Arbeitsmittel. Dipl.-Ing. Pemp ArbMRAKLBG0504. Niedersächsisches Sozialministerium 1
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- Norbert Fürst
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1 Arbeitsmittel Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Lüneburg Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit; Referatsleiter Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht Niedersächsisches Sozialministerium 1
2 Gliederung Arbeitsmittel im Europäischen und Deutschen Recht Aufgabenabgrenzung Hersteller und Arbeitgeber Praktische Hinweise Niedersächsisches Sozialministerium 2
3 Arbeitsmittel im Europäischen und Deutschen Recht Niedersächsisches Sozialministerium 3
4 EG-Vertrag Amsterdamer Fassung Art. 95 ex-artikel 100a (1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 94 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 (den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen)die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. (3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Niedersächsisches Sozialministerium 4
5 EG-Vertrag Amsterdamer Fassung Art. 137 ex-artikel 118 (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150, Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.... Niedersächsisches Sozialministerium 5
6 Zusammenhang Niedersächsisches Sozialministerium 6
7 Rechtsquellen Inverkehrbringen und Bereitstellung am Beispiel von Maschinen Inverkehrbringen Bereitstellung Rechtsquellen auf europäischer Ebene Umsetzung in nationales Recht Maschinenrichtlinie Weitere Richtlinien nach Art. 95 (100a) EG-Vertrag Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) mit Verordnungen, vor allem 9. Verordnung (9.GPSGV) Adressaten Hersteller, Importeure, Händler Arbeitgeber Rahmenrichtlinie mit Einzelrichtlinien, vor allem Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie Art. 137 (118a) EG-Vertrag Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 2. Abschnitt der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Gegenstand Herstellung und Handel ( 4 GPSG) Auswahl von Arbeitsmitteln und Gestaltung der Arbeitsbedingungen zur Nutzung im Betrieb ( 4,5 ArbSchG; 4 BetrSichV) Ziel Sichere und gesundheitsgerechte Beschaffenheit beim Inverkehrbringen Sicheres und gesundheitsgerechtes Betreiben Niedersächsisches Sozialministerium 7
8 4 GPSG Abs. 1 Inverkehrbringen und Ausstellen (1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach 3 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Niedersächsisches Sozialministerium 8
9 2 MaschV Sicherheitsanforderungen Maschinen oder Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Niedersächsisches Sozialministerium 9
10 4 GPSG Inverkehrbringen und Ausstellen Abs. 2 Ein Produkt darf, soweit es nicht 4 Abs. 1 unterliegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Niedersächsisches Sozialministerium 10
11 4 BetrSichV Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel Abs. 1 (1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Niedersächsisches Sozialministerium 11
12 4 BetrSichV Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel Abs. 3 (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung für die vorgesehene Verwendung geeignet sind. Niedersächsisches Sozialministerium 12
13 Aufgabenabgrenzung Hersteller und Arbeitgeber Festlegen der bestimmungsgemäßen Verwendung Sichere Konstruktion und Herstellung Betriebsanleitung Prüfen ob vorgesehene Verwendung bestimmungsgemäß Sichere Montage, Instandhaltung Betriebsanweisung, Unterweisung Niedersächsisches Sozialministerium 13
14 Praktische Hinweise Niedersächsisches Sozialministerium 14
15 Hersteller von Maschinen Wer ist Verpflichteter? Hersteller! Maschinen für den Markt entwickelt oder baut Maschinen von außerhalb des EWR importiert Maschinen verkettet Unfertig gelieferte Maschinen komplettiert Gelieferte Teile zu einer Maschine zusammenfügt Maschinen für den Eigengebrauch herstellt Maschinen wesentlich ändert Niedersächsisches Sozialministerium 15
16 Schlussfolgerung Für denjenigen, der als Hersteller auftritt sind die Unterlagen, die nach den Inverkehrbringensvorschriften mitzuliefern sind, nicht ausreichend. Er benötigt die technische Dokumentation in Teilen oder ganz. Dies kann nur vertragsrechtlich sichergestellt werden. Niedersächsisches Sozialministerium 16
17 Überwachungsbedürftige Anlagen Bei Überwachungsbedürftigen Anlagen (insbesondere für Druckgeräte) ist durch den Betreiber die Prüffrist zu ermitteln. Hierzu sind oft Unterlagen notwendig, die nicht zum beim Inverkehrbringen vorgeschriebenen Umfang gehören. Rücksprache mit der Zugelassenen Überwachungsstelle (z.zt. TÜV) ist zu empfehlen. Niedersächsisches Sozialministerium 17
18 Ende Niedersächsisches Sozialministerium 18
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