Umgang der Bundesregierung mit Söldnern, Söldnerfirmen, privaten Sicherheitsund Militärdienstleistungsunternehmen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Wolfgang Gehrcke, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/1196 Umgang der Bundesregierung mit Söldnern, Söldnerfirmen, privaten Sicherheitsund Militärdienstleistungsunternehmen Vorbemerkung der Fragesteller DiePrivatisierungverteidigungsrelevanterAufgabenistindenStreitkräften vielernato-staatenweitvorangeschritten.unternehmenübernehmenden TransportvonMilitärgütern,dieInstandsetzungvonWaffensystemen,dieBeschaffungundAuswertungvonInformationenu.a.durchBedienungvonAufklärungssystemensowiedieBewachungmilitärischerObjekteundKonvois. DarüberhinausentwickelnsiediePlanungundDurchführungvonEinsätzen, übernehmendieausbildungvonsoldatenundbeteiligensichankampfeinsätzen.auchwennimalltäglichensprachgebrauchzunehmendzwischensöldnernunddenangestelltenvonprivatensicherheits-undmilitärdienstleistungsunternehmenunterschiedenwird,existierenkeineinternationalgültigen Differenzierungskriterien.LetztenEndesbleibtalsübergreifendesMerkmal dieserakteure,dasssieauswirtschaftlicheninteressenihrertätigkeitnachgehen und anderen ihre Dienstleistungen anbieten. DiezunehmendePrivatisierungmilitärischerAufgabenstelltdaslegitime staatlichegewaltmonopolinfrage,geradeinstaaten,dieohnehinnurüberrudimentärestaatlichekapazitätenzurgewährleistungderöffentlichenordnung verfügen.diewachsendebeteiligungvonprivatpersonenundunternehmenan bewaffnetenkonfliktensowiedieveränderteartundweisederkriegsführung undwachsendebedeutungderinformationstechnologienverwischtdievölkerrechtlichetrennliniezwischenkombattantenundzivilisten.eineeffektive Kontrollediesernicht-staatlichenAkteurekannaufgrundihrerglobalenTätigkeiten,ihrerbreitenAngebotspalettesowiewegendesbesonderenrechtlichen Status,denunternehmerischeInteressenindenmeistenNATO-Staatengenießen, derzeit kaum gewährleistet werden. NachwievorexistiertkeinvölkerrechtlichesRegimezumUmgangmitFirmen undangestellten,diefürdieverschiedenenstreitkräfte,konzerne,internationaleorganisationenodernichtregierungsorganisationeninkonfliktenmilitärischedienstleistungenerbringen.ihrvölkerrechtlicherstatusunddiefrage derhaftungfürihretatenbleibenungeklärt.diefehlendeumfassendeverregelungdiesergruppenicht-staatlicherakteureerhöhtzudemdierechtsunsicherheitfürdievölkerrechtlichlegitimiertenkombattantenbeiihrerauftragserfüllung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. April 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung Die Privatisierung vonsicherheits-undmilitäraufgaben,d.h.dieauslagerungsolcheraufgabenannichtstaatlicheunternehmen,isteineneuartigekonstellationinderaußen-undsicherheitspolitik,dieinderfolgedesendesdes Kalten Krieges entstanden ist. PrivateSicherheitsfirmensindheuteinvielenBereichentätig.DerSchwerpunkt ihrertätigkeitistaufdenlogistischenbereichbezogen.angesichtsinternationalbegrenzterstaatlicherressourcenundderfortschreitendentechnologisierungundspezialisierungmilitärischeraufgabenistkünftigmiteinemweiteren Anstieg der Nachfrage nach Leistungen privater Sicherheitsdienste zu rechnen. DeutscheFirmensindimAuslandbislangausschließlichimlogistischenBereich,einschließlichderÜbernahmenichtmilitärischerWachfunktionen,sowie im technischen Bereich tätig geworden. DievölkerrechtlicheBewertungvonAktivitätenprivaterSicherheitsfirmen hängtvonderartdertätigkeitimkonkreteneinzelfallab.sofernmitarbeiter privatersicherheitsfirmenunmittelbaranmilitärischenhandlungeninbewaffnetenkonfliktenbzw.insituationendermilitärischenbesatzungundnachkonfliktsordnungbeteiligtsind,istderanwendungsbereichdeshumanitären Völkerrechtsbetroffen.DasHumanitäreVölkerrechtenthältjedochkeineausdrücklichenRegelungenüberdieAktivitätenprivaterSicherheitsfirmen.Die völkerrechtlicheeinordnungdiesertätigkeitenrichtetsichdahernachdenregelungendeshumanitärenvölkerrechtsfürkombattantenundzivilpersonen. FürdierechtlicheBewertungderTätigkeitprivaterSicherheitsdiensteistferner derbegriffdessöldnersvonbedeutung,derinartikel47absatz1desi.zusatzprotokollszudengenferkonventionendefiniertistundimübereinkommengegendieanwerbung,deneinsatz,diefinanzierungunddieausbildung von Söldnern vom 4. Dezember 1989 weitgehend übernommen wurde. DasgeltendeHumanitäreVölkerrecht,insbesonderedieRechtskategorien Zivilperson,Kombattant,Söldner sowiedasgeltendevölkerstrafrechtsindnach AuffassungderBundesregierungausreichendfüreinevölkerrechtlicheErfassungundBewertungvonAktivitätenAngehörigerprivaterSicherheitsfirmenin bewaffnetenkonfliktenbzw.insituationendermilitärischenbesatzungund Nachkonfliktsordnung. BeiderÜbertragungmilitärischerAufgabenanprivateSicherheitsfirmen kommtesdaherdaraufan,dieserechtskategorienanzuwendenundgegenüber denkonfliktparteiendurchzusetzen.aussichtderbundesregierungistesdaher vordringlich,füreinegenauebeachtungunddurchsetzungderbestehendenregelndeshumanitärenvölkerrechtsgerademitblickaufdashandelnprivater Sicherheitsfirmen Sorge zu tragen. DieBundesregierungstehtdarüberhinausInitiativensowohlaufinternationaler wieaufnationalerebene,dieeineeffektiveerfassungundkontrollevontätigkeitenprivatersicherheitsfirmenzumzielhaben,grundsätzlichaufgeschlossen gegenüber.zuderartigeninitiativenzählenauchmaßnahmenderfreiwilligen Selbstkontrolle und -regulierung durch private Sicherheitsunternehmen. IndiesemZusammenhanghatdieBundesregierunganeinemvonderSchweizer RegierunginKooperationmitdemInternationalenKomiteevomRotenKreuz (IKRK)imJanuar2006organisierten,zweitägigeninternationalenExperten- WorkshopzuprivatenSicherheits-undMilitärunternehmenteilgenommen.Ziel derveranstaltung,andervertretervonregierungen,demikrk,derwissenschaftundanbietervonsicherheits-undmilitärdienstleistungenteilnahmen, wareingrundlegendergedanken-underfahrungsaustauschzumphänomenprivater Sicherheits- und Militärfirmen.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1296 AngesichtsdeszuerwartendenAnstiegsderNachfragenachLeistungenprivaterSicherheitsfirmenwirdeinersorgfältigenAuswahlvonsolchenUnternehmeneineerheblicheBedeutungzukommen.DiesgiltfürdenStaat,dersichbei derauslagerungbzw.privatisierunghoheitlicheraufgabenderunterstützung durchsolcheunternehmenbedientundsichderenhandelnnachdenallgemeinenvölkerrechtlichengrundsätzenzurechnenlassenmuss.aussichtderbundesregierungistdabeieineprivatisierungstaatlicherkernaufgabenimmilitärundsicherheitsbereich,diezueinererosiondesstaatlichengewaltmonopols führenwürde,zuvermeiden.ebensosollteeinesolchesorgfaltspflichtinternationaleorganisationenoderprivatrechtlichorganisierterechtseinheitentreffen, wenn sie auf die Dienste privater Sicherheitsfirmen zurückgreifen. DieBundesregierunghatzuFragenimZusammenhangmitder Privatisierung vonsicherheits-undmilitäraufgabenimrahmenderbeantwortungdergroßen AnfragederFraktionderFDP AuslagerungspezifischerSicherheits-undMilitäraufgabenannichtstaatlicheStellen (Bundestagsdrucksache15/5824vom 24. Juni 2005) ausführlich Stellung genommen. I.Allgemein 1.NachwelchenpolitischenundrechtlichenKriterienundmitwelcherBegründungunterscheidetdieBundesregierungzwischenSöldnernundanderen privaten Sicherheitsdienstleistern und privaten Militärdienstleistern? DievölkerrechtlicheBewertungvonAktivitätenprivaterSicherheitsfirmen hängt von der Art der Tätigkeit im konkreten Einzelfall ab. SofernMitarbeiterprivaterSicherheitsfirmenunmittelbaranmilitärischen HandlungeninbewaffnetenKonfliktenbzw.inSituationendermilitärischen BesatzungundNachkonfliktsordnungbeteiligtsind,istderAnwendungsbereich deshumanitärenvölkerrechtsbetroffen.dashumanitärevölkerrechtenthält jedochkeineausdrücklichenregelungenüberdieaktivitätenprivatersicherheitsfirmen.dievölkerrechtlicheeinordnungdiesertätigkeitenrichtetsichdahernachdenregelungendeshumanitärenvölkerrechtsfürkombattantenund Zivilpersonen. DerfürdierechtlicheBewertungderTätigkeitprivaterSicherheitsdiensteaußerdembedeutsameBegriffdesSöldnerswirdinArtikel47Absatz1desI.Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen definiert. Danach gilt als Söldner, a)weriminlandoderauslandzudembesonderenzweckangeworbenist,in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen, b) wer tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt, c)weranfeindseligkeitenvorallemausstrebennachpersönlichemgewinn teilnimmtundwervonoderimnameneineramkonfliktbeteiligtenpartei tatsächlichdiezusageeinermateriellenvergütungerhaltenhat,diewesentlichhöheristalsdiedenkombattantenderstreitkräftedieserparteiinvergleichbaremrangundmitähnlichenaufgabenzugesagteodergezahltevergütung, d)werwederstaatsangehörigereineramkonfliktbeteiligtenparteiistnochin einemvoneineramkonfliktbeteiligtenparteikontrolliertengebietansässig ist, e)wernichtangehörigerderstreitkräfteeineramkonfliktbeteiligtenparteiist und f)wernichtvoneinemnichtamkonfliktbeteiligtenstaatinamtlichemauftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DiegenanntenVoraussetzungenmüssenkumulativerfülltsein,umeinePerson alssöldnerqualifizierenzukönnen.dersöldneristkeinkombattantund genießtbeiseinergefangennahmenichtdenstatuseineskriegsgefangenen (Artikel47 Absatz1 ZPI). 2.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdiejetzigeVerregelungvon UnternehmenundPersonen,dieSicherheits-undMilitärdienstleistungen erbringen, national wie international ausreicht? Ja.DasHumanitäreVölkerrechtstelltinsbesonderemitdenGenferKonventionenunddenbeidenZusatzprotokollensowiedengewohnheitsrechtlichenRegelneinenausreichendenrechtlichenRahmendar,umdieProbleme,dieauf demeinsatzvonprivatensicherheitsfirmeninbewaffnetenkonfliktenberuhen, umfassendvölkerrechtlichbeurteilenzukönnen.dieserrahmenwirdinstrafrechtlicherhinsichtdurchdasrömischestatutdesinternationalenstrafgerichtshofsergänzt.auchmitarbeiterprivatersicherheitsdienste,diesichin bewaffnetenkonfliktenderbegehungvonkriegsverbrechenschuldigmachen, können,sofernsienichtdurchihrenheimatstaatoderdentatortstaatstrafrechtlich verfolgt werden, dieser internationalen Strafgerichtsbarkeit unterfallen. DieBundesregierungsiehtderzeitüberdengegenwärtigenRechtszustandhinauskeinenBedarffürnationaleRegelungenfürprivateSicherheits-bzw.Militärunternehmen.SiestehtInitiativensowohlaufinternationalerwieaufnationalerEbene,dieeineeffektiveErfassungundKontrollevonTätigkeitenprivater SicherheitsfirmenzumZielhaben,grundsätzlichaufgeschlossengegenüber.Zu derartigeninitiativenzähleninsbesonderemaßnahmenderfreiwilligenselbstkontrolle und -regulierung durch private Sicherheitsunternehmen. AuchderSicherheitsratderVereintenNationenbefasstesich2004aufInitiative DeutschlandsineinerthematischenDebattemitderRollevonUnternehmenin Konflikten,insbesondereimBereichderPrävention,beifriedenserhaltenden Maßnahmen und beim Wiederaufbau. 3.WiebeurteiltdieBundesregierungdiewachsendeBereitschaftvonStaaten, HilfsorganisationenundKonzernen,aufprivateSicherheits-undMilitärdienstleistungenbeiihrenAktivitäteninKonfliktgebietenzurückzugreifen? DasPhänomenderAuslagerungspezifischerSicherheits-undMilitäraufgaben annichtstaatlicheunternehmenisteineneuartigekonstellationinderaußenundsicherheitspolitik,dieinderfolgedesendesdeskaltenkriegesentstanden ist.dieindenletztenjahrzehntenzuverzeichnendezunahmenichtinternationalerbzw.internerbewaffneterkonflikteinsbesondereindenländernderso genanntendrittenweltkannu.a.aufdieneuesicherheitspolitischelagezurückgeführtwerden.zumanderenhatdiefortschreitendeglobalisierungund TechnologisierungfüreinestetigeWeiterentwicklungundSpezialisierungder Techniken und Verfahrensabläufe im Militär- und Rüstungssektor gesorgt. PrivateSicherheitsfirmensindheuteinvielenBereichentätig.DerSchwerpunkt ihrertätigkeitenistaufdenlogistischenbereichbezogen.angesichtsinternationalbegrenzterstaatlicherressourcenundderfortschreitendentechnologisierungundspezialisierungmilitärischeraufgabenistkünftigmiteinemweiteren Anstieg der Nachfrage nach Leistungen privater Sicherheitsdienste zu rechnen. AngesichtsdeszuerwartendenAnstiegsderNachfragenachLeistungenprivaterSicherheitsfirmenwirdeinersorgfältigenAuswahlvonsolchenUnternehmeneineerheblicheBedeutungzukommen.DiesgiltfürdenStaat,dersichbei derauslagerungbzw.privatisierunghoheitlicheraufgabenderunterstützung durchsolcheunternehmenbedientundsichderenhandelnnachdenallgemei-

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1296 nenvölkerrechtlichengrundsätzenzurechnenlassenmuss.aussichtderbundesregierungistdabeieineprivatisierungstaatlicherkernaufgabenimmilitärundsicherheitsbereich,diezueinererosiondesstaatlichengewaltmonopols führenwürde,zuvermeiden.ebensosollteeinesolchesorgfaltspflichtinternationaleorganisationenoderprivatrechtlichorganisierterechtseinheitentreffen, wenn sie auf die Dienste privater Sicherheitsfirmen zurückgreifen. 4.WiebeurteiltdieBundesregierungVorschläge,u.a.auchvonderInternationalPeaceOperationsAssociation (IPOA),PrivatfirmenstärkerinDurchführungvonmilitärischenUN-MissionennachKapitel6undKapitel7einzubinden? DieBundesregierungstehtderÜbertragungvonAufgabenanprivateSicherheitsunternehmenimRahmenvonAuslandseinsätzenderStreitkräftezurückhaltendgegenüber.Einsätze,diehoheitlich-exekutivischeEingriffemitAnordnungs-oderZwangsbefugnissendarstellen,sinddemStaatundseinenStreitkräftenvorbehalten.PrivateSicherheitsunternehmenkönnenmitTätigkeitenbeauftragtwerden,diekeinederartigenEinsätzedarstellen.DieBundesregierung beabsichtigtnicht,privatesicherheits-bzw.militärfirmenunmittelbarindieaktive Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt einzubeziehen. AufdieVorbemerkungderBundesregierungsowieaufdieAntwortzuFrage3 wird verwiesen. 5.WiebeurteiltdieBundesregierungdiePraxisvoninDeutschlandansässigen Nichtregierungsorganisationen,KonzernenaberauchstaatlichenDurchführungsorganisationenderEntwicklungszusammenarbeitundderdeutschenBotschaften,privatebewaffneteSicherheitskräfteimAuslandanzustellen? 6.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassdieAnmietungnicht-staatlicherGewaltakteuredurchAusländerdasstaatlicheGewaltmonopolin dembetroffenenlandschwächtundeherdazugeeignetist,dasvertrauen der Bevölkerung in den staatlichen Gewaltapparat weiter zu untergraben? Wenn nicht, warum nicht? AusentwicklungspolitischerPerspektiveistderEinsatzvonprivatenSicherheitsfirmenoftaucheinsichtbaresZeichenfürschwachausgeprägteStaatsgewaltundfürdasFehlenphysischenSchutzesderBevölkerungeinerRegion.InsbesondereinEntwicklungsländernverliertSicherheitzunehmenddenCharakter einesöffentlichengutes,andemalleteilederbevölkerunggleichermaßenpartizipierenkönnen.derzusammenhangzwischenarmutundsicherheitwirdin diesem Sachverhalt besonders deutlich. II.StandderBemühungenderBundesregierung,dievonDeutschland1990 unterzeichneteinternationalekonventiongegenrekrutierung,verwendung,finanzierungundausbildungvonsöldnern,demdeutschenbundestag zur Ratifikation vorzulegen 7.WarumistesderBundesregierungindenzurückliegenden15Jahrenseit UnterzeichnungderKonventionnichtgelungen,dieseKonventionzuratifizieren,unddieVorgabenderKonventionindasdeutscheStrafrechtumzusetzen? DieBundesregierungverurteiltdasSöldnerunwesen.DerEinsatzvonSöldnern,z.B.indenmilitärischenKonflikteninAfrika,führtdazu,dassdiese

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode KonfliktebesondersgrausamgeführtwerdenunddasLeidenderZivilbevölkerungnochschlimmerwird.DieBundesregierungunterstütztdahergrundsätzlichdieBemühungenderVereintenNationenzurBekämpfungdesSöldnerunwesens,zudenenauchdieVerabschiedungderSöldnerkonventionvon1989 gehörte. InDeutschlandgeltengegenwärtigfürdieVerfolgungundAhndungderTaten vonsöldnernnebendervorschriftdes 109hdesStrafgesetzbuches,diedas AnwerbenfürfremdenWehrdienstunterStrafestellt,dieallgemeinenStrafvorschriften,dienichtspeziellaufdieBekämpfungdesSöldnerunwesensausgerichtetsind.EineRatifikationdesÜbereinkommenswürdedahereinenerheblichen Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht auslösen. DieUmsetzungderVN-Söldnerkonventionstießedabeiaufbeträchtliche rechtssystematischeschwierigkeiten.diedefinitiondes Söldners inartikel1 desübereinkommens,aufdiediestraftatbeständedesübereinkommensaufbauen,istkomplexundknüpftanzahlreichekumulative,objektiveundsubjektive,positiveundnegativebedingungenan.dieswärenurschwerlichmitdem BestimmtheitsgebotdesArtikels103Abs.2desGrundgesetzesinÜbereinstimmungzubringen.DarüberhinaussiehtdieKonventionzumBeispielauchdie StrafbarkeitderversuchtenAnstiftungundderversuchtenBeihilfevor,diedem deutschen Recht fremd ist. 8.WelcheGründesprechennachAuffassungderBundesregierungderzeit gegendieratifikationderkonvention,undwasunternimmtdiebundesregierung um diese Gründe zu beseitigen? DieBundesregierunghältdasam30.Juni2002inKraftgetreteneVölkerstrafgesetzbuchunddieEinrichtungdesInternationalenStrafgerichtshofsfürdas wirksameundgeeignetemittelzurbekämpfungvonschwerenverletzungendes HumanitärenVölkerrechts,wiesiegeradevonSöldnerninbewaffnetenKonfliktenbegangenwerdenkönnen.DerVorteildesVölkerstrafgesetzbuchesund desstatutsdesinternationalenstrafgerichtshofesliegtzudemdarin,dassnicht aufdieeigenschaftderhandelndenpersonen,sondernaufderennichtzubilligendesverhaltenimeinzelfallabgestelltwird.aussichtderbundesregierung istdahereineratifikationdervn-söldnerkonventionimhinblickaufdieausreichenden Regelungen des Völkerstrafgesetzbuchs nicht prioritär. 9.IstdieRatifikationderKonventiondurchDeutschlandnachAuffassung derbundesregierungabhängigvomverhaltenderanderenmitgliedstaaten der EU bezüglich der Konvention, und wenn ja, warum? DieVN-Söldnerkonventionistam20.Oktober2001inKraftgetreten;ihrsind bislang28staatenbeigetreten.dabeiistdaraufhinzuweisen,dasssichunterden VertragsstaatenmitBelgien,ItalienundZypernlediglichdreiMitgliedstaaten dereuropäischenunionbefinden.diemehrzahldermitgliedstaatendereuropäischenunionnimmt wiedeutschland einezurückhaltendehaltunginbezug auf die Ratifizierung des Übereinkommens ein. 10.SetztsichdieBundesregierunggegenüberanderenEU-undNATO-Staaten für einen Beitritt zu dieser Konvention ein? Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassdieVerzögerungderRatifizierungderKonventioneinfalschesSignalanandereStaatendarstellt bezüglichderernsthaftigkeit,mitderdeutschlandeinverbotdessöldnerwesens anstrebt? Wenn nicht, mit welcher Begründung? DieBundesregierungteiltdieseAuffassungnicht;aufdieAntwortenzudenFragen 8 und 9 wird verwiesen. III.WeitereMaßnahmenderBundesregierungzurVerbesserungderDurchsetzungsfähigkeit eines Verbots des Söldnerwesens 12.WelcheSchritteplantdieBundesregierungzuunternehmen,umeinVerbotdesSöldnerwesensundandererprivatenmilitärischenAktivitätennational und international durchzusetzen? AusSichtderBundesregierungistderEinsatzvonSöldnerninbewaffneten KonfliktennichtmitgrundlegendenPrinzipienderVN-Chartavereinbar.Er verletztinsbesonderedieallgemeinanerkanntengrundsätzedersouveränen GleichheitderStaaten,derterritorialenUnversehrtheitundpolitischenUnabhängigkeitderStaatensowiedasRechtderVölkeraufSelbstbestimmung.Der EinsatzvonSöldnern,z.B.indenmilitärischenKonfliktenundBürgerkriegen inafrika,führtdazu,dassdiesekonflikteoftbesondersgrausamgeführtwerden unddasleidenderzivilbevölkerungverstärken.dereinsatzvonsöldnernlässt zudemdiegefahreinereskalationundinternationalisierungvondiesenkonflikten wachsen. DieBundesregierungbegrüßtvölkerrechtlicheInitiativenzurBekämpfungdes SöldnerunwesensundverfolgtauchdieDiskussioneninderMenschenrechtskommission (zukünftig:menschenrechtsrat)dervereintennationenumdieanbindungeinerinternationaleneinrichtungzurkontrollevonprivatensicherheitsunternehmenbeim VN-SonderberichterstatterüberdasSöldnertum.AllerdingslehntdieBundesregierunggemeinsammitallenanderenEU-Staaten dieresolution,diediesenmechanismuseinsetzt,indervn-menschenrechtskommissionab.ausdersichtdereu-staatensolltedasthemadervölkerrechtlichenbehandlungdessöldnerunwesensnichtindervn-menschenrechtskommission,sondernim6.ausschussdervn-generalversammlungbehandeltwerden.nurdadurchkannsichergestelltwerden,dassrechtsfortbildungindiesem BereichdasgeltendeVölkerrechtberücksichtigt.DieMenschenrechtskommissionkanninihrerprimärenFokussierungaufmenschenrechtlicheRechtsquellen dieseaufgabenichterfüllen.grundsätzlichwäreabereininternationalesgremiumzurerfassungundkontrolledertätigkeitenprivatersicherheitsdienste zu begrüßen. ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungsowieaufdieAntwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. 13.WirddieBundesregierunginZukunftverhindern,dasssichdeutsche StaatsbürgeralsAngestelltedeutscheroderausländischerprivaterSicherheits-undMilitärfirmenaninnerstaatlichenoderzwischenstaatlichenbewaffnetenKonfliktenbeteiligenundmilitärischrelevanteDienstleistungenwiebewaffneteEskorten,Objektschutz,AufklärungundKampfeinsätze erbringen, und wenn ja, mit welchen Maßnahmen? AufdieVorbemerkungderBundesregierungsowieaufdieAntwortzuFrage2 wird verwiesen.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AusSichtderBundesregierungwäreesimGrundsatzzubegrüßen,wennsich privatesicherheitsfirmendurcheineselbstverpflichtungserklärungdaraufbeschränkten,nuraufträgeanzunehmen,diemitdenregelndeshumanitären VölkerrechtsimEinklangstehen.EinsolcherVerhaltenskodexmüssteweltweit angewandt und umgesetzt werden, um die gewünschte Wirkung zu entfalten. DieBundesregierungsiehtderzeitüberdengegenwärtigenRechtszustandhinauskeinenBedarffürnationaleRegelungenfürprivateSicherheits-bzw.Militärunternehmen. 14.WiebeurteiltdieBundesregierungdiedemsüdafrikanischenParlament gegenwärtigvorliegendegesetzesinitiativederregierungzum Verbot vonsöldneraktivitätenundverbotundregulierungbestimmteraktivitäteningegendenmitbewaffnetenkonflikten,undkönntedieseinevorlage für ein ähnliches Gesetz in Deutschland sein? DergegenwärtigdemsüdafrikanischenParlamentvorliegendeGesetzentwurf zumthema VerbotvonSöldnertätigkeitenundVerbotundRegulierungbestimmterAktivitäteninGegendenmitbewaffnetenKonflikten entsprichtdem ZieldersüdafrikanischenRegierung,unterAndrohunghoherStrafendieBeteiligungvonsüdafrikanischenBürgernanSöldnereinsätzenimAuslandzuverhindern,TransparenzindiesemGebietzuerreichenundaktivzudenweltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des Söldnertums beizutragen. Die Bundesregierung verfolgt diese Entwicklungen mit Interesse. 15.WassprichtnachAuffassungderBundesregierunggegeneineähnliche Verschärfung der deutschen Gesetze? DieBundesregierungsiehtderzeitüberdengegenwärtigenRechtszustandhinauskeinenBedarffürnationaleRegelungenfürprivateSicherheits-bzw.Militärunternehmen. ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungsowieaufdieAntwort zu den Fragen 2 und 13 verwiesen. 16.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassdieVerflechtungvonUnternehmenundUnternehmensabteilungen,dieSicherheits-undMilitärdienstleistungenerbringen,mitRohstoff-oderRüstungsinteressenZweifelhinsichtlichihrerZuverlässigkeitweckenundeineeffektiveKontrolle derunternehmennachjetzigergesetzeslagenichtgewährleistetwerden kann, und wie will die Bundesregierung dies ändern? Wenn nicht, mit welcher Begründung? DerBundesregierungliegenkeinefüreineverlässlicheStellungnahmehinreichenden Hinweise oder Erkenntnisse vor. 17.WelcheGründesprechennachAuffassungderBundesregierungdagegen, eineregistrierungderindeutschlandaktivenunternehmenausdiesem BereicheinzuführenunddiesezurMitteilungihrerVertragsabschlüssezu verpflichten? DieBundesregierungstehtderÜberlegung,dierund2500privatenSicherheitsunternehmeninDeutschlanddazuzuverpflichten,ihrejeweiligenVertragsabschlüsseöffentlichenStellenmitzuteilen,skeptischgegenüber.Eine solchepflicht,vertragsverhältnisseund-beziehungendrittengegenüberoffen

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1296 IV. Sicherheits- und Militärdienstleistungsunternehmen in Deutschland zulegen,würdeeinenerheblicheneingriffindieunternehmerischefreiheit bedeuten,ohnedassdieaussichtbesteht,dadurchungewollteaktivitätenprivatersicherheitsunternehmenindrittstaatenzuerschwerenoderzuunterbinden. 18.WievieleUnternehmensindderzeitinDeutschlandregistriert,dieSicherheitsdienstleistungeninDeutschlandundimAuslanderbringen,wieviel Personalbeschäftigensie,undwelchenUmsatzhabensie2004und2005 erzielt? DieBeantwortungderFragewürdeunverhältnismäßiglangwierigeNachforschungenerfordern,dieimRahmenderfürdieBeantwortungderKleinenAnfrage bestimmten Frist nicht möglich sind. 19.WievieleUnternehmensindderzeitinDeutschlandregistriert,diemilitärischeDienstleistungeninDeutschlandundimAuslanderbringen,wie vielpersonalbeschäftigensie,undwelchenumsatzhabensie2004und 2005 erzielt? DerBegriffder militärischendienstleistungen istrechtlichnichtdefiniert. PrivatunternehmenerbringenfürdieBundeswehrwederimInlandnochimAuslandDienstleistungenindenBereichen,indenenderBundeswehreigenesTätigwerden rechtlich vorgeschrieben ist. ImÜbrigengibtesinDeutschlandkeineRegistrierungspflichtfürdiegenannten Unternehmen. 20.WievielederinFrage19genanntenFirmenhabenseit2001auchGenehmigungenfürdieAusfuhrvonmilitärischenGüternderAusfuhrliste Teil1AundCbeantragtunderhalten (bittenachjahrenundwertund Posten der Ausfuhrliste aufschlüsseln)? DaesinDeutschlandkeineRegistrierungspflichtfürdiegenanntenUnternehmengibt,werdensieauchimRahmenderPrüfungvonAusfuhrgenehmigungsverfahrennichtgesonderterfasst.EntsprechendestatistischeDatenüberAnzahl, WertundArtvonAusfuhrgenehmigungsanträgensolcherUnternehmenliegen daher nicht vor. 21.WievieleausländischeUnternehmenausdiesenBereichenhabenseit 2001VergünstigungenimRahmenvondenArtikeln71und72desZusatzabkommenszumNATO-TruppenstatutfürdieErbringungvonSicherheits-undMilitärdienstleistungeninDeutschlanderhalten,undfürwelche NATO-Staaten haben diese Firmen gearbeitet? Seit2001bisheutewurden59UnternehmenBefreiungenundVergünstigungen imrahmenvonartikel72deszusatzabkommenszumnato-truppenstatut vom3.august1959gewährt.dieseunternehmenhabenimauftragdervereinigtenstaatenvonamerikagearbeitet.imrahmenvonartikel71deszusatzabkommenszumnato-truppenstatutwurdenseit2001keinerorganisation Befreiungen und Vergünstigungen gewährt.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 22.Wiewirdgewährleistet,dasssichdieAngestelltenderinDeutschland aktivensicherheits-undmilitärfirmenbeivorherigenaufträgenoderin früherenarbeitsverhältnissenkeinerleistrafrechtlichrelevantervergehen schuldiggemachthabenundfrühernichtalsvölkerrechtlichnichtlegitimierte Privatpersonen an Kampfhandlungen beteiligt haben? NachAuffassungderBundesregierungkommtbeiderNachfragenachLeistungenprivaterSicherheitsfirmeneinersorgfältigenAuswahlvonsolchenUnternehmen eine erhebliche Bedeutung zu. FürdasnationaleSicherheitsgewerbeinDeutschlandenthalten 34aGewerbeordnungsowie 9derBewachungsverordnungindieserHinsichtdetaillierte Aufsichtsregelungen, die auch auf ausländische Unternehmen anwendbar sind. MilitärischrelevanteDienstleistungenfallennichtindenAnwendungsbereich dieservorschriften,sodassmangelsgesetzlichvorgeschriebenerauswahlkriterienundbranchenübergreifendergewerberechtlicheraufsichtsvorschriftendie Unternehmen für die Auswahl ihrer Mitarbeiter selbst verantwortlich sind. HinsichtlichstrafrechtlichrelevanterSachverhalte,mithinbeizureichendentatsächlichenAnhaltspunktenfürdasVorliegeneinerStraftat,istdieStaatsanwaltschaftaufgrunddesin 152Abs.2derStrafprozessordnungverankertenLegalitätsgrundsatzesverpflichtet,einErmittlungsverfahrendurchzuführenundbei hinreichendemtatverdachtanklagezuerheben.nurinausnahmefällen,etwa beigeringfügigenstraftaten,kanndiestaatsanwaltschaftunterjeweilsbestimmten weiteren Voraussetzungen von der Verfolgung absehen. V. Sicherheits- und Militärdienstleistungsunternehmen im Ausland 23.FürwelcheErbringungvonDienstleistungenimSicherheitsbereichoder fürstreitkräfteimauslanddurchindeutschlandansässigeunternehmen bedarf es einer Genehmigung durch die Bundesregierung? PrivateSicherheitsfirmensindheuteinvielenBereichentätig.DerSchwerpunkt ihrertätigkeitenistaufdenlogistischenbereichbezogen.angesichtsinternationalbegrenzterstaatlicherressourcenundderfortschreitendentechnologisierungundspezialisierungmilitärischeraufgabenistkünftigmiteinemweiteren Anstieg der Nachfrage nach Leistungen privater Sicherheitsdienste zu rechnen. DeutscheFirmensindimAuslandbislangausschließlichimlogistischenBereich,einschließlichderÜbernahmenichtmilitärischerWachfunktionen,sowie imtechnischenbereichtätiggeworden.einergenehmigungdurchdiebundesregierung bedurfte es hierfür nicht. 24.MitwievielenUnternehmenausdiesemBereichhatdieBundesregierung, z.b.durchdasauswärtigeamtoderdiebundeswehr,seit1998imauslandzusammengearbeitet (bitteaufgeschlüsseltnachartdererbrachten Dienstleistung und Land)? DieBeantwortungderFragewürdeunverhältnismäßiglangwierigeNachforschungenerfordern,dieimRahmenderfürdieBeantwortungderKleinenAnfrage bestimmten Frist nicht möglich sind. ImÜbrigenwirdaufdieAntwortderBundesregierungzuFrage16derGroßen AnfragederFraktionderFDP AuslagerungspezifischerSicherheits-undMilitäraufgabenannichtstaatlicheStellen (Bundestagsdrucksache15/5824vom 24.Juni 2005) verwiesen.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ WievieledeutscheFirmenarbeitenderzeitimAuftragderBundeswehrin deneinsatzgebietenderbundeswehrunderbringenwelchedienstleistungen? GegenwärtigerbringendeutscheFirmenindenAuslandseinsatzgebietenDienstleistungen für die Bundeswehr auf folgenden Gebieten: LogistischeDienstleistungen (BereitstellungvonVerpflegungsmitteln,ZubereitungvonVerpflegung,Wäscherei,BetriebundWartungvonStromerzeugungsanlagen), Betriebstoffversorgung, Marketenderwarenversorgung, Transportdienstleistungen (TransportvonVersorgungsgütern,Feldpostund Personen), Instandsetzungsdienstleistungen (MobileInstandsetzungstruppsfürFahrzeuge, Feldlagereinrichtungen und sonstiges Material der Bundeswehr), Bauleistungen, EntsorgungvonHausmüll,Abwasserundbesondersüberwachungsbedürftigen Abfällen, Reinigung von Bekleidung, Textilien und Kraftfahrzeugen, gewerbliche Telekommunikationsleistungen. DieErmittlungderAnzahlderFirmen,dieimAuftragderBundeswehrinderen Einsatzgebietenarbeiten,würdeNachforschungenerfordern,dieimRahmender fürdiebeantwortungderkleinenanfragebestimmtenfristnichtmöglichsind. 26.WievieledeutscheFirmenerbringenderzeitfürdieUSAinAfghanistan undirakwelchedienstleistungenfürdiestreitkräfteundsicherheitsbehörden? DerBundesregierungliegenkeinefüreineverlässlicheStellungnahmehinreichendenErkenntnissevor.FürdiebesagtenAktivitätendeutscherUnternehmen besteht keine Meldepflicht. 27.WiegewährleistetdieBundesregierunginsolchenFällen,dassdiese FirmenundihreAngestelltennichtfürandereAuftraggebervorheroder parallelankampfhandlungenundvorbereitungenvonkampfhandlungen beteiligt waren? Auf die Antworten auf die Fragen 18 bis 20 sowie 22 und 26 wird verwiesen. 28.PrüftdieBundesregierungbeiExportgenehmigungsanträgenfürGüterder AusfuhrlisteTeil1A,BundCderAußenwirtschaftsverordnung,obdie EmpfängerfirmaTochtergesellschaftenhat,dieauchSicherheits-undMilitäraufgabenanbietenundwiekannderEndverbleibderGüterindieser Konstellation sichergestellt werden? ImRahmenderSachverhaltsdarstellungdesAusfuhrgenehmigungsverfahrens istjederantragstellerverpflichtet,angabenüberempfängerundendverwender derauszuführendengüterzumachen,sowiezursicherstellungdesendverbleibsentsprechendeendverbleibserklärungenvorzulegen.diesemüssenbei militärischengüterni.d.r.durcheinestaatlichestelledesendempfängerlandesausgestelltwerden.dieangabendesantragstellerswerden ggf.auch

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode durchrecherchenimendempfängerland überprüft.nurbeigesichertemendverbleibundbeivorliegenderweiterenvoraussetzungen (z.b.genehmigungsfähigkeitnachdenpolitischengrundsätzenderbundesregierung)kanndieausfuhrgenehmigtwerden.bleibenzweifelandenangabendesantragstellers, insbesondereandemvonihmangegebenenendverbleibundderendverwendung, wird der Antrag abgelehnt. VI.DeutscheStaatsbürgerimDienstvonSicherheits-undMilitärdienstleistungsunternehmen im Ausland 29. Dürfen deutsche Staatsbürger in fremden Streitkräften dienen? Nach 8WehrpflichtgesetzdürfensichWehrpflichtigenurmitZustimmungdes BundesministeriumsderVerteidigungoderdervonihmbestimmtenStellezu einemwehrdienstaußerhalbderbundeswehrverpflichten.diesgiltnichtbei Wehrdienst,deraufGrundgesetzlicherVorschriftdesAufenthaltsstaateszuleisten ist. EinDeutscher,deraufGrundfreiwilligerVerpflichtungohnedieerforderliche ZustimmungderdeutschenBehördenindieStreitkräfteeinesausländischen Staates,dessenStaatsangehörigkeiter (ebenfalls)besitzt,eintritt,verliertkraft 28StaatsangehörigkeitsgesetzdiedeutscheStaatsangehörigkeit.Diesgilt nicht,wenneraufgrundeineszwischenstaatlichenvertragesdazuberechtigtist. 30.UnterwelchenBedingungendürfendeutscheStaatsbürgerimAuftrag deutscheroderausländischerfirmenmilitärischedienstleistungenfürandere Streitkräfte erbringen? DerBegriffder militärischendienstleistungen istrechtlichnichtdefiniert. DienstleistungendeutscherStaatsangehörigerimAuftragdeutscheroderausländischerFirmenfürausländischeStreitkräftekönnenjenachArtderTätigkeitim konkreteneinzelfallanhumanitäremvölkerrechtodernationalemrechtzu messen sein. DeutscheStaatsangehörigekönnenimInland ebensowieausländischestaatsangehörigeauch imauftragdeutscheroderausländischerfirmenrechtlichzulässige Dienstleistungen für stationierte Streitkräfte erbringen. 31.UnterwelchenBedingungendürfendeutscheStaatsbürgeralsAngestellte fremderstreitkräfteoderalsangestelltevonfirmen,dieimauftragfremderstreitkräftehandeln,aninnerstaatlichenoderzwischenstaatlichenbewaffnetenkonfliktenteilnehmenundwaffenbedienenbzw.kampfeinsatzrelevante Tätigkeiten ausüben? DievölkerrechtlicheBewertungvonAktivitätenprivaterSicherheitsfirmen hängt von der Art der Tätigkeit im konkreten Einzelfall ab. SofernMitarbeiterprivaterSicherheitsfirmenunmittelbaranmilitärischen HandlungeninbewaffnetenKonfliktenbzw.inSituationendermilitärischen BesatzungundNachkonfliktsordnungbeteiligtsind,istderAnwendungsbereich deshumanitärenvölkerrechtsbetroffen.dashumanitärevölkerrechtenthält jedochkeineausdrücklichenregelungenüberdieaktivitätenprivatersicherheitsfirmen.dievölkerrechtlicheeinordnungdiesertätigkeitenrichtetsichdahernachdenregelungendeshumanitärenvölkerrechtsfürkombattantenund Zivilpersonen. AbwelchemZeitpunkteineTätigkeitalsdirekteTeilnahmeaneinembewaffnetenKonfliktanzusehenist,istimHumanitärenVölkerrechtnichteindeutig definiert.alsdirekteteilnahmekönnengenerellsolchehandlungenbetrachtet

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/1296 werden,dieihremzweckoderihrernaturnachdirektaufdieverursachungvon SchädenanPersonaloderMaterialdesGegnersgerichtetsind.Unzweifelhaft stelltdabeidergebraucheinerwaffeimrahmeneinesbewaffnetenkonflikts eineunmittelbareteilnahmehandlungdar.eineeindeutigefeststellung,obeine direkteteilnahmeaneinerkampfhandlungvorliegt,istnuraufgrundeinergenauenbeurteilungdeskonkreteneinzelfallsmöglich.hieraufhatauchdasinternationalekomiteevomrotenkreuzinseineram17.märz2005vorgestelltenstudiezumgewohnheitsrechtlichenhumanitärenvölkerrechthingewiesen (Customary International Humanitarian Law, Vol. 1, S. 22 ff.). DasHumanitäreVölkerrechtunterscheidetiminternationalenbewaffnetenKonflikt zwischen Kombattanten und Zivilpersonen. KombattantensindinsbesonderedieAngehörigenregulärerStreitkräfteeineram bewaffnetenkonfliktbeteiligtenparteimitausnahmederangehörigendessanitäts-undseelsorgepersonals.diestreitkräfteumfassendiegesamtheitderorganisiertenbewaffnetenverbände,gruppenodereinheiteneinerambewaffnetenkonfliktbeteiligtenpartei,dieeinerführungunterstehen,welchedieserparteifürdasverhaltenihreruntergebenenverantwortlichist.diestreitkräfte unterliegeneineminternendisziplinarsystem (Artikel43Absatz1desI.Zusatzprotokolls (ZPI)zudenGenferKonventionen).NurKombattantensindberechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (Artikel 43 Absatz 2 ZP I). ZivilpersonensindimWesentlichenallePersonenineinembewaffnetenKonflikt,dienichtKombattantensind (Artikel50Absatz1ZPI).Siesindnichtberechtigt,andenKampfhandlungenteilzunehmen.IhnenistnachdenRegelndes HumanitärenVölkerrechtsSchutzvormilitärischenAngriffenzugewähren. ZivilpersonenverlierendiesenSchutz,sofernundsolangesieunmittelbaran Feindseligkeitenteilnehmen (Artikel51Absatz3ZPI)undkönnenwegenihrer unberechtigtenteilnahmestrafrechtlichverfolgtwerden,wennsieindengewahrsam des militärischen Gegners gelangen. SofernMitarbeiterprivaterSicherheits-bzw.MilitärfirmennichtAngehörige regulärerstreitkräfteimsinnedesartikels43absatz1zpisind,genießensie keinenvölkerrechtlichenkombattantenstatus.nehmensieunmittelbaraneinem bewaffnetenkonfliktteil,sotunsiedasohneberechtigungundmüssenmitstrafrechtlicherverfolgungrechnen.imfallihrergefangennahmehabensie,soweit wederdievermutungdeskriegsgefangenenstatusgemäßartikel45absatz1 ZPIinBetrachtkommtnocheinegerichtlicheVorabentscheidungihrenKriegsgefangenenstatusfestgestellthat (Artikel45Absatz2ZPI),keinenAnspruch aufbehandlungalskriegsgefangene.siekönnensichjedochaufdie humanitärenmindestgarantien gemäßartikel75zpiberufen,diedasrechtauf menschliche Behandlung und ein ordentliches Gerichtsverfahren einschließen. DasHumanitäreVölkerrechtkenntfürdennicht-internationalenbewaffneten KonfliktdieUnterscheidungzwischenKombattantenundNichtkombattanten nicht.dierechtmäßigkeitdererfüllungvonsicherheitsaufgabenrichtetsichin solchenfällennachdemrechtdesvondemnicht-internationalenkonfliktbetroffenen Staates. 32.WiekanndieBundesregierungausschließen,dasssichBundeswehrsoldatenfüreinegewisseZeitvomDienstbeurlaubenlassen,undindieserZeit fürprivatefirmenimin-undauslandmilitärischedienstleistungenerbringen? DerMissbraucheinerBeurlaubungkanngrundsätzlichnichtausgeschlossen werden.allerdingsistbeider (anlassbezogenen)beantragungvonsonderurlaubderurlaubsgrundanzugeben.urlaubdarfnurdanngewährtwerden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 33.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dasseszueinemTransfer sicherheitsrelevantenmilitärischenknow-howskommenkann,wenn BundeswehrsoldatennachdemEndeihrerDienstzeitfürFirmenausdiesemBereicharbeiten,undwiegewährleistetdieBundesregierung,dass dadurchkeinegefahrfürdienationalesicherheitdeutschlandsundanderer Staaten entsteht? FrühereSoldatinnenundSoldatenunterliegenauchnachihremAusscheidenaus demwehrdienstweiterhinderverschwiegenheitspflicht.darüberhinausuntersagtdasbundesministeriumderverteidigunganschlusstätigkeiten,beidenen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu befürchten ist. 34.SindderBundesregierungdieBeiträgeim Spiegel (2.Dezember2005), für Monitor (24.November2005)unddem Stern (Nr.41/2005)über DeutscheStaatsbürgerimDienstvonsolchenUnternehmenimIrak bekannt,diesichauchanbewaffneteneinsätzenbeteiligthaben,und welchenpolitischenundrechtlichenhandlungsbedarfsiehtdiebundesregierung hier? DieinRedestehendenBeiträgesindderBundesregierungbekannt.Sieverfügt jedoch nicht über eigene Erkenntnisse. ImÜbrigensiehtdieBundesregierungderzeitüberdengegenwärtigenRechtszustandhinauskeinenBedarffürnationaleRegelungenfürprivateSicherheitsbzw. Militärunternehmen. VII. Konsequenzen für die Bundeswehr 35.DarfdieBundeswehrnachAuffassungderBundesregierungbeieinem AuslandseinsatzaufdieRessourcenundDienstleistungenvonSicherheits-undMilitärdienstleistungsunternehmenzurückgreifen,undwennja, auf welche und unter welchen Voraussetzungen? DieBundesregierungverweistaufihreAntwortenzudenFragen1und14der GroßenAnfragederFraktionderFDP AuslagerungspezifischerSicherheitsundMilitäraufgabenannichtstaatlicheStellen (Bundestagsdrucksache15/5824 vom 24.Juni 2005). 36.BeiwelchenAuslandseinsätzenistdiesbereitsgeschehenundwelcherArt waren die erbrachten Dienstleistungen? BiszumgegenwärtigenZeitpunktwurdenimRahmenvonAuslandseinsätzen derbundeswehrwederdeutschenochausländischesicherheitsfirmenzurdurchführungvonaufgabenuntervertraggenommen,diediewahrnehmunghoheitlicher Eingriffe beinhalten oder sonst dem Staat rechtlich vorbehalten sind. 37.AufwelcherrechtlichenGrundlagedarfdieBundeswehrmitprivaten Sicherheits-undMilitärdienstleisternzusammenarbeiten,dieimAuftrag fremderstreitkräfte,konzerneundnichtregierungsorganisationenmilitärische Aufgaben in den Einsatzgebieten wahrnehmen? AuftragsbezogeneKontakteundsichggf.hierausergebendeZusammenarbeit erfolgenaufdergrundlagebzw.imrahmenderfürdiedeutschebeteiligungam AuslandseinsatzmaßgeblichenBestimmungensowiederbestehendennationalenWeisungenfürdenEinsatzunterBerücksichtigungdereigenenSicherheitsinteressen.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ AufwelcherrechtlichenGrundlageunterscheidetdieBundeswehrimEinsatz,mitwelchennichtstaatlichenGewaltakteurendieBundeswehrsoldaten zusammenarbeiten dürfen und mit welchen nicht? Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen. 39.WiekönnenBundeswehrsoldatenimZweifelsfallbeieinemEinsatzentscheiden,obdiebewaffnetenAkteure,diegeradeaneinemFeuergefecht beteiligtsind,angehörigeregulärerstreitkräfteimsinnedesartikels43 Abs. 1 des 1. ZP der Genfer Konvention sind? InZeitendesinternationalenbewaffnetenKonfliktsverlangtdasHumanitäre VölkerrechtdieUnterscheidungzwischenKombattantenundZivilpersonen. UmdenSchutzderZivilbevölkerungvordenAuswirkungenvonFeindseligkeit zuverstärken,sindallekombattantenverpflichtet,sichvonderzivilbevölkerungzuunterscheiden,solangesieaneinemangriffoderaneinerkriegshandlungzurvorbereitungeinesangriffsbeteiligtsind (Artikel44Absatz3ZPI). ZudiesemZweckebestehteineallgemeinanerkannteStaatenpraxisinBezug aufdastragenvonuniformendurchkombattanten,diedenregulärenuniformiertenbewaffneteneinheiteneineramkonfliktbeteiligtenparteiangehören (siehe Artikel44 Absatz7 ZPI). 40.UnterwelchenUmständensindBundeswehrsoldatenverpflichtet,AngestelltenvonUnternehmenimDienstandererNATO-Staatenbeieinem Auslandseinsatz in Feuergefechten Beistand zu leisten oder nicht? DieSoldatinnenundSoldatenderBundeswehrsindgrundsätzlichbefugt,das Recht auf bewaffnete Nothilfe zugunsten von jedermann wahrzunehmen. 41.WiewerdendieBundeswehrsoldatenaufdenUmgangmitSöldnernbzw. bewaffneten PrivateContractors imdienstvonunternehmenund Streitkräften vorbereitet? SpezielleWeisungenzumUmgangmitMitarbeiternprivaterSicherheitsfirmen, dievonanderenstaateneingesetztwerden,sinddensoldatenderbundeswehr nichterteilt.diesoldatenwerdenregelmäßigüberdieverhaltensmaßregelnbei KontaktaufnahmendurchDrittebelehrt.DieseVerhaltensmaßregelnsindauch für Kontaktaufnahmen durch Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen zutreffend. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. 42.MüssenBundeswehrsoldatenwährendeinesAuslandseinsatzesnachAuffassungderBundesregierungvölkerrechtlichnichtlegitimierteKombattanten festnehmen, entwaffnen und/oder bekämpfen? DieBefugnissezumEinsatzmilitärischerGewaltimAuslandseinsatzgebiet (einschließlichderzwangsmittel Festhalten, Durchsuchen und Entwaffnen )ergebensichausderjeweilsmaßgeblichenvölkerrechtlichenermächtigung (insbesondereeinemdemeinsatzzugrundeliegendenmandatdessicherheitsratesdervereintennationen)unddemverfassungsrechtlichenmandatfür deneinsatz.diesebefugnissedürfennurimrahmendeseinsatzauftragesausgeübt werden.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 43.WelcheKonsequenzenergebensichausderfürDeutschlandgültigen RechtslagefürdieZusammenarbeitmitAngestelltenvonprivatenSicherheits-undMilitärdienstleistungsunternehmen,dieimAuftragGroßbritanniens und der USA in Afghanistan militärische Aufgaben erfüllen? Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen. DerBundesregierungliegenimÜbrigenkeineeigenenErkenntnissezuAngestelltenvonprivatenSicherheits-undMilitärdienstleistungsunternehmenvor, dieimauftraggroßbritanniensundderusainafghanistanmilitärischeaufgaben erfüllen. 44.AufwelcheArtundWeisewilldieBundesregierungdieRechtssicherheit fürbundeswehrsoldatenundfürdeutschestaatsbürgerimdienstvonprivatensicherheits-undmilitärdienstleistungsunternehmenimausland verbessern? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Humanitäre Völkerrecht, das VölkerstrafrechtunddieinbewaffnetenKonfliktenanwendbarenBestimmungenderinternationalenVerträgezumSchutzderMenschenrechtegrundsätzlich einen ausreichenden Rechtsrahmen bieten. EsbestehenkeineverfassungsrechtlichenDefizitehinsichtlichderRechtssicherheitdeutscherSoldaten,dieimRahmenvonEinsätzenbewaffneterdeutscher Streitkräfte verwendet werden. ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungunddieAntwort zu den Fragen 2 und 13 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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