Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen das neue Abwasserreglement der Gemeinde Baar zur Genehmigung und Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003.

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1 Seite 7 Traktandum 4 Abwasserreglement Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen das neue Abwasserreglement der Gemeinde Baar zur Genehmigung und Inkraftsetzung auf den. Januar Einleitung Am. Mai 000 sind das neue kantonale Gesetz über die Gewässer vom 5. November 999 (GewG) und die Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) in Kraft getreten. Diese Gesamtrevision war erforderlich, weil infolge der Weiterentwicklung des Bundesrechts verschiedenste Bestimmungen des alten kantonalen Gewässergesetzes aus dem Jahr 970 überholt und entsprechend anzupassen waren. Das neue Gewässergesetz befasst sich integral mit den Gewässern innerhalb des Kantons Zug. Dazu gehört auch die Siedlungsentwässerung. Wie bis anhin sind die Gemeinden verantwortlich für den Bau, Betrieb und Unterhalt des im generellen Entwässerungsplan enthaltenen Abwassernetzes ( 55 Abs. GewG). Diese geänderten Grundlagen machen es notwendig, dass auch die Gemeinden ihre Kanalisationsreglemente den neuen Gegebenheiten anpassen und sich darin nicht nur zum verschmutzten, sondern auch zum wenig oder unverschmutzten Abwasser äussern. Auch bei der Finanzierung sind neue Wege zu beschreiten, indem die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu verteilen sind ( 73 GewG) und nicht mehr, wie dies bis anhin teilweise der Fall war, über allgemeine Steuereinnahmen gedeckt werden dürfen. Nach 95 Abs. 3 GewG sind die gemeindlichen Abwasserreglemente bis 3. Dezember 00 anzupassen. Damit ist auch die Einwohnergemeinde Baar verpflichtet, ihr Kanalisationsreglement vom 9. Mai 980 und die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen an die Kosten der Kanalisationsbauten vom 30. Januar 979 zu überarbeiten.. Kantonale Arbeitsgruppe Gemeindliche Kommission Da alle Zuger Gemeinden ihre Reglemente anzupassen haben, entstand schon bald die Idee, die Aufgabe gemeinsam anzupacken und das Problem miteinander anzugehen. Deshalb wurde eine kantonale Arbeitsgruppe Abwasserreglement ins Leben gerufen. Diese hatte den Auftrag, die Grundlagen für ein gemeinsames Abwasserreglement aller elf Zuger Gemeinden zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe mit Vertretern des Kantons und der Gemeinden hat in der Folge ein Musterreglement erarbeitet, das den Gemeinden als Grundlage für ihre Abwasserreglemente dient. Der Gemeinderat Baar hat eine grösstmögliche Vereinheitlichung der Reglemente begrüsst und an der Sitzung vom 7. Februar 00 beschlossen, eine spezielle Kommission mit Vertretern der verschiedenen politischen Parteien einzusetzen mit dem Auftrag, sich mit dem Musterreglement zu befassen. Diese Kommission setzte sich wie folgt zusammen: Ineichen Walter, Bauvorstand (Vorsitz) Dübendorfer Jürg, Finanzvorstand Schmid Heini, Leihgasse, 6340 Baar (CVP) Huber Edwin, Albisstrasse a, 6340 Baar (FDP) Zürcher Beat, Büessikon, 6340 Baar (SVP) Lustenberger Anna, Werkhofstrasse 4, 6340 Baar (SGA) Herrmann Eugen, externer Fachberater, c/o André Rotzetter und Partner Beratende Ingenieure AG, Lindenstrasse 6, 6340 Baar Spillmann Urs, Abteilungsleiter Planung / Bau Schacher Hans, Rechtsdienst, Planung / Bau Schmid Toni, Leiter Tiefbau / Signalisation, Planung / Bau (Protokoll)

2 Seite 8 Zuerst galt es, eine Vernehmlassung zum zugestellten Muster-Abwasserreglement der Zuger Gemeinden vorzubereiten, welche vom Gemeinderat am 5. April 00 zuhanden der kantonalen Arbeitsgruppe Abwasserreglement verabschiedet wurde. Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens hatte die Kommission anschliessend das leicht angepasste Abwasserreglement den gemeindlichen Gegebenheiten anzupassen und sich insbesondere mit der Festsetzung der Gebühren auseinander zu setzen. An mehreren Sitzungen wurde die ganze Problematik eingehend diskutiert. Dabei wurde darauf geachtet, dass das Musterreglement grundsätzlich übernommen wird. Abweichungen wurden lediglich dort vorgenommen, wo es unter Berücksichtigung der speziellen gemeindlichen Verhältnisse erforderlich war oder angezeigt erschien. Der Gemeinderat hat am 7. Juli 00 das Abwasserreglement im Sinne des Vorschlages der Kommission gutgeheissen und der Baudirektion des Kantons Zug zur Vorprüfung eingereicht. 3. Vorprüfung durch die Baudirektion Die Vorprüfung durch die Baudirektion des Kantons Zug erfolgte mit Schreiben vom 3. August 00. Darin wurde die Genehmigung des Reglementes in Aussicht gestellt, sofern ein Vorbehalt zu 9 Abs. 5 erfüllt werde. Eine Anpassung der Gebührenansätze darf nämlich nach Auffassung der Baudirektion nur durch die Gemeindeversammlung beschlossen werden. Der Vorbehalt wird mit der nun vorgeschlagenen Formulierung erfüllt, indem der Gemeinderat die Kompetenz erhält, die Teuerungsanpassung zu beschliessen. 4. Erläuterungen zum neuen Abwasserreglement Grundlage für das neue Abwasserreglement der Gemeinde Baar bildet das von der kantonalen Arbeitsgruppe vorgeschlagene Musterreglement. Dieses Musterreglement wurde grösstenteils übernommen, wobei insbesondere die Bestimmungen betreffend Kreditbewilligung und Finanzierung diskutiert und an die Gegebenheiten und Bedürfnisse der Gemeinde Baar angepasst wurden. Zudem wurden einzelne Bestimmungen teilweise ergänzt oder präzisiert. In gesetzestechnischer Hinsicht handelt es sich um einen kurzgefassten Erlass mit übersichtlicher Systematik. Es wurde darauf verzichtet, Bestimmungen aufzunehmen, die lediglich wiederholen, was bereits andernorts, vor allem im kantonalen und im eidgenössischen Recht oder in Normen und Richtlinien, von anerkannten Fachverbänden geregelt ist. Dies hat auch zur Folge, dass das Reglement über lange Zeit aktuell bleiben kann. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen: 3: Kreditbewilligung Es ist vorgesehen, für die Projektierung und die Realisierung von neuen Bauten und Anlagen, für den Ausbau, die Erneuerung und für den Unterhalt von Bauten und Anlagen des gemeindlichen Abwassernetzes im Rahmen des Voranschlages einen Globalkredit mit den mutmasslichen Aufwendungen genehmigen zu lassen. Der Globalkredit setzt sich zusammen aus der Unterhaltsrechnung, der Investitionsrechnung und den Finanzierungskosten. Im Voranschlag 003 wird erstmalig diese sogenannte Vollkostenrechnung unter der Kostenstelle 450 «Entwässerung» aufgeführt. Die geplanten Investitionen sind zudem in der Investitionsrechnung ersichtlich. Die Vollkosten werden aufgrund der Aufwendungen in den letzten zehn Jahren pro Jahr auf ca. CHF 3 bis 3,5 Millionen geschätzt. 5 und 6: Gemeindliche Abwasserleitungen und private Abwasseranlagen Die Aufgabe der Gemeinde hinsichtlich Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung beschränkt sich auf die gemeindlichen Abwasserleitungen. Die Grundeigentümer haben die entsprechenden Pflichten hinsichtlich ihrer privaten Anlagen wahrzunehmen, wobei die Aufsicht wie bisher dem Gemeinderat obliegt.

3 Seite 9 0: Übernahme privater Abwasseranlagen Neu können private Abwasseranlagen unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich erklärt werden. Vor der Festlegung der Kriterien der Öffentlicherklärung durch den Gemeinderat wird die gemeindliche Kommission entsprechende Vorschläge auszuarbeiten haben. 9: Anschlussgebühr Wie bis anhin haben die Grundeigentümer für den Anschluss ihrer Liegenschaften an das gemeindliche Abwassernetz eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten. Je nach Gebäudeart ist das Volumen oder die Nutzfläche massgebend. Zusätzlich sind auch für entwässerte Flächen Anschlussgebühren zu bezahlen. Die Grundeigentümer beziehungsweise Bauherren werden mit reduzierten Gebühren belohnt, wenn sie Massnahmen (begrünte Dachflächen, Retentionsmassnahmen usw.) realisieren, welche eine schnelle Ableitung des Meteorwassers verhindern. Sofern jedoch seitens der Bauherren keine entsprechenden Massnahmen getroffen werden, müssen höhere Gebühren entrichtet werden als heute. Die Details sind aus den Berechnungsbeispielen im Anhang ersichtlich. Die Festlegung der Anteile an den Vollkosten, welche mit der Anschlussgebühr und der Betriebsgebühr verrechnet werden, ist den Gemeinden freigestellt. Die Anschlussgebühr ist abhängig von der Bautätigkeit und die Betriebsgebühr vorrangig vom Trinkwasserverbrauch. Dieser kann als konstantere Gebühreneinnahme betrachtet werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Anschlussgebühr etwa gleich hoch wie bis anhin festzulegen und den grösseren Teil der Vollkosten über die Betriebsgebühr abzudecken. Mehreinnahmen bei den Anschlussgebühren wären nur bei höherer Bautätigkeit zu erwarten oder wenn wenig Massnahmen bezüglich Versickerung und Rückhaltung des Meteorwassers realisiert werden. 0: Betriebsgebühr Nach Abzug der Anschlussgebühren von den Gesamtkosten der öffentlichen Siedlungsentwässerung ergeben sich die Kosten für die Betriebsgebühren. Hohe Anschlussgebühren würden somit tiefere Betriebsgebühren bewirken. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die vorgeschlagenen Gebührenansätze nicht einfach vergleichbar sind mit denjenigen von anderen Gemeinden. Die Vollkosten werden wie erwähnt in den Gemeinden unterschiedlich aufgeteilt und sind unterschiedlich hoch je nach Form des Siedlungsgebietes. Verzettelte Bauweise bewirkt z.b. lange unwirtschaftliche Leitungsnetze. Im Weiteren bewirken verschiedene Entwässerungsarten (Misch- oder Trennsystem) unterschiedlich hohe Bau- und Unterhaltskosten. Auf Vergleiche mit anderen Gemeinden wird deshalb verzichtet. Bei der Verrechnung der Betriebsgebühren wird zwischen einer Grundgebühr (ein Drittel) und einer Verbrauchsgebühr (zwei Drittel) unterschieden. Die detaillierte Gebührenrechnung hat ergeben, dass sich für die Grundgebühr ein einheitlicher Ansatz von CHF.0 pro m 3 Gebäudevolumen als zweckmässig erweist. Nachdem pro Wohneinheit einheitlich 00 m eingesetzt wird, ergibt sich bei einer angenommenen Höhe von 3.50 m (durchschnittliche Konstruktionshöhe inkl. Anteil an Dach und Fundation) ein Volumen von 350 m 3 und somit eine Grundgebühr von CHF 35. pro Wohneinheit. Bei Büronutzung sowie industrieller und gewerblicher Nutzung wird für die Berechnung der Grundgebühr das tatsächliche Gebäudevolumen angewendet und ein Betrag von CHF.0/m 3 verrechnet. Bei der Verbrauchsgebühr ist der effektive Wasserverbrauch massgebend. Unabhängig von der Nutzung (Wohnen, Büro, Gewerbe usw.) wird eine Verbrauchsgebühr von CHF.50 pro m 3 Trinkwasser erhoben. Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von rund 50 m 3 pro Wohneinheit ist somit mit einer Verbrauchsgebühr von CHF 5. pro Wohnung zu rechnen. Der Gemeinderat wird nach der Genehmigung des Abwasserreglementes die Höhe der Betriebsgebühren in einem separaten Beschluss festlegen. Die Rechnungsstellung für die Betriebsgebühr erfolgt voraussichtlich durch die Wasserlieferanten an die Wasserbezüger zusammen mit der Trinkwasserrechnung. Für kleinere Einzugsgebiete beziehungsweise Wasserversorgungen muss die Verrechnung allenfalls durch die Gemeinde erfolgen. Die Gebührenrechnung wird grundsätzlich an die bisherigen Rechnungsempfänger für das Trinkwasser zugestellt. Bei Liegenschaftsverwaltungen sind die Gebühren den Mietern via Nebenkostenverrechnung verursachergerecht weiter zu verrechnen.

4 Seite 0 5. Konsequenzen für die Einwohnergemeinde Baar Das neue kantonale Gesetz über die Gewässer und das neue gemeindliche Abwasserreglement haben für die Einwohnergemeinde Baar insbesondere Konsequenzen in finanzieller Hinsicht. Bisher musste ein nicht durch Anschlussgebühren (bisher ca. CHF pro Jahr) gedeckter Anteil der Investitionskosten sowie die Betriebskosten getragen werden. Aufgrund der gesetzlich verankerten verursachergerechten und kostendeckenden Finanzierung der Abwasserentsorgung wird die Einwohnergemeinde Baar neu von den Investitionskosten befreit. Bezüglich Betriebskosten ist die Gemeinde neu den Privaten gleichgestellt. So müssen neu auch bei gemeindlichen Neu- oder Umbauten Anschlussgebühren bezahlt werden. Auch von den Betriebsgebühren ist die Gemeinde betroffen. Gesamthaft betrachtet wird jedoch die Einwohnergemeinde Baar aufgrund der Vollkostenrechnung von Kosten in der Höhe von ca. CHF pro Jahr entlastet. Dies entspricht ca. 3.5 Steuerprozenten. In Anbetracht der im Voranschlag 003 ersichtlichen finanziellen Situation ist es dank diesen zusätzlichen Einnahmen möglich, auf einen Antrag zur Erhöhung des aktuellen Steuerfusses von 70% zu verzichten. 6. Stellungnahme der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) Die RGPK hat die Vorlage und das neue Abwasserreglement beraten und unterstützt einstimmig den Antrag des Gemeinderates. Antrag Das neue Abwasserreglement der Gemeinde Baar sei zu genehmigen.

5 Abwasserreglement der Gemeinde Baar Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... Zweck und Geltungsbereich... Generelle Zuständigkeit... 3 Kreditbewilligung... 4 Entwässerungsplan... II. Abwasseranlagen... 5 Gemeindliche Abwasserleitungen... 6 Private Abwasseranlagen Bauvorschriften Anschluss an die öffentliche Kanalisation Durchleitungsrechte für öffentliche Kanalisationsleitungen Übernahme privater Abwasseranlagen... 3 Bewilligungspflicht... 3 Gesuch Bewilligung Kontrollen Inbetriebnahme Ausführungspläne Kataster... 4 III. Finanzierung Grundsatz Anschlussgebühr Betriebsgebühr... 6 Gebührenpflicht... 6 Fälligkeit Private Abwasseranlagen... 7 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsrecht Inkrafttreten... 7

6 Abwasserreglement Seite Die Einwohnergemeindeversammlung Baar, gestützt auf 56 und 90 des Gesetzes über die Gewässer vom 5. November 999, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Ableitung und die Behandlung von Abwasser sowie die Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Generelle Zuständigkeit Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit in diesem Reglement, im kantonalen oder eidgenössischen Recht nicht anders geregelt ist oder vom Gemeinderat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist. Der Gemeinderat ist befugt, einzelne seiner Zuständigkeiten zu delegieren. 3 Kreditbewilligung Die Gemeindeversammlung genehmigt im Rahmen des Voranschlages einen Globalkredit. Innerhalb dieses Globalkredites bewilligt der Gemeinderat Einzelkredite für die Projektierung und die Realisierung von neuen Bauten und Anlagen, für den Ausbau, die Erneuerung und für den Unterhalt von Bauten und Anlagen des gemeindlichen Abwassernetzes. 4 Entwässerungsplan Der Gemeinderat erlässt einen generellen Entwässerungsplan (GEP) und passt ihn dem jeweiligen Stand der Siedlungsentwicklung an. Er sorgt dafür, dass die Bevölkerung beim Erlass und bei wesentlichen Änderungen in geeigneter Weise mitwirken kann. II. Abwasseranlagen 5 Gemeindliche Abwasserleitungen Der Gemeinderat sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der im generellen Entwässerungsplan enthaltenen gemeindlichen Abwasserleitungen ohne die privaten Abwasseranlagen. Der Ausbau und die Erneuerung der gemeindlichen Abwasserleitungen erfolgt im Rahmen des generellen Entwässerungsplans und nach Massgabe der gemeindlichen Erschliessungsplanung. 3 Vorbehalten bleiben Neuerschliessungen im Rahmen der Bestimmungen der Bauordnung.

7 Seite 3 6 Private Abwasseranlagen Der Grundeigentümer sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung seiner Abwasseranlagen bis an die gemeindliche Abwasserleitung. Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Abwasseranlagen. 7 Bauvorschriften Abwasseranlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern: Es gelten die Normen, Richtlinien und Merkblätter der anerkannten Fachverbände. Der Gemeinderat kann ergänzende Vorschriften erlassen. 8 Anschluss an die öffentliche Kanalisation Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat nach dem im generellen Entwässerungsplan vorgesehenen Kanalisationssystem (Trenn- oder Mischsystem) zu erfolgen. 9 Durchleitungsrechte für öffentliche Kanalisationsleitungen Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen Kanalisationsleitungen gegen Entschädigung zu dulden. Der Grundeigentümer kann, wenn er ein erhebliches Interesse nachweist, die Verlegung auf eine andere geeignete Stelle verlangen; die Kosten werden von der Gemeinde übernommen. 0 Übernahme privater Abwasseranlagen Private Abwasseranlagen können nach der Erstellung sowohl innerhalb wie ausserhalb des Baugebietes öffentlich erklärt werden, wenn die Anlagen Sammelcharakter haben, ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und der Grundeigentümer seinen Verpflichtungen gemäss 6 Abs. nachgekommen ist. Die Öffentlicherklärung erfolgt durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Kriterien der Öffentlicherklärung festlegen. Das Verfahren gemäss Gesetz über Strassen und Wege ist sinngemäss anwendbar. Bewilligungspflicht Die Erstellung, Änderung, Erweiterung und Sanierung von privaten Abwasseranlagen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Gesuch Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich der Gemeinde einzureichen. Dem Gesuch sind in dreifacher Ausfertigung alle Unterlagen beizulegen, die zu seiner Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Anschluss und die entwässerungstechnischen Angaben. 4 Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 996 (GSW; BGS 75.4)

8 Seite 4 3 Bewilligung Der Gemeinderat prüft das Gesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts; er entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse. Rechtskräftige Bewilligungen sind während zwei Jahren gültig. Auf schriftliches Gesuch hin kann der Gemeinderat die Geltungsdauer des Entscheides um jeweils ein Jahr verlängern. 4 Kontrollen Im Bau befindliche Abwasseranlagen sind der zuständigen Stelle zur Kontrolle, zur Einmessung und Abnahme anzumelden. Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle und Einmessung stattgefunden hat. 5 Inbetriebnahme Abwasseranlagen dürfen erst definitiv in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschlusskontrolle ergeben hat, dass sie fachgerecht ausgeführt sind und ordnungsgemäss funktionieren. 6 Ausführungspläne Der Gemeinde sind bei der Abnahme der Abwasseranlage Pläne des ausgeführten Bauwerks zu übergeben. 7 Kataster Die Gemeinde führt einen Kanal- und Anlagekataster, welcher sämtliche öffentlichen und die daran angeschlossenen, ausserhalb der Gebäude liegenden privaten Abwasseranlagen enthält. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die für die Erstellung und die Nachführung des Katasters notwendigen Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. III. Finanzierung 8 Grundsatz Die Einwohnergemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerung verursachergerechte Anschluss- und Betriebsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass die Entsorgung des Abwassers über einen mehrjährigen Zeitraum kostendeckend erfolgen kann. Zur Ermittlung sämtlicher Aufwendungen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des gemeindlichen Abwassernetzes sowie der von der Einwohnergemeinde zu tragenden Kosten des GVRZ erfasst der Gemeinderat in einer separaten Rechnung die Vollkosten. Diese Rechnung ist öffentlich. Gewässerschutzverband der Region Zugersee-Küssnachtersee-Ägerisee

9 Seite 5 9 Anschlussgebühr Der Eigentümer hat für den direkten oder indirekten Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder an private Gewässer. Klasse eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten. Die Anschlussgebühr berechnet sich bei Wohn- und Bürobauten nach dem Volumen des umbauten Raumes (gemäss SIA-Norm) und bei Gewerbe- und Industriebauten nach der Nutzfläche. Die Anschlussgebühr beträgt: Gebäudeart Wohn- und Bürobauten Gewerbe- und Industriebauten Anschlussgebühr CHF 4. /m 3 Gebäudevolumen (SIA) CHF 6. /m Nutzfläche Für Regenwasser von Dachflächen, Vorplätzen, Strassen und dergleichen, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in private Gewässer. Klasse eingeleitet wird, ist zusätzlich folgende Anschlussgebühr zu bezahlen: Entwässerte Flächen Anschlussgebühr Befestigte Flächen (horizontal gemessen) CHF 30. /m Befestigte Umgebungsflächen mit genügend Retentionsmassnahmen, d.h. 0% des maximalen Abflusses CHF 5. /m Begrünte Dachflächen CHF 5. /m Pflästerungen ohne Fugenverguss CHF 7.50/m Entwässerte Flächen mit Versickerung CHF. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind. 3 Bei einer Erhöhung des Volumens oder bei einer Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen. 4 Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert 0 Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen. 5 Der Gemeinderat kann die Anschlussgebühren der Teuerung (Zürcher Baukostenindex) anpassen. 9 Gesetz über die Gewässer vom 5. November 999 (GewG; BGS 73.)

10 Seite 6 0 Betriebsgebühr Der Eigentümer eines entwässerten Grundstückes, das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist oder Abwasser in ein privates Gewässer. Klasse einleitet, hat eine periodische Betriebsgebühr zu bezahlen, bestehend aus der Grundgebühr und aus der Verbrauchsgebühr. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind. Die Grundgebühr soll ein Drittel und die Verbrauchsgebühr zwei Drittel des gesamten Ertrags aus den Betriebsgebühren ausmachen. 3 Von den Kosten, welche durch die Grundgebühr finanziert werden, übernehmen die Gemeinwesen folgende Anteile: a) % Gemeindestrassenanteil = (Gemeindestrassenfläche x 3) x 00 (Bauzonenfläche x ) + (Gemeindestrassenfläche x 3) + (Kantonsstrassenfläche x 3) b) % Kantonsstrassenanteil = (Kantonsstrassenfläche x 3) x 00 (Bauzonenfläche x ) + (Gemeindestrassenfläche x 3) + (Kantonsstrassenfläche x 3) 4 Die Grundgebühr wird bei Wohnungen pro Wohneinheit erhoben. Für die Berechnung der Grundgebühr werden pro Wohneinheit einheitlich 00 m eingesetzt. Bei Büronutzung sowie bei industrieller und gewerblicher Nutzung wird das Gebäudevolumen für die Berechnung angewendet. 5 Die Verbrauchsgebühr wird pro m 3 des bezogenen Wassers bemessen, unabhängig der Benutzungsquelle. Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben. 6 Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration der Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist. 7 Wird das bezogene Wasser vom Wasserbezüger rechtmässig und nachgewiesenermassen zu einem wesentlichen Teil nicht abgeleitet (z.b. Landwirtschaft, Gärtnerei usw.), kann eine Reduktion der Verbrauchsgebühr gewährt werden. 8 Der Gemeinderat legt die Höhe der Betriebsgebühr fest. Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an das öffentliche Abwassernetz. Fälligkeit Die Gebühren sind mit der Rechnungstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage seit Rechnungstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet. Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.

11 Seite 7 3 Private Abwasseranlagen Sämtliche Kosten der privaten Abwasseranlagen sind von den Grundeigentümern zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten sowie die Kosten der Anpassung von Grundstücksanschlüssen, wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder verlegt wird oder wenn das Entwässerungssystem geändert wird. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 4 Übergangsrecht Das Reglement findet Anwendung auf alle seit dem Inkrafttreten eingereichten Baugesuche und Anschlussgesuche. 5 Inkrafttreten Das Reglement tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zug, am. Januar 003 in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements werden das Kanalisationsreglement vom 9. Mai 980 und die Verordnung über die Erhebung von Beträgen an die Kosten der Kanalisationsbauten vom 30. Januar 979 aufgehoben. Einwohnergemeinde Baar Gemeinderat Baar Urs Perner Gemeindepräsident Walter Lipp Gemeindeschreiber Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom... Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Zug an der Sitzung vom...

12 Seite 8 Berechnungsbeispiele für die Anschlussgebühren Beispiel: Einfamilienhaus Guggenbüel 6 Heutiges Kanalisationsreglement: Gebäudevolumen m x CHF 4. /m 3 = CHF CHF (Volumenangabe durch die Gebäudeversicherung des Kantons Zug) Neues Kanalisationsreglement: Wohn- und Bürobauten m x CHF 4. /m 3 = CHF Befestigte Dachflächen m 89.0 x CHF 30. /m = CHF 670. Befestigte Restflächen m 67.0 x CHF 30. /m = CHF CHF Wohn- und Bürobauten m x CHF 4. /m 3 = CHF Befestigte Dachflächen m 89.0 x CHF 30. /m = CHF 670. Begrünte Dachflächen m 4.0 x CHF 5. /m = CHF 630. Befestigte Flächen m 45.0 x CHF 5. /m = CHF 75. CHF (mit Retentionsmassnahmen) Wohn- und Bürobauten m x CHF 4. /m 3 = CHF Befestigte Dachflächen m 89.0 x CHF 30. /m = CHF 670. Begrünte Dachflächen m 4.0 x CHF 5. /m = CHF 630. Pflästerung m 45.0 x CHF 7.50/m = CHF CHF (ohne Fugenverguss) Wohn- und Bürobauten m x CHF 4. /m 3 = CHF Befestigte Dachflächen m 89.0 x CHF 30. /m = CHF 670. Begrünte Dachflächen m 4.0 x CHF 5. /m = CHF 630. Kiesplatz m 45.0 x CHF 0. /m = CHF 0. CHF Wohn- und Bürobauten m x CHF 4. /m 3 = CHF Befestigte Dachflächen m 89.0 x CHF 0. /m = CHF 0. (mit Versickerung) Begrünte Dachflächen m 4.0 x CHF 0. /m = CHF 0. (mit Versickerung) Befestigte Flächen m 45.0 x CHF 0. /m = CHF 0. CHF (mit Versickerung)

13 Seite 9 Berechnungsbeispiele für die Anschlussgebühren Beispiel: Gewerbebau Netztech, Sihlbruggstrasse 09 Heutiges Kanalisationsreglement: Gebäudevolumen m x CHF.60/m 3 = CHF CHF (Volumenangabe durch die Gebäudeversicherung des Kantons Zug) Neues Kanalisationsreglement: Gewerbe- und Industriebauten m 880 x CHF 6. /m = CHF Befestigte Dachflächen m 764 x CHF 30. /m = CHF 90. Befestigte Restflächen m 495 x CHF 30. /m = CHF CHF Gewerbe- und Industriebauten m 880 x CHF 6. /m = CHF Befestigte Dachflächen m 764 x CHF 30. /m = CHF 90. Befestigte Flächen m 495 x CHF 5. /m = CHF 45. CHF (mit Retentionsmassnahmen) Gewerbe- und Industriebauten m 880 x CHF 6. /m = CHF Befestigte Dachflächen m 764 x CHF 30. /m = CHF 90. Pflästerung (ohne Fugenverguss) m 495 x CHF 7.50/m = CHF.50 CHF Gewerbe- und Industriebauten m 880 x CHF 6. /m = CHF Begrünte Dachflächen m 764 x CHF 5. /m = CHF 460. Befestigte Flächen m 495 x CHF 5. /m = CHF 45. CHF (mit Retentionsmassnahmen) Gewerbe- und Industriebauten m 880 x CHF 6. /m = CHF Befestigte Dachflächen m 764 x CHF 30. /m = CHF 90. Kiesplatz m 495 x CHF 0. /m = CHF 0. CHF Gewerbe- und Industriebauten m 880 x CHF 6. /m = CHF Begrünte Dachflächen m 764 x CHF 5. /m = CHF 460. Pflästerung (ohne Fugenverguss) m 495 x CHF 7.50/m = CHF.50 CHF Gewerbe- und Industriebauten m 880 x CHF 6. /m = CHF Begrünte Dachflächen m 764 x CHF 5. /m = CHF 460. Kiesplatz m 495 x CHF 0. /m = CHF 0. CHF Gewerbe- und Industriebauten m 880 x CHF 6. /m = CHF Befestigte Dachflächen m 764 x CHF 0. /m = CHF 0. (mit Versickerung) Befestigte Flächen m 495 x CHF 0. /m = CHF 0. CHF (mit Versickerung)

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