Betriebliches Eingliederungsmanagement

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1 aktiv im Betriebsrat Betriebliches Eingliederungsmanagement Bearbeitet von Sigrid Britschgi 3., aktualisierte Auage Buch. 148 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 14,7 x 21 cm Recht > Arbeitsrecht > Betriebsverfassung, Mitbestimmung, Personalvertretung Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements 25 derungsmanagements nicht an. 84 Abs. 2 SGB IX gilt auch in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements Das Verfahren im Überblick 19 Arbeitgeber klärt mit der zuständigen mit der Zustimmung des Interessenvertretung betroffenen Arbeitnehmers ggf. unter Beteiligung des/der Werks- oder Betriebsarztes Integrationsamtes Servicestellen wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann. 18 LAG Schleswig-Holstein, Urteil v Sa 328/05, Behindertenrecht 2006, 170; Gaul, ArbRB 2004, 308, Angelehnt an Darstellung in Stegmann u. a.,»prävention und Eingliederungsmanagement«, S. 15. X:/bund/A BEM/umbruch_BetrEinglM.3d Seite 25/ :58

3 26 Basisinformationen Das Verfahren im Einzelnen Den Arbeitgeber trifft gem. 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Klärungspicht und damit auch die Verpichtung, das betriebliche Eingliederungsmanagement einzuleiten, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist. Er ist bei Vorliegen der oben angesprochenen Voraussetzungen gehalten, den Betriebsrat und bei betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten auch die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. Wem gegenüber der Arbeitgeber verpichtet ist, wird nicht ausdrücklich gesagt, es dürfte sich in erster Linie um eine öffentlich-rechtliche Verpichtung handeln. Der Arbeitgeber wird im Rahmen der Gesundheits- und Behindertenpolitik für die Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit, Behinderung und Arbeitsplatzverlust»in Dienst genommen«. 20 Wird das betriebliche Eingliederungsmanagement konsequent verfolgt, dürfte damit solchen Zeiten eine Absage erteilt werden, in denen Arbeitgeber nach Ablauf ihrer Entgeltfortzahlungspicht von sechs Wochen ( 3 EFZG) die betroffenen Arbeitnehmer bestenfalls als Namenseintrag auf einer Personalliste behandeln. Zeiträume, in denen Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind, sollen nicht mehr durch bloßes passives Abwarten gekennzeichnet sein, sondern Phasen der Suche nach Möglichkeiten zur Beseitigung von Störungen im Arbeitsverhältnis und im Arbeitsumfeld darstellen. 21 Da bei diesen Sachverhalten sensible Bereiche aus der Persönlichkeitssphäre der Beschäftigten betroffen sind, schreibt 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers am Verfahren zwingend vor. Dabei ist der Beschäftigte zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen Daten hinzuweisen ( 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Abhängig von den individuellen Umständen kann zudem noch der Werksoder Betriebsarzt hinzugezogen werden ( 84 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben zur Verwirklichung der Zielsetzung in Betracht, werden vom Arbeitgeber gem. 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX die örtlichen gemeinsamen Servicestellen und bei schwerbehinderten Arbeitnehmern das Integrationsamt bzw. dessen ortsnaher Ansprechpartner in das Verfahren eingebunden. Gemäß der Zielsetzung des 84 Abs. 2 SGB IX, Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, 20 Gagel,»Bedeutung des Eingliederungsmanagements für den Kündigungsschutz Teil I«in Diskussionsforum B, Beitrag 4/2004 des Instituts für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation (iqpr) an der Deutschen Sportschule Köln, S Deinert, NZA 2010, 969, 971. X:/bund/A BEM/umbruch_BetrEinglM.3d Seite 26/ :58

4 Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements 27 erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, den Arbeitsplatz zu erhalten, findet eine Klärung der Möglichkeiten unter den Beteiligten statt, die einen individuellen Hilfeplan für die Maßnahmengestaltung umfassen sollen Ziele des Verfahrens Welche Möglichkeiten dabei in Betracht kommen, lässt das Gesetz offen. Folgende Struktur kann dabei als Handlungshilfe unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dienen: Zielsetzung Maßnahmen Beispiele Arbeitsunfähigkeit vorbeugen Prävention Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Gesundheitsförderungsmaßnahmen Filterung von Fehlbeanspruchungen Informationspolitik Arbeitsunfähigkeit überwinden Rehabilitation Ambulante oder stationäre Maßnahmen der medizinischen und beruichen Rehabilitation Stufenweise Wiedereingliederung Arbeits- und Belastungserprobung Arbeitsplatz erhalten Integration Veränderung des Arbeitsplatzes und/ oder der Arbeitszeit Versetzung Innerbetriebliche Qualifizierung Die Zielsetzungen verdeutlichen, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement ein neues Verständnis von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit erfordert, was sich in folgenden drei Thesen 22 zusammenfassen lässt: Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind keine Zeiten des Stillstands, sondern Zeiten für verstärkte Aktivitäten. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind keine Zeiten der Trennung vom Betrieb, sondern Teil des betrieblichen Arbeits- und Kooperationsprozesses. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit verknüpfen das betriebliche Geschehen mit Angeboten sozialer Leistungssysteme. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der wachsende Mangel an fachlich qualifizierten Arbeitskräften, aber auch die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters die Bedeutung der Elemente Prävention und Integration unterstreichen: Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von Beschäftigten muss perspektivisch gefördert werden; durch geeignete Gesundheitsprävention sollen Arbeitsverhält- 22 Gagel, NZA 2004, 1359, X:/bund/A BEM/umbruch_BetrEinglM.3d Seite 27/ :58

5 28 Basisinformationen nisse möglichst dauerhaft gesichert und Entlassungen vermieden werden. 23 Die sich aus 84 Abs. 2 SGB IX ergebenden Verpichtungen sind dabei nicht nur im Vorfeld krankheitsbedingter Kündigungen von Bedeutung, sondern auch soweit die Voraussetzungen des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Übrigen vorliegen immer dann, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Arbeitnehmers die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beeinussen können. 24 Die Möglichkeiten eines betrieblichen Eingliederungsmanagements können demnach auch bei einer betriebsbedingten Kündigung Bedeutung erlangen. Unterbleibt das betriebliche Eingliederungsmanagement, steht dies einer Kündigung jedoch dann nicht entgegen, wenn die Kündigung wie z. B. eine außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen auch durch das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht hätte verhindert werden können. 25 Die Aufgabenstruktur des betrieblichen Eingliederungsmanagements beinhaltet Information und Sensibilisierung aller unmittelbar, aber auch mittelbar Beteiligten, d. h. z. B. auch von den Teilen der Belegschaft, die im Arbeitsprozess von den Konsequenzen der Leistungsminderung ihrer längerfristig erkrankten Kollegen betroffen sind, da sie verstärkt herangezogen werden, um die Leistungsminderung auszugleichen. Des Weiteren sind fallbezogene Beratung und Prozessbegleitung, Vernetzung und Koordination von Leistungen und Angeboten Elemente des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Eine sinnvolle Umsetzung bedeutet, über den»betrieblichen Tellerrand«hinaus zu sehen und dabei betriebliche und außerbetriebliche vorbeugende Strukturen, Angebote und Möglichkeiten aufeinander abzustimmen und zu nutzen. Welche außerbetrieblichen Angebote es dabei gibt, bedarf im Einzelfall der Abstimmung vor Ort. Zuständige Ansprechpartner sind dabei die gemeinsamen Servicestellen und Integrationsämter. Ein Verzeichnis gemeinsamer Servicestellen, untergliedert nach Trägern, Bundesländern und Orten findet sich unter Stichwort: Beratung. Beispielhaft sind einzelne Servicestellen im Kapitel 6.1 angeführt. 23 BT-Drucks. 15/1783, S. 16; Kothe, DB 2008, 582; Gundermann/Oberberg, AuR 2007, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v Sa 2071/09, ASR 2011, LAG Hamm, Urteil v Sa 248/12, noch nicht rkr. X:/bund/A BEM/umbruch_BetrEinglM.3d Seite 28/ :58

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