Eine zweite Chance wie sich die EU-Kommission ein modernes Insolvenzrecht vorstellt

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1 Eine zweite Chance wie sich die EU-Kommission ein modernes Insolvenzrecht vorstellt Dr. Anne Deike Riewe Hannover, 16. Juli 2014 (c) Dr. Anne Deike Riewe

2 Oder: Status Quo und Entwicklung des europäischen Insolvenzrechts Unser aktuelles Insolvenzrecht muss überarbeitet werden, damit rentable Unternehmen in finanziellen Nöten, anstatt unterzugehen, das rettende Ufer erreichen können. 1,7 Millionen Arbeitsplätze gehen jedes Jahr durch Insolvenzen verloren wir wollen redlichen Unternehmern und den Menschen, die sie beschäftigen, eine zweite Chance geben. Viviane Reding, Justizkommissarin, Pressemitteilung vom , IP/12/1354 (c) Dr. Anne Deike Riewe

3 Status Quo: EuInsVO Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren seit dem 31. Mai 2002 in Kraft Regelung des internationalen, nicht des materiellen Insolvenzrechts Insbesondere: Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung (c) Dr. Anne Deike Riewe

4 EuInsVO - Reformprozess Revision der Verordnung nach Art. 46 EuInsVO vorgesehen 30. März 2012: öffentliche Anhörung zur Modernisierung der EU-Vorschriften über Insolvenzen durch EU-Kommission eingeleitet, 134 Beiträge vergleichende Rechtsstudie der Universitäten Heidelberg und Wien Empirische Studie zur Auswirkung verschiedener Reformvorschläge durch GHK und Milieu Gruppe privater Sachverständiger einberufen, die von Mai bis Oktober 2012 fünfmal tagte (c) Dr. Anne Deike Riewe

5 EuInsVO - Reformprozess Identifizierte Problemfelder Anwendungsbereich: fehlende Erfassung von Vorinsolvenzverfahren, hybriden (Eigenverwaltungs- )Verfahren und bestimmter Verfahren bezüglich natürlicher Personen Probleme bei der Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit/Fortbestehen des forum shopping; fehlende Koordinierung zwischen Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren; unzureichende Publizität der Verfahren und Hindernisse bei der Forderungsanmeldung; rechtliches Vakuum bezüglich der Insolvenz multinationaler Unternehmensgruppen. (c) Dr. Anne Deike Riewe

6 EuInsVO - Reformprozess Vorschlag der EU-Kommission, vorgelegt am , COM(2012) 744 final, Verfahrensbezeichnung 2012/0360(COD) Die neue Regelung, die auf zehn Jahren praktischer Erfahrung mit der alten Verordnung aufbauen kann, verschiebt den Blickwinkel weg von der Liquidation hin zu einem neuen Ansatz, der Unternehmen bei der Überwindung ihrer finanziellen Schwierigkeiten helfen soll, ohne dass die Gläubiger auf ihr Geld verzichten müssen. Die überarbeitete Verordnung würde die Effizienz und Effektivität von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren steigern. Davon sind in der EU jährlich schätzungsweise Unternehmen betroffen. Damit erfolgt ein erster Schritt hin zu einer EU-Rettungs- und Sanierungskultur für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten. Pressemitteilung vom , IP/12/1354 (c) Dr. Anne Deike Riewe

7 EuInsVO - Reformprozess Bericht des Rechtsausschusses des EP vom , Berichterstatter Klaus-Heiner Lehne Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom Grundsätzliche Zustimmung mit Änderungsvorschlägen Insbesondere: Vorschlag eines Gruppen- Koordinationsverfahrens Nächster Schritt: Abstimmung des Rats (c) Dr. Anne Deike Riewe

8 EuInsVO - Reforminhalte Vorschlag der EU-Kommission vorgelegt am Art. 1: Erweiterung des Anwendungsbereichs Art. 2: Begriffsbestimmungen Art. 3: Präzisierung der COMI-Anknüpfung Art. 3a Zuständigkeit für im Zusammenhang stehende Klagen Art. 3b Prüfung der Zuständigkeit und Recht auf eine gerichtliche Nachprüfung Art. 6a Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen Art. 10a Zustimmungserfordernisse nach dem Recht des Vertragsstaats (c) Dr. Anne Deike Riewe

9 EuInsVO - Reforminhalte Vorschlag der EU-Kommission vorgelegt am Art. 15: Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren Art. 18: Kompetenz des Verwalters zu virtuellen Sekundärverfahren Art. 20a bis 20d: Insolvenzregister Art. 21/22: Anpassung der Regelungen zu Bekanntmachung und Registereintrag an Insolvenzregister Art. 25 (Anerkennung) Art. 27 (Sekundärverfahren, Verfahrenseröffnung) Art. 29a Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (c) Dr. Anne Deike Riewe

10 EuInsVO - Reforminhalte Vorschlag der EU-Kommission vorgelegt am Art. 31: Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern, insbes. Anerkennung von Protokollen Art. 31a und 31b Kooperation und Kommunikation unter Gerichten sowie zwischen Verwaltern und Gerichten Art. 33 bis 37: Detailregelungen zum Sekundärverfahren Art. 39 Recht auf Anmeldung von Forderungen Art. 40, 41: Einführung Standardformular zur Forderungsanmeldung Streichung Art. 42 (c) Dr. Anne Deike Riewe

11 EuInsVO - Reforminhalte Vorschlag der EU-Kommission vorgelegt am Einfügung KAPITEL IVA - INSOLVENZ VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE Art. 42a 42c Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern bzw. Gerichten bzw. Verwaltern und Gerichten Art. 42d Befugnisse der Verwalter und Aussetzung der Verfahren Art. 44a Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten Art. 45 bis 45b: Ermächtigung der Kommission zu Ausführungsakten Art. 46a Datenschutz Streichung Anhang B (Auflistung Liquidationsverfahren) (c) Dr. Anne Deike Riewe

12 EuInsVO - Reforminhalte Vorschlag der EU-Kommission vorgelegt am , insbesondere: Konzerninsolvenzrecht Vorgesehen ist eine Koordinierung von Insolvenzverfahren, an denen Mitglieder derselben Unternehmensgruppe beteiligt sind. Die an den einzelnen Hauptverfahren beteiligten Verwalter und Gerichte sollen verpflichtet werden, miteinander zusammenzuarbeiten und zu kommunizieren. Die Verwalter erhalten in solchen Verfahren darüber hinaus die Befugnis, eine Aussetzung der anderen Verfahren zu beantragen und einen Sanierungsplan für die Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. aus der Begründung des Vorschlags vom , IP/12/1354 (c) Dr. Anne Deike Riewe

13 Ansätze materieller Harmonisierung Schlussfolgerungen des Rates zur Überprüfung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa ("Small Business Act") vom , Dokument 10975/11 "14. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, Unternehmern eine zweite Chance einzuräumen, indem bis 2013 die Tilgungs- und Entschuldungsfrist für ehrliche Unternehmer nach Möglichkeit auf drei Jahre nach einer Insolvenz begrenzt wird" (c) Dr. Anne Deike Riewe

14 Ansätze materieller Harmonisierung Entschließung des Europäischen Parlaments vom (2011/2006 (INI) "fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 50, Artikel 81 Absatz 2 oder Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen oder mehrere Vorschläge zur Frage eines EU-Rahmens zur Unternehmensinsolvenz zu unterbreiten, um gleiche Ausgangsbedingungen zu sichern, die auf einer gründlichen Analyse aller praktikabler Alternativen basieren" (c) Dr. Anne Deike Riewe

15 Ansätze materieller Harmonisierung Entschließung des Europäischen Parlaments vom (2011/2006 (INI) Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung Forderungsanmeldung Anfechtungsrecht, insbes. Fristen, Beweislast Verwalterqualifikation und kompetenzen Restrukturierungspläne (c) Dr. Anne Deike Riewe

16 Ansätze materieller Harmonisierung Mitteilung der Europäischen Kommission vom (COM(2012) 742 final "Ein neuer europäischer Ansatz zur Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen" "Ein modernes nationales Insolvenzrecht sollte den Unternehmen dabei helfen zu überleben und Unternehmer dazu ermutigen, es ein zweites Mal zu versuchen. Es sollte im Interesse von Schuldnern und Gläubigern die Verfahren beschleunigen und effizienter gestalten, Arbeitsplätze auch bei Zulieferern sichern helfen und Inhaber von Unternehmen dazu bringen, Werte in rentablen Unternehmen zu belassen." (c) Dr. Anne Deike Riewe

17 Ansätze materieller Harmonisierung Mitteilung der Europäischen Kommission vom (Forts.) "Die vorliegende Mitteilung zeigt, worin aufgrund der Unterschiede im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten die größten Hindernisse für einen wirksamen Rechtsrahmen für Insolvenzverfahren im Binnenmarkt bestehen könnten. Sie versucht, die Aspekte herauszufiltern, auf die sich der neue europäische Ansatz gegenüber Firmenpleiten und insolvenzen konzentrieren sollte, um in den Mitgliedstaaten die Rettungs- und Sanierungskultur weiterzuentwickeln." (c) Dr. Anne Deike Riewe

18 Ansätze materieller Harmonisierung Mitteilung der Europäischen Kommission vom (Forts.) "3. Aspekte des nationalen Insolvenzrechts, bei denen eine Angleichung von Vorteil sein könnte 3.1 Zweite Chance für redliche insolvente Unternehmer 3.2 Einer zweiten Chance abträgliche Entschuldungsfristen 3.3 Unterschiedliche Erfolgsaussichten für eine Sanierung aufgrund abweichender Bestimmungen über die Verfahrenseröffnung 3.4 Enttäuschte Erwartungen der Gläubiger bei bestimmten Schuldnern 3.5 Unsicherheit der Gläubiger in Bezug auf die Verfahren, die sie bei der Anmeldung und Prüfung ihrer Forderungen zu beachten haben 3.6 Förderung von Sanierungsplänen" (c) Dr. Anne Deike Riewe

19 Ansätze materieller Harmonisierung Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom , ABl. C 271/55 "Die Uneinheitlichkeit der nationalen Rechtsvorschriften über Insolvenzen verursacht vor allem grenzüberschreitend tätigen Unternehmen Wettbewerbsnachteile, die die wirtschaftliche Erholung gefährden könnten. Der Ausschuss fordert zudem die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 50, Artikel 81 Absatz 2 oder Artikel 114 AEUV einen oder mehrere Gesetzgebungsvorschläge zur Schaffung eines echten europäischen Rahmens für Unternehmensinsolvenzen zu unterbreiten und sich nicht nur auf bloße Verfahrensvorschriften des internationalen Privatrechts zu beschränken." (c) Dr. Anne Deike Riewe

20 Ansätze materieller Harmonisierung Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom (Forts.) "Die nationalen Unterschiede in Bezug auf den Status und die Zuständigkeiten der Verwalter behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, da sie grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erschweren. Im Interesse der Unternehmen und der wirtschaftlichen Erholung muss rasch eine Harmonisierung allgemeiner Aspekte der Anforderungen an die Qualifikation und die Tätigkeit des Verwalters erfolgen." (c) Dr. Anne Deike Riewe

21 Ansätze materieller Harmonisierung Empfehlung der Kommission vom für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen, C(2014) 1500 final Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert: die frühzeitige, rasche und kostengünstige Umstrukturierung finanziell angeschlagener Unternehmen vor Einleitung eines förmlichen Insolvenzverfahrens zu erleichtern, um eine Abwicklung zu vermeiden, Schuldnern die Umstrukturierung ihres Unternehmens ohne obligatorische Eröffnung eines förmlichen Verfahrens vor Gericht zu erlauben,... vgl. Pressemitteilung IP/14/254 (c) Dr. Anne Deike Riewe

22 Ansätze materieller Harmonisierung Empfehlung der Kommission vom (Forts.) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert: finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit eines Antrags auf befristeten Gläubigerschutz von bis zu vier Monaten (maximal verlängerbar auf zwölf Monate) einzuräumen, um einen Umstrukturierungsplan anzunehmen, die Annahme eines Umstrukturierungsplans zu erleichtern und dabei die Interessen sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger zu berücksichtigen, um die Chancen zur Rettung lebensfähiger Unternehmen zu verbessern, die negativen Konsequenzen eines Konkurses für die künftigen Aussichten, ein neues Unternehmen zu gründen, zu verringern, u.a. durch eine Entschuldung binnen eines Zeitraums von maximal drei Jahren. vgl. Pressemitteilung IP/14/254 (c) Dr. Anne Deike Riewe

23 Ansätze materieller Harmonisierung Empfehlung der Kommission vom (Forts.) Nächste Schritte: In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, binnen eines Jahres angemessene Maßnahmen zu treffen. 18 Monate nach Annahme der Empfehlung wird die Kommission anhand der Jahresberichte der Mitgliedstaaten den Stand der Dinge prüfen und entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den horizontalen Insolvenzrahmen zu stärken. vgl. Pressemitteilung IP/14/254 (c) Dr. Anne Deike Riewe

24 Dr. Anne Deike Riewe Rechtsanwältin Unter Taschenmacher Köln kanzlei-riewe@ .de Tel Fax Mobil VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! (c) Dr. Anne Deike Riewe

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