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1 ZUSATZPROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSVERTRAG IM INTERNATIONALEN STRASSENGÜTERVERKEHR (CMR) BETREFFEND DEN ELEKTRONISCHEN FRACHTBRIEF DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 19. Mai 1956 in Genf geschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), IN DEM BESTREBEN, das Übereinkommen zu ergänzen, um die optionale Ausstellung des Frachtbriefs mit Hilfe von Verfahren für die elektronische Aufzeichnung und Verarbeitung von Daten zu erleichtern, HABEN Folgendes VEREINBART: Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten Artikel 1 Definitionen Übereinkommen das am 19. Mai 1956 in Genf geschlossene Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR); elektronische Kommunikation die Information, die mit elektronischen, optischen, digitalen oder ähnlichen Mitteln erzeugt, gesendet, empfangen oder gespeichert wird mit dem Ergebnis, dass die übermittelte Information zur späteren Einsichtnahme zugänglich ist; elektronischer Frachtbrief einen Frachtbrief, der mittels elektronischer Kommunikation von einem Frachtführer, einem Absender oder einer anderen Partei, die an der Erfüllung eines Beförderungsvertrags, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, interessiert ist, erstellt wurde; dazu gehören auch die Angaben, die als Anlagen mit der elektronischen Kommunikation logisch verbunden oder auf sonstige Weise während oder nach der Übermittlung durch den Frachtführer mit der elektronischen Kommunikation verknüpft sind, so dass sie Teil des elektronischen Frachtbriefs werden; elektronische Signatur Daten in elektronischer Form, die mit anderen elektronischen Daten verbunden oder logisch verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Artikel 2 Anwendungsbereich und Wirkung des elektronischen Frachtbriefs (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls können der im Übereinkommen bezeichnete Frachtbrief sowie alle Aufforderungen, Erklärungen, Anweisungen, Ersuchen, Vorbehalte oder andere Mitteilungen, die der Durchführung eines Beförderungsvertrags dienen, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, mittels elektronischer Kommunikation ausgestellt werden. (2) Ein elektronischer Frachtbrief, der den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht, wird dem im Übereinkommen bezeichneten Frachtbrief gleichgestellt und hat damit denselben Beweiswert und dieselben Wirkungen wie dieser Frachtbrief.

2 Artikel 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs (1) Der elektronische Frachtbrief ist von den Parteien des Beförderungsvertrags mittels einer zuverlässigen elektronischen Signatur zu authentifizieren, die ihre Verknüpfung mit dem elektronischen Frachtbrief gewährleistet. Sofern nichts anderes bewiesen wird, wird die Zuverlässigkeit einer Methode der elektronischen Signatur vermutet, wenn die elektronische Signatur a) ausschließlich dem Unterzeichnenden zugeordnet ist; b) die Identifizierung des Unterzeichnenden ermöglicht; c) unter Verwendung von Mitteln erstellt wird, die vom Unterzeichnenden unter dessen alleiniger Kontrolle gehalten werden können; und d) mit den elektronischen Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. (2) Der elektronische Frachtbrief kann auch durch jede andere Methode der elektronischen Authentifizierung authentifiziert werden, die nach dem Recht des Staates, in dem der elektronische Frachtbrief erstellt wurde, zulässig ist. (3) Die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben müssen jeder dazu berechtigten Partei zugänglich sein. Artikel 4 Anforderungen bezüglich des elektronischen Frachtbriefs (1) Der elektronische Frachtbrief muss dieselben Angaben wie der im Übereinkommen bezeichnete Frachtbrief enthalten. (2) Das für die Ausstellung des elektronischen Frachtbriefs verwendete Verfahren hat die Unverfälschtheit der darin enthaltenen Angaben von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, zu dem er erstmals in seiner endgültigen Form erzeugt wurde. Unverfälschtheit liegt vor, wenn die Angaben, abgesehen von Zusätzen oder Änderungen, die sich im normalen Verlauf der Kommunikation, Speicherung und Bildschirmdarstellung ergeben, vollständig und unverändert geblieben sind. (3) Die im elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben können in den vom Übereinkommen zugelassenen Fällen ergänzt oder verändert werden. Das für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs verwendete Verfahren muss die Feststellung jeder solchen Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs als solche ermöglichen und die ursprünglich darin enthaltenen Angaben erhalten. Artikel 5 Anwendung des elektronischen Frachtbriefs (1) Um den Anforderungen dieses Protokolls und des Übereinkommens zu entsprechen, müssen die an der Durchführung des Beförderungsvertrags interessierten Parteien die Verfahren und deren Durchführung vereinbaren, insbesondere im Hinblick auf a) die Methode der Ausstellung und Übermittlung des elektronischen Frachtbriefs an den Berechtigten; b) die Zusicherung, dass die Unverfälschtheit des elektronischen Frachtbriefs gewahrt bleibt; c) die Art und Weise, auf welche die Partei, der zur Geltendmachung der sich aus dem elektronischen Frachtbrief ergebenen Rechte berechtigt ist, diese Berechtigung nachweist;

3 d) die Art und Weise der Bestätigung der Ablieferung an den Empfänger. e) die Verfahren für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs; und f) die Verfahren für eine mögliche Ersetzung des elektronischen Frachtbriefs durch einen auf andere Weise ausgestellten Frachtbrief. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Verfahren müssen im elektronischen Frachtbrief aufgeführt werden und leicht feststellbar sein. Artikel 6 Den elektronischen Frachtbrief ergänzende Unterlagen (1) Der Frachtführer ist verpflichtet, dem Absender auf dessen Verlangen eine Bestätigung über den Empfang des Gutes zu übergeben und alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, damit die Sendung identifiziert und auf den elektronischen Frachtbrief nach diesem Protokoll zugegriffen werden kann. (2) Der Absender kann dem Frachtführer die in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe g und Artikel 11 des Übereinkommens bezeichneten Unterlagen im Wege einer elektronischen Kommunikation übermitteln, wenn die Unterlagen in dieser Form vorliegen und wenn die Parteien sich auf ein Verfahren geeinigt haben, das eine Verknüpfung dieser Unterlagen mit dem elektronischen Frachtbrief nach diesem Protokoll in einer Weise zulässt, die ihre Unverfälschtheit gewährleistet. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 7 Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt (1) Dieses Protokoll liegt für Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder Vertragspartei des Übereinkommens sind und die entweder Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa oder nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Funktion zu der Kommission zugelassen sind, zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll liegt vom 27. bis einschließlich 30. Mai 2008 in Genf und danach am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis einschließlich 30. Juni 2009 zur Unterzeichnung auf. (3) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten und steht den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Nichtunterzeichnerstaaten, die Vertragspartei des Übereinkommens sind, zum Beitritt offen. (4) Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an bestimmten Arbeiten der Kommission teilzunehmen, und die dem Übereinkommen beigetreten sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden, indem sie ihm nach seinem Inkrafttreten beitreten. (5) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. (6) Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine gemäß Artikel 13 beschlossene Änderung dieses Protokolls in Kraft getreten ist, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.

4 Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 7 Absatz 3 dieses Protokolls bezeichneten Staaten in Kraft. (2) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 9 Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. (3) Eine Vertragspartei, die aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein. Artikel 10 Außerkrafttreten Sinkt die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls infolge von Kündigungen auf weniger als fünf, so tritt das Protokoll mit dem Tag außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird. Es tritt auch mit dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen außer Kraft tritt. Artikel 11 Streitigkeit Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden. Artikel 12 Vorbehalte (1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass sie sich durch Artikel 11 nicht als gebunden betrachtet. Andere Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 11 nicht gebunden. (2) Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. (3) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

5 Artikel 13 Änderungen (1) Nach seinem Inkrafttreten kann dieses Protokoll gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren geändert werden. (2) Jeder von einer Vertragspartei unterbreitete Änderungsvorschlag zu diesem Protokoll wird der Arbeitsgruppe Straßengüterverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. (3) Die Vertragsparteien dieses Protokolls bemühen sich bestmöglich, Einstimmigkeit zu erreichen. Kann trotz dieser Bemühungen Einstimmigkeit über den Änderungsvorschlag nicht erzielt werden, bedarf es zur Annahme der Änderung als letztes Mittel einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. Ein entweder einstimmig oder mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommener Änderungsvorschlag wird vom Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa dem Generalsekretär vorgelegt, damit sie allen Vertragsparteien sowie Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls zur Annahme übermittelt werden. (4) Jede Vertragspartei kann den Generalsekretär innerhalb einer Frist von neun Monaten ab Übermittlung des Änderungsvorschlags darüber informieren, dass sie Einwände gegen den Änderungsvorschlag hat. (5) Der Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn mit Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen neunmonatigen Frist keine Vertragspartei dieses Protokolls Einwände notifiziert hat. Ist ein Einwand erklärt, hat der Änderungsvorschlag keine Wirkung. (6) Wird ein Land zwischen der Notifikation eines Änderungsvorschlags und dem Ablauf der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen neunmonatigen Frist Vertragspartei dieses Protokolls, notifiziert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßengüterverkehr der Wirtschaftskommission für Europa den Änderungsvorschlag dem neuen Vertragsstaat so schnell wie möglich.dieser kann den Generalsekretär vor Ablauf dieser neunmonatigen Frist mitteilen, dass er einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag hat. (7) Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien so schnell wie möglich die nach den Absätzen 4 und 6 dieses Artikels erhobenen Einwände sowie jede nach Absatz 5 angenommene Änderung. (8) Jede als angenommen geltende Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Generalsekretär den Vertragsparteien die Annahme notifiziert hat. Artikel 14 Einberufung einer diplomatischen Konferenz (1) Nach Inkrafttreten kann dieses Protokolls kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Protokolls beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine solche Konferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifikation mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt. (2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen lassen wollen. Der Generalsekretär übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge. (3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 dieses Protokolls bezeichneten Staaten ein.

6 Artikel 15 Notifikationen an Staaten Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den oben in Artikel 7 Abs. 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 7 Absatz 3 und 4 Vertragsparteien geworden sind, a) Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 7; b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokolls nach Artikel 8 in Kraft tritt; c) Kündigungen nach Artikel 9; d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 10; e) Erklärungen und Notifikationen, die nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 eingegangen sind. Artikel 16 Verwahrer Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 7 Absatz 1, 3 und 4 dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften. GESCHEHEN zu Genf, am 20. Februar 2008, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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