Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2013 Kurt Reindl

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1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2013 Kurt Reindl 1

2 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen Union Österreichisches Subventionsrecht Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 2

3 Übersicht Beihilfenverbot mit Genehmigungsvorbehalt Gem AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen Gem Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen A. Gruppenfreistellungen B. Einzelgenehmigungen De-Minimis-Beihilfen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Beihilfeverfahren vor der Kommission Primärrecht Sekundärrecht (Verfahrensverordnung VVO) Verfahren bei angemeldeten Beihilfen (Art 2 ff VVO) Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen (Art 10 ff VVO) Verfahren bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen (Art 16 VVO) Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen (Art 17 ff VVO) Mitteilungen und Bekanntmachungen der Kommission 3

4 Beihilfenverbot mit Genehmigungsvorbehalt Beihilfenverbot gem Art 107 Abs 1 AEUV Legalausnahmen gem 93, 107 Abs 2 AEUV Genehmigungsvorbehalt gem 107 Abs 3 AEUV Anmeldepflicht für neue und umgestaltete Beihilfen gem Art 108 Abs 3 Satz 1 AEUV Durchführungsverbot gem Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV Beihilfenverbot DAWI-Beihilfen De-Minimis-Beihilfen Legalausnahmen Genehmigungen Gruppenfreistellung Neue Beihilfen Anmeldepflicht Durchführungsverbot Bestehende Beihilfen Aussetzung bzw einstweilige Rückforderung 4

5 Nicht prüfungsrelevant! Legalausnahmen I. Gem AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen Legalausnahmen gem Art 93 AEUV Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, [ ] Siehe insbes Art 9 VO 2007/1370/EG vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, ABl L 2007/315, 1 Legalausnahmen gem Art 107 Abs 2 AEUV Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind [ ] Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit Kein Ermessen der Kommission 5

6 Nicht prüfungsrelevant! Legalausnahmen Drei Kategorien (Art 107 Abs 2 AEUV): a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird. 6

7 II. Gem Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen A. Gruppenfreistellungen Gruppenfreistellung B. Einzelgenehmigungen Genehmigungen 7

8 Gruppenfreistellung A. Gruppenfreistellungen Art 109 AEUV: Der Rat kann [ ] diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren [Anm: Art 108 Abs 3 AEUV] ausgenommen sind. Art 108 Abs 4 AEUV: Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Artikel 109 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden können. Art 1 Abs 1 VO 1998/994/EG des Rates, ABl L 1998/142, 1 (ErmächtigungsVO): Die Kommission kann mittels Verordnungen [ ] erklären, daß folgende Gruppen von Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] zu vereinbaren sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung nach [Artikel 108 Abs 3 AEUV] unterliegen: a) Beihilfen zugunsten von: i) kleinen und mittleren Unternehmen [KMU], ii) Forschung und Entwicklung, iii) Umweltschutzmaßnahmen, iv) Beschäftigung und Ausbildung, b) Beihilfen im Einklang mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebieten. 8

9 Gruppenfreistellung Art 3 VO 2008/800/EG der Kommission, ABl L 2008/214, 3 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO): Beihilfen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I [gemeinsame Vorschriften] erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II [besondere Vorschriften für einzelne Beihilfegruppen] entsprechen, sind im Sinne von [Artikel 107 Absatz 3 AEUV] mit dem [Binnenmarkt] vereinbar und von der Anmeldepflicht nach [Artikel 108 Absatz 3 AEUV] freigestellt [ ] 1. Mit dem Binnenmarkt vereinbare KMU-Beihilfen: Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen Risikokapitalbeihilfen Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen (Regionalbeihilfe) KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Umweltschutz) Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten (F&E) 9

10 Gruppenfreistellung EXKURS: KMU-Definition (Art 2 ANHANG I AGVO): (1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. (2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. (3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. (vgl Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl L 2003/124, 36) 10

11 Gruppenfreistellung 2. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien Beihilfen für junge, innovative Unternehmen Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen Beihilfen für die Ausleihe von hochqualifiziertem Personal Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei 11

12 Gruppenfreistellung 3. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Umweltschutzbeihilfen Beihilfen für Investitionen, die es ermöglichen, über die Umweltschutznormen der Gemeinschaft hinauszugehen Beihilfen für die Anschaffung von Fahrzeugen, die über die Umweltschutznormen der Gemeinschaft hinausgehen Beihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen Beihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien Beihilfen für Umweltstudien Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen 12

13 Gruppenfreistellung 4. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen Ausbildungsbeihilfen (siehe unten Beispiel) Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer 5. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Regionalbeihilfen Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen Vgl Art 1 Abs 1 AGVO 13

14 Gruppenfreistellung Art 13 ff AGVO: Besonderen Bestimmungen für die genannten einzelnen Beihilfegruppen Art 1 bis 12 AVGO: Allgemeine Bestimmungen, zb Ausnahmen vom Anwendungsbereich der AGVO (Art 1 Abs 3 AGVO) Begriffsbestimmungen, zb Beihilfe (Art 2 Z 1 AGVO) Beihilferegelung (Art 2 Z 2 AGVO) Einzelbeihilfe (Art 2 Z 3 AGVO) Ad-hoc-Beihilfe (Art 2 Z 4 AGVO) Beihilfeintensität (Art 2 Z 5 AGVO) transparente Beihilfe (Art 2 Z 6 AGVO) Transparenz der Beihilfen (Art 5 AGVO) Zum Begriff Bruttosubventionsäquivalent siehe zb Siehe auch Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, ABl C 2008/14, 6, sowie Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen (Art 6) Siehe auch ErwG 23 Transparenz (Art 9) 14

15 Gruppenfreistellung Beispiel für Gruppenfreistellung: Ausbildungsbeihilfen Voraussetzungen für und Freistellung von Anmeldepflicht Allgemeine Voraussetzungen gem Art 1 bis 12 AGVO zb Schwellenwert (Art 6 Abs 1 lit g AGVO): bis 2 Mio Euro Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) Spezifische oder allgemein Ausbildungsmaßnahmen (Art 38 AGVO) Beihilfeintensität (Art 39 Abs 2 AGVO) 25 % der beihilfefähigen Kosten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen 60 % der beihilfefähigen Kosten für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen Erhöhung auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten: a) um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer; b) um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten mittlerer Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten kleiner Unternehmen. Beihilfefähige Kosten (Art 39 Abs 4 AGVO) 15

16 Genehmigungen B. Einzelgenehmigungen Art 107 Abs 3 AEUV: Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: [ ] Fünf Kategorien (Art 107 Abs 3 AEUV): a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige [Hinweis: engl certain economic activities, franz certaines activités économiques ] oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt. 16

17 Nicht prüfungsrelevant! Genehmigungen Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit Weites Ermessen der Kommission Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 107 Abs 3 AEUV über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind [ ]. Die von der Kommission angestellten Erwägungen müssen jedoch in sich schlüssig sein. (EuGH , Spanien/Kommission, verb Rs C-278/92, C-279/92 UND C-280/92, Rn 51) [D]er Gerichtshof [darf] bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Entscheidungsfreiheit die Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen [ ], sondern [muss] sich darauf beschränken [ ], zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (EuGH , Rs C-456/00, Frankreich/Kommission, Rn 41) Da es bei diesem [weiten] Ermessen um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten geht, muß sich die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Insbesondere steht es dem Gericht nicht zu, seine Würdigung in wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (EuG , T-110/97, Kneissl Dachstein, Rn 46) 17

18 Genehmigungen Erforderlichkeit der Maßnahme zur Erreichung der in Art 107 Abs 3 AEUV genannten Ziele EuGH bestätigt Praxis der Kommission, Ausnahmegenehmigung nach Art 107 Abs 3 AEUV nur dann zu gewähren, wenn sich feststellen lässt, dass die Marktkräfte alleine ohne die Beihilfe die begünstigten Unternehmen nicht dazu veranlassen würde, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung eines der dort genannten Ziele beizutragen. (EuGH , Rs 730/79, Philip Morris, Rn 16) Beihilfen müssen für die Erreichung der in Art 107 Abs 3 AEUV genannten Ziele erforderlich sein (EuGH , Rs 730/79, Philip Morris, Rn 17) 18

19 Genehmigungen Orientierung an Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen der Kommission Horizontale Bestimmungen Sektorspezifische Bestimmungen Vorübergehend anwendbare Regeln als Antwort auf die Wirtschafts- und Finanzkrise Siehe die Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen unter bzw in Europäische Kommission, EU Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen (2012), zu finden unter (beinhaltet nicht die spezifischen Regelungen für Landwirtschaft und Fischerei) Selbstbindung der Kommission Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden, sofern sie Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen. (EuGH , Rs C-288/96, Deutschland/Kommission, Rn 62) 19

20 Nicht prüfungsrelevant! Genehmigungen Horizontale Bestimmungen Ausbildungsbeihilfen (siehe unten Beispiel) Beschäftigungsbeihilfen Regionalbeihilfen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen Umweltschutzbeihilfen Risikokapitalbeihilfe Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 20

21 Nicht prüfungsrelevant! Genehmigungen Sektorspezifische Bestimmungen Audiovisuelle Produktion Rundfunk Elektrizität (verlorene Kosten/ stranded costs ) Postdienste Schiffbau Stahl Breitband Verkehr Kohle Landwirtschaft Fischerei 21

22 Nicht prüfungsrelevant! Genehmigungen Vorübergehend anwendbare Regeln als Antwort auf die Wirtschafts- und Finanzkrise Horizontale Bestimmungen Bestimmungen für Finanzinstitute 22

23 Ausbildungsbeihilfen Genehmigungen Beispiel für Einzelgenehmigung: Ausbildungsbeihilfen Genehmigungsfähigkeit gem Art 107 Abs 3 AEUV lit c: Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft Mitteilung der Kommission Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, ABl C 2009/188, 1, zu finden auch unter - Horizontal Rules - Training Aid Positive Auswirkungen der Beihilfe Negative Auswirkungen der Beihilfe Abwägungsprüfung und Entscheidung 23

24 Nicht prüfungsrelevant! Genehmigungen Beispiel für Einzelgenehmigung: Umweltschutzbeihilfe Staatlich Beihilfe Nr N 135/2010, Beihilfe für die Sanierung eines schadstoffbelasteten Standorts in Linz, zu finden in der Datenbank der GD Wettbewerb unter bzw direkt unter folgendem Link: /n pdf Pkt 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Rz 19 ff) Pkt 3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (Rz 22) Pkt 3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Rz 23 ff) 24

25 De-Minimis-Beihilfen De-Minimis-Beihilfen De-Minimis-Beihilfen Wettbewerbsverfälschung nicht spürbar Beihilfenbegriff nicht erfüllt Art 2 VO 1998/994/EG des Rates über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [nun: Art 107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (sog Ermächtigungsverordung) Art 2 Abs 1 VO 2006/1998/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag [nun: Art 107 und 108 AEUV] auf De-minimis -Beihilfen (De-Minimis-VO): Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel [108] Absatz 3 [AEUV]. Kriterien gem Art 2 Abs 2 De-Minimis-VO: Generell: Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen; Ausnahme Straßentransportsektor: Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR nicht überschreiten. 25

26 De-Minimis-Beihilfen De-Minimis-Beihilfen Nur transparente Beihilfen Darlehen: Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze (Art 2 Abs 4 lit a De-Minimis-VO) Bürgschaft auf Grundlage eine Bürgschaftsregelung: Generell: verbürgter Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt nicht EUR je Unternehmen übersteigen; Ausnahme Straßentransportsektor: verbürgter Anteil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt nicht EUR je Unternehmen übersteigen. Ausnahme vom Anwendungsbereich: zb Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (Art 1 Abs 1 lit h De-Minimis-VO) 26

27 Nicht prüfungsrelevant! DAWI DAWI-Beihilfen Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI): zb Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen; Finanzierung von Krankenanstalten Primärrecht: Gem Art 106 Abs 2 AEUV gilt Art 107 AEUV im Zusammenhang mit Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nur insoweit, als durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der [solchen Unternehmen] übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert wird. Altmark-E des EuGH: kein wirtschaftlicher Vorteil und daher keine Beihilfe, wenn die sog Altmark-Kriterien erfüllt sind (EuGH , Rs C-280/00, Altmark Trans, Rn 95) ist ex-ante zu beurteilen 27

28 Nicht prüfungsrelevant! DAWI DAWI-Beihilfen Freistellung von der Anmeldepflicht I: Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind Abl L 2012/7, 3. zb Art 3 ivm Art 2 Abs 1 lit b: Krankenhausfinanzierung 28

29 Nicht prüfungsrelevant! DAWI DAWI-Beihilfen Freistellung von der Anmeldepflicht II: Freistellung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht gem VO 2012/360/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sog De-Minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ) Abl L 2012/114, 8: Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen (Art 2 Abs 2 De-Minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse). Siehe hierzu auch DE&guiLanguage=en 29

30 Nicht prüfungsrelevant! DAWI DAWI-Beihilfen Mitteilung der Kommission I: Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Abl C 2012/8, 4 Unter Berücksichtigung der Altmark-E erläutert die Kommission in dieser Mitteilung ihre Position zu staatlichen Beihilfen und DAWI Mitteilung der Kommission II: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) Abl C 2012/8, 15 die Kommission legt darin die Kriterien dar, unter denen staatliche Beihilfen im Zusammenhang von DAWI genehmigungsfähig sind 30

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