internetrecht Wintersemester 2011/2012 INHALTE
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- Lothar Diefenbach
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1 internetrecht Wintersemester 2011/2012 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Wettbewerbswidrige Inhalte - Rechtsbruch BGH GRUR 2008, 84 - Versandkosten Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch?1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
2 Wettbewerbswidrige Inhalte - Rechtsbruch BGH, Urt. v I ZR 140/07 - Versandkosten bei Froogle (BeckRS) Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen 4 Nr. 11 UWG i.v.m. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 6 PAngV. Wettbewerbswidrige Inhalte - Rechtsbruch OLG Hamm MMR 2009, 850 Enthält das Onlineangebot eines Händlers zwar zutreffende Hinweise auf die Form des verbraucherrechtlichen Widerrufsrechts, findet sich jedoch in den AGB der Hinweis auf eine Telefonnummer, an die der Widerruf zu richten sei, so ist dies wettbewerbswidrig, da der Verbraucher hieraus entnimmt, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann.
3 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel in Verbindung mit 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:... Widerrufsfolgen... Ende der Widerrufsbelehrung Wettbewerbswidrige Inhalte - Rechtsbruch - Heilmittelwerberecht BGH MMR 2006, 461 Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, indem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.
4 Wettbewerbswidrige Inhalte - -Marketing 7 Unzumutbare Belästigungen (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen (...) 3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder Wettbewerbswidrige Inhalte - -Marketing BGH, Urt. v I ZR 201/07 (BeckRS) Nach 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.f. kann -Werbung (hier: gegenüber Gewerbetreibenden) nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein. Ein nur mutmaßliches Einverständnis genügt nicht. Die Angabe einer -Kontaktmöglichkeit ( -Adresse) auf der Website kann nicht als konkludente Einwilligung in -Werbung gewertet werden. Dies gilt auch bei Homepages von Gewerbetreibenden bzw. Unternehmern.
5 Wettbewerbswidrige Inhalte - Trennungsgebot LG Berlin MMR 2005, 778 Ein Verstoß des Anbieters im Internet, Werbung klar als solche erkennbar zu machen, bedeutet einen Vorsprung durch Rechtsbruch und stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie erkennbar wird, dass auf eine Werbung verwiesen wird; fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. Ist dieser Link genau so gestaltet wie Hinweise zu redaktionellen Seiten, kann selbst bei einer - im Internet gebotenen - großzügigen Betrachtung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Nutzer ein klar erkennbarer Hinweis auf den werbenden Inhalt der Seite erteilt wird, auf die er weitergeleitet wird. Wettbewerbswidrige Inhalte - Trennungsgebot KG MMR 2006, 680 Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer klar erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Der Hinweis Sonderveröffentlichung am oberen Rand ist nicht geeignet, eine Schleichwerbung auszuschließen.
6 Wettbewerbswidrige Inhalte - Links BGH MMR 2003, Paperboy Ein Internetsuchdienst, der Informationsangebote, insb. Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grds. nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grds. hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern. Wettbewerbswidrige Inhalte BGH NJW 2004, Werbeblocker Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluss an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar. Gilt auch für Pop-Up-Blocker
7 Abmahnmissbrauch Mehrfachverfolgung Anzahl der Abmahnungen gegenüber verschiedenen Wettbewerbern Gebührenerzielungsinteresse/Belastung mit Kosten Behinderung "Verkauf" des Anspruchs Vgl. Renner, HFR , Rechtsfolgen der Verletzung Unterlassung/Beseitigung Auskunft und Rechnungslegung Anspruch gegenüber dem Verletzer Anspruch gegenüber Dritten Schadensersatz Berechnung: fiktive Lizenzgebühr bei Stadtplanfällen Kostenerstattung
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