Aktueller rechtlicher Rahmen des Netzausbaus

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1 Fachkonferenz Technische und wirtschaftliche Fragen zum Einsatz von Erdkabeln bei HGÜ-Infrastrukturvorhaben Aktueller rechtlicher Rahmen des Netzausbaus Rechtsanwalt Dr. Peter Durinke 1

2 Überblick Rechtsvorschriften Fünf Fachgesetze: EnWG, EnLAG, NABEG, BBPlG, SeeAnlV Diverse Vorgaben für das Verfahren und das materielle Recht: VwVfG, ROG, Landesplanungsgesetze, UVPG, BNatSchG, BImSchG, 26. BImSchV, TA Lärm, WHG 2

3 Das Planungsverfahren bei SuedLink NABEG ivm. BBPlG ergänzend EnLAG, EnWG 3

4 1. Bedarfsplanung Die privaten Betreiber der Übertragungsnetze sind verpflichtet, mit einem nationalen und internationalen Verbund zu einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung beizutragen, 12 I S.1 EnWG 4

5 1. Bedarfsplanung 5

6 1.1 Bestätigter NEP bindet ÜNB: Transportbedarf zwischen Netzwerkverknüpfungspunkten nicht anfechtbar alle drei Jahre an Bundesregierung als Entwurf für Bundesbedarfsplan 6

7 BNetzA kennzeichnet länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen Anbindungsleitungen Offshore-Windparks Pilotprojekt: Teilabschnitt Erdkabel Transportbedarf zwischen Netzverknüpfungspunkten Vorlage BT: Gesetz 1.2 Bedarfsplan 7

8 1.3 BBPlG Vorhaben entsprechen Zielsetzung 1 EnWG Energiewirtschaftlich notwendig, vordringlicher Bedarf = Planrechtfertigung Anwendung NABEG für gekennzeichnete Leitungen 8

9 1.3 BBPlG, Bedeutung der Planrechtfertigung Bedarf für Vorhaben steht für BNetzA fest, kann nicht von Gerichten in Frage gestellt werden Was bedeutet Bedarf? Leitungstrasse von A nach B? Übertragungsleistung? 9

10 2. Planung nach dem NABEG Zweistufiges Planungsverfahren: 1. Bundesfachplanung 2. Planfeststellung 10

11 2. Ziel der Bundesfachplanung Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorridors, 12 Abs. 2 NABEG Ergebnis der Prüfung von alternativen Trassenkorridoren Begriff des Vorhabens: Trassenkorridor, nicht Freileitungstrasse => technologieoffen 11

12 2.1 Erarbeitung eines Vorschlagskorridors ÜNB: entwickelt Grobkorridore zwischen den Netzverknüpfungspunkten Leitet daraus Trassenkorridor-Varianten ab erarbeitet daraus Vorschlags-Korridor 12

13 2.1 Planungsleitsätze Umgang mit Bündelung: Zwingender Vorrang? Konflikt mit Siedlungsräumen Ziele der Landesplanung: 15 I S. 2 NABEG: Bundesfachplanung hat Vorrang vor Zielen der Landesplanung 13

14 2.1 Abschnittsbildung Reduzierung der Komplexität spricht für Bildung von sinnvollen Abschnitten Bedeutung für Folgeabschnitte? Keine Linienvorgabe wie bei Bundesfernstraßen BBPlG regelt nur Start- und Endpunkt 14

15 2.1 Alternativen Ist Erdkabel eine Alternative? Voraussetzung: Erdkabel ist planfeststellungsfähig Projekt Nr. 4 des BBPlG (Wilster Grafenrheinfeld) Vorrang der Freileitung? 15

16 2.2 Antrag nach 6 NABEG ÜNB stellt Antrag nach 6: Verlauf und Alternativen Erläuterung der Auswahl BNetzA: Bewertet Vollständigkeit des Antrags Stellt ggf. Nachforderungen 16

17 unverzüglich Antragskonferenz (Scoping- Termin) öffentlich in Abschnitten 2.3 Antragskonferenz BNetzA wertet Antragskonferenz aus, legt Untersuchungsrahmen fest 17

18 ÜNB: erstellt SUP und Umweltbericht erstellt weitere Unterlagen nach 8 NABEG BNetzA: 2.4 Antrag nach 8 NABEG Prüft Vollständigkeit des Antrags Beteiligt TÖB, Vereinigungen und Öffentlichkeit 18

19 2.5 Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen Präklusion für TÖB s und Raumordnungsbehörden der Länder, 22 II S. 2 NABEG Erörterungstermin für Einwender 19

20 2.6 Entscheidung nach 12 NABEG BNetzA entscheidet über Trassenkorridor Nachrichtliche Aufnahme in Bundesnetzplan Verbindlich für die Planfeststellung Rechtsschutz, erst gegen Planfeststellungsbeschluss Nach 14 können Länder Einwendungen erheben 20

21 3. Planfeststellung ÜNB stellt Antrag auf Verfahrenseinleitung Antragskonferenz ÜNB erstellt Antragsunterlagen Anhörungsverfahren Planfeststellungsbeschluss 21

22 Fachkonferenz Technische und wirtschaftliche Fragen zum Einsatz von Erdkabeln bei HGÜ-Infrastrukturvorhaben Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 22

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