Schutz von Innovationen. Dr. Matthias Nobbe

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1 Schutz von Innovationen Dr. Matthias Nobbe

2 Schutz von Innovationen Schutz für Innovationen auf dem Gebiet der Technik Patent (+ ergänz. Schutzzertifikat) Gebrauchsmuster sthetik Geschmacksmuster - Urheberrecht Kennzeichnungen Marken ( Logos - Farben Formen Klänge) Biologie Sortenschutz 2

3 Geschmacksmusterrecht Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen Gewerbliches Schutzrecht auf urheberrechtlicher Grundlage mit ästhetischem Gehalt Als Geschmacksmuster werden Kreationen (Formschöpfungen) geschützt, die neu und eigentümlich sind 3

4 Geschmacksmusterrecht Schutzvoraussetzungen Farb- und Formgestaltungen konkreter zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Gegenstände Flächenerzeugnisse - plastische Erzeugnisse Neuheit Eigentümlichkeit 4

5 Geschmacksmusterrecht Neuheit keine Neuheits-Definition im Gesetz objektive - subjektive Neuheit relativ-objektive Neuheit 5

6 Geschmacksmusterrecht Neuheit Rechtsprechung: Ein Muster oder Modell ist neu, wenn die Gestaltungselemente, die seine Eigentümlichkeit begründen, im Anmeldezeitpunkt in inländischen Fachkreisen weder bekannt sind noch bei zumutbarer Beachtung der vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten. gleicher Kulturkreis Neuheitsschonfrist 6 Monate Eigentümlichkeit 6

7 Geschmacksmusterrecht Eintragungsverfahren Einreichung beim Patentamt Antrag auf Eintragung Anmeldungsunterlagen Sammelanmeldung Anmeldegebühr Formalprüfung - Mängelbeseitigung Eintragung in das Musterregister Bekanntmachung im GSM-Blatt Schutzdauer maximal 5 x 5 Jahre 7

8 Kennzeichnungsrechte Erste Begegnung des Existenzgründers mit dem Markt Name des Unternehmens Name des Produktes Name der Dienstleistung 8

9 Kennzeichnungsrechte Namenswahl - Grundüberlegungen: Ist der Name frei? Werden Rechte Dritter beeinträchtigt? Namensrechte? Kennzeichnungsrechte Wenn nein, gibt es gesetzliche Hinderungsgründe? 9

10 Kennzeichnungsrechte Namenswahl gesetzl. Voraussetzungen Gesetzliche Bestimmungen zu Namen in BGB HGB GmbHG AktG Markengesetz 10

11 Kennzeichnungsrechte Der Unternehmensname BGB [Namensrecht] Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. 11

12 Kennzeichnungsrechte Der Unternehmensname HGB [1] [Begriff] (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. 12

13 Kennzeichnungsrechte Der Unternehmensname Die Firma muss enthalten: 1. bei Einzelkaufleuten: e.k., e.kfm. oder e.kfr. ; 2. bei einer offenen Handelsgesellschaft: ohg 3. bei einer Kommanditgesellschaft: KG 4. bei einer Gesellschaft mbh: GmbH 5. bei einer Aktiengesellschaft: AG 13

14 Kennzeichnungsrechte Der Unternehmensname HGB [1] [Firma des Kaufmanns] (1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) 1. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. (2) 2. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung der Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. 14

15 Kennzeichnungsrechte HGB 30. [1] [Unterscheidbarkeit] (1) Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. (2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. (3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden. 15

16 Kennzeichnungsrechte Markengesetz Sinn der Marke Funktion als Kennzeichen für Ware Herkunftshinweis Gütehinweis Verbindung Ware - Hersteller Schutz für Marke geschäftl. Bezeichnung geographische Herkunftsangaben 16

17 Kennzeichnungsrechte Markengesetz Begriff der Marke Markenfähige Zeichen Wörter Abbildungen Buchstaben Zahlen Hörzeichen dreidimensionale Gestaltungen Form oder Verpackung der Ware Farbe/Farbzusammenstellung 17

18 Kennzeichnungsrechte Markengesetz Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung durch Verkehrsgeltung durch Benutzung bei geschäftlichen Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen besonderen Geschäftsbezeichnung Werktiteln (Software) 18

19 Kennzeichnungsrechte Markengesetz Schutzvoraussetzungen Unterscheidungskraft keine beschreibende Angabe keine freizuhaltende Angabe keine täuschende Angabe keine amtliche Angabe, Prüfzeichen, Symbol etc. 19

20 Kennzeichnungsrechte Markengesetz Eintragungsverfahren Anmeldung beim Patentamt Anmeldungsunterlagen Antrag Darstellung der Marke Warenverzeichnis (klassifiziert) Anmeldegebühr Klassengebühren ab der 4. Klasse je Eingangsbearbeitung Absolutes Prüfungsverfahren Eintragung der Marke Widerspruchsverfahren - Relatives Prüfungsverfahren Rechtsbehelfe 20

21 Kennzeichnungsrechte Markengesetz Die eingetragene Marke Geltungsbereich Rechtswirkung Benutzungszwang Schutzdauer 10 Jahre nach Anmeldung Verlängerung um 10 Jahre Ablauf Verzicht Löschung 21

22 Innovationsschutz im Ausland Nationale - Internationale Regelungen Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO/OMPI Pariser Verbandsübereinkunft PVÜ Welthandelsorganisation GATT-TRIPS-WTO Patent Law Treaty ( -) Trade Mark Law Treaty (+) 22

23 Innovationsschutz im Ausland Internationale Regelungen Patente Europäisches Patentübereinkommen Patentzusammenarbeitsvertrag Marken Madrider Markenabkommen Protokoll zum Madrider Markenabkommen Gemeinschaftsmarkenabkommen Geschmacksmuster Gemeinschaftsgeschmacksmuster Internationales Geschmacksmuster 23

24 Innovationsschutz im Ausland Europäisches Patentübereinkommen Gemeinsames Erteilungsverfahren für 32 Länder Europäisches Patentamt München, den Haag, Berlin, Wien drei Amtssprachen E, F, D Einreichung der Anmeldungsunterlagen bei nationalem Patentamt oder europäischem Patentamt Benennung von bis zu 34 Ländern + 5 Erstreckungsstaaten Patentfähigkeitsvoraussetzungen wie national 24

25 Innovationsschutz im Ausland Europäisches Patentübereinkommen Erteilungsverfahren Formalprüfung Recherche Veröffentlichung der epa Sachprüfung Neuheit Erfinderische Tätigkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Erteilung oder Zurückweisung 25

26 Innovationsschutz im Ausland Europäisches Patentübereinkommen Erteilungsverfahren Veröffentlichung der Erteilung Zerfall in einzelne nationale Patente Einleitung der nationalen Phase mit Einreichung der Übersetzung Einspruchsverfahren Beschwerdeverfahren Wirkung wie nationales Patent aber nationales Nichtigkeitsverfahren Ziel: Gemeinschaftspatent 26

27 Innovationsschutz im Ausland Patentzusammenarbeitsvertrag PCT Eine gemeinsame Anmeldung bei einem Anmeldeamt für alle vom Anmelder bestimmten Staaten (des Abkommens) max. 139 Länder Anmeldung in 7 Sprachen möglich: E, D, F, S, R, J, C Einreichung beim Anmeldeamt Annahme der Anmeldungsunterlagen und Weiterleitung an das Internationales Büro der WIPO 27

28 Innovationsschutz im Ausland Internationale Anmeldung Internationale Recherche zum StdT zusammen mit erster Meinung zur Patentfähigkeit an Anmelder Veröffentlichung der Anmeldung ca. 18 Monate nach Anmeldung/Prioritätsanmeldung Antrag auf Prüfung nach Kapitel II innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Recherche, um zweite Meinung zu erhalten Einleitung der nationalen Phase bis 30. Monat Weiteres Verfahren wie bei nationaler Anmeldung 28

29 Innovationsschutz im Ausland IR-Marke nach dem Madrider Markenabkommen (incl. Protokoll dazu) Gemeinsame Anmeldung für mehrere Staaten Marke nach dem Abkommen - 56 Staaten Protokoll 75 Staaten z.b. für DK, FI, NO, SE, GB Anmeldung bei nationalem Amt Weiterleitung an das Intern. Büro der WIPO Registrierung und Veröffentlichung der Marke Schutzverweigerung für einzelne Länder/Inlandsvertreter Schutzdauer 29

30 Innovationsschutz im Ausland Gemeinschaftsmarke Eine gemeinsame Marke Schutz in der Europäischen Union Anmeldung in Alicante beim Gemeinschaftsmarkenamt Schutzvoraussetzungen ähnlich national Eintragung Widerspruchsverfahren 30

31 Innovationsschutz im Ausland Haager Musterabkommen Schutzgegenstand: Modelle mit ästhetischer Wirkung Gemeinsame Geschmacksmusteranmeldung für 42 Staaten Hinterlegung unmittelbar bei der WIPO Wirkung wie nationales Geschmacksmuster keine nationale Hinterlegung erforderlich Abbildungen zur Hinterlegung ausreichend keine Originale Schutzdauer 15 Jahre 31

32 Innovationsschutz im Ausland Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragene nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster zentrales Verfahren in Alicante Anmeldung ab 2003 Eintragung Schutzdauer 25 Jahre 32

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