder Zusatzverträge. Eine arbeitnehmende Person, die mehreren GAV unterstellt ist, wird mehrmals gezählt. Ohne Arbeitnehmende im Bereich der Temporärarbeit (vgl. Nicht zuzuordnen). 3 GAV, die in der Regel den Wirkungsbereich (Arbeitgebende und Arbeitnehmende) anderer GAV mit geltenden normativen Bestimmungen innerhalb derselben Wirtschaftszweigs betreffen. 4 Einschliesslich der GAV der öffentlichen Verwaltung. Ohne die Hausverträge (lediglich von Seiten der Arbeitnehmenden durch eine Arbeitnehmer- vertretung unterzeichnet). 5 GAV, die für einen bestimmten geografischen und Wirtschaftsbereich (Tätigkeit, Wirtschaftszweig oder Beruf) und für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden als obligatorisch erklärt wurde. x = Entfällt aus Datenschutzgründen

5 Unterstellte Arbeitnehmende und Anzahl GAV (in Klammern), 009 G Verbands-GAV Firmen-GAV Nach Wirtschaftssektor, Grösse und Typ des GAV (397) (7) 3. Sektor. Sektor. Sektor Nicht zuzuordnen () (6) (55) (34) Arbeitn. u. mehr Arbeitn Arbeitn. () Arbeitn. (96) < 000 Arbeitn. (470) GAV ohne Angabe (3) (3) (30) GAV mit normativen Bestimmungen GAV ohne normative Bestimmungen Im Total eingeschlosse GAV ohne Angabe der Anzahl unterstellter Arbeitnehmender: 3 GAV. Ohne Arbeitnehmende im Bereich der Temporärarbeit (vgl. Nicht zuzuordnen). Einem GAV unterstellte Arbeitnehmende mit Mindestlöhnen, 009 G GAV in der Schweiz GAV mit normativen Bestimmungen GAV mit Mindestlöhnen 64 GAV 60 GAV 509 GAV Empfehlungen Im Total eingeschlosse GAV ohne Angabe der Anzahl unterstellter Arbeitnehmender: 3 GAV. Ohne Arbeitnehmende im Bereich der Temporärarbeit (vgl. Nicht zuzuordnen).

6 Einem allgemeinverbindlichen GAV unterstellte Arbeitnehmende (Anzahl GAV in Klammern) G (67) (69) (45) (3) (37) GAV mit normativen Bestimmungen GAV ohne normative Bestimmungen Revidierte Serie (EGS 009) Unterstellte Arbeitnehmende und Anzahl GAV (in Klammern), G (66) (646) (609) (579) (58) (63) (60) (64) GAV mit normativen Bestimmungen GAV ohne normative Bestimmungen Revidierte Serie (Quelle: EGS 009). Ohne Arbeitnehmende im Bereich der Temporärarbeit (vgl. Nicht zuzuordnen). Erhöhung um 4 GAV im Jahr 007 aufgrund einer methodischen Änderung der Erhebung. Im Total eingeschlossene GAV ohne Angabe der Anzahl unterstellter Arbeitnehmender: 5 (994), 7 (996), 5 (999), (00), 9 (003), 6 (005), 5 (007), 3 (009). Detaillierte Informationen: > Themen > 03 Arbeit und Erwerb > Organisation des Arbeitsmarktes, Gesamtarbeitsverträge Auskünfte: Titelgrafik: Grafik/Layout: Bestellungen: Sektion Löhne und Arbeitsbedingungen, BFS, Tel , lohn@bfs.admin.ch BFS; Konzept: Netthoevel & Gaberthüel, Biel; Foto: jeremias münch Fotolia.com Sektion DIAM, Prepress / Print Tel , order@bfs.admin.ch Bestellnummer:

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