Gemeinde Fischenthal Bericht September 2017

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1 Einladung Schule Die Schule lädt am Mittwoch, 22. November 2017, Uhr, Saal Gasthaus Blume, Fischenthal, zu einer Herbstinformationsveranstaltung ein. Das Thema der Veranstaltung ist das weitere Vorgehen bezüglich dem Schulvereinigungsvertrag Ried, Wald. Der bestehende Vertrag läuft per 2022 aus und würde sich ohne Kündigung automatisch um ein Jahr verlängern. Es muss somit frühzeitig darüber befunden werden, ob und in welchem Umfang der Vertrag weitergeführt werden soll. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Änderungen Fahrplanverfahren 2018 bis Rekurseingabe Der ZVV kann den Halbstundentakt auf dem Abschnitt Bauma-Rüti erst einführen, wenn die Kreuzungsstelle Tann-Dürnten fertiggestellt ist. Dies ist aus rein technischen Gründen zu akzeptieren, entspricht aber nicht dem zugesicherten Halbstundentakt ab Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass Einsprachen solche Projekte und die daraus resultierenden Zusagen beeinflussen können. Allerdings ist davon auszugehen, dass bereits bei der Veröffentlichung des Fahrplanentwurfs die Einsprache bekannt war. Weder wurde diese erwähnt, noch wurde auf die Folgen hingewiesen. Wäre der Fahrplanentwurf vom März 2017 somit bereits wie der Beschluss des Verkehrsrats vom 6. Juli 2017 ausgefallen (d.h. ohne Halbstundentakt zwischen Bauma und Wald), hätten entsprechende Begehren namentlich für einen Busverkehr gestellt werden können. Dies wäre beispielsweise auch dann möglich gewesen, wenn der nun vorliegende Fahrplan als Alternative mit Verweis auf die bereits bekannte Einsprache aufgeführt worden wäre. Aufgrund des letztlich veröffentlichten Entwurfs inkl. des Halbstundentakts sahen jedoch weder Initianten noch die Gemeinde Bedarf, ein solches Begehren zu stellen. Zu bemerken ist auch, dass der durch den ZVV auf Rückfrage per Mail vorgebrachte Vergleich mit der Verzögerung bei der Einführung des S20 am rechten Zürichseeufer nicht Stand zu halten vermag, da der angesprochene Fahrplan nie als Fahrplanentwurf veröffentlicht worden ist. Die Verzögerung wurde dort somit korrekt vorab berücksichtigt. Somit muss festgestellt werden, dass die im Rahmen der offiziellen Vernehmlassung keinerlei Möglichkeiten hatte, auf die nun eintreffende Situation adäquat zu reagieren und entsprechende Begehren zu stellen. Die Kurzfristigkeit des nun veröffentlichten Fahrplans zwingt dazu, mit Verweis auf die oben erwähnten Ausführungen Rekurs zu ergreifen, damit die Rechte der Gemeinde und somit der betroffenen Einwohnenden gewahrt werden können. Aufgrund der nun vorliegenden Faktenlage ist zu prüfen, ob zu den Hauptverkehrszeiten ein stündlicher Busersatz zwischen Bauma und Rüti eingesetzt werden kann, der die halbstündlich verkehrende S26 in etwa ersetzen könnte. Dabei könnte jener Bus der Linie 885 eingesetzt werden (vier Fahrten pro Stunde), welcher nicht bereits ab Laupen verkehrt.

2 Während der Bauphase in Tann-Dürnten ist ohnehin geplant, für ein halbes Jahr den Bahnverkehr zwischen Wald und Rüti vollumfänglich einzustellen. Bei diesem Baustellenfahrplan wird ein Halbstundentakt zwischen Winterthur und Wald gefordert. Ein Halbstundentakt zwischen Winterthur und Bauma und anschliessend lediglich ein Stundentakt zwischen Bauma und Wald würde dieselbe Anzahl von fünf Zügen erfordern. Bei einem Stundentakt hätte die S26 42 Minuten Aufenthalt in Wald, bei einen Halbstundentakt lediglich 12 Minuten. Hinsichtlich des oben erwähnten Verlaufs sind die ZVV umso mehr dazu anzuhalten, während der Phase des ausbleibenden Halbstundentakts alles Vertretbare für einen Ersatz vorzunehmen. Dies ist aus Sicht des Gemeinderats nicht geschehen und wird gemäss den Abklärungen mit dem ZVV auch nicht selbständig lanciert. Daher hat der Gemeinderat beschlossen, gegen den Beschluss des Verkehrsrats vom 6. Juli 2017 Rekurs zu erheben. Der Zürcher Verkehrsverbund sei dabei zu verpflichten, im Sinne der Ausführungen einen Busersatz bis zur Einführung des Halbstundentakts der S26 zu prüfen. Ist ein Busersatz gem. Punkt 1 der Anträge möglich, sei der Zürcher Verkehrsverbund weiter zu verpflichten, diesen auf den Fahrplanwechsel 2018 hin anzubieten und solange zu betreiben, bis der Halbstundentakt durch die S26 erfolgen resp. abgelöst werden kann. Erlass Gebührenverordnung zu Handen Gemeindeversammlung Gebühren sind öffentliche Abgaben. Sie müssen von den Privaten für bestimmte Leistungen der Verwaltung bezahlt werden und dürfen höchsten kostendeckend sein. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass die Grundlagen der Gebührenerhebung von den Stimmberechtigten festgelegt werden. Das bedeutet, die gesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage für die Abgabe festhalten. Nach den Bemessungsgrundlagen berechnet die Exekutive sodann die Höhen der Gebühren im Einzelnen und hält sie in einem Gebührentarif fest. Ausserdem darf die Exekutive darin sogenannte Kanzlei- oder Verwaltungsgebühren direkt festlegen. Das sind Gebühren, die niedrig sind und für Routinehandlungen verlangt werden. Die rechtsanwendenden Stellen (z.b. die Baubewilligungsbehörde) setzt die individuelle Gebühr letztlich für den Einzelfall fest. Sämtliche Gebühren, für welche die Stimmberechtigten schon eine genügende gesetzliche Grundlage geschaffen haben, bleiben unverändert in Kraft. Teilweise bestehen auch gesetzliche Grundlagen im übergeordneten Recht, auf die weiterhin abgestützt werden kann. Die übrigen Gebühren wurden bis heute basierend auf behördlichen Beschlüssen und die regierungsrätliche Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (LS 681, abgekürzt VOGG) erhoben. Mit der Totalrevision des Gemeindegesetzes wird die VOGG per 1. Januar 2018 aufgehoben. Damit fehlt ab diesem Zeitpunkt für einen Teil der kommunalen Gebühren eine genügende Rechtsgrundlage. Nach Wegfall dieser Grundlage sind die Gemeinden gehalten, selbst Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit sie rechtsgültig Gebühren erheben dürfen. Die Gemeindeordnung sieht in Art. 12 Ziff. 3 vor, dass die Grundlagen der Gebührenerhebung durch die Gemeindeversammlung festgesetzt werden.

3 Der Erlass der vorliegenden Gebührenverordnung wurde zum Anlass genommen, die einzelnen Bemessungsgrundlagen und die Gebührenhöhen zu überprüfen. Für das Kostendeckungsprinzip gilt: Durch die Gebühren sollen nicht die Kosten jeder einzelnen Tätigkeit der Verwaltung gedeckt werden, sondern die durchschnittlichen Kosten für die gesamte Tätigkeit eines Verwaltungszweiges. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Gebühr ist erlaubt. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Gebühren unter dem Kostendeckungsprinzip werden dort erhoben, wo die Gemeinde mit der Leistung gleichzeitig andere wichtige öffentliche Aufgaben erfüllt (z.b. mit der Bibliothek einen Bildungsauftrag, sodass die Ausleihgebühren nicht kostendeckend sein müssen). Ausserdem wurde geprüft, ob die Gebühren äquivalent sind, d.h. ob sie in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Leistung stehen. Die nun vorliegende Gebührenverordnung wird der Stimmbürgerschaft an der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2017 zur Beschlussfassung vorgelegt. Für den Erlass des Gebührentarifs ist hingegen der Gemeinderat zuständig. Dieser wird aber vorbereitet und kann im Rahmen der Aktenauflage ebenfalls gesichtet werden. Das Weisungsheft wird zusammen mit dem ausgearbeiteten Gebührentarif wie üblich auch auf der Homepage aufgeschaltet werden. Verabschiedet wird der Gebührentarif nach der Gemeindeversammlung und anschliessend amtlich inkl. Rechtsmittelfrist publiziert. Gebührenverordnung und Gebührentarif sollen nach Eintritt der Rechtskraft zeitgleich in Kraft treten. Budget 2018 Der Gemeinderat hat das Budget 2018 verabschiedet und beantragt der RPK sowie der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2017 die Genehmigung. Der Gesamtsteuerfuss soll von 127% auf neu 124% reduziert werden. Das Budget für das Haushaltsjahr 2018 zeigt in der Laufenden Rechnung bei einem Aufwand von CHF und einem Ertrag von CHF einen Ertragsüberschuss von CHF Im Ertrag sind die ordentlichen Steuern des Rechnungsjahres 2018 von CHF (124% von CHF ; einfacher Gemeindesteuerertrag, gerundet) enthalten. Die Investitionsrechnung im Verwaltungsvermögen (VV) zeigt bei Ausgaben von CHF und Einnahmen von CHF Nettoinvestitionen von CHF Im Finanzvermögen (FV) sind Investitionen von CHF geplant.

4 Hochbau & Planung Folgende Entlassung aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung (Provokationsbegehren nach 213 PBG) wurde beschlossen: Fischer Marlene, Zürichstrasse 1, 8340 Hinwil Gebäude Wohnhaus Assek-Nr. 109 an der Ennerlenzen 5, 8496 Steg, Inv.-Nr. V/2, Grundstück Kat.-Nr Wir verweisen auf die entsprechende Publikation in nächster Zeit. Arzthaus Fischenthal - Sanierung und Umbau in Asylunterkunft Antrag zu Handen Gemeindeversammlung Das Arzthaus an der Stationsstrasse 2 (Kat. Nr. 3660), Fischenthal, befindet sich im Finanzvermögen der Gemeinde und steht seit dem Auszug der Hausärztin Barbara Zürcher im Oktober 2016 leer. Eine Nachfolgelösung für die Arztpraxis zeichnet sich nicht ab. Die Liegenschaft wurde im Jahr 1927 erstellt und mit zwei Bauten auf beiden Seiten erweitert. Die Liegenschaft befindet sich in einem renovationsbedürftigen Zustand, da in den letzten 30 Jahren, in der sie durch die Familie Zürcher bewohnt wurde, nur die nötigsten Renovationen (Küche, Bad) durchgeführt wurden. Der energetische und bauliche Zustand sowie die Installationen entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand eines Einfamilienhauses mit Geschäftsräumen. Am 1. Februar 2017 erfolgte zudem aufgrund eines defekten Heizbrenners ein Wasserschaden (Frostschaden). Der Gemeinderat beauftragte mit Beschluss vom 1. März 2017 das Architekturbüro meierpartner architekten ag, Wetzikon, eine Machbarkeitsstudie zur weiteren Verwendung der Liegenschaft zu erstellen. Die Studie zeigt deutlich, dass eine weitere Nutzung als Wohn-/Geschäftshaus nur mit sehr aufwändigen und kostenintensiven Renovationen möglich wäre. Damit die Liegenschaft baldmöglichst wieder sinnvoll genutzt werden kann, wurde daher im Juni im Gemeinderat vorberatend besprochen, der Gemeindeversammlung die Umnutzung in eine Asylunterkunft inkl. einer sanften Renovation zu unterbreiten. Das Kontingent der Aufnahmepflicht von Asylsuchenden beträgt für die aktuell 17 Personen. Diese wohnen zur Zeit in der Gemeinde Wald (Riet) oder im Bahnhofsgebäude in Fischenthal und teilen sich wie folgt auf: Kontingent Riet, Wald Bahnhofsgebäude, Fischenthal 17 Personen 9 Personen 8 Personen (8 Erwachsene, 1 Kind) (5 Erwachsene, 3 Kinder)

5 Durch das Architekturbüro Föllmi Bauplanung, Fischenthal, wurde ein Kostenvoranschlag für eine sanften Sanierung und Umnutzung in Wohnraum für Asylbewerber erstellt. Diese zeigt sich in CHF inkl. MWST wie folgt: In Abzug gebracht werden kann der Kostenanteil der Versicherung (Mobiliar) zur Abdeckung des Wasserschadens. Die Höhe wird aktuell berechnet und ist noch nicht bekannt. Bei der Gesamtbetrachtung muss berücksichtigt werden, dass anerkannte Flüchtlinge auf dem freien Wohnungsmarkt eine neue Wohnung suchen müssen. Gleichzeitig werden diese Personen nicht mehr dem Kontingent angerechnet, so dass sich die Zahl von aktuell 17 unterzubringenden Personen zwischenzeitlich erhöhen kann. Gerade hinsichtlich einer ganzen Familie, bei welcher der Status ändert und welche eine neue Unterkunft suchen muss, müssen von der Asylunterkunft unabhängige Wohnmöglichkeiten bereit gestellt werden können. Die beiden Flarzhäuser in Fischenthal (Fistelstrasse 88 und 92, Kat. Nr. 566 und 3375), welche sich im Eigentum der Gemeinde befinden, stellen solche Wohnmöglichkeiten dar. Für diese aktuell leerstehenden Liegenschaften soll daher ein Minimalunterhalt sichergestellt werden, so dass eine rasche Bewohnbarkeit hergestellt werden kann und Schäden vermieden werden können.

6 Mit der AOZ, Wetzikon, welche mit der Asylbetreuung beauftrag ist, wurde die künftige Situation abgeklärt. Der Leiter der AOZ bestätigt, dass der monatlich vorgesehene Mietzins von CHF 6' inkl. NK/BK für das geplante Arzthaus korrekt ist und die AOZ Mieterin dieser Liegenschaft wird. Der Prozesskostenanteil von CHF 4.50 pro Person und Tag für Asylsuchende und Ausreisepflichten bleibt gem. der Leistungsvereinbarung vom 20. September 2013 unverändert. Der Prozesskostenanteil von CHF pro Fall und Tag für vorläufig Aufgenommene Ausländer und anerkannte Flüchtlinge bleibt gem. der Leistungsvereinbarung vom 1. April 2012 ebenfalls unverändert. Unter diesen Begebenheiten kann die Umnutzung unter gleichzeitiger Kündigung des Mietverhältnisses des Bahnhofgebäudes erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt gegenüber der SBB drei Monate, jeweils auf Ende eines Monats (ausgenommen Dezember). Gem. 11 Gemeindegesetz (LS 131.1; abgekürzt GG) besteht das Finanzvermögen aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen und die Investitionsbeiträge. Die Unterbringung von Asylsuchenden gehört zwar zur öffentlichen Aufgabe, nicht aber die Bereitstellung einer gemeindeeigenen Liegenschaft. Die Unterbringung könnte auch problemlos in Mietobjekten geschehen, wie dies bis anhin der Fall war. Die Gemeinde vermietet das Arzthaus somit, ohne dass eine unmittelbare Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe darin besteht. Der Gemeinderat beantragt daher der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2017 gem. Art. 15 Ziff. 3 der Gemeindeordnung (GO), der sanften Sanierung des Arzthauses an der Stationsstrasse 2, Fischenthal (Kat. Nr. 3660), und Umnutzung in eine Unterkunft für Asylbewerber zuzustimmen und den Kredit über CHF inkl. MWST mit einer Kostengenauigkeit von +/- 10% zu sprechen. Der Beitrag der Versicherung für den Wasserschaden wird zum Zeitpunkt der Ausrichtung als Einnahme verbucht, hat aber auf die Beschlussfassung im Sinne des Bruttoprinzips keinen Einfluss. Der Betrag über CHF wird im Budget 2018 im Konto , vorbehältlich der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, eingestellt. Die Liegenschaft Arzthaus an der Stationsstrasse 2, Fischenthal (Kat. Nr. 3660), verbleibt im Finanzvermögen. Die Liegenschaft ist nach erfolgter sanfter Sanierung im Sinne von 136 Gemeindegesetz (LS 131.1) neu zu bewerten. Die RPK wird eingeladen, diesen Beschluss gem. 33b der Verordnung über den Gemeindehaushalt (LS 133.1; abgekürzt VGH) zu Handen der Gemeindeversammlung zu prüfen und entsprechend Antrag zu stellen.

7 Winterdienst - Einleitung Submissionsverfahren Mit Beschluss vom 8. Mai 2013 hat der Gemeinderat die Neuorganisation des Winterdienstes und somit das Winterdienstkonzept 2013 genehmigt. Nach Abschluss des entsprechenden Submissionsverfahrens wurden die Aufträge am 21. August 2013 an die verschieden Anbieter vergeben. Die Aufträge wurden befristet bis und mit Wintersaison 2016/2017 erteilt. Somit sind die Arbeiten neu auszuschreiben. Das vorliegende Winterdienstkonzept 2013 inkl. den ausgeschiedenen Losen hat sich bewährt und behält seine Gültigkeit. Die bestehenden Lose werden daher erneut zur Offertstellung ausgeschrieben. Es wird gem. Bestimmungen der Submissionsverordnung (LS ) das Einladungsverfahren angewendet. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass pro Fahrzeug maximal zwei Lose so bedient werden können, damit der Winterdienst innert nützlicher Frist erledigt werden kann. Dies wird daher als Auflage in die Ausschreibung mitaufgenommen. Grundsätzlich wird angestrebt, die Winterdienstarbeiten an ortsansässige Interessenten zu vergeben. Aus diesem Grund werden einheimische Interessenten (Landwirte und Bauunternehmungen) im Rahmen des Einladungsverfahrens über die Neuausschreibung der Winterdienstarbeiten informiert und gem. 11 Abs. 2 Submissionsverordnung zur Offertstellung eingeladen. Die Eingabefrist zur Abgabe von Angeboten wird auf den 13. Oktober 2017 festgesetzt. Danach erfolgt die Offertöffnung und -prüfung inkl. anschliessender Antragstellung an den Gemeinderat zur Auftragsvergabe an der Sitzung vom 8. November Mit dieser Terminplanung sollte es möglich sein, den Winterdienst ab dem 15. November 2017 sicherstellen zu können. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Rekurs gegen den Vergabeentscheid. Der Vergabezeitraum umfasst wiederum vier Jahre resp. vier Wintersaisons, beginnend mit der Saison 2017/2018. Sollte vor Mitte November 2017 ein Winterdiensteinsatz notwendig werden, gelten die bisherigen Aufträge. Wasserversorgungsgenossenschaft Fischenthal (WVG) Ablehnung Übernahme Abwasserleitung Reservoir Gebiet Leiacher Die Wasserversorgungsgenossenschaft Fischenthal (WVG) hat in den Jahren 2013 bis 2016 ein neues Reservoir im Gebiet Leiacher erstellt. In der entsprechenden Baubewilligung vom 6. Februar 2013 wurde ein Anschluss an die Kanalisation verlangt und das vorliegende Projekt unter dieser Auflage und Kanalisationsanschlussgebühren über CHF bewilligt. Gegen diese Verfügung wurde durch die WVG kein Rekurs erhoben, womit diese rechtskräftig ist. Die Abwasserleitung wurde in einer Dimension von 160mm erstellt. Die Baukosten beliefen sich gemäss Zusammenstellung auf CHF Mit Baubewilligung vom 1. Oktober 2014 für die Leitungserschliessung Abwasser/Wasser Leiacher/Tanzplatz/Hörnli an den Kanton Zürich, Hochbauamt, wurde der Anschluss des Abwassers vom Hörnli an die private Abwasserleitung der WVG bewilligt. Gemäss den Projektunterlagen der Baudirektion sollte für die Mitbenutzung der Schmutzwasserkanalisation ab Reservoir Leiacher mit der WVG eine Kostenbeteiligung zu Lasten des Abwasserprojektes Hörnli (Kanton) vereinbart werden. Der Kanton musste seinerseits für den Anschluss in die öffentliche Kanalisation in Steg eine Kanalisationsanschlussgebühr von CHF begleichen.

8 Am 21. August 2017 wurde durch die WVG ein Gesuch um Kostenübernahme der Abwasserleitung Reservoir Leiacher inkl. Übernahme der Leitung durch die Gemeinde eingereicht. Gemäss Merkblatt AWEL sei die Leitung als Nebenleitung zu verstehen und soll von der Gemeinde übernommen werden. Im Merkblatt des AWEL vom August 2007 über die Übernahme von privaten Nebenleitungen in die öffentliche Kanalisation wird hingegen festgehalten, dass eine Übernahme unentgeltlich zu erfolgen hätte. Für eine Übernahme der Leitung muss der technisch einwandfreie Zustand sowie die Dichtheit mit technischen Mittel nachgewiesen werden. Beides wurde nicht eingereicht. Die Pläne des ausgeführten Bauwerkes liegen vor. Allfällige im Grundbuch eingetragene Durchleitungsrechte liegen der Gemeinde hingegen ebenfalls nicht vor. In Punkt 4.2 der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) der Gemeinde Fischenthal vom 19. März 2010 ist die Übernahme von privaten Abwasseranlagen geregelt. Darin wird verlangt, dass der Innendurchmesser für eine Freispiegelleitung mind. 200mm beträgt. Dies ist nicht der Fall. Der Gemeinderat hat daher festgestellt, dass die Anforderungen an eine Übernahme der Abwasserleitung Leiacher nicht erfüllt sind. Das Gesuch der Wasserversorgungsgenossenschaft Fischenthal zur Übernahme der Abwasserleitung Leiacher wird daher abgelehnt. Vergabe Ingenieurarbeiten Sanierung Reinsbergstrasse Die Reinsbergstrasse soll im Abschnitt Tösstalstrasse bis Neuhus in den Jahren 2018/2019 saniert werden. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 wurden durch die Walter Weber AG Voruntersuchungen am Strassenkörper durchgeführt und ein Sanierungskonzept erarbeitet. Dieses Konzept ist nun überprüft worden und dient als Grundlage für das Bauprojekt. Die Reinsbergstrasse soll mittels Oberflächenbehandlung (OB) saniert werden. Vorgängig werden (wo nötig) die Beläge in Randbereichen und bei Schwachstellen erneuert, die gröbsten Unebenheiten und Verformungen ausgeglichen sowie Risse saniert. Die Strassenentwässerung bleibt bestehen, nur einzelne Strassenabläufe werden ersetzt. Die Büro M. Wiesendanger AG, Wetzikon, wurde durch den Tiefbauvorsteher beauftragt, die baulichen Massnahmen zu definieren und die Gesamtkosten zu ermitteln. Gleichzeitig wurden die Planungskosten bis und mit Submission geschätzt. Aufgrund dieser Planungsergebnisse wird in einer nächsten Phase zu Handen einer späteren Gemeindeversammlung eine Kreditvorlage unterbreitet. Der Bauausschuss hat dabei beschlossen, keine weiteren Offerten für die Vorarbeiten des Ingenieures einzuholen, da sich in den letzten vier Jahren bereits zwei Büros mit Vorarbeiten beschäftigt haben. Der Firma M. Wiesendanger AG wird der Auftrag erteilt. Die Honorarofferte über CHF vom 14. Juli 2017 basiert auf einer Bausumme von CHF Allfällige Zusatzaufwendungen gegenüber der Offerte werden separat verrechnet. Im Budget 2018 ist der Betrag im Konto enthalten.

9 Kantonales Sozialamt - Prüfbericht Zusatzleistungen zur AHV/IV Im Kanton Zürich obliegt die Durchführung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kantonale Beihilfen und Zuschüsse) den politischen Gemeinden gem. 2 Zusatzleistungsgesetz (LS 831.3; abgekürzt ZLG). Die Gemeinden, welche die Aufgabe selbständig erledigen, werden im Bereich Zusatzleistungen durch das Kantonale Sozialamt regelmässig und gestützt auf eine risikoorientierte Jahresplanung geprüft. Als kantonale Kontrollstelle ( 3 Abs. 2 ZLG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 ELG) führte das kantonale Sozialamt, Abteilung Sozialversicherungen, gem. 3 Abs. 1 ZLG vom 6. bis 8. Februar 2017 eine Prüfung für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 durch. Der detaillierte Prüfbericht vom 21. August 2017 hat kleinere Mängel aufgezeigt, welche bereits vollumfänglich durch die Gemeindestelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV erledigt wurden. Der Gemeinderat nimmt daher vom Prüfbericht des Kantonalen Sozialamts vom 21. August 2017 Kenntnis und dankt der Stelleninhaberin bestens für die positive Amtsführung. Fischenthal, 18. September 2017 Der Gemeinderat Für weitere Auskünfte stehen Ihnen zur Verfügung: Josef Gübeli, Gemeindepräsident (Tel ) Roman Zogg, Gemeindeschreiber (Tel )

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