8: Internationales Insolvenzrecht
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- Claudia Schmid
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1 8: Internationales Insolvenzrecht A. Fragestellungen B. Europäisches Insolvenzrecht Folie 193
2 Fragestellungen Internationale Zuständigkeit - In welchem Staat ist das Insolvenzverfahren durchzuführen? Anwendbares Recht - Inwieweit ist die lex fori concursus eingeschränkt? Grenzüberschreitende Wirkungen - Territorialitätsprinzip oder Universalitätsprinzip? - Was gilt im Eröffnungsstaat, was im Ausland? Anerkennung - Erfolgt die Anerkennung automatisch oder kraft Gerichtsbeschluss? Folie 194
3 Rechtsquellen des deutschen internationalen Insolvenzrechts Europäische Rechtsquellen EuInsVO Staatsverträge Autonome Rechtsquellen InsO (autonomes Insolvenzrecht) - Art. 102 EGInsO (Durchführung der EuInsVO) Folie 195
4 EuInsVO Grenzüberschreitung - Eingeschränktes Universalitätsprinzip: - Hauptinsolvenzverfahren: grundsätzlich Universalität, Art Eingeschränkt durch Partikularverfahren, die nur territorialen Geltungsanspruch haben, Art. 3, 16 f., 27 ff. EuInsVO. Internationale Zuständigkeit - Hauptinsolvenzverfahren: center of main interest (COMI), Art. 3 Abs. 1 EuGH ZIP 2006, 907 (Eurofood), Rn. 33: objektive, für Dritte feststellbare Umstände.; dazu AG Köln ZIP 2008, 423 (PIN). EuGH ZIP 2006, 188 (Staubitz-Schreiber): perpetuatio fori. - Partikularinsolvenzverfahren: Niederlassung, Art. 3 Abs. 2 AG Hannover ZIP 2008, 2375 zu Art. 2 lit. h EuInsVO: Personal und Vermögenswerte. Folie 196
5 EuInsVO (Forts.) Anwendbares Recht - Grundsatz: lex fori concursus, Art. 4 - Sonderanknüpfungen für bestimmte Rechtspositionen, Artt. 5 ff. Automatische Anerkennung, Art Hauptinsolvenzverfahren EuGH ZIP 2006, 907 (Eurofood), Rn. 54: autonome Auslegung!; dazu Oberlandesgericht Innsbruck ZIP 2008, nach Recht des Eröffnungsstaates wirksam eröffnet - vereinbar mit dem jeweiligen ordre public, Art. 26 AG Nürnberg ZIP 2007, 81 ff. (Brochier) - (internationale Zuständigkeit) Wirkungen der Anerkennung, Art BGH ZIP 2008, Folie 197
6 Fallbeispiel Prag/Hamburg Sachverhalt - F hat Wohnsitze, Geschäftstätigkeit und Aufenthalt in Prag und Hamburg Gläubigerantrag in Prag Schuldnerantrag in Hamburg Bestellung eines vorläufigen Verwalters in Prag Eröffnung eines Hauptverfahrens in Hamburg Eröffnung eines Hauptverfahrens in Prag Welche Eröffnung des Hauptverfahrens ist fehlerhaft? Folie 198
7 Lösung Fallbeispiel Prag/Hamburg - Grundlage: Geltung des Prioritätsprinzips Entscheidung über COMI ist nicht überprüfbar. Eröffnung eines Hauptverfahrens bindet jedes weitere Gericht nach Art. 16 EuInsVO. - Daher: Eigentlich Priorität der Hamburger Eröffnung, Prag durfte dann nur territoriales Sekundärverfahren (Art. 24 ff. EuInsVO) eröffnen. Es sei denn, dass die Bestellung des vorläufigen Verwalters in Prag bereits die Eröffnung eines Hauptverfahrens im Sinne von 16 EuInsVO war (str.), dann hätte Hamburg nur Sekundärverfahren eröffnen dürfen. Folie 199
8 Sachverhalt BGH ZIP 2008, 2029 Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I-GmbH - zunächst in England, - dann in Deutschland; I wird Insolvenzverwalter in D. I schließt Prozessvergleich zulasten der Masse. Insolvenzverfahren Deutschland wird aufgehoben. Partikularverfahren Deutschland wird eröffnet, I wird wieder bestellt. Kann Gläubiger aus Prozessvergleich gegen I vollstrecken? Folie 200
9 Lösung BGH ZIP 2008, 2029 Nein, denn der Titel ist unwirksam, weil es den I als Insolvenzverwalter des in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahrens I gar nicht gibt (Scheinverwalter). - Diese Verfahrenseröffnung war unwirksam, weil wegen Art. 17 EuInsVO die Masse auch in Deutschland schon wegen des Verfahrens in England beschlagnahmt war. - Art EGInsO ist keine andere Regelung zu entnehmen, da EuInsVO vorrangig. Folie 201
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