Positionspapier der Studierenden zum Universitätsmedizingesetz - Entwurf

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1 Positionspapier der Studierenden zum Universitätsmedizingesetz - Entwurf Besonders Positiv ist uns aufgefallen Präambel Die Einrichtung eines Patientencodex erachten wir für sehr Sinnvoll an einem Universitätsklinikum, bei dem die Patienten auch im Studentenunterricht integriert sind. Besonders hier ist es sehr wichtig, die Rechte der Patienten zu schützen. 1 Absatz 3) Davon unabhängige Ausgliederung von Teilen der Kernaufgaben der Krankenversorgung, Forschung und der Lehre bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass wichtige Entscheidungen nach reiflicher Überlegung und Beratung getroffen werden. $2 Absatz 2) Praxis und Patientenorientierter Ausbildung Die Studierenden halten es für lobenswert diesen Grundsatz im Gesetz festhalten 2 Absatz 4) Charite fördert den Wissenschaftlichen Nachwuchs Auch diesen Punkt schätzen wir sehr. 2 Absatz 10) Charité richtet ihre Tätigkeit am Deutschen Corporate Gouvernance Codex aus In den heutigen Zeiten ist es sehr wichtig nach Außen hin Transparenz zu Zeigen. 3 Absatz 2) [..] die Höhe des Staatszuschusses für Forschung, Lehre und Studium wird in mehrjährigen Verträgen, die der Zustimmung des Fakultätsrates der Charité und des Abgeordnetenhauses von Berlin bedürfen. Mehrjährige Verträge erlauben eine gewisse Planungssicherheit. Durch die Zustimmung des Fakultätsrates ist gewährleistet, dass alle Mitgliedergruppen der Fakultät der Charité an der Entscheidungsfindung mitwirken können.

2 9 Absatz 1) Wir begrüßen die Stärkung des Fakultätsrates als unserer Meinung nach wichtigstem Organ der Charité 9 Absatz 2) Die Wahl der Prodekanin oder des Prodekans für Studium und Lehre kann nicht gegen alle Stimmen der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates erfolgen. Dies würde gewährleisten, dass die Studierenden einen Prodekan erhalten, der sich für die Belange der Lehre einsetzt und mit dem sie gut zusammenarbeiten können. 10 Absatz 1) 1. Punkt Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin als Vorsitzende oder Vorsitzender Die Studierenden erachten es für sehr Sinnvoll den Vorsitz des Aufsichtsrates an das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats zu vergeben. Damit ist sichergestellt, dass der Aufsichtsrat einen kompetenten Vorsitzenden mit der erforderlichen Handlungsvollmacht erhält. 11 Absatz 1) (1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht die Recht- und Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit seiner Geschäftsführung. Mit dieser Regelung erfolgt eine ausreichende Überwachung der Entscheidungen des Vorstandes. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Umsetzung [ ] des Auftrages zur Gewährleistung von Lehre und Forschung der medizinischen Fakultät. Die Studierenden erachten diesen Punkt für wichtig, da er eine Aufrechterhaltung der guten Forschungs- und Lehrleistungen der Charité bewirkt. 12 Absatz 7) Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Dekanin oder den Dekan vorzeitig abwählen. Für den Fall, dass das Vertrauensverhältnis zu der Dekanin oder dem Dekan gestört ist und alle Schlichtungsversuche gescheitert sind hat man so die Möglichkeit die Dekanin oder den Dekan zu entlasten und den Posten neu zu besetzen.

3 13 Absatz 6) Der Vorstand trifft Entscheidungen, die sich strukturell auf Forschung und Lehre auswirken im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass alle an der Fakultät der Charité vertretenen Gruppen mit zur Entscheidungsfindung in Forschung und Lehre beitragen können. Besonders wichtig ist dieser Passus für die Studierenden. Wir haben so die Möglichkeit aktiv an der Ausgestaltung der Lehre mitzuwirken. 15 Absatz 4) Sieht die Dekanin oder der Dekan die Belange von Forschung und Lehre durch eine Entscheidung im Klinikum, in der Klinikumsleitung oder einer Abstimmung im Vorstand beeinträchtigt, kann sie oder er den Aufsichtsrat anrufen. Mit diesem Passus ist der Reibungsfreie Ablauf von Forschung und Lehre möglich. 18 Absatz 5) Soweit durch Entscheidungen in den Zentren oder Leistungsverbünden zwischen den Zentren Angelegenheiten von Forschung und Lehre berührt sind, ist die Zustimmung der Fakultätsleitung im Benehmen mit dem Fakultätsrat herbeizuführen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass alle an der Fakultät der Charité vertretenen Gruppen mit zur Entscheidungsfindung in Forschung und Lehre beitragen können. Besonders wichtig ist dieser Passus für die Studierenden. Aufgrund Personeller Probleme wird es uns nicht möglich sein alle Zentrumsräte leistungsstark zu besetzten. Wir haben aber die Möglichkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre die Entscheidungen im Fakultätsrat herbeizuführen. 21 Absatz 2) Die Charité legt alle 2 Jahre einen Qualitätsbericht vor, in dem die Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dargestellt wird. Dies könnte zu einer umfassenden Qualitätsüberwachung und damit auch zu einer Verbesserung in Forschung, Lehre und Krankenversorgung führen. Weiterhin wird mit erreicht, dass die Leistungen der Charité mit anderen medizinischen Fakultäten verglichen werden können. 22 Absatz 3) In Angelegenheiten, die ausschließlich Forschung und Lehre betreffen, erlässt der Fakultätsrat die Satzungen. Hierdurch würde eine umfassende studentische Mitbestimmung gewährleistet.

4 Dem Gesetzentwurf hinzuzufügen ist 4 Mitglieder Dieser Paragraph sollte durch folgenden Absatz ergänzt werden: 4) Die immatrikulierten Studierenden der Charité bilden die Studierendenschaft der Charité, für diese gelten die 18, 18a, 19, 20 BerlHG entsprechend. Die an der Charité immatrikulierten Studierenden üben ihre Rechte in Bezug auf die verfasste Studierendenschaft nur an der Charité aus. Der Status einer eigenen Studierendenschaft ist für die Studentische Vertretung sehr wichtig. Im Moment stehen die Studierenden vor vielen Problemen, welche in den vergangenen zwei Jahren nicht gelöst werden konnten. Zum Beispiel bei der Wahl einer eigenen Studierendenvertretung, welche für die Gesamtheit der Studierenden auf Grund von wahlrechtlichen Problemen nicht möglich ist. Daraus folgt, dass es rechtlich gesehen zwei Studierendenvertretungen gibt, die jeweils nur einen Teil der Studierenden vertreten können. Diese gespaltene Position führt dazu, dass die Studierenden zum Spielball zwischen den Studentenparlamenten werden und damit die Gesamtheit eine geschwächte Position einnimmt. Die Studierenden der Charité sind sich den neuen Herausforderungen einer eigenen Studierendenschaft bewusst und zuversichtlich den Aufgaben gewachsen zu sein. 6 Absatz 3 Wir wünschen, dass folgender Absatz eingefügt wird: 4) Vertreter der Studierendenschaft Mit dieser Regelung wäre eine regelmäßige Teilnahme der Studierenden an Sitzungen des Medizinsenats möglich. 20 Absatz 1) ist wie folgt zu ändern: Die Zentrumsleitung richtet eine Zentrumskonferenz ein. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass wichtige Entscheidungen nicht allein von der Zentrumsleitung getroffen werden. 20 Absatz 2) Mitglieder gemäß Nummer 4 werden vom Fakultätsrat gewählt. Ein Wahlmodus, der auf Grund von Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Studierenden zu den einzelnen Instituten oder Zentren, durchaus sinnvoll erscheint.

5 22 Absatz 2) Einfügen: Der Vorstand erlässt die Satzung nach Absatz 1 im Benehmen mit der Klinikumsleitung und der Fakultätsleitung im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat. 29 Absatz 2) 2. Die studentischen Beschäftigten sind seit der Fusion der beiden medizinischen Fakultäten durch die stud. Personalräte der Universitäten sehr gut vertreten worden. Ein eigener Personalrat würde durch die kurzen Vertragslaufzeiten schon bei der Wahl scheitern woraus folgt, dass es keinen studentischen Personalrat mehr geben würde. Dieser Punkt soll gestrichen werden. Redaktionelle Anmerkungen In diesem uns vorliegenden Gesetzentwurf werden die Begriffe Lehre, Forschung und Krankenversorgung immer in unterschiedlicher Reihenfolge genannt. Wir bitten dies zu vereinheitlichen und schlagen folgendes Procedere vor: Aus Sicht der Studierenden ist an einem Universitätsklinikum die Lehre als Wichtigstes zu erachten, danach die Forschung und die Krankenversorgung. Wir bitten daher folgende Reihenfolge aufzugreifen: Lehre, Forschung und Krankenversorgung. Fazit Dieser uns vorliegende Gesetzesentwurf ist aus Sicht der Studierenden positiv zu bewerten. Wir hoffen, dass die positiven Aspekte in ihrer derzeitigen Form erhalten bleiben und unsere Änderungswünsche im vollendeten Gesetz Berücksichtigung finden werden. Besonders wichtig ist uns hierbei der Änderungswunsch zu 4 durch die Einfügung eines neuen Absatzes 4. Wir bitten das Abgeordnetenhaus über diesen Punkt nachzudenken. Nur mit dieser Regelung ist es den Studierenden möglich eine einheitliche Studierendenvertretung zu bilden, die legitimiert ist die Gesamtheit der Studierenden der Charité zu vertreten. Die Studierenden Ausschuss-Kennung : WissForschgcxzqsq

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