VORIS Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind. 3.1 Landkreise und Gemeinden,

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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt Altlastensanierung - - RdErl. d. MU v /1/1/8 - VORIS Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt unter finanzieller Beteiligung des Bundes Zuwendungen für Maßnahmen der Altlastensanierung auf der Grundlage des Zukunftsinvestitionsförderungsgesetzes des Bundes vom 2. März 2009 (ZuInvG, BGBl. I S. 416 [428]) zur Stärkung der gemeindlichen Infrastruktur. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu 44 LHO gewährt. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Nach Maßgabe des Artikels 104 b in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG sowie des 3 Abs. 1 ZuInvG werden Investitionsvorhaben gefördert, die zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und die dazu führen, dass die sanierten Flächen für eine bauliche Nachnutzung dauerhaft geeignet sind. Dazu gehören auch die Dekontamination von Bausubstanz, die Demontage und Entsorgung von Bauteilen sowie die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen. 2.2 Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Ausgaben für die Sanierung und für weitere Maßnahmen, die zur Herrichtung der Fläche erforderlich sind, den späteren Veräußerungswert des sanierten Grundstücks nicht erreichen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 3.1 Landkreise und Gemeinden, 3.2 juristische Personen des öffentlichen Rechts, die von einem Landkreis oder einer Gemeinde errichtet wurden sowie

2 2 3.3 juristische Personen des Privatrechts, deren Anteilseigner ausschließlich Landkreise oder Gemeinden sind und deren Unternehmenszweck darin besteht, Flächen im öffentlichen Interesse zu entwickeln. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die sanierte Fläche muss sich im Eigentum eines Zuwendungsempfängers nach Nr. 3 befinden und es muss ausgeschlossen sein, dass ein Verursacher oder sein Gesamtrechtsnachfolger zur Sanierung herangezogen werden kann oder ein Voreigentümer des Grundstücks einen unangemessenen Vorteil erlangt. 4.2 Gefördert werden Investitionsvorhaben, wenn sie noch nicht begonnen wurden und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nicht durch eine bereits getroffene Entscheidung unabhängig von der Förderung gesichert ist. Soweit Investitionsmaßnahmen schon vor dem begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können sie gefördert werden, wenn gegenüber der Bewilligungsstelle erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Die Erklärung ist im Antrag abzugeben. 4.3 Der Träger des Investitionsvorhabens hat für eine zügige Umsetzung der geförderten Maßnahmen zu sorgen. Die Planung zur Ausführung des Vorhabens muss gewährleisten, dass die geförderte Investitionsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2010 vollständig abgeschlossen ist. 4.4 Vorhaben können erst gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung in Verbindung mit der Förderung gesichert ist. 4.5 Soweit zur Durchführung eines Vorhabens Sachverständige beauftragt werden, soll für diese eine Anerkennung nach 18 BBodSchG vorliegen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen, insbesondere Ausgaben für die Überwachung von Sanierungsmaßnahmen durch geeignete Ingenieurbüros, für Erd-, Tiefbau- und Abbrucharbeiten, für Laborleistungen und für Abfallentsorgung.

3 3 5.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für - die Wiederherrichtung von Gebäuden, Gartenanlagen u. ä., - Sollzinsen, - Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten. 5.4 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens Euro betragen. 5.5 Die Zuwendung, die aus Bundes- und Landesmitteln geleistet wird, beträgt bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung setzt voraus, dass der übrige Anteil aus Mitteln des Zuwendungsempfängers oder anderer in Nr. 3 genannter Personen erbracht wird. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf nicht durch EU-Mittel oder durch eine nach dem NZuInvG gewährte Investitionspauschale ersetzt werden. Darüber hinaus gilt 3 Abs. 2 NZuInvG entsprechend. 5.6 Soweit durch das Vorhaben Einnahmen des Zuwendungsempfängers zu erwarten sind, die vorab objektiv geschätzt werden können, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag begrenzt, der sich aus dem aktuellen Wert der Investitionsausgaben unter Abzug des aktuellen Wertes der Nettoeinnahmen über einen angemessenen Bezugszeitraum ergibt. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Dem Zuwendungsempfänger ist aufzugeben, auf die Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz durch den Bund und das Land auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen. 7. Verfahren 7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Goslarsche Straße 3, Hildesheim. 7.3 Ein vollständiger Zuwendungsantrag ist spätestens bis zum 17. April 2009 (Ausschlussfrist) mit folgenden Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

4 Erläuterung des Vorhabens, Art und Umfang der geplanten Maßnahmen, Erfüllung des Förderzweckes, Lagepläne (Kartenauszüge), Angaben zu den bisher durchgeführten Maßnahmen, insb. Untersuchungsergebnisse und andere vorhandene Unterlagen, Angaben über die aktuellen und früheren Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie den Verursacher der Altlast, Kopien erforderlicher Unterlagen nach Vorgaben der Prüf- oder Bewilligungsbehörde (in einfacher Form), Kostenberechnung, Nachweis der Gesamtfinanzierung und des Eigenanteils, Zeit- und Ablaufplan. 7.4 Bei der Antragstellung sind folgende für die Bewilligung erheblichen Angaben und Informationen mitzuteilen: Gefährlichkeit der Schadstoffbelastung, Schadstoffinventar, Grundwassergefährdung, Wahrscheinlichkeit einer Nachnutzung, Effizienz der Maßnahme (Verhältnis von Kosten zu wieder nutzbarer Fläche), Bedeutung der Maßnahme für die kommunale Entwicklung. 7.5 Vor Bewilligung soll eine Stellungnahme der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde eingeholt werden. 7.6 Die Bewilligungsstelle entscheidet unverzüglich über die Anträge nach Ablauf der Antragsfrist. Die Zuwendung wird im Rahmen eines Erstattungsverfahrens ausgezahlt, das in dem Bewilligungsbescheid festgelegt wird. Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. 7.7 Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Mittel ist ein Verwendungsnachweis nach Nr. 10 der VV zu 44 LHO zu erbringen. 7.8 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt. 7.9 Der Bundesrechnungshof und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen, ob die Zuwendung bestimmungsge-

5 5 mäß und den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend verwendet wurde. 8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. An das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim nachrichtlich: Landkreise, kreisfreie Städte, Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg

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