Autismus im Sozial- und Bildungsrecht

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1 Autismus im Sozial- und Bildungsrecht 1. Autismus als Behinderung 2. Autismus in der Gesetzlichen Pflegeversicherung 3. Eingliederungshilfe in Kindergarten und Schule 4. Arbeitsassistenz für autistisch behinderte Menschen 5. Berufsausbildung autistisch behinderter Menschen

2 Autismus in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Internet: Publikationen - Behinderte Menschen Die AP (Seite 47) ordnen den Autismus den besonderen im Kindesalter beginnenden psychischen Behinderungen zu. Bei autistischen Syndromen leichterer Form (z. B. Typ Asperger) beträgt der GdB-Rahmen 50 80, sonst ist ein GdB von 100 gegeben.

3 Steuermindernde Pauschbeträge bei Behinderung GdB Jährlicher Pauschbetrag

4 Autistische Behinderung und Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag Kinder, die wegen ihrer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, werden ohne Altersgrenze berücksichtigt, wenn die Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres aufgetreten ist.

5 Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Merkzeichen G Fundstelle: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachertätigkeit Seiten 137 ff. Voraussetzung Der Behinderte kann sich bei geistigen auf Wegen, die er nicht Behinderungen: täglich zurücklegt, nur schwer zurechtfinden. Dies ist bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer, bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von zumeist zu bejahen.

6 Rechtsfolgen Kostenfreie Nutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel im Nahbereich (gegen Jahresgebühr von 60 ) oder Ermäßigung der KFZ-Steuer um 50 %. Mehrbedarf von 17 % bei Sozialhilfebezug, wenn der Behinderte voll erwerbsgemindert ist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das Merkzeichen G besitzt.

7 Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Merkzeichen B Fundstelle: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit Seite 140 Geistig behinderten Menschen, die wegen einer Orientierungsstörung das Merkzeichen G beanspruchen können, steht stets auch das Merkzeichen B zu. Die Begleitperson kann ohne eigene Wertmarke die öffentlichen Verkehrsmittel des Nah- und Fernverkehrs kostenfrei nutzen.

8 Hilflosigkeit Merkzeichen H Fundstelle: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit Seiten 26 ff. Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langandauernden Einordnungsschwierigkeiten ist Hilflosigkeit in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen, in manchen Fällen auch darüber hinaus. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist nach der Rechtsprechung ein täglicher Hilfebedarf von wenigstens zwei Stunden erforderlich.

9 Rechtsfolgen Erhöhung des Behindertenpauschbetrages auf jährlich. Behinderte mit Merkzeichen H können mit kostenfreier Wertmarke die öffentlichen Verkehrsmittel im Nahbereich (Umkreis um Wohnort von 50 km) kostenlos benutzen. Inhaber des Merkzeichens H werden (zusätzlich) von der KFZ-Steuer befreit. Wer einen hilflosen Angehörigen persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen pflegt ohne hierfür Einnahmen zu erhalten, kann hierfür als außergewöhnliche Belastung jährlich pauschal 924 geltend machen.

10 Autismus in der Gesetzlichen Pflegeversicherung Grundpflege Körperpflege Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung Ernährung Mobilität Mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Hauswirtschaftliche Versorgung Einkaufen, Kochen, Reinigen und Beheizen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Kleidung und Wäsche

11 Täglicher Mindestzeitaufwand Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 90 Minuten, Grundpflege mehr als 45 Minuten Drei Stunden, Grundpflege mindestens zwei Stunden Fünf Stunden, Grundpflege mindestens vier Stunden

12 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Pflegesach- Leistungen (monatlich) Pflegegeld (monatlich)

13 Kinder- und Jugendhilferecht Rechtsgrundlagen 35 a ff. SGB 8 mit Verweisung auf das Sozialhilferecht 55 ff. SGB 9 Sozialhilferecht 53 ff. SGB SGB 9 Anwendungsbereich Zuständigkeit Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf Grund einer Störung der seelischen Gesundheit Land- bzw. Stadtkreise: bestehenden oder drohenden (wesentlichen) geistigen oder körperlichen Behinderung Kinder- und Jugendamt Sozialamt

14 Beteiligung des Gesundheitsamtes Ermessen Kinder- und Jugendhilferecht Nicht zwingend erforderlich Kein Ermessen Sozialhilferecht Zwingend erforderlich Inhaltsbestimmung des Anspruchs Notwendiger Bedarf im Einzelfall, um das Teilhabeziel zu erreichen. Unter den geeigneten Maßnahmen i. d. R. die kostengünstigste.

15 Kinder- und Jugendhilferecht Sozialhilferecht Höhe der Leistung Trägerübergreifendes persönliches Budget Keine Begrenzung. Im Bereich des Sozialhilferechtes ist der Anspruch in Bad.- Württ. durch Verwaltungsrichtlinien für heilpädagogische Leistungen im Kindergarten betragsmäßig begrenzt (monatlich maximal 768, davon dürfen bis zu 460 auf pädagogische Leistungen und bis zu 308 auf begleitende Hilfen entfallen). Ist auf Antrag möglich. Rechtsschutz Verwaltungsgerichte Sozialgerichte

16 Zuständigkeitsklärung nach 14 Abs. 1 und 2 SGB 9 Eingang der vollständigen Antragsunterlagen Zweiwöchige Frist zur Prüfung der Zuständigkeit: Entweder Oder Weiterleitung Zuständigkeit der Antragsbehörde. Feststellung des Rehabilitationsbedarfs: Dreiwochenfrist ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bzw. des weitergeleiteten Antrags, wenn Gutachten erforderlich zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens.

Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich Hilfe zur Pflege Seit 01.01.2004 Pflegeberatung beim Kreis Lippe Seit 01.07.2010 tätig im Pflegestützpunkt

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