Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2013 Kurt Reindl
|
|
- Frieder Fuchs
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2013 Kurt Reindl 1
2 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen Union Österreichisches Subventionsrecht Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 2
3 Übersicht Beihilfenverbot mit Genehmigungsvorbehalt Gem AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen Gem Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen A. Gruppenfreistellungen B. Einzelgenehmigungen De-Minimis-Beihilfen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Beihilfeverfahren vor der Kommission Primärrecht Sekundärrecht (Verfahrensverordnung VVO) Verfahren bei angemeldeten Beihilfen (Art 2 ff VVO) Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen (Art 10 ff VVO) Verfahren bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen (Art 16 VVO) Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen (Art 17 ff VVO) Mitteilungen und Bekanntmachungen der Kommission 3
4 Beihilfenverbot mit Genehmigungsvorbehalt Beihilfenverbot gem Art 107 Abs 1 AEUV Legalausnahmen gem 93, 107 Abs 2 AEUV Genehmigungsvorbehalt gem 107 Abs 3 AEUV Anmeldepflicht für neue und umgestaltete Beihilfen gem Art 108 Abs 3 Satz 1 AEUV Durchführungsverbot gem Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV Beihilfenverbot DAWI-Beihilfen De-Minimis-Beihilfen Legalausnahmen Genehmigungen Gruppenfreistellung Neue Beihilfen Anmeldepflicht Durchführungsverbot Bestehende Beihilfen Aussetzung bzw einstweilige Rückforderung 4
5 Nicht prüfungsrelevant! Legalausnahmen I. Gem AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen Legalausnahmen gem Art 93 AEUV Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, [ ] Siehe insbes Art 9 VO 2007/1370/EG vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, ABl L 2007/315, 1 Legalausnahmen gem Art 107 Abs 2 AEUV Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind [ ] Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit Kein Ermessen der Kommission 5
6 Nicht prüfungsrelevant! Legalausnahmen Drei Kategorien (Art 107 Abs 2 AEUV): a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird. 6
7 II. Gem Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen A. Gruppenfreistellungen Gruppenfreistellung B. Einzelgenehmigungen Genehmigungen 7
8 Gruppenfreistellung A. Gruppenfreistellungen Art 109 AEUV: Der Rat kann [ ] diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren [Anm: Art 108 Abs 3 AEUV] ausgenommen sind. Art 108 Abs 4 AEUV: Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Artikel 109 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden können. Art 1 Abs 1 VO 1998/994/EG des Rates, ABl L 1998/142, 1 (ErmächtigungsVO): Die Kommission kann mittels Verordnungen [ ] erklären, daß folgende Gruppen von Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] zu vereinbaren sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung nach [Artikel 108 Abs 3 AEUV] unterliegen: a) Beihilfen zugunsten von: i) kleinen und mittleren Unternehmen [KMU], ii) Forschung und Entwicklung, iii) Umweltschutzmaßnahmen, iv) Beschäftigung und Ausbildung, b) Beihilfen im Einklang mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebieten. 8
9 Gruppenfreistellung Art 3 VO 2008/800/EG der Kommission, ABl L 2008/214, 3 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO): Beihilfen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I [gemeinsame Vorschriften] erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II [besondere Vorschriften für einzelne Beihilfegruppen] entsprechen, sind im Sinne von [Artikel 107 Absatz 3 AEUV] mit dem [Binnenmarkt] vereinbar und von der Anmeldepflicht nach [Artikel 108 Absatz 3 AEUV] freigestellt [ ] 1. Mit dem Binnenmarkt vereinbare KMU-Beihilfen: Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen Risikokapitalbeihilfen Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen (Regionalbeihilfe) KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Umweltschutz) Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten (F&E) 9
10 Gruppenfreistellung EXKURS: KMU-Definition (Art 2 ANHANG I AGVO): (1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. (2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. (3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. (vgl Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl L 2003/124, 36) 10
11 Gruppenfreistellung 2. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien Beihilfen für junge, innovative Unternehmen Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen Beihilfen für die Ausleihe von hochqualifiziertem Personal Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei 11
12 Gruppenfreistellung 3. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Umweltschutzbeihilfen Beihilfen für Investitionen, die es ermöglichen, über die Umweltschutznormen der Gemeinschaft hinauszugehen Beihilfen für die Anschaffung von Fahrzeugen, die über die Umweltschutznormen der Gemeinschaft hinausgehen Beihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen Beihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien Beihilfen für Umweltstudien Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen 12
13 Gruppenfreistellung 4. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen Ausbildungsbeihilfen (siehe unten Beispiel) Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer 5. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Regionalbeihilfen Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen Vgl Art 1 Abs 1 AGVO 13
14 Gruppenfreistellung Art 13 ff AGVO: Besonderen Bestimmungen für die genannten einzelnen Beihilfegruppen Art 1 bis 12 AVGO: Allgemeine Bestimmungen, zb Ausnahmen vom Anwendungsbereich der AGVO (Art 1 Abs 3 AGVO) Begriffsbestimmungen, zb Beihilfe (Art 2 Z 1 AGVO) Beihilferegelung (Art 2 Z 2 AGVO) Einzelbeihilfe (Art 2 Z 3 AGVO) Ad-hoc-Beihilfe (Art 2 Z 4 AGVO) Beihilfeintensität (Art 2 Z 5 AGVO) transparente Beihilfe (Art 2 Z 6 AGVO) Transparenz der Beihilfen (Art 5 AGVO) Zum Begriff Bruttosubventionsäquivalent siehe zb Siehe auch Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, ABl C 2008/14, 6, sowie Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen (Art 6) Siehe auch ErwG 23 Transparenz (Art 9) 14
15 Gruppenfreistellung Beispiel für Gruppenfreistellung: Ausbildungsbeihilfen Voraussetzungen für und Freistellung von Anmeldepflicht Allgemeine Voraussetzungen gem Art 1 bis 12 AGVO zb Schwellenwert (Art 6 Abs 1 lit g AGVO): bis 2 Mio Euro Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) Spezifische oder allgemein Ausbildungsmaßnahmen (Art 38 AGVO) Beihilfeintensität (Art 39 Abs 2 AGVO) 25 % der beihilfefähigen Kosten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen 60 % der beihilfefähigen Kosten für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen Erhöhung auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten: a) um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer; b) um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten mittlerer Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten kleiner Unternehmen. Beihilfefähige Kosten (Art 39 Abs 4 AGVO) 15
16 Genehmigungen B. Einzelgenehmigungen Art 107 Abs 3 AEUV: Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: [ ] Fünf Kategorien (Art 107 Abs 3 AEUV): a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige [Hinweis: engl certain economic activities, franz certaines activités économiques ] oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt. 16
17 Nicht prüfungsrelevant! Genehmigungen Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit Weites Ermessen der Kommission Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 107 Abs 3 AEUV über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind [ ]. Die von der Kommission angestellten Erwägungen müssen jedoch in sich schlüssig sein. (EuGH , Spanien/Kommission, verb Rs C-278/92, C-279/92 UND C-280/92, Rn 51) [D]er Gerichtshof [darf] bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Entscheidungsfreiheit die Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen [ ], sondern [muss] sich darauf beschränken [ ], zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (EuGH , Rs C-456/00, Frankreich/Kommission, Rn 41) Da es bei diesem [weiten] Ermessen um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten geht, muß sich die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Insbesondere steht es dem Gericht nicht zu, seine Würdigung in wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (EuG , T-110/97, Kneissl Dachstein, Rn 46) 17
18 Genehmigungen Erforderlichkeit der Maßnahme zur Erreichung der in Art 107 Abs 3 AEUV genannten Ziele EuGH bestätigt Praxis der Kommission, Ausnahmegenehmigung nach Art 107 Abs 3 AEUV nur dann zu gewähren, wenn sich feststellen lässt, dass die Marktkräfte alleine ohne die Beihilfe die begünstigten Unternehmen nicht dazu veranlassen würde, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung eines der dort genannten Ziele beizutragen. (EuGH , Rs 730/79, Philip Morris, Rn 16) Beihilfen müssen für die Erreichung der in Art 107 Abs 3 AEUV genannten Ziele erforderlich sein (EuGH , Rs 730/79, Philip Morris, Rn 17) 18
19 Genehmigungen Orientierung an Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen der Kommission Horizontale Bestimmungen Sektorspezifische Bestimmungen Vorübergehend anwendbare Regeln als Antwort auf die Wirtschafts- und Finanzkrise Siehe die Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen unter bzw in Europäische Kommission, EU Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen (2012), zu finden unter (beinhaltet nicht die spezifischen Regelungen für Landwirtschaft und Fischerei) Selbstbindung der Kommission Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden, sofern sie Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen. (EuGH , Rs C-288/96, Deutschland/Kommission, Rn 62) 19
20 Nicht prüfungsrelevant! Genehmigungen Horizontale Bestimmungen Ausbildungsbeihilfen (siehe unten Beispiel) Beschäftigungsbeihilfen Regionalbeihilfen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen Umweltschutzbeihilfen Risikokapitalbeihilfe Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 20
21 Nicht prüfungsrelevant! Genehmigungen Sektorspezifische Bestimmungen Audiovisuelle Produktion Rundfunk Elektrizität (verlorene Kosten/ stranded costs ) Postdienste Schiffbau Stahl Breitband Verkehr Kohle Landwirtschaft Fischerei 21
22 Nicht prüfungsrelevant! Genehmigungen Vorübergehend anwendbare Regeln als Antwort auf die Wirtschafts- und Finanzkrise Horizontale Bestimmungen Bestimmungen für Finanzinstitute 22
23 Ausbildungsbeihilfen Genehmigungen Beispiel für Einzelgenehmigung: Ausbildungsbeihilfen Genehmigungsfähigkeit gem Art 107 Abs 3 AEUV lit c: Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft Mitteilung der Kommission Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, ABl C 2009/188, 1, zu finden auch unter - Horizontal Rules - Training Aid Positive Auswirkungen der Beihilfe Negative Auswirkungen der Beihilfe Abwägungsprüfung und Entscheidung 23
24 Nicht prüfungsrelevant! Genehmigungen Beispiel für Einzelgenehmigung: Umweltschutzbeihilfe Staatlich Beihilfe Nr N 135/2010, Beihilfe für die Sanierung eines schadstoffbelasteten Standorts in Linz, zu finden in der Datenbank der GD Wettbewerb unter bzw direkt unter folgendem Link: /n pdf Pkt 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Rz 19 ff) Pkt 3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (Rz 22) Pkt 3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Rz 23 ff) 24
25 De-Minimis-Beihilfen De-Minimis-Beihilfen De-Minimis-Beihilfen Wettbewerbsverfälschung nicht spürbar Beihilfenbegriff nicht erfüllt Art 2 VO 1998/994/EG des Rates über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [nun: Art 107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (sog Ermächtigungsverordung) Art 2 Abs 1 VO 2006/1998/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag [nun: Art 107 und 108 AEUV] auf De-minimis -Beihilfen (De-Minimis-VO): Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel [108] Absatz 3 [AEUV]. Kriterien gem Art 2 Abs 2 De-Minimis-VO: Generell: Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen; Ausnahme Straßentransportsektor: Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR nicht überschreiten. 25
26 De-Minimis-Beihilfen De-Minimis-Beihilfen Nur transparente Beihilfen Darlehen: Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze (Art 2 Abs 4 lit a De-Minimis-VO) Bürgschaft auf Grundlage eine Bürgschaftsregelung: Generell: verbürgter Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt nicht EUR je Unternehmen übersteigen; Ausnahme Straßentransportsektor: verbürgter Anteil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt nicht EUR je Unternehmen übersteigen. Ausnahme vom Anwendungsbereich: zb Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (Art 1 Abs 1 lit h De-Minimis-VO) 26
27 Nicht prüfungsrelevant! DAWI DAWI-Beihilfen Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI): zb Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen; Finanzierung von Krankenanstalten Primärrecht: Gem Art 106 Abs 2 AEUV gilt Art 107 AEUV im Zusammenhang mit Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nur insoweit, als durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der [solchen Unternehmen] übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert wird. Altmark-E des EuGH: kein wirtschaftlicher Vorteil und daher keine Beihilfe, wenn die sog Altmark-Kriterien erfüllt sind (EuGH , Rs C-280/00, Altmark Trans, Rn 95) ist ex-ante zu beurteilen 27
28 Nicht prüfungsrelevant! DAWI DAWI-Beihilfen Freistellung von der Anmeldepflicht I: Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind Abl L 2012/7, 3. zb Art 3 ivm Art 2 Abs 1 lit b: Krankenhausfinanzierung 28
29 Nicht prüfungsrelevant! DAWI DAWI-Beihilfen Freistellung von der Anmeldepflicht II: Freistellung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht gem VO 2012/360/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sog De-Minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ) Abl L 2012/114, 8: Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen (Art 2 Abs 2 De-Minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse). Siehe hierzu auch DE&guiLanguage=en 29
30 Nicht prüfungsrelevant! DAWI DAWI-Beihilfen Mitteilung der Kommission I: Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Abl C 2012/8, 4 Unter Berücksichtigung der Altmark-E erläutert die Kommission in dieser Mitteilung ihre Position zu staatlichen Beihilfen und DAWI Mitteilung der Kommission II: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) Abl C 2012/8, 15 die Kommission legt darin die Kriterien dar, unter denen staatliche Beihilfen im Zusammenhang von DAWI genehmigungsfähig sind 30
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2012 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2012 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2014 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2014 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen I 3. UE Rechtliche Grundlagen II 4. UE Rechtliche
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2015 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2015 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen I 3. UE Rechtliche Grundlagen II 4. UE Rechtliche
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6)
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) EU-Beihilfenaufsicht Überblick WS 2016/17 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) EU-Beihilfenaufsicht Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) EU-Beihilfenaufsicht Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt SS 2017 Kurt Reindl 1 Inhalte der LVA 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick,
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (8) Beihilfenaufsicht der EU (II) SS 2013 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (8) Beihilfenaufsicht der EU (II) SS 2013 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (4)
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (4) Rechtliche Grundlagen (III) SS 2013 Kurt Reindl 1 Fiktives Fallbeispiel Michaela M findet für Ihre Vorhaben nationale Fördermöglichkeiten. Ist das
MehrInfoblatt Beihilferegelungen zur Wirtschaftsförderung in der Europäischen Union
Infoblatt Beihilferegelungen zur Wirtschaftsförderung in der Europäischen Union Stand: April 2009 Einleitung Die Wirtschaftsförderung der Europäischen Kommission ist auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
MehrThema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen
Thema: Beihilferecht Von Markus Kunnen Thema Beihilfen 1. Beihilfebegriff (Art. 107 Abs.1 AEUV) 2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (Art. 107 Abs. 2 u. 3 AEUV) 3. De-minimis-Beihilfen 4. ELER und Beihilfen
MehrGrundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth
Grundlagen des Europäischen Beihilferechts Juliana Kleine, Uwe Wixforth Inhalt 1. Was ist eine staatliche Beihilfe? 2. Verfahrensvorschriften und Notifizierung 3. Beihilfen in Form von Darlehen 4. Kleine
MehrÜbermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11
ANHANG II INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN TEIL I Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11 Beihilfenummer Mitgliedstaat Referenznummer
MehrÜbermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11
ANHANG II INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN TEIL I Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11 Beihilfenummer Mitgliedstaat Referenznummer
Mehr1 Gewährung von Kleinbeihilfen
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der
MehrFassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren. WS 2016/17 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren WS 2016/17 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen
MehrÜbermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11
ANHANG II INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN TEIL I Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11 Beihilfenummer Mitgliedstaat Referenznummer
MehrVerzeichnis der Rundschreiben zum EU-Beihilfenrecht (der Koordinationsabteilung = BMWA (BKA)
Nr. 1/1995 Nr. 2/1995 Mitteilung des Referenzzinssatzes 1995 zur Bewertung staatlicher Beihilfen im Sinne des EU-Vertrages 403.602/2-IV/3/95 26.1.1995 siehe http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates
MehrTeil 2 Investitionszulagengesetz 2010
Seite 1 von 6 Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 6 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben
MehrFassung vom
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der
MehrThe Regulatory Assistance Project
Einführung in das europäische Beihilferecht Maria Kleis 06.02.2014 The Regulatory Assistance Project rue de la Science 23 B - 1040 Brussels Belgium Phone: +32 2-894-9300 web: www.raponline.org Was ist
MehrDie Anwendung der De-minimis- Verordnung im AplusB-Programm
Die Anwendung der De-minimis- Verordnung im AplusB-Programm EU Beihilfenrecht EG-Vertrag: Prinzipielles Beihilfenverbot (Art. 87 und Art. 88)! Rat kann Ausnahmen definieren Art. 87 Absatz 3 lit c Art.
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (11) Beispiel aus der Praxis (I) SS 2012 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (11) Beispiel aus der Praxis (I) SS 2012 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen Gemeinschaft
MehrEuropäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV
Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV 18.03.2010 Verständigungsprobleme Rechtliche Grundlagen Art. 106 Abs. 2 S.
MehrInnovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen 2 0% 50% 50%
Anlage 2 Beihilfehöchstintensitäten Die nachfolgende Tabelle stellt keine abschließende Darstellung der in der AGVO aufgeführten Fördertatbestände und -modalitäten dar, insbesondere bleiben die nicht-beihilfefähigen
MehrI. GRUNDSÄTZLICHE ANMERKUNGEN:
ÖSTERREICHISCHE STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION FÜR EINE ÜBERARBEITUNG DER ALLGEMEINEN GRUPPENFREISTELLUNGS-VO VO (EU) NR. 651/2014 VOM 17.6.2014 I. GRUNDSÄTZLICHE ANMERKUNGEN: Unter
MehrERLÄUTERUNGEN ZUR ALLGEMEINEN GRUPPENFREISTELLUNGS- VERORDNUNG (AGVO)
ERLÄUTERUNGEN ZUR ALLGEMEINEN GRUPPENFREISTELLUNGS- VERORDNUNG (AGVO) Version: 09.12.2015 www.by-cz.eu Ziel ETZ Freistaat Bayern Tschechische Republik 2014 2020 (INTERREG V) Europäische Union Europäischer
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß
MehrEU-Beihilfenrecht für Kommunen und Berichtspflichten
EU-Beihilfenrecht für Kommunen und Berichtspflichten Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein e.v. 11. September 2014, Neumünster Dr. Hans Arno Petzold stv. Referatsleiter Gliederung
MehrSTATE AIDS in AGRICULTURE
STATE AIDS in AGRICULTURE Tagung "EU Beihilfen in der Landwirtschaft" Bozen, Eurac Conference Hall 29. April 2016 Dr. jur. Gereon Thiele Leiter des Referats "Wettbewerbsfragen" GD Landwirtschaft und ländliche
MehrHinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie)
Anlage 5 (zu Abschnitt II Teil C Nummer 2 Satz 5 ) Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie) Soweit die Förderung nach dieser Förderrichtlinie als Gewährung
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX COM(2018) 398 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)
MehrEG-Beihilfenrecht. von. Prof. Dr. Christian Koenig LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI), Universität Bonn
EG-Beihilfenrecht von Prof. Dr. Christian Koenig LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI), Universität Bonn Prof. Dr. Jürgen Kühling LL.M. Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft (ZAR),
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 06.12.2002 C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein"
MehrIn den Fängen Europas?- - Stiftungen der öffentlichen Hand und EU-Beihilferecht. am Beispiel der Deutschen Bundesstiftung Umwelt
In den Fängen Europas?- - Stiftungen der öffentlichen Hand und EU-Beihilferecht am Beispiel der Deutschen Bundesstiftung Umwelt Rechtsanwalt Josef Feldmann Justitiar (Reg.Dir. a.d.) 1 Gründung 1990 Gründung
MehrHäufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1
Häufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1 Inhaltsverzeichnis 1 Verbundene Unternehmen 1.1 Unternehmensverbund durch Mehrheit der Anteile 1.2 Kriterien für den Unternehmensverbund
MehrHäufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1
Häufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1 Inhaltsverzeichnis 1 Verbundene Unternehmen 1.1 Unternehmensverbund durch Mehrheit der Anteile 1.2 Kriterien für den Unternehmensverbund
MehrANGABEN ZU IHRER PERSON, ORGANISATION BZW. GEBIETSKÖRPERSCHAFT
ANGABEN ZU IHRER PERSON, ORGANISATION BZW. GEBIETSKÖRPERSCHAFT Die geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten finden Sie auf folgender EUROPA-Internetseite: http://ec.europa.eu/geninfo/legal_notices_de.htm
MehrL 193/6 Amtsblatt der Europäischen Union
L 193/6 Amtsblatt der Europäischen Union 25.7.2007 VERORDNUNG (EG) Nr. 875/2007 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor
MehrHAFTUNGSAUSSCHLUSS. A. Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der AGVO
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014) Arbeitsunterlage Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Zuerst sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der AGVO zu prüfen
MehrKriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (1)
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (1) Einführung WS 2012/13 Kurt Reindl 1 Drei Studienrichtungen 1. Diplomstudium Rechtswissenschaften (ReWi) STUDIENSCHWERPUNKT ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
24.9.2015 L 248/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2015/1588 S RATES vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
MehrDe-minimis-Regel. De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis- Verordnungen gewährt werden:
1 Informationsblatt De-minimis-Regel 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden
MehrRahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor
Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor 0. Vorbemerkungen Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden im Fischerei- und Aquakultursektor, die durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse
MehrEuropäische Kommission. EU Wettbewerbsrecht. Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen. Stand: 1. Juli 2012 * HANDBÜCHER ZUM WETTBEWERBSRECHT
Europäische Kommission EU Wettbewerbsrecht Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen Stand: 1. Juli 2012 * HANDBÜCHER ZUM WETTBEWERBSRECHT Brüssel, 2012 EU Wettbewerbsrecht Wettbewerbsregeln für staatliche
Mehr12. Deutscher Nahverkehrstag
www.pwclegal.de 12. Deutscher Nahverkehrstag Mittelstandsfreundliche Fördermaßnahmen gestaltbar oder rechtlich unmöglich? Investitionsförderung im ÖPNV war und ist von hoher Bedeutung Bürgerbusförderung
MehrVL Gebietskörperschaften als Unternehmer
VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1 Öffentliche Unternehmen im EU-Recht Übersicht Art 106 AEUV Abs 1: Regel (Wettbewerbsordnung gilt auch für öffentliche
MehrEU-Beihilferahmen Auswirkungen auf die Forschung und Patentverwertung an Hochschulen Dr. Anke Empting Rechtsanwältin. Verwertung optimal verwalten
EU-Beihilferahmen Auswirkungen auf die Forschung und Patentverwertung an Hochschulen Dr. Anke Empting Rechtsanwältin Verwertung optimal verwalten 05.10.2010, Mülheim an der Ruhr Daten und Fakten Daten
MehrÜbermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11
ANHANG II INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN TEIL I Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11 Beihilfenummer Mitgliedstaat Referenznummer
MehrInformationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
Endgültige Fassung vom 21/10/2008 COCOF 08/0012/02-DE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ERKLÄRUNG ÜBER
MehrSo erhalten Sie eine De-Minimis-Hilfe
Amtsblatt der Europäischen Union L 51 I Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 62. Jahrgang 22. Februar 2019 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Verordnung (EU) 2019/316 der
MehrAnhang 1 zu Teil B Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise für die Bewilligung von De-minimis -Beihilfen Eine De-minimis -Beihilfe ist nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom
MehrBeihilferechtliche Fragen der Finanzierung des ÖPNV. Investitionsförderung im ÖPNV. 3. November 2017
www.pwclegal.de Beihilferechtliche Fragen der Finanzierung des ÖPNV Investitionsförderung im ÖPNV Investitionsförderung im ÖPNV war und ist von hoher Bedeutung Fahrzeugförderung (insb. Modernisierung,
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (1)
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (1) Einführung SS 2014 Kurt Reindl 1 Drei Studienrichtungen Diplomstudium Rechtswissenschaften (ReWi) STUDIENSCHWERPUNKT ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT
MehrDas neue DAWI-Paket. GD Wettbewerb
Das neue DAWI-Paket GD Wettbewerb Das Paket vom 20.12.2011 Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Vorschläge der Kommission zur Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens -
MehrBeihilferegelungen zur Wirtschaftsförderung in der Europäischen Union
Seite 1 Informationsblatt Stand: Oktober 2011 Beihilferegelungen zur Wirtschaftsförderung in der Europäischen Union Einleitung Die Wirtschaftsförderung der Europäischen Kommission ist auf die Verbesserung
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 01.10.2003 C(2003)3394fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 126/2003 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 5. Mai 2003 (Finanzbeiträge für
MehrErklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1
Unternehmen: Adresse: Aktenzeichen: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 (Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)
MehrEinleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung:
Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Die von Ihnen beantragten Mittel werden von Interreg Deutschland-Danmark als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU)
MehrEinleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung:
Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Die von Ihnen beantragten Mittel werden von der Investitionsbank Schleswig-Holstein (nachfolgend: IB.SH ) als Deminimis-Beihilfe
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.10.2002 C(2002)3714fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 94/2002 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 14. Juni 2002 (Finanzbeiträge
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.I.2006 K(2006)96 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe N 304/2005 Österreich BMW Motoren GmbH Sehr geehrte Frau Bundesministerin, 1. Verfahren Mit Schreiben vom 7. Juni
MehrPrüfung des EU- Beihilferechts
Prüfung des EU- Beihilferechts Antje Messink-Dropmann Praxis der Rechnungsprüfung Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis... III Urteilsverzeichnis... IX Abbildungsverzeichnis... XI Abkürzungsverzeichnis...
MehrErläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger
Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Einleitung Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem
MehrLEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM
Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2012 C(2012) 5227 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25.7.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Länder
MehrÖffentliche Betrauung der Breitbandkabel Landkreis Karlsruhe GmbH (Betrauungsakt)
Öffentliche Betrauung der Breitbandkabel Landkreis Karlsruhe GmbH (Betrauungsakt) der Musterkommune (nachfolgend Kommune ) auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die
MehrInformationsblatt De-minimis-Regel
Informationsblatt De-minimis-Regel 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel kommt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden
MehrNettoeinnahmen in EFRE richtig bilanzieren.
4. Facharbeitskreis Effiziente Stadt am 24.08.2017 in Apolda Nettoeinnahmen in EFRE richtig bilanzieren. Eine leichtverständliche Einführung. Warum Bilanzierung von Nettoeinnahmen? ThStBauFR 36.2 - Einnahmen
MehrANHANG II INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN
ANHANG II INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN Teil I Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11 Beihilfenummer Mitgliedstaat Mitgliedstaat
MehrHAFTUNGSAUSSCHLUSS VEREINBARKEITSPRÜFUNG (OK?)
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014) Arbeitsunterlage Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen Zuerst sind die allgemeinen Voraussetzungen für
MehrMERKBLATT BEIHILFEN. e Merkblatt Beihilfen 1 von 5
MERKBLATT BEIHILFEN Der "Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum" (BKLR) der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), bestehend aus sechs Bausteinen, basiert auf ausgewählten Förderprogrammen
MehrSie ist Grundlage für die Bausteine 3 und 4 des BKLR für die Agrar- und Ernährungswirtschaft.
MERKBLATT BEIHILFEN Der "Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum" (BKLR) der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), bestehend aus sechs Bausteinen, basiert auf ausgewählten Förderprogrammen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.07.2015 C(2015) 5002 final Staatliche Beihilfe SA.41372 Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D Sehr geehrter Herr Bundesminister!
MehrDie EU-Kommission definiert für diese Zwecke einen Unternehmensverbund als ein einziges Unternehmen.
Richtlinie LEADER Merkblatt für Beihilfen I. Was sind De-minimis-Beihilfen und was sind Regionalbeihilfen? De-minimis-Beihilfen sind Förderungen, welche aus Sicht der EU-Kommission aufgrund ihrer geringen
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION
DE DE DE MITTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ÄNDERUNG DES VORÜBERGEHENDEN GEMEINSCHAFTSRAHMENS FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR ERLEICHTERUNG DES ZUGANGS ZU FINANZIERUNGSMITTELN IN DER GEGENWÄRTIGEN FINANZ- UND
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Union L 337/35
21.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 337/35 VERORDNUNG (EG) Nr. 1535/2007 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im
MehrHOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen)
HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) Im Rahmen des HOLM Start-up Förderprogramms werden teilnehmenden Unternehmen ein Büro und
MehrErläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger
Anlage 1 Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Einleitung Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber
MehrBeihilfeintensität bei der Förderung von Wärmepumpen Kürzung des Förderbetrages wegen Überschreitung der Beihilfeintensität für gewerbliche
Beihilfeintensität bei der Förderung von Wärmepumpen Kürzung des Förderbetrages wegen Überschreitung der Beihilfeintensität für gewerbliche Antragsteller Beihilfeintensität bei der Förderung von Wärmepumpen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2001 C(2001) 4032 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau Sehr geehrter
MehrFörderrechtliche Rahmenbedingungen für Offshore-Testfelder und Offshore-Forschung. Daniela Bizjak, PtJ
Förderrechtliche Rahmenbedingungen für Offshore-Testfelder und Offshore-Forschung Daniela Bizjak, PtJ Rahmenbedingungen des Europäischen Rechts Rechtsgrundlage: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 05.V.2008 K(2008)1832 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 59/C/2007 Österreich Richtlinie Strategische Projektentwicklung (Finanzierung) Schwerpunkt Finanzierung von Start-ups
MehrErklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 1
Anlage zum BUMAP-Antrag vom Unternehmen: (Anschrift): Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 1 Dieses Muster gilt nur für Förderanträge
MehrArbeitskreis Förderung lokaler Ökonomie im Stadtteil - Arbeitspapier -
- Arbeitspapier - 1 Arbeitskreis Förderung lokaler Ökonomie im Stadtteil - Arbeitspapier - 1 Einführung Mit der VwV-Stadtentwicklung soll in benachteiligten Stadtquartieren mit einem erheblichen Erneuerungsbedarf
MehrStaatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.05.2013 C(2013) 2366 final Betreff: Staatliche Beihilfe SA.36321 (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel Sehr geehrter Herr Bundesminister, die
MehrAl SACHSEN-ANHALT. 1. Angaben des Antragstellers/der Antragssteller
Al SACHSEN-ANHALT EUROPAISCHE UNION E L R Europäischer Landwirtschaftsfonds für Anlage De-minimis-Erklärung zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER sowie
MehrAUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER
Dokument 75: Entwurf von Artikeln betreffend die Wettbewerbsregeln, 28.11.1956 Entwurf der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in Bezug auf die Normen für die Unternehmen. Außerdem Vorschlag der deutschen
MehrDas Urteil des EuGH und seine Auswirkungen in Deutschland und Europa
Das Urteil des EuGH und seine Auswirkungen in Deutschland und Europa 5. Deutscher Nahverkehrstag 17.-19.9.2003 Vortrag vom Assessor Martin Schäfer, VDV 2 EuGH zur Anwendbarkeit der VO 1191/69 in Deutschland
MehrTeil 2 Investitionszulagengesetz 2010
Seite 1 von 7 Teil 2 Investitionszulagengesetz 20 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 7 6 Höhe der Investitionszulage (1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich
Mehr1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Wettbewerb Staatliche Beihilfen Politische Planung und Koordinierung Brüssel, den DG D(2004) GEMEINSCHAFTSRAHMEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN, DIE ALS AUSGLEICH FÜR
MehrErklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen
Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen erforderlich in der VHA 16.03.02 Zusammenarbeit von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum Name
MehrA. BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN
BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGS ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN Tabelle der Änderungen zur Nummerierung von den Artikeln folgend auf dem in Kraft treten des Vertrags
Mehr9.1 EU-Beihilfenrecht
9. EU-rechtliche Fragen 9. EU-rechtliche Fragen 9.1 EU-Beihilfenrecht Nach der Grundregel in Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV (Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag a.
MehrRichtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS)
Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS) vom 13. Mai 2009 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Maßnahmen zur Stärkung und Nutzung des Innovationspotentials
Mehr13 FÜR DIE BEWERTUNG DER STAATLICHEN BEIHILFE BENÖTIGTE ELEMENTE
13 FÜR DIE BEWERTUNG DER STAATLICHEN BEIHILFE BENÖTIGTE ELEMENTE Soweit die Zahlungen im Rahmen von Artikel 42 des AEUV erfolgen finden die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV keine Anwendung. Zahlungen
Mehr