Bebauungsplan Nr. 111 für das Gebiet westlich der Reichenberger Straße und nördlich der Erzgebirgsstraße. S a t z u n g

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1 Bebauungsplan Nr. 111 für das Gebiet westlich der Reichenberger Straße und nördlich der Erzgebirgsstraße 1 Bebauungsplan Nr. 111 für das Gebiet westlich der Reichenberger Straße und nördlich der Erzgebirgsstraße Die Stadt Waldkraiburg erlässt gem. 2 Abs. 1, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I, 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom (BGBl. I, 1722), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes vom , der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom diesen Bebauungsplan als S a t z u n g A) Festsetzungen 1. Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 111 (Der Bebauungsplan Nr. 111 ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 7 vom ) 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 WA Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO 2.2 SO Sondergebiet Gesundheit und Pflege gemäß 11 BauNVO Gesundheit und Pflege Zulässig sind Einrichtungen der stationären Pflege, des betreuten Wohnens sowie damit in Verbindung stehende Service- und Dienstleistungseinheiten. Im Weiteren ist ein Einzelhandelsgeschäft zur Versorgung der Bewohner mit Waren des täglichen Bedarfs zulässig. 3. Bauabschnitte 3.1 Abgrenzung unterschiedlicher Bauabschnitte 3.2 BA 1 Bezeichnung des Bauabschnittes, z. B. 1 Die Überplanung der einzelnen Bauabschnitte innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 111 erfolgt zeitlich gestaffelt. Im vorliegenden Planwerk sind die Festsetzungen für den Bauabschnitt 1 getroffen. 4. Maß der baulichen Nutzung 4.1 Baugrenze 4.2 0,4 Maximal zulässige Grundflächenzahl, z. B. 0,4 Im allgemeinen Wohngebiet gemäß 4 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der nach 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO

2 Bebauungsplan Nr. 111 für das Gebiet westlich der Reichenberger Straße und nördlich der Erzgebirgsstraße 2 bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Im Sondergebiet nach 11 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der nach 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden ,4 Maximal zulässige Geschossflächenzahl, z. B. 1,4 4.4 V Maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse, z. B WH 15 Maximal zulässige Wandhöhe in Meter, z. B. 15 Als unterer Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe wird eine Höhe von 437,60 m ü NN festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe gilt Art. 6 Abs. 4 BayBO. 4.6 Abgrenzung unterschiedlicher Maße der baulichen Nutzung (Geschosse und Wandhöhen) 5. Baugestaltung, Abstandsflächen 5.1 Zulässig sind nur Einzelhäuser 5.2 Zulässige Dachformen und Dachneigungen Flachdach Flachdächer sind mit Neigungen bis zu maximal 7 zulässig. Walmdächer sind mit Neigungen zwischen 7 und 20 zulässig. 5.3 Dachgauben, Zwerchgiebel, sonstige Dachaufbauten sowie Einschnitte in Dächer sind unzulässig. 5.4 Im Sondergebiet Gesundheit und Pflege ist das Dach des eingeschossigen Verbindungsbaus vollständig als extensiv begrüntes Flachdach auszubilden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. 5.5 Solarenergieanlagen sind zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet müssen die Module in die Dachhaut integriert sein oder auf der Dachhaut aufliegen. Im Sondergebiet Gesundheit und Pflege ist zusätzlich zu den in die Dachhaut integrierten oder auf der Dachhaut aufliegenden Solarenergieanlagen bei Flachdächern eine Aufständerung oder eine andere Neigung als die der Dachfläche zulässig, wenn die Module einen Abstand von mindestens 4 Meter zum Rand des Daches aufweisen. 5.6 Abgrabungen Im Sondergebiet Gesundheit und Pflege sind folgende Abgrabungen auch außerhalb der Baugrenzen zulässig:

3 Bebauungsplan Nr. 111 für das Gebiet westlich der Reichenberger Straße und nördlich der Erzgebirgsstraße 3 Im Westen des eingeschossigen Verbindungsgebäudes: Abgrabungen zur Herstellung eines Lichtgrabens auf einer Länge von maximal 20 Meter, einer Breite von maximal 5 Meter sowie einer Abgrabungstiefe von maximal 3,5 Meter. Im Osten des eingeschossigen Verbindungsgebäudes: zur Herstellung eines Ladehofes für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes auf einer Länge von maximal 30 Meter, einer Breite von maximal 20 Meter sowie einer Abgrabungstiefe von maximal 4 Meter. Im allgemeinen Wohngebiet sind Abgrabungen unzulässig. 5.7 A Im Bereich A werden die Abstandflächen gemäß Art. 6 BayBO bis zur Straßenmitte verkürzt. 5.8 Im allgemeinen Wohngebiet ist das oberste Geschoss auf mindestens zwei Gebäudeseiten als Staffelgeschoss, welches mindestens 1,5 Meter Abstand zur Außenfassade aufweisen muss, auszubilden. 6. Verkehrsflächen 6.1 Bahnanlage 6.2 Öffentliche Verkehrsfläche 6.3 Öffentliche Verkehrsfläche (Eigentümerweg) 6.4 Straßenbegrenzungslinie 6.5 Im Bereich der Einmündungen der beiden Eigentümerwege in die Erzgebirgsstraße sind im Bauantrag die Einhaltung der Sichtdreiecke nach RaSt 06 nachzuweisen. 7. Tiefgaragen, Stellplätze und sonstige Nebenanlagen 7.1 St Stellplätze Für erforderliche Tiefgaragenzu- und -ausfahrten sowie für Feuerwehrzufahrten und Zuwegungen zu den Wohngebäuden können die in der Planzeichnung dargestellten Stellplätze unterbrochen werden. Mindestens nach jedem siebten Stellplatz ist ein begrüntes Pflanzbeet mit Baumpflanzung in einer Breite von mindestens 2 Meter anzulegen. Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszubilden, z.b. Schotterrasen, durchlässiges Verbundsteinpflaster, Pflaster mit Rasenfuge, Dränpflaster, wassergebundene Decke oder ähnlichem. Für behindertengerechte Stellplätze dürfen auch andere Beläge Verwendung finden. 7.2 Tiefgaragen Flächen für Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Tiefgaragen sind mindestens 0,6 Meter unter das bestehende Geländeni-

4 Bebauungsplan Nr. 111 für das Gebiet westlich der Reichenberger Straße und nördlich der Erzgebirgsstraße 4 veau abzusenken, entsprechend hoch zu überdecken und zu begrünen, soweit sie nicht durch Gebäude, Stellplätze, Zufahrten, Wege oder sonstige Nebenanlagen beansprucht werden. Tiefgaragenzu- und -ausfahrten für Kraftfahrzeuge sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Wandhöhe für Tiefgaragenzu- und - ausfahrten für Kraftfahrzeuge darf 3,5 Meter nicht überschreiten. Tiefgaragenzu- und -ausgänge für Fußgänger sind auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einer maximalen Grundfläche von jeweils 30 m² zulässig. Die Wandhöhe der Tiefgaragenzu- und -ausgänge für Fußgänger darf 3,0 Meter Höhe nicht überschreiten. 7.3 Ein- und Ausfahrten zur Tiefgarage innerhalb des allgemeinen Wohngebietes, im allgemeinen Wohngebiet nur hier zulässig. 7.4 Nebengebäude sind im allgemeinen Wohngebiet nur als Gemeinschaftsanlagen zulässig. Sie sind für jedes Wohngebäude im Flächenumfang von maximal 70 m² und mit einer Wandhöhe von maximal 3 Metern zulässig. Sie dürfen nur außerhalb der privaten (vgl. Nr. 8.1) Grünflächen und der Flächen zum Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen (vgl. Nr. 8.2) errichtet werden. Innerhalb eines Abstandes von maximal 8 Metern zur Grundstücksgrenze entlang der Bahnlinie (Flurnummer 31, Gemarkung Waldkraiburg) dürfen Nebenanlagen zum Schutz des Wurzelbereiches der angrenzenden Bäume nur mit Punktfundamenten errichtet werden. 8. Grünordnung 8.1 Private Grünfläche 8.2 Fläche zum Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen. Innerhalb der durch diese Planzeichen gekennzeichneten Flächen ist der dort vorhandene Baumbestand zu erhalten. Ausgefallene Bäume sind durch heimische und standortgerechte Bäume zu ersetzen. 8.3 Die privaten Grünflächen sind gärtnerisch zu gestalten. Zulässig ist die Anlage von Wegen mit wasserdurchlässigen Belägen. 8.4 In dem allgemeinen Wohngebiet sowie in dem Sondergebiet Gesundheit und Pflege sind je angefangener 200 m² nicht überbauter oder durch die Tiefgarage unterbauter Grundstücksfläche ein heimischer und standortgerechter Baum zu pflanzen. Mindestens 10 % der nicht überbauten und befestigten Grundstücksfläche sind mit standortgerechten, heimischen Sträuchern zu bepflanzen. 8.5 Einfriedungen in Form von Zäunen sind bis zu einer Höhe von 1,2 Metern über dem natürlichen Gelände zulässig. Die Errichtung von Sockeln, die über die Oberkante Gelände hinausragen, ist unzulässig. Die Zaunkon-

5 Bebauungsplan Nr. 111 für das Gebiet westlich der Reichenberger Straße und nördlich der Erzgebirgsstraße 5 struktion muss mindestens 10 cm Freiraum zum Sockel bzw. zur natürlichen Geländeoberfläche belassen. 9. Immissionsschutz 9.1 Innerhalb des Sondergebietes Gesundheit und Pflege sind in den mit dem Planzeichen gekennzeichneten Bereichen aus Gründen des Lärmschutzes folgende Nutzungen nicht zulässig: Pflegeheime, Pflegeanstalten und sonstige Einrichtungen, welche vornehmlich der stationären Pflege bedürftiger Menschen dienen. 10. Umgang mit Niederschlagswasser Die Versickerung muss auf dem Grundstück erfolgen auf dem das Regenwasser anfällt. Eine flächige Versickerung des Regenwassers in Sickermulden oder in (Rohr-) Rigolen ist vorgeschrieben. Abweichend ist die Versickerung in vertikalen Sickerschächten zulässig, wenn eine ausreichende Versickerungsfähigkeit durch entsprechende Versickerungsversuche nachgewiesen wird. Die Versuche müssen durch einen Dipl. Ing. Geologen durchgeführt und bestätigt werden. Die Versickerungsanlage muss nach Fertigstellung von diesem abgenommen werden. Wenn nicht mehr als m² Fläche an eine Versickerungsanlage (Sickermulde, -rigole) angeschlossen werden, ist die Versickerung erlaubnisfrei, die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung und der TRENGW sind zu beachten. Bei mehr als m² angeschlossener Fläche pro Versickerungsanlage ist im Rahmen des Bauantrages auch eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Hierbei sind das Merkblatt DWA-M153 Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser (August 2007) und das Arbeitsblatt DWA-A138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (April 2005) zu beachten. 11. Sonstige Festsetzungen 6 Maßzahl in Meter, z. B. 6,00 B) Hinweise Flurstücksnummer, z.b Flurgrenze 3. Tiefgaragenzu- und -ausfahrten 4. Vorgeschlagener Baukörper 5. Aufzulösende Grundstücksgrenze

6 Bebauungsplan Nr. 111 für das Gebiet westlich der Reichenberger Straße und nördlich der Erzgebirgsstraße 6 6. Zu pflanzende Bäume (Standortvorschlag) Zu verwenden sind heimische und standortgerechte Bäume 7. Spielplatz 8. Altlasten: Das Baugrundstück liegt im Bereich einer ehemaligen Pulverfabrik (Werk Kraiburg II, ). Aus diesem Grund ist nicht auszuschließen, dass eine Kontamination des Bodens durch Rüstungsaltlasten bzw. das Vorhandensein von Bunkerresten etc. gegeben sein könnte. Sollten bei den Aushubarbeiten unerklärliche Bodenverfärbungen oder sonderbare Gerüche auftreten, so sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und das Landratsamt Mühldorf a. Inn sowie das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim und die Stadt Waldkraiburg unverzüglich zu informieren. 9. Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage treten, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz. Sie sind dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. 10. Pflanzliste für standortgerechte und heimische Bäume und Sträucher (beispielhafte Auswahl) Bäume Acer pseudoplatanus Acer campestre Betula pendula Carpinus betulus Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Prunus avium Prunus padus Quercus robur Salix caprea Sorbus intermedia Sorbus aucuparia Tilia cordata Bergahorn Feldahorn Hängebirke Hainbuche Rotbuche Esche Vogelkirsche Traubenkirsche Stieleiche Salweide Mehlbeere Eberesche Winterlinde Sträucher Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa spec. Wildrosenarten Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Viburnum opulus Gemeiner Schneeball

7 Bebauungsplan Nr. 111 für das Gebiet westlich der Reichenberger Straße und nördlich der Erzgebirgsstraße Artenschutz: Die Beseitigung von Gehölzen darf nur außerhalb der Vogelbrutzeit, d. h. in der Zeit zwischen 30. September und 01. März durchgeführt werden. C) Nachrichtliche Übernahmen Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze richten sich nach der Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom D) Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Bebauungsplan enthaltenen örtlichen Bauvorschriften erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO. E) Verfahrensvermerke 1. Aufstellungsbeschluss: Der Stadtrat hat in der Sitzung vom... die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am... ortsüblich bekannt gemacht. 2. Beteiligung der Öffentlichkeit: Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 111 in der Fassung vom. hat in der Zeit vom... bis einschließlich...stattgefunden. 3. Beteiligung der Behörden: Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 111 in der Fassung vom. hat in der Zeit vom... bis einschließlich... stattgefunden. 4. Öffentliche Auslegung: Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 111 wurde in der Fassung vom... mit der Begründung und den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom... bis einschließlich... öffentlich ausgelegt. Dies wurde am... ortsüblich bekannt gemacht.

8 Bebauungsplan Nr. 111 für das Gebiet westlich der Reichenberger Straße und nördlich der Erzgebirgsstraße 8 5. Beteiligung der Behörden: Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 111 in der Fassung vom wurden die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom... bis einschließlich... beteiligt. 6. Satzungsbeschluss: Die Stadt Waldkraiburg hat mit Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile vom... den Bebauungsplan in der Fassung vom... gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. 7. Ausgefertigt:, den Siegel (Stadt / Gemeinde) 8. Bekanntmachung: Die Bekanntmachung nach 10 Abs. 3 BauGB erfolgte ortsüblich durch Aushang am... Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB wird seit diesem Tag zu den ortsüblichen Dienstzeiten in den Amtsräumen der Stadt Waldkraiburg zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Rechtsfolgen des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4, der 214 und 215 BauGB ist hingewiesen worden ( 215 Abs. 2 BauGB). Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft ( 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

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