I n h a l t s v e r z e i c h n i s
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1 Ausgabe Nr. 10/ Amtsblatt im Netz: /Aktuelles/Amtsblatt I n h a l t s v e r z e i c h n i s Lfd. Nr. Datum Titel Seite Entwurf der Haushaltssatzung Zweite Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 2 Sprockhövel vom Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Sprockhövel vom ) Entwurf der Haushaltssatzung 2018 Der Entwurf der Haushaltssatzung 2018 mit ihren Anlagen liegt gemäß 80 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 966), ab Montag, , für die Dauer des Beratungsverfahrens im Rat, im Bürgerbüro Stadtteil Haßlinghausen, Rathausplatz 4 und im Bürgerbüro Niedersprockhövel, Hauptstr. 6, während der Öffnungszeiten, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Einwohner oder Abgabepflichtigen berechtigt sind, bezüglich der Haushaltssatzung 2018 mit ihren Anlagen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen zu erheben. Die Einwendungen sind bei den o. g. Auslegungsstellen zu erheben. Über die Einwendungen der Einwohner oder Abgabepflichtigen beschließt der Rat der Stadt Sprockhövel in öffentlicher Sitzung. Sprockhövel, den Der Bürgermeister Winkelmann 1
2 2.) Zweite Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sprockhövel vom Der Rat der Stadt Sprockhövel hat in seiner Sitzung am folgende Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sprockhövel vom beschlossen: Artikel 1 Der Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sprockhövel vom erhält die als Anlage beigefügte Neufassung. Artikel 2 Diese Zweite Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sprockhövel tritt zum in Kraft. Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sprockhövel lfd. Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EUR A ALLGEMEINE GEBÜHRENSÄTZE 1. Vervielfältigungen und Auszüge a) Fotokopien und Ausdrucke im Format DIN A4 je angefangene Seite 0,70 im Format DIN A3 je angefangene Seite 0,90 im Format DIN A2 je angefangene Seite 1,20 b) Bei doppelseitigen oder farbigen Kopien ist jeweils die doppelte Gebühr zu erheben. c) Für individuell zusammengestellte Abschriften oder Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien sowie das Erstellen von Schriftstücken in tabellarischer Form, Verzeichnissen, Listen und Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. 2
3 Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 9,00 2. Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und Gestattungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, 3. Schriftliche Auskünfte 4. Plots und Großformatskopien a) DIN A4 8,00 b) DIN A3 12,50 c) DIN A2 15,00 lfd. Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EUR d) DIN A 1 17,50 e) DIN A 0 20,00 Bei transparenten oder farbigen Ausdrucken per Plotter ist die doppelte Gebühr zu erheben. f) Flächennutzungsplan, farbig 20,00 g) Flächennutzungsplan mit Erläuterungsbericht 25,00 5. Beglaubigungen von a) Zeichnungen und Plänen je Seite 4,20 b) Abschriften, Ablichtungen und Auszügen je Seite 4,20 c) Unterschriften und Handzeichen 2,50 Bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50%. Gebührenfrei sind Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Zeugnissen und Bescheinigungen zu Nachweiszwecken im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen oder für den Besuch von Schulen und Hochschulen. 3
4 6. Akteneinsicht außerhalb laufender Verwaltungsverfahren je angefangene 15 Minuten 9,00 7. Feststellungen, Besichtigungen, Auszüge, technische Arbeiten und zwar für a) Büroarbeiten b) Außenarbeiten c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene ½ Stunde 19,00 B BESONDERE GEBÜHRENSÄTZE 8. Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen und anderer Bewilligungen lfd. Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EUR 9. Freigabeerklärung und sonstige Erklärungen (z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) 28, Erteilung einer planungsrechtlichen Auskunft je angefangene ½ Stunde 28, Planungsrechtliche Prüfung von externen Planungsleistungen je angefangene ½ Stunde 28, Erteilung eines Bescheides nach der Baumschutzsatzung 28,00 4
5 13. Ersatz von Hundesteuermarken je Marke 5, Feststellungen aus Konten und Akten 15. Einsichtnahme in das Altaktenarchiv (Hausbauakten / Baulasten) a) Prüfung der Zugriffsberechtigung und Einsichtnahme (Mikrofilm-Sichtgerät / Link Base / Altakte / Baulast) je angefangene ½ Stunde 24,00 b) Kopien aus Mikrofilm-Sichtgerät / Link Base je Vergrößerung DIN A 4 3,00 DIN A 3 5, Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen für jede angefangene Seite 0,35 lfd. Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EUR 17. Genehmigungen einschließlich einer einmaligen Besichtigung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden 48,00 bei zusätzlich anfallenden Besichtigungen 18. Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben 5
6 19. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in mod. Schrift u. Übersetzung zuzüglich der Gebühren unter Nr. 18, sofern erforderlich. Von der Erhebung der Gebühren unter Nr. 18 und 19 kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient. 20. Bereitstellen von Dateien per oder Datenträger je angefangene 10 Minuten 8, Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag (Hörfunk und Fernsehen) 6, Einsatz von Fahrzeugen des städtischen Bauhofes mit Fahrer je angefangene Stunde a) Kehrmaschine, groß 95,00 b) Kehrmaschine, klein 70,00 c) LKW 85,00 b) sonstige Fahrzeuge 65,00 BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vorstehende Erste Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, es würde geltend gemacht, dass a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde, b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die 6
7 verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt. Sprockhövel, gez. (Winkelmann) Bürgermeister 3.) 4. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Sprockhövel vom Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666)- in der aktuell gültigen Fassung-, der 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom (GV NRW S. 706)- in der aktuell gültigen Fassung -und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom ( GV NRW S. 1150) hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am folgenden 4. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Sprockhövel beschlossen: Art. 1 Das Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Sprockhövel vom in der zurzeit gültigen Fassung wird für die in der Anlage aufgeführten Straßen geändert. Art. 2 Dieser 4. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Sprockhövel tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 7
8 B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Vorstehend abgedruckter, nachstehend aufgeführter vom Rat der Stadt Sprockhövel am beschlossener 4. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Sprockhövel (Straßenreinigungssatzung) wird hiermit gemäß 2 Absatz 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV NW S. 516) -in der zurzeit geltenden Fassung- öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn 8
9 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Sprockhövel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Sprockhövel, den Der Bürgermeister Winkelmann 9
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