NEU ALT. Kostensatz in Euro. Kostensatz in Euro. Nummer. Bemerkungen. Nummer. Kostentatbestand. Kostentatbestand

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1 Nummer ALT Kostentatbestand Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961 NEU Kostensatz in Euro Nummer Kostentatbestand Kostensatz in Euro Bemerkungen Anpassung im Hinblick auf Kostensteigerungen; analog zur BiWiKostVO Anpassung im Hinblick auf Kostensteigerungen 110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1) Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach 68 und 69 GewO festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen 11,50 bis bis bis Juristische Personen Anerkennung einer Stiftung, Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein Bei juristischen Personen, die weder gemeinnützig sind noch mildtätigen Zwecken dienen 115 bis bis 5000 Bei juristischen Personen, die gemein -nützig sind oder mildtäti gen Zwecken dienen 125 bis 2500 Berechnung : - Untergrenze im Falle Person 125 EUR: Mindestzeitaufwand

2 Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach 43 BGB 30 bis 575 Genehmigungen nach 8 BremStiftG (Genehmigung zur Änderung der Satzung einer Stiftung, zum Zusammenschluss von Stiftungen, zur Auflösung einer Stiftung und zur Verlagerung eines Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen 30 bis 350 Maßnahmen nach 9 BremStiftG (Aufhebung einer Stiftung, Zweckänderung, Zusammenlegung von Stiftungen) 63 bis bis bis bis ,50 bis bis bis 1000 knapp 2 Stunden gehobener Dienst (A 12; 63 EUR/Stunde); - Bei nicht Person ist das wirtschaftliche Interesse höher und daher Untergrenze von 250 EUR angemessen. Berechnung : - Untergrenze im Falle Person 31,50 EUR: Mindestzeitaufwand 0,5 Stunden gehobener Dienst (A 12; 63 EUR/Stunde); - Bei nicht Person ist das wirtschaftliche Interesse höher und daher Untergrenze von 63 EUR angemessen. Berechnung : - Untergrenze im Falle Person 63 EUR: Mindestzeitaufwand 1 Stunde gehobener Dienst (A 12; 63 EUR/Stunde); - Bei nicht Person ist das wirtschaftliche Interesse höher und daher Untergrenze von 126 EUR angemessen. Berechnung : - Untergrenze im Falle Person 63 EUR: Mindestzeitaufwand 1 Stunde gehobener

3 Aufsichtsmaßnahmen nach 13 und 14 des Bremischen Stiftungsgesetzes Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse Bescheinigung nach Nr bei im Durchschreibeverfahren hergestellten weiteren Ausfertigungen 30 bis bis bis Bescheinigung nach Nr bei weiteren Ausfertigungen 77 bis bis 80 Dienst (A 12; 63 EUR/Stunde); - Bei nicht Person ist das wirtschaftliche Interesse höher und daher Untergrenze von 126 EUR angemessen. Berechnung : - Untergrenze im Falle Person 77 EUR: Mindestzeitaufwand 1 Stunde höherer Dienst (A 16; 77 EUR/Stunde); - Bei nicht Person ist das wirtschaftliche Interesse höher und daher Untergrenze von 164 EUR angemessen. Berechnung : - Untergrenze im Falle Person 21 EUR: Mindestzeitaufwand 0,33 Stunden gehobener Dienst (A 12; 63 EUR/Stunde); - Bei nicht Person ist das wirtschaftliche Interesse höher und daher Untergrenze von 35 EUR angemessen Berechnung : - Untergrenze im Falle Person 5 EUR: Mindestzeitaufwand 5 Minuten gehobener Dienst (A 12; 63

4 Prüfung nach 12 Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Stiftungsgesetzes Prüfung der nach 12 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes eingereichten Unterlagen 58 bis bis ,50 bis 230 unverändert 31,50 bis bis 3750 gebüh renfrei EUR/Stunde); - Bei nicht Person ist das wirtschaftliche Interesse höher und daher Untergrenze von 10 EUR angemessen. Berechnung : - Untergrenze im Falle Person 77 EUR: Mindestzeitaufwand 1 Stunde höherer Dienst (A 16; 77 EUR/Stunde); - Bei nicht Person ist das wirtschaftliche Interesse höher und daher Untergrenze von 100 EUR angemessen. Es ist vorgesehen, dass die Prüfung der nach 12 Abs. 2 Nr. 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen für steuerbegünstigte juristische Personen gebührenfrei ist. Ergeben sich keine Unstimmigkeiten, ist es nicht angemessen, die vorgenannten Personen mit Gebühren zu belasten, wenn das Vorlageverlangen von der Stiftungsaufsicht ausgegangen ist; ein Eingreifen etwaiger

5 anderer Kostentatbestände namentlich Nr im Falle von förmlichem Beanstandungsbedarf bleibt unberührt. Bei nicht steuerbegünstigten juristischen Personen ist für die Untergrenze von 31,50 EUR von einem Mindestzeitaufwand von 0,5 Stunden gehobener Dienst (A 12; 63 EUR/Stunde) auszugehen Anerkennungen, Genehmigungen und Bescheinigungen für Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen Einsicht in das Stiftungsverzeichnis nach 15 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes Genehmigung nach 18 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Stiftungsgesetzes gebührenfrei Aufgehoben! gebührenfrei Einsicht in das Stiftungsverzeichnis nach 15 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes gebührenfrei Aufgehoben! gebühre nfrei gebüh renfrei 112 Namensänderungsrecht Änderung oder Feststellung eines Familiennamens 144 bis Änderung des Vornamens 40 bis Glücksspiel Veranstalten öffentlichen Glücksspiels Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, sofern nicht Anwendung findet 1,9 v.t. des zugelassenen Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle 5 1,9 v.t. des zugelassenen Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, pro Kalenderjahr Pro Kalenderjahr

6 Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie 6 aus 49 und Keno Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten 120 bis bis 2568 öffentlicher Glücksspiele im Internet Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet 120 bis bis Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von 23 bis bis 470 Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis oder Konzession 120 bis bis Vermitteln öffentlichen Glücksspiels Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln öffentlicher 120 bis bis 2568 pro Kalenderjahr Pro Kalenderjahr 1490 pro Kalenderjahr Pro Kalenderjahr bis bis 2568 Glücksspiele im Internet Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet 120 bis bis Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis 120 bis bis Pferdewetten Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für Pferderennen für jeden Renntag 34 Für jeden Renntag Erteilung einer Buchmacherkonzession pro Kalenderjahr 294 Pro Kalenderjahr Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen pro Kalenderjahr 152 Pro Kalenderjahr Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet pro Kalenderjahr 294 Pro Kalenderjahr Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet pro Kalenderjahr 294 Pro Kalenderjahr Versagung, Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis 34 bis bis Spielbank Erteilung der Zulassung für eine öffentliche Spielbank Genehmigung von neuen Geldspielgeräten 146 bis bis Genehmigung der Überschreitung der zugelassenen 146 bis bis 3000 Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Spielregeln 146 bis bis 3000 für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der öffentlichen Spielbank

7 Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession 146 bis bis Glücksspielaufsicht Notwendige Nachkontrolle eines Betriebs nach , , , , , , , , Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel 115 Sammlungen Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften 118 Schornsteinfegerwesen Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach 8 Absatz 1 des Schornsteinfeger- Handwerksgesetzes Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers - nach 11 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen gem. 20 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes 120 bis bis bis bis 1490 gebührenfrei bis bis Bauabnahmen nach 81 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Grundwert je Abnahme oder Prüfung 11, Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen 7,75 8 Arbeitsgang und Nutzungseinheit Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und Endabnahme je 1,50 2 Abgasanlage für jeden angefangenen Meter Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 5,50 6, Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit 12,50 13 und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der 1 1,50 Bescheinigung nach Nummer eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer eine 1 1,50

8 Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens 12 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 120 Allgemeines Polizeirecht Bestellung zum Hilfspolizeibeamten gem. 76 Absatz 1 Bremisches Polizeigesetz Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der Antragsteller eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit eine Begleitung aufgrund verkehrsrechtlicher Vorschriften bestimmt worden ist (z.b. Schwerlasttransporte), zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist, 12, Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen 148 bis zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit eine Begleitung aufgrund verkehrsrechtlicher Vorschriften bestimmt worden ist (z.b. Schwerlasttransporte), 148 bis zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist, Durchnummerierung der Kostentatbestände bis zur besseren Lesbarkeit zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Handeln in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummer Nummer 1 bis 3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummer Nummer 1 bis 3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen Das Wort Handeln wird durch das Wort Verschulden ersetzt, um den Kreis der Betroffenen präziser zu erfassen. Nicht gemeint mit dieser Vorschrift sind z.b. Personen, die häufig von der Polizei aufgegriffen und in ihre Einrichtungen zurückgebracht werden müssen. Sie handeln zwar, sind aber aufgrund ihrer

9 Erkrankung für ihr Handeln nicht verantwortlich. bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch- Meldeanlagen bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, Auslagen werden gesondert erhoben Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, Auslagen werden gesondert erhoben bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden Anmerkung zu Nr. 4: Anmerkung zu Nr. 5: Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat für jeden Beamten Stundensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung, Auslagen werden Die Beteiligten der Störungen bzw. Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten unverändert Die Anmerkung soll den Kreis der Betroffenen besser beschreiben

10 gesondert erhoben für den Einsatz eines Kraftrades für jeden angefangenen Kilometer 1, für den Einsatz eines Personenkraftwagens für jeden angefangenen für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht Kilometer 2,10 für jeden angefangenen Kilometer 2,40 für jeden angefangenen Kilometer 3, für den Einsatz eines Streckenbootes je angefangene Betriebsstunde für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes Je angefangene Betriebsstunde 96 Anmerkung zu bis : Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe 5 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz Reinigungspauschale bei Verunreinigungen eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person Pauschale für die Zeit der Verbringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam Unterbringung von Personen in einem Polizeigewahrsam, soweit die Unterbringung im überwiegenden Interesse des Betroffenen aufgrund der Einwirkung berauschender Mittel angeordnet wird unerlässlich zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist zur Durchsetzung einer Platz- oder Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbots erfolgt Außer der Gebühr nach sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten für jede angefangenen 24 Stunden 36,55 - Die Aufwendungen der Unterbringung sind nach zu erheben

11 Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) Die Aufwendungen sind auch dann zu erstatten, wenn die Unterbringung gebührenfrei ist Für das Tätigwerden beim Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, Auslagen werden gesondert erhoben für jeden Bediensteten Stundensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei Anmerkung zu bis : Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe 5 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu erstatten Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes (z.b. Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen Kalendertag für für jeden angefangenen Kilometer die Sätze nach bis für jede angefangene Betriebsstunde die Sätze nach und ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor) 1, ein Kraftrad ohne Beiwagen 1, ein Kraftrad mit Beiwagen oder ein Anhänger 1, einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug 3, einen Lastkraftwagen oder Omnibus 6, ein Wasserfahrzeug 4,00

12 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 qm ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 Quadratmeter Anmerkung zu bis : Werden Fahrzeuge durch Firmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei 1,70 3,50 Erstattung der Aufwendungen nach Maßgabe der Nummern bis oder falls dies nicht möglich ist, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde. Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde Je Fehlalarm pauschal zwei Stundensätze nach Nummer der Allgemeinen Kostenverordnung (Laufbahngruppe II, erstes Einstiegsamt) zuzüglich 16 Kilometer nach Nummer

13 in den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer Einsatz des Polizeivollzugsdienstes nach 4 Absatz 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der Allgemeinen Kostenverordnung nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz nicht vorgeschrieben ist Schriftliche Verbote und Gebote nach dem Bremischen Polizeigesetz Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern bis Auslagen werden gesondert erhoben Gebührenfrei 63 bis unverändert 121 Melde- und Ausweiswesen Einfache Melderegisterauskunft nach 32 Abs. 1 je Einwohner 7,50 Meldegesetz Erweiterte Melderegisterauskunft nach 32 Abs. 2 je Einwohner 12 Meldegesetz Melderegisterauskunft, deren Erteilung besondere je Einwohner 18 Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei je Einwohner Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten Je Einwohner 6 Verfahren aus dem Internet nach 49 Absatz 2 Bundesmeldegesetz Gruppenauskünfte nach 46 Bundesmeldegesetz Gebühr nach Sach- und Zeitaufwand zuzüglich Auslagen Meldebescheinigung je Bescheinigung Meldebescheinigung, deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute 7,50 je Bescheinigung Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei je Einwohner 24 unverändert

14 122 Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung 43 bis Verfügung nach dem Gesetz über das Halten von Hunden 40 bis Einlösung eingefangener Hunde 21 Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstige Aufwendungen für Pflege und Transport des Tieres zu erstatten Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde 40 bis 550 Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer Ausnahmegenehmigung für die Zucht von Katzen nach 6 Absatz 7 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung Sonstiges Verwaltung von Fundsachen bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR gebührenfrei bei einem Schätzwert über 15 EUR 10 v. H. des Schätzwertes soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert Anmerkungen zu bis : a) mindestens 4 2 v. H. des Schätzwertes unverändert Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des 965 BGB (und die Finder, sofern sie gemäß 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben). b) Bei Tieren werden Gebühren nach bis nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle (Tierheim) abgeliefert sind. c) Neben der Gebühr zu bis sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen zu erstatten. c) Neben der Gebühr zu bis sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen und für das Löschen von elektronischen Datenträgern zu erstatten Bescheinigung in Fundangelegenheiten 5 6

15 123.1 Wohnwagen und Wohnwagenplätze Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen gem ,50 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen Genehmigung nach bei mehr als einer Woche je 13 bis bis 130 Wagen Zulassung eines Wohnwagenplatzes gem. 3 des 52 bis bis 327 Wohnwagengesetzes Sonstige Gebühren Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen gebührenfrei gebührenfrei Erlaubnis nach 4 Abs. 4 Jugendschutzgesetz oder 5 10 bis bis 105 Abs. 3 Jugendschutzgesetz Anordnungen, Maßnahmen nach 7, 8 Jugendschutzgesetz 40 bis bis Personenstandswesen 13.1 Eheschließung Prüfung der Ehevoraussetzungen ( 13 PStG), wenn nur deutsches Recht zu beachten ist wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen ( 29 Abs. 2 PStV), wenn nur deutsches Recht zu beachten ist wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist Vornahme der Eheschließung ( 14 PStG) vor einem anderen als dem für die Anmeldung der 28 Eheschließung zuständigen Standesamt ( 12 PStG) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, 88 ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung ( 13 Abs. 3 PStG) An einem Außentraustandort im Übrigen gebührenfrei 13.2 Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ( 39 PStG), wenn nur deutsches Recht zu beachten ist wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen gebührenfrei zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer Begründung einer Lebenspartnerschaft Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft ( 17 in Verbindung mit 13 PStG), wenn nur deutsches Recht zu beachten ist wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 88 unverändert

16 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft ( 30 in Verbindung mit 29 Abs. 2 PStV), wenn nur deutsches Recht zu beachten ist wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung der 28 Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt ( 17 in Verbindung mit 12 PStG) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, 88 ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung ( 17 in Verbindung mit 13 Abs. 3 PStG) An einem Außentraustandort im Übrigen gebührenfrei 13.4 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen Abnahme einer Versicherung an Eides statt ( 9 Abs Satz 2 PStG) Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ( 34 Abs. 1 PStG) einer vor einer ermächtigten Person im Inland 72 geschlossenen Ehe zwischen Ausländern ( 34 Abs. 2 PStG) einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft ( Abs. 1 PStG) einer Geburt im Ausland ( 36 Abs. 1 PStG) eines Sterbefalls im Ausland ( 36 Abs. 1 PStG) Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ( 41 Abs. 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen ( 42 Abs. 1 PStG) zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird zur Namensangleichung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ( 43 Abs. 1 PStG) 28 gebührenfrei zur Namensangleichung nach 94 des gebührenfrei Bundesvertriebenengesetzes ( 43 Abs. 1 PStG) zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft ( 44 gebührenfrei Abs. 1 und 2 PStG) zur Namensführung des Kindes ( 45 Abs. 1 PStG) zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält gebührenfrei

17 Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung ( 46 PStV) 13.5 Personenstandsurkunden Ausstellung von Personenstandsurkunden ( 55 PStG, 49 bis 52 PStV) Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburtsoder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks ( 55 Abs. 1 PStG) Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten ( 56 Abs. 4 Satz 2 PStG) Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt ( 56 Abs. 4 Satz 1 PStG) für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte ( 65 PStG) Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie ( 52 PStV) Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten ( 62 Abs. 2 PStG) Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag für Behörden und Gerichte ( 65 PStG) Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke ( 66 PStG) Anmerkungen zu Nummer 13 bis : Auslagen sind gesondert nach Maßgabe von 11 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder zukünftigen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der Diensträume des Standesamtes gebührenfrei 11 nach Zeitaufwand gemäß Allgemeinen Kostenverordnung gebührenfrei gebührenfrei 140 Feldordnungsrecht

18 Bestätigung als Feldhüter gemäß 8 Abs. 1 Satz 2 des Feldordnungsgesetzes Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach 12 des Feldordnungsgesetzes Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach 16 des Feldordnungsgesetzes Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach 16 des Feldordnungsgesetzes Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag 63,25 72 gebührenfrei 5 v.h. des Betrages, durch dessen Zahlung die Pfandsache eingelöst werden kann mindestens 13 gebührenfrei 5 v.h. des Betrages, durch dessen Zahlung die Pfandsache eingelöst werden kann mindestens 13 4 bis 23 5 bis 27 2 bis 10 3 bis Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 40 bis Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 40 bis Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 17 bis Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 17 bis Festsetzung von Veranstaltungen nach 69 Abs. 1 Gewerbeordnung Rücknahme und Widerruf von Festsetzungen nach 69 Gewerbeordnung nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts 160 Waffengesetz (WaffG) 52 bis Die Tatbestände und entfallen 52 bis 673 ersatzlos, da die Zuständigkeit an SWAH übergegangen ist. Entsprechende Tatbestände sind in der dortigen KostO vorhanden Absatz 3 WaffG Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen 30 bis a) 4 Absatz 3 Regelüberprüfung 25 bis b) 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses 20 bis 40 32

19 Absatz 2 WaffG Nachträgliche Auflagen 25 bis bis Absatz 3 WaffG Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte Absatz 1 Satz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe Absatz 1 Satz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe Absatz 1 Satz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 13 Absatz 3 WaffG für Jäger 40 bis bis Entfällt! Eintragung von Waffen siehe Nr Absatz 1 Satz 1 WaffG Absatz 1 Satz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 45 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in Fällen des 14 Absatz 4 WaffG 60 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in Fällen des 14 Absatz 4 WaffG Absatz 1 1 WaffG Absatz 1 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 45 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler 250 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte 150 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte

20 Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 18 Absatz 2 WaffG für Waffen - und Munitionssachverständige 150 bis 300 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 18 Absatz 2 WaffG für Waffen - und Munitionssachverständige Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 20 Absatz 1 WaffG für Erben 25 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 20 Absatz 1 WaffG für Erben Eintragung von Waffen siehe Nr Eintragung von Waffen siehe Nr Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) einschließlich Eintragung eines Voreintrages für eine Waffe 45 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) Absatz 1a, 13 Absatz 3 Satz 2, 14 Absatz 4 Satz 2 und 20 Absatz 2 WaffG Eintragen einer Waffe oder eines wesentlichen Bestandteils in die Waffenbesitzkarte Absatz 1a, 13 Absatz 3 Satz 2, 14 Absatz 4 Satz 2 und 20 Absatz 2 WaffG 20 Eintragen einer Waffe oder eines wesentlichen Bestandteils in die Waffenbesitzkarte 20 Anmerkung entfällt Eintragen mehrerer Waffen oder wesentlicher Bestandteile innerhalb eines Erwerbsvorgangs (gleichzeitig vom selben Überlasser): a) 2. bis 10. Waffe pro Waffe 15 b) ab 11. Waffe pro Waffe Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, 13 Absatz 3, 14 Absatz 4 und 20 WaffG je Dokument 10 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, 13 Absatz 3, 14 Absatz 4 und 20 WaffG je Dokument Abs. 1 WaffG Abs. 1 WaffG Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des 17 und 18 WaffG je Dokument 40 Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des 17 und 18 WaffG je Dokument 21 65

21 Absatz 1 Satz 1 WaffG Absatz 1 Satz 1 WaffG Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte Absatz 2 Satz 1 WaffG Absatz 2 Satz 1 WaffG Eintragung einer weiteren Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte 35 Eintragung einer weiteren Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument 25 bis Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung des jeweiligen Dokuments Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte mindestens 50 Anmerkung entfällt Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen Absatz 2 Satz 2 WaffG Absatz 2 Satz 2 WaffG Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 35 Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe Absatz 2 WaffG Absatz 2 WaffG Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte 30 Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte Absatz 3 Satz 1 WaffG Absatz 3 Satz 1 WaffG Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb 15 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb Absatz 3 Satz 2 WaffG Absatz 3 Satz 2 WaffG Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 30 bis 60 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins 50 bis Absatz 3 Satz 2 WaffG Absatz 3 Satz 2 WaffG Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Waffenund Munitionssammler in Fällen des 17 Absatz 2 WaffG 50 bis 200 Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein 15

22 einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb Absatz 3 Satz 2 WaffG Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein für Waffen- und Munitionssammler in Fällen des 17 Absatz 2 WaffG (Änderung oder Erweiterung des Sammelthemas) Absatz 3 Satz 2 WaffG Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Waffenund Munitionssachverständige in Fällen des 18 Absatz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb Absatz 3 Satz 2 WaffG Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb für Waffen- und Munitionssachverständige in Fällen des 18 Absatz 2 WaffG 50 bis 200 entfällt 50 bis 200 entfällt 15 bis 40 entfällt Absatz 3 Satz 2 WaffG Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein; Ausnahme Sammler je Eintragsvorgang 15 bis 40 entfällt Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des 19 WaffG 50 bis 200 Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Personal in Fällen des 28 WaffG Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des 28 WaffG 50 bis 200 Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des 28 WaffG Anmerkung zu den Nummern und : Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Die Untergrenze ist insbesondere für Verlängerungen Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste anzuwenden. der Wach- / Transportaufträge) Anmerkung entfällt Absatz 4 WaffG Absatz 4 WaffG Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins 100 Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins Absatz 5 WaffG Absatz 5 WaffG Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten 50 bis 200 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten 148

23 Absatz 1 WaffG Absatz 1 oder Absatz 2WaffG Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition 20 Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition Absatz 2 WaffG entfällt Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen 20 Schusswaffen oder Munition Absatz 5 WaffG Absatz 5 WaffG Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten 30 bis 150 Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten 32 bis Absatz 2 Satz 3 WaffG Absatz 2 Satz 3 WaffG Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot 45 Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot 50 Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen) Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen) Absatz 3 WaffG Absatz 3 WaffG Erteilung einer Erwerbserlaubnis 60 Erteilung einer Erwerbserlaubnis Absatz 2 WaffG Absatz 2 WaffG Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege 50 Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege Absatz 3 WaffG Absatz 3 WaffG Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege 30 bis 200 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege Absatz 2 WaffG Absatz 2 WaffG Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas 100 bis 250 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas Absatz 6 WaffG Absatz 6 WaffG Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe je Waffe 10 Ein-/Austragung der Sicherung einer Schusswaffe je Waffe bis Absatz 6 WaffG Austragung der Sicherung einer Schusswaffe je Waffe 10 entfällt Absatz 7 Satz 2 WaffG Absatz 7 Satz 2 WaffG Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung 20 Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung 29

24 Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 50 bis Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 68 bis 3120 Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit 21a WaffG Absatz 1 in Verbindung mit 21a WaffG Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition als Stellvertretererlaubnis 50 bis entfällt Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 50 bis Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 68 bis 3120 Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit 21a WaffG Absatz 1 in Verbindung mit 21a WaffG Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition als Stellvertretererlaubnis 50 bis entfällt Absatz 5 Satz 2 WaffG Absatz 5 Satz 2 WaffG Bewilligung von Fristverlängerungen 25 v.h. der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis Bewilligung von Fristverlängerungen a in Verbindung mit 21 Absatz 5 WaffG a in Verbindung mit 21 Absatz 5 WaffG Bewilligung von Fristverlängerungen 25 v.h. der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis Bewilligung von Fristverlängerungen 25 v.h. der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis 25 v.h. der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Prüfung der Fachkunde 150 bis 300 Prüfung der Fachkunde Absatz 2 WaffG Absatz 2 WaffG Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe 20 Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen 75 bis 500 Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen 68 bis 532

25 Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung 50 bis 250 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung 58 bis 398 Beachte Nr Beachte Nr Absatz 4 WaffG Absatz 4 WaffG Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter 25 Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter Absatz 3 WaffG Absatz 3 WaffG Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person 35 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person Absatz 4 WaffG Absatz 4 WaffG Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein 15 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein , 30 Absatz 1 und 2 und 31 Absatz 1 WaffG , 30 Absatz 1 und 2 und 31 Absatz 1 WaffG Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes a) eine Position 20 a) eine Position 21 b) 2 bis 5 Positionen 40 b) 2 bis 5 Positionen 42 c) 6 bis 10 Positionen 60 c) 6 bis 10 Positionen 63 d) 11 bis 50 Positionen 80 d) 11 bis 50 Positionen 84 e) 51 bis 100 Positionen 100 e) 51 bis 100 Positionen 105 f) mehr als 100 Positionen 120 f) mehr als 100 Positionen 126 Eine Position bestimmt sich wie folgt: Bei Waffen: identische Angaben nach 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummern Eine Position bestimmt sich wie folgt: Bei Waffen: identische Angaben nach 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummern Bei Munition: identische Angaben nach 29 Absatz 2 Satz 1Nummer 3 AWaffV mit identischen Geschossen Bei Munition: identische Angaben nach 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischen Geschossen Absatz 2 WaffG Absatz 2 WaffG Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach 21 WaffG 80 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach 21 WaffG 84

26 Absatz 1 Satz 2 WaffG Absatz 1 Satz 2 WaffG Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses 10 Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses Absatz 1 WaffG Absatz 1 WaffG Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses 15 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses Absatz 6 WaffG Absatz 6 WaffG Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen 50 Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen Absatz 6 WaffG Absatz 6 WaffG Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass 50 Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass Absatz 6 WaffG Absatz 6 WaffG Eintragen oder Streichen einer oder mehreren Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass 15 Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass Absatz 2 WaffG Absatz 2 WaffG Austragen einer Waffe 15 Austragen einer Waffe 12 Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben Erwerber) Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben Erwerber) a) 2. bis 10. Waffe je Waffe 12,50 b) ab 11. Waffe je Waffe Absatz 3 WaffG Absatz 3 WaffG a)kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort 139 a)kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am b)gebühr für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen Aufbewahrungsort 70 b)gebühr für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen c)amtshilfeersuchen zur Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am

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