S A T Z U N G. 1 Entschädigung für Einsätze

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1 STADT BUCHEN (ODENWALD) S A T Z U N G über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) i. d. F. der Änderungssatzung vom Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 15 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27. Juni 1994 folgende Satzung beschlossen: 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihren Verdienstausfall in tatsächlicher Höhe ersetzt. (2) Für Auslagen wird je Angehörigen ein Durchschnittssatz von - für die ersten drei Stunden 3,00 - von mehr als drei bis acht Stunden 8,00 - von mehr als acht bis zwölf Stunden 11,00 - von mehr als zwölf Stunden 14,00 gewährt. Für eine Einsatzzeit von Uhr bis 6.00 Uhr werden 50 % Zuschlag auf den jeweiligen Durchschnittssatz gewährt. Für Brandwache beträgt der Durchschnittssatz 4,00 /Std. (3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrundezulegen. Angefangene Stunden werden auf 0,5 Stunden aufgerundet. (4) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz nach Abs. 2 um jeweils 2,00.

2 (5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden neben dem entstehenden Verdienstausfall die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt. 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen gilt die Regelung nach 1 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend, soweit in dem folgenden Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist. Die Lehrgangsteilnehmer erhalten daneben eine Erstattung der Fahrtkosten der 2. Klasse oder bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Für die Teilnahme bei örtlich oder auf Kreisebene durchgeführten Ausbildungslehrgängen für Truppmann, Truppführer, Sprechfunker und Atemschutzgeräteträger wird für die Abschlußveranstaltung pro Teilnehmer ein Betrag von 11,00 als pauschaler Auslagenersatz zur Verfügung gestellt. Eventuell angefallene Fahrtkosten werden den Lehrgangsteilnehmern zusätzlich erstattet (siehe Absatz 1, Satz 2). Für die Maschinistenausbildung auf Kreisebene, die sich auf mehrere ganztätige Veranstaltungen erstreckt, wird neben dem Fahrtkostener satz eine Auslagenpauschale von 40,00 je Teilnehmer gewährt. (3) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt ( 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) 3 Zusätzliche Entschädigung (1) Die ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 7,50 /Stunde. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des 15 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung pauschal und jährlich: - 2 -

3 Stadt- (Gesamt-) Kommandant 1.230,00 stellv. Kommandant 410,00 Abteilungskommandant Buchen-Stadt 610,00 stellv. Abteilungskommandant Buchen-Stadt je 215,00 Abt. Kdt. Bödigheim 240,00 Eberstadt 215,00 Einbach 162,00 Götzingen 240,00 Hainstadt 355,00 Hettigenbeuern 215,00 Hettingen 355,00 Hollerbach 162,00 Oberneudorf 162,00 Rinschheim 162,00 Stürzenhardt 162,00 Unterneudorf 162,00 Waldhausen 215,00 Gerätewarte bei den Abteilungswehren Abt. Wehr Hainstadt und Hettingen je 108,00 Bödigheim 97,00 Waldhausen 65,00 Abt. Wehren Abt. Wehren Eberstadt Einbach Götzingen Hettigenbeuern Hollerbach Oberneudorf Rinschheim je 54,00 Unterneudorf Stürzenhardt je 33,00 Atemschutz-Gerätewart 323,00 - ehrenamtlich bei Abt. Buchen-Stadt - Jugendfeuerwehrwarte Abt. Wehr Buchen-Stadt 162,00 sonstige Abteilungswehren je 97,00 Stellv. Jugendwarte bei Jugendgruppen mit mehr als 12 Mitgliedern je 54,00 Stabführer (Spielmannszugführer) 162,00 Sonstige Funktionsträger (erw. Kat.Schutz) Pausch. insgessamt.) 1.075,00 Schlauchreinigungspersonal insges ,00-3 -

4 4 Entschädigung für haushaltsführende Personen (1) Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( 15 Absatz 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), erhalten auf Antrag für das nachweisbare Zeitversäumnis innerhalb der üblichen Arbeitszeit eine Entschädigung von 7,50 pro Stunde. Dies gilt sowohl für Einsätze ( 1 Absatz 1) als auch für Aus- und Fortbildungslehrgänge ( 2 Absatz 1). (2) Für Einsätze nach 1 Absatz 5 und für Aus- und Fortbildungslehrgänge nach 2 Absatz 3 (= Lehrgang von mehr als 2 Tagen) wird als Verdienstausfall ein Betrag von 7,50 /Stunde, höchstens 62,00 pro Tag, gewährt. (3) Für die Auslagenerstattung gilt die Regelung in 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1, Satz 2. 5 Entschädigung für Selbständige (1) Ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr als "Selbständige" erhalten auf Antrag für Einsätze ( 1 Absatz 1) und für Aus- und Fortbildungslehrgänge ( 2 Absatz 1), die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen, eine Entschädigung von 13,50 /Stunde, sofern kein höherer Verdienstausfall nachgewiesen werden kann. (2) Für Einsätze nach 1 Absatz 5 und für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen ( 2 Absatz 3) werden der entstehende, nachgewiesene Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt ( 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Selbständige, sowie Personen, die für die Teilnahme an solchen Lehrgängen unbezahlten Urlaub nehmen, oder Personen, deren tatsächlicher Verdienstausfall nicht nachgewiesen werden kann, erhalten einen Tagessatz von 62,00. 6 Sonstige Entschädigungen Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag eine Aufwandsentschädigung je Einsatzkraft von 4,00 /Stunde bezahlt. Die gleiche Regelung gilt bei sonstiger Inanspruchnahme (TÜV-Abnahme u.ä.). 7 Reisekosten bei Tätigkeiten außerhalb des Stadtgebietes - 4 -

5 Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes wird neben der Entschädigung nach 1 und 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes gewährt. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltende Stufe. Bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges wird für den gefahrenen Kilometer eine Wegstreckenentschädigung nach 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes gewährt. 8 Abtretung des Anspruchs an den Arbeitgeber Der Feuerwehrangehörige kann seinen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls auf den Arbeitgeber übertragen, wenn dieser zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens den von ihm fortgezahlten Lohn unmittelbar bei der Gemeinde anfordert. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Buchen (Odenwald), den 28. Juni 1994 Für die Stadt Buchen (Odenwald): F r a n k, Bürgermeister - 5 -

6 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 3 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist

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