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1 Weitere Informationen unter Leseprobe zu Schmidt-Troje/Schaumburg Der Steuerrechtsschutz, 3. Auflage 2008, 503 S., Lexikonformat, gbd., ISBN Bestellfax 0221 / Ja, ich bestelle das o.g. Buch mit 14-tägigem Rückgaberecht zzgl. Versandkosten. / Bei Online-Bestellung versandkostenfrei. * Es gelten die aktuellen Ladenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung. Ihre Adresse: Kanzlei/ Firmenstempel Name Straße PLZ Ort Telefon Fax Datum/Unterschrift Verlag Dr. Otto Schmidt KG Postfach Köln AG Köln HRA 5237

2 Vorsorgliche Einspruchseinlegung zur Fristwahrung Rz. 1 VIII Muster 1: Vorsorgliche Einspruchseinlegung zur Fristwahrung 1 Steuerberater S., Büroweg 8, K-Stadt An das Finanzamt K-Innenstadt Betr.: St.-Nr. / / Eheleute Max und Susi Bürger Hier: Einkommensteuerbescheid 200 vom, hier eingegangen am Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich für meine Mandanten gegen den o. g. Einkommensteuerbescheid vorsorglich Einspruch ein. Begründung folgt. Mit freundlichen Grüßen Steuerberater S. (eigenhändige Unterschrift) 393

3 Allgemeine Leistungsklage Rz. 13 VIII Muster 13: Allgemeine Leistungsklage 13 Steuerberater S., Büroweg 8, K-Stadt An das Finanzgericht K K-Stadt Klage des Handelsvertreters Max Bürger, Lessingstraße 10, K-Stadt Bevollmächtigter: Steuerberater S., Büroweg 8, K-Stadt Kläger gegen Finanzamt K-Stadt St.-Nr.: Beklagter wegen Rückzahlung von doppelt entrichteter Einkommensteuer 200 Im Namen meines Mandanten erhebe ich unter Beifügung auf mich lautender Prozessvollmacht Klage gegen das Finanzamt K-Stadt und werde beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro zu zahlen, 2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 4. das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 5. im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen. Begründung Der Kläger hat die Einkommensteuernachzahlung für am durch Banküberweisung gezahlt. Da der Kläger hievon seiner Ehefrau versehentlich keine Mitteilung gemacht hat, überwies diese denselben Betrag noch einmal an den Beklagten. Beweis: Zeugnis der Frau Susi Bürger, ladungsfähige (Wohn-)Anschrift Der Kläger hat diesen Sachverhalt dem Beklagten mit Schreiben vom mitgeteilt. Daraufhin erging ein Abrechnungsbescheid, aus dem sich die doppelte Zahlung eindeutig ergibt. Weder das Schreiben vom noch ein Anruf beim Beklagten am führten bisher zur Erstattung. Der Kläger sieht sich deshalb gezwungen, seinen Anspruch aus 37 Abs. 2 AO nunmehr gerichtlich geltend zu machen. Steuerberater S. (eigenhändige Unterschrift) Anlagen: 1. Prozessvollmacht 2. Abschrift der Klage 3. Kopie des Abrechnungsbescheids vom 415

4 Verfassungsbeschwerde Rz. 28 VIII Muster 28: Verfassungsbeschwerde 1 28 Rechtsanwalt R., Büroweg 8, K-Stadt An das Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk Karlsruhe Verfassungsbeschwerde des Handelsvertreters Max Bürger, Lessingstraße 10, K-Stadt Bevollmächtigter: Rechtsanwalt R., Büroweg 8, K-Stadt Kläger 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom Az. b) das Urteil des Finanzgerichts X vom Az. c) den Einkommensteuerbescheid 200 vom und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Y vom 2. mittelbar gegen 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 Jahressteuergesetz 1996 v (BGBl. I S. 1250). Im Namen meines Mandanten erhebe ich unter Beifügung auf mich lautender Prozessvollmacht (Anlage 1) und beantrage: Verfassungsbeschwerde 1. 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikel 1 Nr. 14 Jahressteuergesetz 1996 vom (BGBl. I S. 1250) ist unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG, soweit er beiderseits berufstätige Ehegatten erfasst. 2. Das Urteil des Finanzgerichts X vom, Az. und der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom, Az. verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. 3. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben. 4. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen. 1 Vgl. BVerfG v BvR 400/98 und 1735/00, BStBl. II 2003,

5 VIII Rz. 28 Musterschriftsätze Begründung Gerügt wird eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 6 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die in 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG vorgesehene Abzugsbeschränkung auf 2 Jahre auch für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht. Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor, seine Ehefrau arbeitet als selbständige Redakteurin und Lektorin. Die Eheleute leben seit 1980 in Frankfurt am Main, wo sie auch gegenwärtig ihren Hauptwohnsitz haben. Zum wechselte der Beschwerdeführer zu 1. von der Frankfurter Johann Wolfgang Goethe-Universität an die Humboldt-Universität in Berlin, wo er am ein Zwei-Zimmer-Appartement bezog. Seine Ehefrau übte ihre ortsgebundene berufliche Tätigkeit weiter in Frankfurt am Main aus. wird weiter ausgeführt In seiner Einkommensteuererklärung 200 hatte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid 200 vom wurden diese Aufwendungen unter Hinweis auf die Abzugsbeschränkung des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG nicht anerkannt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auch die vor dem FG X erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie die Nichtzulassungsbeschwerde. Beide wurden als unbegründet abgewiesen. a) Die streitige Abzugsbegrenzung genügt im Fall der beiderseits berufstätigen Ehegatten nicht den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, es folgen Zitate ). Der Gesetzgeber muss, wenn er dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden will, Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (so Bundesverfassungsgericht v. es folgen Zitate ). Wie das Bundesverfassungsgericht schon früh hervorgehoben hat, fällt in diesen Bereich auch die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmen oder beruflich tätig sein und eigenes Einkommen erwerben will; eine Einwirkung des Gesetzgebers dahin, die Ehefrau ins Haus zurück zu führen, wäre deshalb auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrig (vgl. Bundesverfassungsgericht v. ). Gleiches gilt, wenn der Ehemann durch eine gesetzliche Regelung in seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich einer eigenen Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wird, weil oder solange seine Ehefrau erwerbstätig ist. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die Alleinverdienerehe ebenso wie auf die Doppelverdienerehe (vgl. Bundesverfassungsgericht v. ). b) Den gebotenen Schutz der Doppelverdienerehe verfehlt der Einkommensteuergesetzgeber, wenn er Aufwendungen, die für beiderseits berufstätige Ehegatten zwangsläufiger Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität sind, nach Ablauf von zwei Jahren mit beliebig disponibler privater Einkommensverwendung gleichsetzt und für die Bemessung der wirtschaftlichen 444

6 Verfassungsbeschwerde Rz. 28 VIII Leistungsfähigkeit der Ehegatten unberücksichtigt lässt. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch entsteht, dass ein gemeinsamer Wohnsitz bei dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten besteht und zugleich die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort veranlasst ist. Aus welchen Gründen sich einer der Ehegatten für eine Berufstätigkeit an einem vom gemeinsamen Wohnort abweichenden Beschäftigungsort entschlossen hat, ist dabei auch nach Ablauf von zwei Jahren doppelter Haushaltsführung nicht von Belang; es liegt im Rahmen der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Sphäre privater Lebensgestaltung, ob dieser Ehepartner in Wahrnehmung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einen solchen Entschluss fasst, um überhaupt eine Arbeitsstelle zu finden, oder ob er damit beispielsweise nur die Erwartung einer höheren Arbeitsplatzattraktivität oder besserer Karrierechancen verbindet. Rechtsanwalt R. (eigenhändige Unterschrift) Anlagen: 1. Prozessvollmacht 2. Einkommensteuerbescheid 200 vom 3. Einspruchsentscheidung des Finanzamts Y vom 4. Urteil des Finanzgerichts X vom, Az. 5. Beschluss des Bundesfinanzhofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom, Az. 445

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