Landgericht Harnburg U R T E I. Im Namen des Volkes

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1 Landgericht Harnburg U R T E I l Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: /98 In der Sache Verkündet am: als Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle I - Klägerin - Prozessbevollmächtigte gegen 1 ) 2) - Beklagte - Prozessbevollmächtigter zu 1+2: erkennt das Landgericht Harnburg - Zivilkammer 5 - auf die mündliche Ver handl ung vom durch die Richterin am Landgericht Gravesande-Lewis als Einzelrichterin für Recht: Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ,-DM nebst 4% Zinsen seit dem zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Sicherheit durch Hinterlegung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, Selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Großbank mit Sitz oder Filialsitz in Hamburg erbringen.

3 . Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagten schlossen am mit der H H S esellschaft mbh einen notariellen Grundstückskaufvertrag (Anlage 1 ). In Ziffer 13 dieses Vertrages heißt es unter der Überschrift "Maklercourtage": "Dieser Vertrag wurde aufgrund eines vom Verkäufer erteilten Maklerauftrages von der H.. vermittelt. Die H gehört zur Hälfte der H Landesbank, die zugleich alleinige Ge-! sellschafterin der Verkäuferin ist. Der Käufer übernimmt hiermit die vom Verkäufer an die Hi zu zahlende Provision. 11 Der Käufer verspricht dem Verkäufer und der H, diese Provisin an die H zu zahlen, die hiermit einen selbstständig begründeten und direkten Zahlungsanspruch. erhält." Die Klägerin trägt vor, diese Regelung beinhalte einen echten Vertrag zu ihren Gunsten. Sie habe mit der Verkäuferin vereinbart, daß sie für ihre Leistungen ein Entgelt erhalten solle, das im Rahmen des Kaufvertrages den Käufern auferlegt werden solle. Am sei mit den Beklagten im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen ein Informationsgespräch geführt worden, nachdem sie zuvor einen Kaufvertragsentwurf erhalten gehabt hätten (Anlage K 3). Einzelne Fragen zu den Mietverträgen, u.a. zur Räumung der

4 - linken Haushälfte seien besprochen worden. Ziffer 13 des Vertrages sei verhandelt worden, der Beklagte zu 1) habe sein Einverständnis gegeben (Beweis: Zeugnis Herr, Herr s ). Die Beklagten hätten sie gebeten, ihnen Objekte in den V - und M sowie im Zentrum B nachzuweisen. sie hätte ihnen bereits sechs Objekte genannt, bevor schließlich das dann erworbene Objekt angeboten worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die ,-DM nebst 4% Zinsen seit dem zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. sie tragen vor, zwischen der Klägerin und der Verkäuferin habe aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung kein Maklervertrag geschlossen werden können. somit habe keine Provisionsverpflichtung bestanden, die von ihnen hätte übernommen werden können. Eine erfolgsunabhängige Provision könne zudem nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet werden.

5 Für das betreffende Grundstück habe es ein Mindestgebot gegeben ( ,-DM) mit der Zusage der Verkäuferin, es dem Meistbietenden zu verkaufen. Wegen des weiteren sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

6 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gemäß Ziffer 13 des notariellen Vertrages vom (Anlage K 1) einen Zahlungsanspruch im zuerkannten Umfang. 1. Die Beklagten haben durch diese Vereinbarung, die als Vertrag (auch) zugunsten der Klägerin ausgestaltet ist, die Provisionsverpflichtung der Verkäuferin im Wege eines echten Vertrages zugunsten der Klägerin übernommen ( 328, 414, 415 BGB; vgl. zu dieser Konstruktion auch Palandt-Heinrichs, Überblick vor. 414 Rn.5). Eine derartige Auslegung ergibt sich eindeutig aus der Formulierung "Der Käufer übernimmt ", an die sich erst im zweiten Schritt das Zahlungsversprechen unmittelbar zugunsten der Klägerin anschließt. 2. Daß zwischen der Klägerin und der Verkäuferin ein wirksamer Maklervertrag bestand, haben die Beklagten nicht substantiiert in Abrede genommen. soweit sie geltend machen, dies sei wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Klägerin und der Verkäuferin denklogisch nicht möglich, ist dies unzutreffend. Eine Verflechtung steht dem Courtageanspruch eines Maklers nur dann entgegen, wenn dieser mit dem Vertragsgegner seines Auftraggebers verflochten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine wirtschaftliche Verflechtung mit dem Auftraggeber selbst ist indessen unschäd lich (vgl. Palandt-Thomas, 652 Rn.lS m.w.n.).

7 - 3. Die Obernahme seitens der Beklagten ist auch nicht unwirksam. a) Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob es sich bei Ziffer 13 des Vertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die der Kontrolle durch das AGBG unterliegt. Dies dürfte angesichts der Neuregelung in 24a AGBG der Fall sein. Aber auch in diesem Fall ist die Klausel nicht unwirksam. Sie enthält keine unangemessene Benachteiligung. Gemäß 9 ABGB sind erfolgsunabhängige Provisionsversprechen in Maklerverträgen nicht zulässig, da sie dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages zuwiderlaufen (vgl. nur Palandt-Heinrichs, 9 AGBG Rn.109). Eine derartige Regelung beinhaltet Ziffer 13 des Kaufvertrages vorliegend aber nicht. Die Regelung begründet nämlich keine eigenständige Verpflichtung der Beklagten; diese wäre wegen der Verflechtung des Maklers mit der (aus Beklagtensicht) Gegenseite als erfolgsunabhängiges Versprechen auszulegen. Die Beklagten übernehmen vielmehr eine -nicht erfolgsunabhängige- Verpflichtung der Verkäuferin. Dies stellt auch kein gemäß 7 AGBG unzulässiges Umgehungsgeschäft dar. b) Auf die Frage, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage die Klägerin {auch) für die Beklagten tätig wurde, kommt es vorliegend nicht an. Selbst wenn es sich um eine Doppelmaklertätigkeit gehandelt haben sollte, was nach dem letzten Schriftsatz der Klägerin vom (Seite 8) naheliegt, steht dies einem Anspruch nicht entgegen. Einer Wiedereröfnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es somit nicht. Eine Tätigkeit als Doppelmakler ist nicht schlechthin unzulässig. sie muß lediglich offengelegt wer-

8 .. den und der Makler muß unparteiisch die Interessen beider Seiten wahren. Davon ist vorliegend auszugehen. Anhaltspunkte für eine treuwidrige Tätigkeit nur zugunsten der Verkäuferseite sind nicht ersichtlich. In diesem Fall kann sogar ein Provisionsanspruch gegen beide Vertragsparteien begründet sein, den die Klägerin hier aber gar nicht geltend macht und wegen der Verflechtungsproblematik auch nicht geltend machen könnte. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91, 709 S.l ZPO. Gravesande-Lewis

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