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1 - 1 - H a u p t s a t z u n g Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 08. Juni 1995 (GVBl. S. 200) hat der Gemeinde- rat der Gemeinde Hohenstein in der Sitzung am die folgende Hauptsatzung beschlossen. 1 Name (1) Die Gemeinde führt den Namen "Hohenstein". (2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde. 2 Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel (1) Das Gemeindewappen und die Gemeindeflagge werden durch den neugewählten Gemeinderat der Gemeinde Hohenstein bestimmt. (2) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift "Gemeinde Hohenstein - Thüringen" und zeigt das Wappen des Freistaates Thüringen. 3 Ortschaften (1) Für die folgenden räumlich getrennten Ortsteile (Ortschaften) wird die Ortschaftsverfassung i. S. der 45 Abs. 8 und des 4 (1) der Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Branderode, Holbach, Klettenberg, Liebenrode, Limlingerode, Mackenrode, Obersachswerfen, Schiedungen und Trebra sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Grenzland" vom in Verbindung mit dem Zusammenschlußvertrag vom eingeführt Branderode, Holbach, Klettenberg, Liebenrode, Limlingerode, Mackenrode, Obersachswerfen, Schiedungen und Trebra.

2 - 2-4 Bürgerbegehren - Bürgerentscheid (1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen und muß eine Person und deren Stellvertreter bezeichnen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muß von mindestens 20 v.h. der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger unterzeichnet sein. Jede Unterschriftsliste hat den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens zu enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. (2) Der Gemeinderat hat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehrenfür unzulässig, so hat die Gemeinde diese Entscheidung öffentlich bekanntzumachen ( 41 Abs. 3 ThürVwVfG). Hat der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig erklärt, so sind unverzüglich nach der Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Tag der Durchführung des Bürgerentscheids öffentlich bekanntzumachen. Der Antrag des Bürgerbegehrens, seine Begründung, der Vorschlag über die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme, die Feststellung, daß ein Bürgerentscheid durchgeführt wird und Tag (Sonntag), Zeit, Ort und Raum der Abstimmung. Die entsprechende Entscheidung wird außerdem den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekanntgegeben. Jedem Wahlberechtigten ist die Einladung zur Abstimmung mit der Aufforderung zu übersenden, diese Mitteilung zur Abstimmung mitzubringen. Schriftliche Abstimmung per Brief - entsprechend der Briefwahl ist zulässig. (3) Dem Bürgermeister obliegt die Durchführung des Bürgerentscheids (Abstimmungsleiter). Zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses bildet er einen Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und vier weiteren von ihm bestellten Bürgern als Beisitzern. Im übrigen ist für die Bildung von Stimmbezirken und von Abstimmungsvorständen 5 Abs. 1 und 2 ThürKWG sinngemäß anzuwenden. (4) Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese müssen den Antrag im Wortlaut enthalten und so gestaltet sein, daß der Antrag mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Die Stimmabgabe ist geheim. Die Stimme darf nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit "Ja" oder "Nein" beantworten will. 3 Abs. 5 Buchst. g Sätze 4 bis 8 ist bei der Abstimmung entsprechend anzuwenden. (5) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. weder mit "Ja" noch "Nein" oder aber für beides zugleich gestimmt wird, 3. mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen besonderen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

3 - 3 - (6) Nach Beendigung der Abstimmung stellt jeder Abstimmungsvorstand für seinen Stimmbezirk das Abstimmungsergebnis fest. Das Gesamtergebnis wird vom Ausschuß festgestellt und öffentlich bekanntgemacht. 5 Einwohnerversammlung (1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 20 v.h. der Einwohner über 18 Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen. (2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie Sachverständige hinzuziehen. (3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfaßt sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. 6 Gemeinderat Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. 7 Bürgermeister Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist hauptamtlich tätig. 8 Beigeordnete (1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten. (2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Ersten Beigeordneten vertreten.

4 - 4-9 Ausschüsse Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuß und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Gemeinderates vorbereiten (vorbereitende Aus- schüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse), und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung. 10 Ausländerbeirat (1) Gemäß 26 Abs. 4 ThürKO wird ein Ausländerbeirat jeweils für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderats gebildet. (2) Aufgabe des Ausländerbeirats ist es, an der Verbesserung der Lebensverhältnisse der Ausländer in der Gemeinde mitzuwirken, ihnen das Einleben in Deutschland zu erleichtern und die Beziehungen zwischen den deutschen Einwohnern und den Ausländern in der Gemeinde zu fördern. (3) Der Ausländerbeirat berät im Rahmen seiner Aufgabe den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung in allen Fragen, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehören und die den Lebensbereich der ausländischen Staatsangehörigen berühren. Insoweit obliegt es dem Ausländerbeirat insbesondere, sich der sozialen, schulischen und kulturellen Probleme und der im Zusammenhang mit Wohnung, Aufenthalt, Arbeitsplatz und Nachbarschaft entstehenden Fragen der ausländischen Staatsangehörigen anzunehmen. Seine Beschlüsse sind Anregungen und Empfehlungen gegenüber der Gemeinde und werden zunächst dem Bürgermeister vorgelegt. Dieser hat, soweit er nicht selbst zuständig ist, innerhalb von zwei Monaten die Angelegenheit dem Gemeinderat bzw. dem zuständigen Ausschuß zur Behandlung vorzulegen. Soweit der Bürgermeister selbst zuständig ist, unterrichtet er den Gemeinderat bzw. den zuständigen Ausschuß, wenn den Anregungen oder Empfehlungen des Ausländerbeirats nicht entsprochen wurde. (4) Der Ausländerbeirat hat 3 Mitglieder. Er besteht aus 2 Vertretern der in der Gemeinde wohnhaften ausländischen Staatsangehörigen und 1 Gemeindebürger. Die ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats müssen mindestens 18 Jahre alt sein, ihren Wohnsitz seit mindestens 1 Jahr im Gemeindegebiet haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. (5) Die ausländischen Mitglieder werden vom Gemeinderat aus Vorschlägen aus der Mitte der ausländischen Staatsangehörigen bestellt. Die Vorschläge sind nach einem öffentlich bekanntgemachten Aufruf des Bürgermeisters innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzureichen. Die Vorschläge müssen von mindestens wählbaren Ausländern unterschrieben sein. Sofern Vorschläge nicht eingehen, wird für die laufende Amtszeit des Gemeinderats kein Ausländerbeirat gebildet. Der Gemeinderat bestellt aus den Vorschlägen eine gleiche Zahl von Ersatzbewerbern, die beim Ausscheiden eines ausländischen Mitglieds nachrücken. Die deutschen Gemeindebürger werden nach den Regelungen der Besetzung der Ausschüsse bestellt.

5 - 5 - (6) Der Ausländerbeirat wählt in geheimer Abstimmung seinen Vorsitzenden aus der Mitte seiner ausländischen Mitglieder sowie einen Stellvertreter aus der Mitte seiner deutschen Mitglieder. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Ausländerbeirates auf sich vereint. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Ausländerbeirates, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen sachkundige Bürger zuziehen. (8) Der Ausländerbeirat tritt nach Bedarf, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Er wird erstmals durch den Bürgermeister einberufen, danach durch den Vorsitzenden. (9) Der Ausländerbeirat tagt öffentlich. Er muß die Öffentlichkeit ausschließen, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelnerdies erfordern. Ein Ausschluß von Mitgliedern des Gemeinderates ist nicht zulässig. 11 Ehrenbezeichnungen (1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. (2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: - Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürg meister, - Beigeordnete oder Beigeordneter = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter, - Mitglied des Ortschaftsrates = Ehrenmitglied des Ortschaftsrates, - Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister = Ehrenortsbürgermeisterin oder Ehrenortsbürgermeister, Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. (3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur ehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

6 - 6 - (4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden. (5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. 12 Entschädigungen (1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30,00 DM für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. (2) Der ehrenamtliche 1. Beigeordnete erhält im Vertretungsfall des Bürgermeisters 500,00 DM monatlich. (3) Für die Entschädigung der Ortsbürgermeister gilt 2 (1) Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom Öffentliche Bekanntmachungen Satzungen der Gemeinde werden öffentlich bekanntgemacht durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt "Hohensteiner Nachrichten" der Gemeinde Hohenstein. 14 Sprachform, Inkrafttreten (1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. (2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hohenstein, den Höche Beauftragter

7 - 7 - Ausfertigungs- und Bekanntmachungsvermerk: Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Hohenstein laut Beschluß Nr. 1 1/1996 vom sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. Hinweis zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Anzeigenbestätigung zur Hauptsatzung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Hohenstein, Beschluß Nr. 1-1/1996 vom Der Rechtsaufsichtsbehörde wurde gemäß 21 (3) Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) o. g. Satzung vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung angezeigt und der Veröffentlichung gemäß 21 Abs. 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats zugestimmt. Kommunalaufsicht Nordhausen, den Gemeinde Hohenstein, den H ö c h e Beauftragter

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