EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2014) 9455 final Staatliche Beihilfe SA (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 26. Juni 2014 meldeten die deutschen Behörden diese Beihilferegelung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) bei der Kommission an. Die Beihilfeangelegenheit wurde unter der Nummer SA (2014/N) registriert. Ein zusätzliches Auskunftsersuchen wurde am 26. August 2014 an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Die deutschen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 30. September 2014 zusätzliche Informationen. 2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. Ziel (2) Die Maßnahme zielt darauf ab, das genannte Unternehmen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss für die durch das Hochwasser im Mai und Juni 2013 entstandenen materiellen Schäden zu entschädigen Rechtsgrundlagen und Verfahren (3) Die angemeldete Maßnahme stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: Paragraphen 23 und 44 des Thüringer Haushaltsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2013, GVBl. S. 22, 23. Seiner Exzellenz Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel

2 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbHG) vom 15. Juli 2013, BGBl. I, S Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV) vom 16. August 2013, BGBl. I, S Thüringer Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfefonds Thüringen zur Beseitigung der vom Hochwasser 2013 verursachten Schäden (Thüringer Aufbauhilfefondsgesetz) vom 12. Juli 2013, GVBl. S Thüringer Verordnung über die Verteilung der Mittel des Aufbauhilfefonds Thüringen und die Durchführung des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes, ThürAufbhfVO, vom 17. September 2013, GVBl. S Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe für Maßnahmen nach Paragraph 2 Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz in den vom Hochwasser betroffenen Ländern. Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz über die Gewährung von staatlichen Zuwendungen aus dem Aufbauhilfefonds des Bundes und der Länder für ein Aufbauhilfeprogramm zur Beseitigung der Schäden infolge des Hochwassers vom 18. Mai bis zum 4. Juli 2013 in Thüringen in der Landwirtschaft und der Fischerei (Wiederaufbauhilferichtlinie in den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei 2013) vom 14. August 2013, ThürStAnz. Sonderdruck 4/2013, S Feststellung der Naturkatastrophe und geografischer Anwendungsbereich (4) Die Überschwemmungen vom Mai und Juni 2013 und das Ausmaß der dadurch entstandenen Schäden wurden vom deutschen Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) als Naturkatastrophe eingestuft. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) erklärte die dem Hochwasser vorangegangenen Regenfälle zu Jahrhundertniederschlägen. Zudem veröffentlichte er einen gesonderten Bericht über die hydrometeorologischen Rahmenbedingungen des Hochwassers an Elbe und Donau vom Juni 2013, in dem detaillierte Daten zu den starken Regenfällen, deren Ursachen und zum Teil auch deren Auswirkungen enthalten sind 1. (5) Die Naturkatastrophe war grenzübergreifend und betraf auch verschiedene andere Regionen Deutschlands sowie andere Mitgliedstaaten, insbesondere Österreich, Ungarn und die Tschechische Republik. 1 Der Bericht kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: J uni2013 PDF,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Hochwasser_Juni2013_PDF.pdf. 2

3 2.4. Mittelausstattung (6) Die Höhe der Beihilfe beträgt ,44 EUR Begünstigte (7) Die Beihilfe wird einem einzigen Unternehmen gewährt werden: Fischereibetrieb Angela Nohr Laufzeit (8) Die Beihilfe wird gezahlt, nachdem die Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden hat Förderfähige Kosten (9) Die dem Begünstigten durch die Überschwemmungen entstandenen Schäden wurden von einem öffentlich bestellten Sachverständigen bewertet und belaufen sich auf ,80 EUR, die sich wie folgt verteilen: 1. Verlust des natürlichen Einkommens/Einkommensverluste ,00 2. Reparatur von Waren ,79 3. Ersetzung von verlorenem Vermögen ,10 4. Ersetzung von Tieren und Beständen ,11 5. Sanierung und Reinigung von Standorten und Gebäuden ,80 6. Zusatzkosten 4.937,00 Insgesamt , Form der Beihilfe und Beihilfeintensität (10) Die Beihilfe wird als direkter Zuschuss gewährt. (11) Die Beihilfeintensität ist auf 80 % des Gesamtschadens, d. h. auf ,44 EUR begrenzt Kumulierung (12) Eine Kumulierung mit anderen Arten von Beihilfen ist nicht zulässig. Für die Berechnung der Verluste und der Entschädigung werden aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstandene Kosten und Zahlungen oder Leistungen jeder Art seitens Dritter (z. B. Versicherung, Spenden) abgezogen. 3

4 3. BEWERTUNG 3.1. Vorliegen einer Beihilfe (13) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt: staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (14) Die Beihilfe wird in Form eines direkten Zuschusses aus dem Bundeshaushalt der Bundesrepublik Deutschland an ein in der Fischerei und Aquakultur tätiges Unternehmen gewährt. Im Rahmen der Regelung fließen somit staatliche Gelder. (15) Die gewährten Zahlungen stellen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil für ein Unternehmen dar, das in Thüringen ansässig und in den Bereichen Fischerei und Aquakultur tätig ist. Sofern die entsprechenden Beträge über den für die Bereiche Fischerei und Aquakultur geltenden Geringfügigkeitsschwellen 2 liegen, ist es wahrscheinlich, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. (16) Es wird ein Unternehmen unterstützt, das am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligt ist und als Wettbewerber auf den Märkten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse auftritt, die dem EU-Handel unterliegen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der im Rahmen der Regelung vorgesehenen Beihilfe um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt Anmeldung der Beihilfe (17) Die Kommission stellt fest, dass die deutschen Behörden ihrer Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen sind Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (18) In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sind die Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 1 genannt. Gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. (19) Für die Fischerei und Aquakultur hat die Kommission spezifische Leitlinien für die Bewertung staatlicher Beihilfen (im Folgenden Leitlinien ) 3 erlassen. Die vorliegende Anmeldung wurde gemäß Nummer 4.4 der Leitlinien ( Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen, sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen ) bewertet. 2 3 Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom , S. 6). Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 84 vom , S. 10). 4

5 (20) Damit eine Beihilferegelung auf der Grundlage von Nummer 4.4 der Leitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass eine Naturkatastrophe vorliegt und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und dem Schaden besteht. Darüber hinaus sind Mechanismen vorzusehen, durch die eine Überkompensation des Schadens verhindert wird. Diese beiden Aspekte werden in den folgenden Abschnitten bewertet Vorliegen einer Naturkatastrophe und ursächlicher Zusammenhang (21) Gemäß Nummer 4.4 der Leitlinien muss das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses fallweise unter Berücksichtigung der Kriterien geprüft werden, die sich aus der Praxis der Kommission und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben. (22) Bislang gibt es keine einheitliche Definition des Begriffs Naturkatastrophe. Gemäß Nummer 121 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor können Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein 4. (23) Ferner hat die Kommission bereits in mehreren Beschlüssen bekräftigt, dass Überschwemmungen 5 Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sein können. (24) Die Überschwemmungen vom Mai und Juni 2013 infolge starker und lang anhaltender Regenfälle sind eine Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV. Sie wurden vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) als Naturkatastrophe eingestuft und betrafen auch mehrere andere Mitgliedstaaten, insbesondere Österreich, Ungarn und die Tschechische Republik. (25) Die angemeldete Beihilferegelung gilt ausschließlich für Schäden, die dem Begünstigten durch die Überschwemmungen vom Mai und Juni 2013 entstanden sind Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensation (26) Um mit Artikel 107 Absatz 2 AEUV vereinbar zu sein, muss die gewährte Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Naturkatastrophe entstandenen Schaden stehen, und der Ausgleich für die Einkommensminderungen und die 4 5 Kommission: Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (ABl. C 319 vom , S. 1). Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Bayern Aufbauhilfeprogramm Hochwasser 2013, ABl. C 233 vom , S. 17; Staatliche Beihilfe SA (2013/N) - Deutschland - Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 im Bereich Fischerei und Aquakultur (Sachsen) (ABl. C 3 vom , S. 5). Staatliche Beihilfe SA33180 Polen Beihilferegelung für den Ausgleich von Hochwasserschäden in Polen (ABl. C 23 vom , S. 6); Staatliche Beihilfe N 359/2010 Deutschland Regelung Hochwasserhilfe 2010 Sachsen (ABl. C 283 vom , S. 3); Staatliche Beihilfe N 386a/2009 Deutschland Regelung über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden in Rheinland- Pfalz (ABl. C 25 vom , S. 11); Staatliche Beihilfe SA Slowenien Beihilfe zum Ausgleich von Schäden durch das Hochwasser im September 2010 (ABl. C 170 vom , S. 3); Staatliche Beihilfe SA Italien Beihilfe zum Ausgleich von Schäden durch das Hochwasser 2010 in der Region Venetien (ABl. C 236 vom , S. 2). 5

6 Sachschäden darf nicht zu einer Überkompensation des Begünstigten führen. Sie darf lediglich ein Ausgleich für den durch die Naturkatastrophe entstandenen Schaden sein. (27) Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen hat Deutschland folgende Kriterien festgelegt: a) Der Ausgleich, den der Begünstigte erhält, darf ausschließlich zur Behebung von Schäden dienen, die unmittelbar durch das Hochwasser vom Mai/Juni 2013 entstanden sind. b) Die genaue Schadenshöhe muss von einem öffentlich bestellten Sachverständigen ermittelt werden. c) Zahlungen aus Versicherungsverträgen sowie Spenden und sonstige erhaltene Gelder müssen ebenfalls von den durch die Schäden entstandenen Kosten abgezogen werden. d) Nur 80 % der zuwendungsfähigen Kosten werden erstattet. (28) Im vorliegenden Fall belaufen sich die von einem öffentlich bestellten Sachverständigen festgestellten Kosten auf ,80 EUR. Die angemeldete Beihilfe entspricht 80 % der insgesamt von dem Begünstigten erlittenen Schäden in Folge des Hochwassers vom Mai/Juni Schlussfolgerung (29) Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Beihilferegelung die Bedingungen erfüllt, um im Einklang mit Nummer 4.4 der Leitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklärt werden. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Daher stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: 6

7 Bitte richten Sie Ihren Antrag per Einschreiben oder Fax an: Europäische Kommission Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, GD MARE/F4 (Rechtsangelegenheiten) B-1049 Brüssel Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission 7

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