Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitend und dauert bis zur staatlichen Prüfung mindestens fünf Jahre.

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1 Ausbildungsordnung des SITP Präambel Die Ausbildung bietet die im Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (PsychThG) geforderten notwendigen Bausteine zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP). I. Allgemeine Ausbildungsbestimmungen Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom Die Ausbildung umfasst: - die praktische Tätigkeit - die theoretische Ausbildung - die praktische Ausbildung - die verfahrensbezogene Selbsterfahrung (Lehrtherapie) Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitend und dauert bis zur staatlichen Prüfung mindestens fünf Jahre. II. Voraussetzungen der Ausbildung 1 Wissenschaftliche Vorbildung Für den Zugang zur Ausbildung gelten die im PsychThG, 5, genannten Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 1.1 Voraussetzung für die Weiterbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist eine an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt. 1.2 Voraussetzung für die Weiterbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist entweder ein Hochschulabschluss in Psychologie nach 1.1, oder die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik. 1.3 Für Äquivalenzbescheinigungen gelten die entsprechenden Bedingungen des PsychThG.

2 2 Zulassung Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung im Hauptcurriculum. Neben dem Nachweis der im PsychThG genannten Voraussetzungen entscheidet der Zulassungsausschuss des Instituts über die persönliche Eignung des Bewerbers. Der Bewerber wählt sich hierzu aus der Liste der Lehrpersonen des Instituts zwei Interviewer aus, mit denen er jeweils ein Zulassungsgespräch führt. III. Das Ausbildungsverhältnis 1 Beginn der Ausbildung Die Ausbildung beginnt mit der schriftlich bestätigten Zulassung und nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages. 2 Der Ausbildungsvertrag Der Ausbildungsvertrag regelt die Pflichten und Rechte der beiden Vertragspartner. Beide Vertragspartner sind an die Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (PsychTh-AprV) gebunden. 2.1 Pflichten und Rechte der Ausbildungsstätte Das Saarländische Institut für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie legt einen curricularen Lehrplan nach dem PsychThG vor. Das Institut verpflichtet sich als juristische Person, die theoretischen und praktischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die staatliche Prüfung zur Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie absolviert werden kann Das Institut hat in begründeten Fällen das Recht, Ausbildungsteilnehmer von der Ausbildung vor deren Beendigung durch die staatliche Prüfung auszuschließen. Dies kann insbesondere durch offenkundig gewordene mangelnde persönliche Eignung oder unethisches Verhalten begründet sein. 2.2 Pflichten und Rechte der Ausbildungsteilnehmer Der Ausbildungsteilnehmer verpflichtet sich: a) Zur Anerkennung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit Beginn der Ausbildung b) Zur Versicherung, vor Abschluss der Ausbildung keine Krankenbehandlungen mit dem gelehrten Verfahren ohne Supervision durchzuführen c) Zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit dem Beginn der praktischen Ausbildung d) Zur strikten Beachtung der beruflichen Schweigepflicht

3 e) a - c gilt nicht für Gasthörer 2.3 Unterbrechung der Aus- und Weiterbildung Der Ausbildungsteilnehmer kann seine Aus- und Weiterbildung mit begründetem schriftlichen Antrag nach Rücksprache mit dem Aus- und Weiterbildungsausschuss befristet unterbrechen. 2.4 Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses Das Weiterbildungsverhältnis endet mit der staatlichen Abschlussprüfung. Der Ausbildungsteilnehmer kann mit schriftlicher Kündigung das Ausbildungsverhältnis vorzeitig auflösen. 3 Verlauf der Ausbildung 3.1 Die Lehrtherapie Der Kandidat wählt sich von den Lehrtherapeuten des Instituts einen Lehrtherapeuten aus. Die Lehrtherapie ist Grundlage und zentraler Bestandteil der Ausbildung. Zwischen dem Lehrtherapeuten und dem Teilnehmer dürfen keine verwandtschaftlichen Beziehungen und keine wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten bestehen. Die Lehrtherapie als Einzeltherapie sollte zum Zeitpunkt der Anmeldung zur staatlichen Prüfung mindestens 100 Stunden betragen. Sie ist kontinuierlich, in wöchentlicher Frequenz durchzuführen. Therapien/Selbsterfahrung vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses können nicht als Lehrtherapie/Selbsterfahrung anerkannt werden. Zudem sind 80 Doppelstd. Gruppentherapie zu absolvieren. Inhalte der Lehrtherapie unterliegen der Schweigepflicht. 3.2 Theoretische Ausbildung Die theoretische Ausbildung vermittelt die für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie notwendigen Basiskenntnisse im Rahmen der Grundausbildung und spezielle Kenntnisse im Rahmen der vertieften Ausbildung. Sie gliedert sich in Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen. 3.3 Praktische Tätigkeit Die praktische Tätigkeit soll dem Erkennen und Behandeln von psychischen Störungen dienen. Sie besteht aus mindestens 1800 Stunden. Davon müssen 1200 Stunden an einer psychiatrisch klinischen Einrichtung absolviert werden, die als ärztliche Weiterbildungsstätte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist. Weitere 600 Stunden sind in einer kassenärztlich anerkannten ärztlichen oder psychologischen Psychotherapiepraxis zu absolvieren. 3.4 Erstinterviews Der Ausbildungsteilnehmer muss an einem Erstinterviewseminar teilgenommen

4 haben. Insgesamt sind von dem Kandidaten 12 Erstinterviews mit Zweitsicht durchzuführen. Sie dienen als Zulassungsvoraussetzung zur praktischen Ausbildung. Der Kandidat fertigt nach Durchführung des Erstinterviews einen schriftlichen Bericht darüber an und übermittelt diesen rechtzeitig vor Durchführung der Zweitsicht durch einen anerkannten Supervisor an diesen. Der Zweitsichter attestiert die Interviews im Studienbuch. 3.5 Zulassung zur praktischen Tätigkeit Die Zulassung zur praktischen Ausbildung erfolgt durch den Aus- und Weiterbildungsausschuss. Sie ist bei dem Vorsitzenden des Aus- und Weiterbildungsausschusses unter Vorlage des Studienbuches formlos zu beantragen. Der Aus- und Weiterbildungsausschuss beschließt die Zulassung mit einfacher Mehrheit Formale Voraussetzungen: Die Zulassung ist frühestens nach dem 4. Studiensemester möglich. Es ist zum Zeitpunkt der Anmeldung nachzuweisen: - mindestens 50 Stunden Selbsterfahrung in tiefenpsychologisch fundierter Therapie, und/oder analytischer Psychotherapie anerkannte Erstinterviews - mindestens 90% der vorgeschriebenen Ausbildungsseminare im bisherigen Ausbildungsverlauf Literaturkolloquium: Im Literaturkolloquium weist der Kandidat nach, dass er über ausreichende theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurosenlehre, Indikation und Kontraindikation für das gewählte Therapieverfahren verfügt, sowie mit Übertragung und Gegenübertragung umgehen kann. In einem schriftlich ausgearbeiteten Bericht von ca. 2-3 Seiten über ein Erstinterview werden die Beschreibung der Symptomatik, psychischer Befundbericht, wichtige biographische Daten, psychodynamische Hypothesen, Diagnosen und Überlegungen zur Indikation und Prognose dargelegt. Der Bericht wird 4 Wochen vor dem Prüfungsdatum in zweifacher Ausfertigung der Bewerbung zum Literaturkolloquium beigefügt und an den Aus- und Weiterbildungsausschuss gesandt. Der Aus- und Weiterbildungsausschuss informiert über den Termin für die mündliche Prüfung des Literaturkolloquiums. Die mündliche Prüfung wird von zwei Lehrtherapeuten des Instituts durchgeführt und dauert in der Regel 45 Minuten. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf theoretische und praktische Aspekte des eingereichten Berichts Prüfungsverfahren: Der Leiter des Aus- und Weiterbildungsausschusses organisiert die Prüfungskommission, die aus zwei Lehrtherapeuten des Instituts besteht. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die einfache Mehrheit der Prüfungskommission zustimmt. Der Beschluss wird in einem Protokoll festgehalten und von dem Leiter des Aus- und Weiterbildungsausschusses aufbewahrt. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen nach erneuter Zulassung bis zu zweimal wiederholt werden Hat ein Ausbildungsteilnehmer die in 2 PsychTh-AprV bestimmten Anforderungen einer praktischen Tätigkeit bereits vor seiner Zulassung zur Ausbildung ganz oder in Teilen erfüllt, können diese auf Antrag durch den Fort-

5 und Weiterbildungsausschuss anerkannt bzw. angerechnet werden. 3.6 Dokumentationspflicht Bei den während der Ausbildung durchgeführten supervidierten Behandlungen ist jede Behandlungsstunde zu dokumentieren. Die schriftlichen Aufzeichnungen der Behandlungsstunden dienen als Grundlage der Supervision. Zudem muss die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren im Studienbuch nachgewiesen werden. 3.7 Beratung durch den Fort- und Weiterbildungsausschuss Der Fort- und Weiterbildungsausschuss hat die Verpflichtung, den Kandidaten zu beraten. Jeder Ausbildungskandidat kann bei Fragen und Konflikten den Ausschuss um Beratung ersuchen. Insbesondere sollte eine solche Beratung vor der Anmeldung zur staatlichen Prüfung erfolgen. 3.8 Lehrplan Die Bestandteile des curricularen Lehrplanes sind Pflichtveranstaltungen und Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung. Versäumte Stunden oder ganze Veranstaltungen müssen demnach nachgeholt werden. Die KIP-Seminare bauen aufeinander auf. Wird ein Kurs versäumt, muss er bis zum darauf folgenden Kurs innerhalb der Angebote der IGKB-Seminare nachgeholt werden. (siehe Kooperationsvertrag mit der AGKB). Fassung vom

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