Geschäftsaktivitäten von Tochtergesellschaften deutscher Banken in Steueroasen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Alexander Bonde, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/13292 Geschäftsaktivitäten von Tochtergesellschaften deutscher Banken in Steueroasen Vorbemerkung der Fragesteller DasEngagementdeutscherBankeninsogenanntenSteueroasenistbeträchtlich. LautdenGeschäftsberichtenvon2007habenalleindieDeutscheBankAG499 unddiecommerzbankag76tochtergesellschafteningebietenmitniedriger odernichtvorhandenerbesteuerung,verbundenmiteinemstriktenbankgeheimnis.zudiesengebietenzählenetwadiekaribischencayman-islands,die britischekanalinseljerseyunddieschweiz.zwarhabenvieledieserjurisdiktionenmittlerweileeinelockerungihresbankgeheimnissesangekündigt, konkrete Ergebnisse stehen in den meisten Fällen jedoch noch aus. DieBekämpfungvonSteuerhinterziehunghatvordemHintergrundderweltweitenFinanz-undWirtschaftskrisesowohlweltweitalsauchinDeutschland wiederandynamikgewonnen.internationalnimmtderkooperationsdruckauf sogenanntesteueroasenzu,aufdernationalenebenesollenverstärktemitwirkungs-undoffenlegungspflichtendiemöglichkeitdersteuerfluchterschweren. IndiesemZusammenhangsindauchdieAktivitätendeutscherBankeninSteueroasenindenVordergrundgerückt.BesonderesAugenmerkkommtdabeiden InstitutenmitstaatlicherBeteiligungzu,etwaderCommerzbankAGundihrer Tochter Dresdner Bank AG. UnterBerufungaufunveröffentlichteInformationenderBundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)berichtetdasMagazin DERSPIEGEL inderausgabevom23.märz2009unterderüberschrift ÄrgerimParadies über Aktivitäten von Tochtergesellschaften deutscher Banken in der Schweiz. 1.BestätigtdieBundesregierung,dassdieimobenangegebenenArtikeldargestellteAbfragederBaFinbeidenTöchterndeutscherBankeninderSchweiz imauftragdesbundesministeriumsderfinanzenerfolgtist,undwennja, wann erteilte das Bundesministerium den Auftrag? DeminRedestehendenSachverhaltliegtkeine Abfrage beibankenmit TochtergesellschaftenimAuslandzugrunde,sondernderErlassvonAuskunftsersuchengemäß 44Absatz1Satz1desKreditwesengesetzes (KWG)durch DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom17.Juni2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diebundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht,umdiedasbundesministeriumderfinanzenimrahmenseinerfach-undrechtsaufsichtmitteoktober 2008 gebeten hat. 2. Welches Erkenntnisinteresse wurde mit der Abfrage der BaFin verfolgt? MitdenAuskunftsersuchenderBaFinsolltenErkenntnissedarübergewonnen werden,obdiedurchdasgeldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzin 25g KWG (a.f.)getroffenenregelungenzursog.groupcomplianceeingeeignetes Instrumentdarstellen,dieeinübergeordnetesUnternehmeneinerInstitutsgruppebezüglichihrerZweigstelleninDrittstaatenundindenmehrheitlichin ihremeigentumbefindlichenunternehmenindrittstaatenwirksamverpflichten,kundensorgfaltspflichtenundorganisationsmaßnahmenanzuwenden,die denanforderungendersog.geldwäscherichtlinie2005/60/eg (Artikel34Absatz 2) entsprechen. 3.SiehtdieBundesregierungdasverfolgteErkenntnisinteressealsbefriedigt an, und wie begründet sie ihre Auffassung? Ja.AusdenErgebnissenderAuskunftsersuchenundauszusätzlichenErkenntnissenderBaFinhatsichergeben,dass 25gKWG (a.f.)nichtgeeignetist,ein innerhalbeineskonzernszwischendemübergeordnetenunternehmenund dessenzweigstellenimauslandbestehendessorgfaltspflichtengefälleinallen Fällenwirksamzuverhindern.AusdiesemGrundewurde 25gKWGdurchdas GesetzzurFortentwicklungdesPfandbriefrechtsvom20.März2009 (BGBl.I S.607) geändert. 4. Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich die BaFin bei der Abfrage? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 5.WelchekonkretenInformationenwurdeninderAbfragederBaFineingefordert? DieAuskunftsersuchenbezogensichaufdieHandhabungvonKundensorgfaltspflichtenundOrganisationspflichtengemäß 25gKWG (a.f.)imkonzernund diesicherstellungdereinhaltungdieserpflichtendurchdasübergeordnete Unternehmen. 6.DieTöchterwievielerundwelcherdeutschenBankenwarenvonderInformationsanforderung betroffen? DasinRedestehendeAuskunftsersuchenrichtetesichgegen31Kreditinstitute in ihrer Funktion als übergeordnetes Unternehmen. 7.BestätigtdieBundesregierung,dassdieBaFineinigendeutschenBanken spezifischezusatzfragengestellthat,undwennja,geschahdiesimauftrag des Bundesministeriums der Finanzen? DasAuskunftsersuchenhattegegenüberallenAdressateneinendeckungsgleichen Inhalt.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ WenndieBaFinspezifischeZusatzfragengestellthat,welcheZusatzfragen waren dies, und welche Erkenntnisse ergaben sich aus den Antworten? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 9.WievieleKontenfürStiftungenundTrustsunterhaltendieSchweizer TöchterdeutscherBankeninsgesamtlautdenAntwortenderBankenauf die Anfrage der BaFin? DieAufsichtüberKreditinstitutewirdnachdemKWGinstituts-odergruppenbezogenausgeübt.StatistikenüberKontenoderVertragsbeziehungen,dieBankenoderderenTochtergesellschaftenimAuslandmitVertragspartnern,dieeiner spezifischenrechtsformunterliegen,werdenbeiderbafinoderdembundesministerium der Finanzen nicht geführt. 10.WievielederinFrage9dargestelltenStiftungenundTrustshabenihren Sitz in Liechtenstein? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11.IstderBundesregierungbekannt,wodienichtinderAntwortzuFrage10 enthaltenenstiftungenundtrustsihrensitzhaben,undwennja,in welchen Jurisdiktionen sitzen wie viele Stiftungen und Trusts? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse hierüber. 12.WiegroßsindlautKenntnisderBundesregierungdieAnlagevoluminader StiftungenundTrusts,dieüberKontenvonSchweizerTöchterndeutscher Banken verwaltet werden? ÜberdiederFragezugrundeliegendenAnlagevoluminabesitztdieBundesregierung keine Kenntnis. 13.Welche anderenintransparentenvehikel nebenstiftungenliechtensteinischenrechtswurdenvonderbafinlauteinerimobenangegebenen ArtikelzitiertenAussageeinesSprechersdesBundesministeriumsder Finanzen abgefragt, und welche Erkenntnisse ergaben sich daraus? DemAuskunftsersuchenlagenOrganisations-undKundensorgfaltspflichten auchinbezugauftrustsundvergleichbarerechtskonstruktionenzugrunde,die mit Anstalten und Stiftungen liechtensteinischen Rechts vergleichbar sind. 14.WiehochistlautKenntnisderBundesregierungdieAnzahlderKontenfür Stiftungen und Trusts der Schweizer Töchter der Commerzbank AG? AufdieAntwortzuFrage9wirdverwiesen.ImÜbrigengibtdieBundesregierungkeineAuskünfteoderBewertungenzuGeschäftenderCommerzbankAG. 15.BeabsichtigtdieBundesregierungaufGrundlagedes 5Absatz1Satz1 derverordnungzurdurchführungeinesfinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFV)daraufhinzuwirken,AktivitätenvonTöchternder

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode CommerzbankAGinderSchweizundanderensogenanntenSteueroasen zu unterbinden, und wenn ja, wie? AuskünfteüberetwaigeAuflagenundBedingungenfürStabilisierungsmaßnahmen,diediegeschäftspolitischeAusrichtungeinesUnternehmensbetreffen, müssenausgründendervertraulichkeitderberichterstattungandasgremium nach 10adesFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG)vorbehalten bleiben (siehedieantwortderbundesregierungaufdiekleineanfrageder Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/12791). 16.KanndieBundesregierungbestätigen,dasssichdieCommerzbankAGvon denaktivitätenderdresdnerbankaginderschweizundinluxemburg trennenwill (DIEWELT,22.April2009),undwiebewertetdieBundesregierung dieses Vorhaben? DieBundesregierunggibtkeineAuskünfteoderBewertungenzugeschäftspolitischen Überlegungen der Commerzbank AG. 17.WenndieBundesregierungdeninFrage16dargestelltenSachverhaltbestätigenkann,gehtdiesesVorhabenaufeineInterventionderBundesregierung oder der Finanzaufsicht zurück? DieBundesregierungistzurUmsetzungderbeihilferechtlichenAuflagender EuropäischenKommissionzurGenehmigungderStabilisierungsmaßnahmen zugunstendercommerzbankagverpflichtet.zudemsollengemäß 5derFinanzmarktstabilisierungsfonds-VerordnungdenbegünstigtenUnternehmendes FinanzsektorsauchMaßgabenzurGeschäftspolitikauferlegtwerden.Überden InhaltderbeihilferechtlichenAuflagenunddieVertragsinhaltewurdedaszuständigeGremiumgemäß 10adesFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes unterrichtet.darüberhinaushatdiebundesregierungnichtaufgeschäftspolitische Entscheidungen der Commerzbank AG eingewirkt. 18.WelcheKonsequenzenhatdieBundesregierungausdenErgebnissender Abfrage der BaFin gezogen, und welche Initiativen hat sie ergriffen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 19.BeabsichtigtdieBundesregierungweitereSchrittealsKonsequenzausden Ergebnissen der Abfrage, und wenn ja, welche? DieSicherstellungderEinhaltungdes 25gKWGgehörtimRahmenderlaufendenAufsichtauchinZukunftzudenAufgabenderBaFin.Auskunfts-und VorlegungsersuchensowiePrüfungengemäß 44Absatz1Satz1und2KWG sind in diesem Zusammenhang ein wichtiges Aufsichtsinstrument. 20.SindseitensderBaFinvergleichbareInitiativenauchbezüglichTöchtern deutscherbankeninanderenländernalsderschweizerfolgt,undwenn ja, in welchen? Ja.InzwischensindzusätzlicheAuskunftsersuchenderBaFinerlassenworden. SieerfassenebenfallsSachverhalte,beideneninnerhalbeinesKonzernsaufgrundderRechtslageineinemDrittlandeinSorgfaltspflichtengefällezwischen demübergeordnetenunternehmenundderenzweigstelleindiesemdrittlandzu vermuten ist.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ VerfolgtdieBundesregierungPläne,dieBaFinmitvergleichbarenInitiativenauchbezüglichTöchterndeutscherBankenaußerhalbderSchweizzu beauftragen,undwennja,inwelchenländern,undwennnein,warum nicht? Auf die Antworten zu den Fragen 19 und 20 wird verwiesen. 22.GibtesfürdieBundesregierungunddieFinanzaufsichteineMöglichkeit, denbankenaufdergrundlagebestehendergesetzevorgabenoderauflagenbezüglichihreraktivitäteninsteueroasenzumachen,undfallsnein, plantdiebundesregierungüberdieregelungenimentwurfdesgesetzes zurbekämpfungdersteuerhinterziehungzusätzlichegesetzlicheregelungen für die Finanzwirtschaft? BankenundihreVorständesindverpflichtet,sichandasgeltendeSteuerrechtzu halten.beihilfehandlungenzursteuerhinterziehungdurchmitarbeitereines KreditinstitutskönnendieAbberufungeinesGeschäftsleiterswegenUnzuverlässigkeit zur Folge haben. DieerfolgreicheBekämpfungderSteuerhinterziehungüberdieNutzungvon Steuer-undRegulierungsoasenerforderteininternationalkoordiniertesVorgehen,welchesmaßgeblichdurchdieOrganisationfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung (OECD),dasFinancialStabilityBoard (FSB)unddie Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) gestaltet wird. AufnationalerEbenesindflankierendeMaßnahmenmöglich,dieauchgenutzt werden.mitblickaufdieaktivitätenvontochterunternehmendeutscherbankeninanderenjurisdiktionenstehtderfinanzaufsichtallerdingsnurderweg überdiegruppeoffen;dieserwirdu.a.imrahmenderregelungenzursog. GroupCompliancevonderBankenaufsichtgenutzt,wieinderAntwortzuden Fragen 1 und 2 erläutert. ImEntwurfdesGesetzeszurBekämpfungderSteuerhinterziehungsindkeinezusätzlichenaufsichtsrechtlichenRegelungenfürdieFinanzwirtschaftvorgesehen. 23.FallsfürdieBundesregierungdieinFrage22dargestellteMöglichkeit besteht,vorgabenundauflagenzumachen,wiesehensieaus,undwie wendet die Bundesregierung sie an? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. 24.SindimZugederweltweitenFinanz-undWirtschaftskrisenachden ErkenntnissenderBundesregierungdieAktivitätendeutscherBankenin derschweizundinanderensteueroasenzurückgegangen,undwennja,in welchem Maße? ImZugederFinanz-undWirtschaftskrisesindzahlreicheSchwankungenvon GeschäftsaktivitätenimIn-undAuslandundüberverschiedeneGeschäftsfelder zubeobachten,dieeinevielzahlvonursachenhaben.esistzufrüh,umdaraus langfristige Trends abzuleiten.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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