- 1 - Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Wilhelmshaven (Baumschutzsatzung) vom

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1 - 1 - Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Wilhelmshaven (Baumschutzsatzung) vom Aufgrund der 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) und der 28 ff. des Nds. Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 243) hat der Rat der Stadt Wilhelmshaven in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Schutzzweck Im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven werden zur Belebung und Gliederung des Ortsund Landschaftsbildes, als Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und weil sie das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren, Bäume nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. (1) Geschütz sind: 2 Sachlicher Geltungsbereich a) alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden. Liegt der Baumkronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang direkt unter dem Kronenansatz maßgebend. b) mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge in 1 m Höhe mindestens 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Umfang von 40 cm oder mehr besitzt, c) alle Ersatzpflanzungen unabhängig von Gehölzart und Größe. (2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für a) Obstbäume, soweit sie auf privaten Grundstücken stehen und vorwiegend der Nahrungsmittelproduktion dienen. Im Sinne dieser Satzung gelten nicht als Obstbäume Walnuß und Eßkastanie. b) alle Pappeln und Nadelbäume, c) alle Birken innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereichs,

2 - 2 - d) Baumbestände in Baumschulen oder Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, e) alle Bäume, die innerhalb eines Waldes nach dem Landeswaldgesetz stehen. (3) Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des Naturschutzrechts und Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt. 3 Verbote (1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu schädigen, zu gefährden oder in ihrer typischen Erscheinungsform zu verändern. (2) Als Schädigungen oder Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 gelten auch Störungen des Wurzelbereichs geschützter Bäume. Als Wurzelbereich gilt regelmäßig die Bodenfläche unter der Baumkrone. Schädigungen, Gefährdungen oder Veränderungen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere a) Befestigungen des Wurzelbereichs mit einer wasser- und luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton u. ä.), b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, c) Lager oder Anschütten von Salzen, Ölen, ölhaltigen oder bituminösen Stoffen, Säuren, Laugen, Düngemitteln oder anderen Chemikalien, Pestiziden oder anderen wachstumsbeeinträchtigenden Stoffen, d) Austretenlassen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen und Behältern, e) Anwenden von Unkrautvernichtungsmitteln, f) Anwenden von Streusalzen, g) Verankerungen oder Anbringen von Gegenständen, die die Bäume gefährden bzw. beschädigen, g) Bodenverdichtungen durch die Lagerung von Materialien oder das Befahren mit bzw. Abstellen von Fahrzeugen im Wurzelbereich, i) starke Beschädigungen der Baumrinde.

3 - 3 - Nicht unter die Verbote des 3 fallen: 4 Freistellungen a) Fachgerechte Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen. b) Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Stadt unverzüglich - spätestens jedoch am darauffolgenden Werktag - von den ausführenden Personen anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann nachträglich Anordnungen treffen, insbesondere die, eine Ersatzpflanzung gem. 7 dieser Satzung vorzunehmen. c) Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bau- und Unterhaltungsarbeiten der öffentlichen Ver- und Entsorgungswirtschaft und der Wasserwirtschaft, die aufgrund geltender Rechtsvorschriften durchgeführt werden. Die Maßnahmen sind der Stadt vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. 5 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des 3 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) der/die GrundstückseigentümerIn oder sonstige Nutzungsberechtigte aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, den Baum/die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er/sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von einem Baum konkrete Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, d) ein Baum die ökologische sowie orts- und landschaftsgestalterische Funktion weitgehend verloren hat und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.

4 - 4 - (2) Von den Verboten des 3 kann im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. 6 Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen (1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach 5 ist vom/von der GrundstückseigentümerIn oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei der Stadt schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Im Antrag sind Standort, Gehölzart und Stammumfang anzugeben. Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizufügen. Davon kann abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z. B. Lageskizze oder Foto) eine eindeutige Identifizierung möglich ist. (2) Wird für ein Grundstück, auf dem sich geschützte Bäume im Sinne des 2 befinden, eine Baugenehmigung beantragt, so ist der Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gem. 6 Abs. 1 dem Bauantrag beizufügen. In den Lageplan sind Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser der auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume einzutragen. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung erfolgt mit der Entscheidung über den Bauantrag. (3) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. 7 Nebenbestimmungen (1) Die Ausnahme oder Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere soll dem Antragsteller bei einer Entfernungsgenehmigung auferlegt werden, auf seine Kosten einen oder mehrere Ersatzbäume mit einem Min-

5 - 5 - deststammumfang von 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen. Die Anzahl der durchzuführenden Ersatzpflanzungen bemißt sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt dieser, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 100 cm, ist als Ersatz ein Baum zu pflanzen. Für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ist ein zusätzlicher Baum zu pflanzen. Als Ersatzbäume kommen standortgerechte Laubbäume in Betracht. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Antragstellers ein Obstbaum oder Nadelbaum als Ersatz zugelassen werden. Wächst ein als Ersatz zu pflanzender Baum nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. (2) Kann ein Ersatzbaum aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf dem Grundstück gepflanzt werden, auf dem der mit der Genehmigung freigegebene Baum steht oder gestanden hat, so ist die Ersatzpflanzung möglichst im räumlichen Zusammenhang auf einem anderen Grundstück des Antragstellers oder eines zur Duldung bereiten Dritten durchzuführen. Dem Antragsteller ist es in diesem Fall auf eigenen Wunsch zu überlassen, ersatzweise eine Ausgleichszahlung an die Stadt Wilhelmshaven zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müßte (Abs. 1), zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung und Ergänzung des Baumbestandes in der Stadt Wilhelmshaven durch die Stadt oder durch Einwohner der Stadt (Zuschüsse) zu verwenden. 8 Folgenbeseitigung bei ungenehmigten Eingriffen (1) Wer entgegen 3 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, schädigt, gefährdet oder ihre Gestalt verändert oder derartige Eingriffe vornehmen läßt, ist verpflichtet, Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder zu veranlassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. (2) Ist im Falles des Absatzes 1 eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, so kann ersatzweise eine Ausgleichszahlung geleistet werden. (3) Für die Ersatzpflanzung (Abs. 1) und die Ausgleichszahlung (Abs. 2) sind die Bestimmungen des 7 sinngemäß anzuwenden. (4) Erfüllen Eigentümer, Nutzungsberechtigte ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht, ist die Stadt berechtigt, die Maßnahmen auf deren Kosten durchzuführen.

6 - 6 - Der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte ist zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet.

7 - 7-9 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Die Stadt Wilhelmshaven kann die Durchführung bestimmter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen anordnen. (2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen zu dulden. Auf Antrag kann ihnen gestattet werden, selbst für die Maßnahmen zu sorgen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 3 geschützte Bäume ohne Ausnahme oder Befreiung entfernt, schädigt, gefährdet oder ihre Gestalt verändert, hierzu den Auftrag erteilt oder die Maßnahmen als GrundstückseigentümerIn oder sonstige/r Nutzungsberechtigte/r geduldet hat, b) im Rahmen einer gem. 5 erteilten Ausnahme oder Befreiung Nebenbestimmungen nicht erfüllt, c) entgegen 4 Buchstabe c) eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt, d) entgegen 8 Abs. 1 oder 2 einer Aufforderung zur Folgenbeseitigung nicht nachkommt, e) entgegen 9 Abs. 2 als Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter Anordnungen von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis ,00 DM geahndet werden.

8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Wilhelmshaven vom außer Kraft. Wilhelmshaven, 18. Dezember 1997 Menzel Oberbürgermeister Schreiber Oberstadtdirektor

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