Amtsblatt für die Stadt Vreden

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1 Amtsblatt für die Stadt Vreden 5. Jahrgang Ausgegeben zu Vreden am Nummer 07/2015 Datum: Inhalt: Seite: Jahresabschluss und Lagebericht des Städtischen Abwasserbetriebes Vreden für das Geschäftsjahr 2013 S Jahresabschluss und Lagebericht des Städtischen Bäderbetriebes Vreden für das Geschäftsjahr 2013 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 32 Baumwollstraße - Großemast sowie Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB - Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Nr. 16 Teil 3 Lünten-Eschke, 1. Änderung -Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB S. 4 S. 6 S Satzung der Stadt Vreden über die Einziehung von Teilstrecken der Wirtschaftswege WW 210 und WW 211 im Gebiet der Stadt Vreden vom 19. Mai 2015 S. 12 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Vreden, Burgstraße 14, Vreden Vertrieb: Das Amtsblatt liegt im Bürgerbüro des Rathauses der Stadt Vreden zur kostenlosen Mitnahme aus. Zusätzlich können die Amtsblätter im Internet unter kostenlos abgerufen werden.

2 - 2 - Städtischer Abwasserbetrieb Bekanntmachung Jahresabschluss und Lagebericht des Städtischen Abwasserbetriebes Vreden für das Geschäftsjahr 2013 Auf Grund des 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 644, geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S 15) hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am den Jahresabschluss 2012 festgestellt. Im Einzelnen hat der Rat beschlossen: den Jahresabschluss 2013 des Städtischen Abwasserbetriebes Vreden mit einer Bilanzsumme von ,78 festzustellen, von dem Jahresüberschuss in Höhe von ,58 einen Anteil in Höhe von ,00 an die Stadt Vreden auszuschütten und den restlichen Gewinn in Höhe von ,58 dem Rücklagenkapital zuzuführen und dem Betriebsausschuss für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: Abschließender Vermerk der GPA NRW Die GPA NRW ist gemäß 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Städtischen Abwasserbetriebes Vreden. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Heilmaier & Partner GmbH, Krefeld, bedient. Diese hat mit Datum vom den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars und der Übersicht über die für den Betrieb festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und den Lagebericht des Sondervermögens der Stadt Vreden Städtischen Abwasserbetrieb Vreden für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Inventar, Jahresabschluss und Lagebericht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen und den Bestimmungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Sondervermögens. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars und der Übersicht über die für den Betrieb festgelegten Nutzungsdauern und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 106 GO NRW in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des 101 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse

3 - 3 - über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Sondervermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über die für den Betrieb festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung des Sondervermögens sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen in der Betriebssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Sondervermögens. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Sondervermögens und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Heilmaier & Partner GmbH ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gem. 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den GPA NRW Im Auftrag gez. (DS) Helga Giesen Der Jahresabschluss, die Gewinnverwendung und der Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr 2013 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2013 liegen zur Einsichtnahme ab dem während der Dienststunden im Rathaus in Vreden, Zimmer 303, Burgstr. 14, aus. Sie können zudem unter -Verwaltung/Veröffentlichungen eingesehen werden. Vreden, den Der Betriebsleiter gez. Hartmann

4 - 4 - Städtischer Bäderbetrieb Bekanntmachung Jahresabschluss und Lagebericht des Städtischen Bäderbetriebes Vreden für das Geschäftsjahr 2013 Auf Grund des 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 644, geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 15)) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV.NRW. S. 296) hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 26. März 2015 den Jahresabschluss 2013 festgestellt. Im Einzelnen hat der Rat beschlossen: den Jahresabschluss 2013 des Städtischen Bäderbetriebes Vreden mit einer Bilanzsumme von ,59 festzustellen, den Jahresfehlbetrag in Höhe von ,63 durch Verringerung der Ausgleichsrücklage zu decken und dem Betriebsausschuss für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW in Herne hat mit Schreiben vom folgenden abschließenden Vermerk erteilt: Die GPA NRW ist gemäß 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Städtischer Bäderbetrieb Vreden. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Heilmaier & Partner GmbH, Krefeld, bedient. Abschließender Vermerk der GPA NRW Diese hat mit Datum vom den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Eigenbetriebs Städtischen Bäderbetrieb Vreden für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Inventar, Jahresabschluss und Lagebericht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen und den Bestimmungen in der Betriebssatzung liegen in der Verant-wortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebs. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars und der Übersicht über die für den Betrieb festgelegten Nutzungsdauern und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 106 GO NRW in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des 101 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebs sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die

5 - 5 - Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über die für den Betrieb festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung des Eigenbetriebs sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen in der Betriebssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Eigenbetriebs. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und die Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Heilmaier & Partner GmbH ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den GPA NRW Im Auftrag gez. (DS) Helga Giesen Der Jahresabschluss, die Deckung des Fehlbetrages und der Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr 2013 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2013 liegen zur Einsichtnahme ab dem während der Dienststunden im Rathaus in Vreden, Zimmer 303, Burgstraße 14, aus. Sie können zudem unter eingesehen werden. Vreden, den Der Betriebsleiter gez. Kemper

6 - 6 - Stadt Vreden Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 32 Baumwollstraße - Großemast sowie Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB - Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 (1) BauGB Gemäß 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 32 Baumwollstraße -Großemast und die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren beschlossen. Ziel der Planung ist es, die planerischen Voraussetzungen zur Werkserweiterung des Unternehmens Schmitz-Cargobull AG zu schaffen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vreden in diesem Planbereich von Flächen für die Landwirtschaft in Gewerbliche Bauflächen war notwendig. Am beschloss der Rat der Stadt Vreden den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32, dem gemäß 9 (8) BauGB eine Begründung beigefügt ist, gemäß 10 (1) BauGB als Satzung. In der Sitzung des Rates am wurde ebenfalls der Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vreden im Parallelverfahren zum o.g. Bebauungsplanverfahren getroffen. Mit Schreiben vom Az BOR-2/15 hat die Bezirksregierung Münster die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vreden im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 32 Baumwollstraße - Großemast genehmigt. Der Planbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 32 ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt und umfasst die Grundstücke Gemarkung Vreden Flur 120, Flurstücke 98, 197, 301, Flur 121, Flurstücke 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 52, 53, 82, 86, 90, 92, 99, 101, 102.

7 - 7 - Gemäß 10 (3) bzw. 6 (5) BauGB liegen die v. b. Pläne nebst Begründungen und Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Technischen Rathaus der Stadt Vreden, Butenwall 79 81, Zimmer 7 aus. Über den Inhalt der Pläne sowie den Begründungen und Anlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise: Es wird auf die Rechtsfolgen nach 215 BauGB bezüglich der Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung hingewiesen. Danach werden unbeachtlich: 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

8 Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 Baumwollstraße - Großemast sowie die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes werden hiermit gem. 6 Abs. 5 bzw. 10 Abs. 3 BauGB, 7 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW, 2 4 der Bekanntmachungsverordnung NRW sowie 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom , öffentlich bekannt gemacht. Gem. 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die Satzung und die Änderung des Flächennutzungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgesehene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Vreden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 32 Baumwollstraße - Großemast gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft und die parallel hierzu durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vreden wird gemäß 6 Abs. 5 BauGB wirksam Vreden, den Der Bürgermeister gez. Dr. Holtwisch

9 - 9 - Stadt Vreden Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 16 Teil 3 Lünten-Eschke, 1. Änderung - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB Gemäß 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Teil 3 Lünten-Eschke im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB beschlossen. Ziel der Planung ist die Erweiterung der überbaubaren Fläche zur Nachverdichtung des Siedlungsbestandes. Am beschloss der Rat der Stadt Vreden die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Teil 3 Lünten-Eschke, der gemäß 9 (8) BauGB eine Begründung beigefügt ist, gemäß 10 (1) BauGB als Satzung. Der Planbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Teil 3 Lünten-Eschke ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt und umfasst die Grundstücke Gemarkung Vreden Flur 68, Flurstücke 87, 288.

10 Gemäß 10 (3) BauGB liegt der v. b. Plan nebst Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Technischen Rathaus der Stadt Vreden, Butenwall 79 81, Zimmer 7 aus. Über den Inhalt der Pläne sowie den Begründungen und Anlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise: Es wird auf die Rechtsfolgen nach 215 BauGB bezüglich der Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung hingewiesen. Danach werden unbeachtlich: 4. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 5. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 6. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

11 Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Teil 3 Lünten-Eschke wird hiermit gem. 10 Abs. 3 BauGB, 7 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW, 2 4 der Bekanntmachungsverordnung NRW sowie 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom , öffentlich bekannt gemacht. Gem. 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgesehene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Vreden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Teil 3 Lünten-Eschke gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft Vreden, den Der Bürgermeister gez. Dr. Holtwisch

12 S t a d t V r e d e n Satzung der Stadt Vreden über die Einziehung von Teilstrecken der Wirtschaftswege WW 210 und WW 211 im Gebiet der Stadt Vreden vom 19. Mai 2015 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) in Verbindung mit 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 12. Dezember 2014 die folgende Satzung beschlossen: 1 Vom Wirtschaftsweg WW 211, Gemarkung Vreden Flur 121 Flurstück 15, der von der Bundesstraße B 70 zum Wirtschaftsweg WW 212 führt, wird die Teilstrecke zwischen der B 70 und der Einmündung des Wirtschaftsweges WW 210 eingezogen. Vom Wirtschaftsweg WW 210, Gemarkung Vreden Flur 121 Flurstück 19, der vom Wirtschaftsweg WW 211 zum Wirtschaftsweg AH 109 führt, wird eine mittlere Teilstrecke von der gemeinsamen Grenze der anliegenden Flurstücke 69 und 52 bis zur gemeinsamen Grenze der anliegenden Flurstücke 102 und 4 eingezogen. Die betroffenen Teilstrecken der Wirtschaftswege sind in dem anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet. 2 Alle entgegenstehenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans vom 19. Mai 1980 des Flurbereinigungsverfahrens Vreden (AZ ) werden aufgehoben. 3 Die Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014 in Verbindung mit 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Juli 2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Landrat des Kreises Borken hat mit Schreiben vom seine Zustimmung gemäß 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes zu dieser Satzung erteilt.

13 Hinweis: Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vreden, 19. Mai 2015 Stadt Vreden Der Bürgermeister gez. Dr. Christoph Holtwisch

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